448 willigung des Grundherrn ab. Ein richterlicher Zwang gegen denselben findet nicht Statt. Jedoch können Gläubiger, deren Forderungen an den Fall-Lehen-Besitzer mit Ein- willigung des Ober-Eigenthümers entstanden sind, auch ohne Einholung einer weiteren Zustimmung des Letztern den Verkauf des Guts in der Eigenschaft eines Fall-Lehens verlangen, wenn das übrige, in keinem Lehens-Verband stehende, Vermögen des Schuld- ners nicht zureicht. Art. 80. Die Mitglieder der Familie des Fall-Lehen-Mannes sind eben so wenig, als dieser selbst, berechtigt, die Vorkehrung einer der nach Art. 75. 76. 78. 79 zulässigen Maß- regeln zu Befriedigung der Gläubiger, durch ihren Widerspruch zu verhindern, oder auch nur aufzuhalten.