445 erwachsenen Zwangsvollstreckungsakten und Jahresregister, beziehungsweise einen aus dem Register auszuwählenden Theil der Akten einer genauen Durchsicht zu unterwerfen. Ueberdieß können die Amtsrichter die Zwangsvollstreckungsakten und die Register jeder- zeit zur Einsichtnahme einfordern. Stuttgart, den 1. Oktober 1879. Faber. Anhang (ogl. §. 57): Auszug aus dem Erxekutionsgesetze vom 15. April 1825. 1) Sequestration der Güter oder Einsetzung der Gläubiger in dieselben. Art. 44. Ist die im vorigen Artikel erwähnte Exekutions-Art nicht genügend, und kann der Schuldner über die Substanz der Güter nicht verfügen; so müssen die Güter zur Be- friedigung des Gläubigers entweder in obrigkeitliche Verwaltung genommen, oder es muß der Gläubiger selbst in den Genuß der Grundstücke eingesetzt werden. Dem Schuld- ner ist sofort jede Verfügungs-Gewalt darüber zu entziehen. Art. 45. Der bestellte Verwalter ist nicht befugt, von den Guts-Einkünften einem Gläubiger ohne besondere obrigkeitliche Anweisung Zahlung zu leisten. Derselbe hat gleich den Pflegern Rechnung abzulegen. Art. 46. Wird der Gläubiger (Art. 44) in ein liegendes Gut immittirt; so erlangt er da- durch das Recht, aus den Früchten bezahlt zu werden: dagegen kann er weder die bis- herige Cultur-Art des Guts ändern, noch die von dem Schuldner vor der Immission redlicherweise abgeschlossenen Pachtungen und Miethen vor geendigter Pacht-Zeit ohne rechtmäßige Ursache aufkünden. Dabei ist derselbe verpflichtet, das Gut als sorgfältiger Hauswirth zu verwalten, über die Nutzungen Rechnung abzulegen, und den reinen Er-