444 Das Register ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Für jede Zwangsvollstreckung ist ein neues Blatt zu beginnen; die hierauf bezüg- lichen Einträge sind vom Registerführer je am Schlusse derselben zu beurkunden. Im Falle der Bestellung eines Kommissärs (Artikel 3) hat dieser die Einträge zu machen und zu beurkunden. Im Falle der Bestellung eines Hülfsbeamten können die Einträge von diesem gemacht werden. Das Jahresregister ist Behufs erleichterter Handhabung mit einem alphabetischen Namensverzeichniß zu versehen, in welchem die Namen der Schuldner mit Verweisung auf die sie betreffende Nummer und Blattzahl des Registers anzugeben sind. Am Schlusse des Jahrs, erstmals am Schlusse des Jahes 1880, wird das Register abgeschlossen; der Abschluß ist von der Vollstreckungsbehörde zu beurkunden. Das abgeschlossene Register wird bei den Akten des betreffenden Jahrgangs (8. 60) in der Gemeinderegistratur aufbewahrt. Wenn in einer Gemeinde im Laufe eines Jahres ein Zwangsvollstreckungsverfahren in unbewegliches Vermögen überhaupt nicht angefallen ist, so hat dieß am Schlusse des Jahres die Vollstreckungsbehörde in einer besonders aufzunehmenden Urkunde zu bestätigen. Diese Urkunde wird anstatt des Registers in der Registratur aufbewahrt. 8. 62. Für Gemeinden, in welchen eine bedeutende Anzahl von Zwangsvollstreckungen in unbewegliches Vermögen vorkommt, kann der die Dienstaufsicht führende Amtsrichter des Bezirks im Fall des Bedürfnisses die Führung eines Terminkalenders anordnen, in welchem die anberaumten Terminc, sowie die im Verfahren laufenden Fristen, letztere je auf den Tag, an welchem sie ablaufen, mit Beifügung der erforderlichen Namen ein- zutragen sind. §. 63. Den dienstaufsichtführenden Amtsrichtern liegt ob, die Handhabung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die ihnen untergebenen Vollstreckungsbehörden zu überwachen, denselben die erforderlichen Er- innerungen und Belehrungen und wegen etwaiger Verfehlungen die angemessenen Rügen zu ertheilen. Die Amtsrichter haben insbesondere bei den periodischen Prüfungen des Unterpfands- wesens in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes auch je die seit der letzten Prüfung