462 die Abänderung der Gewerbeordnung vom 19. Dezember 1878 (Reg. Blatt S. 285) durch folgenden ersetzt: Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind in §. 120a und 129 die Ortsvor- steher, außerdem die Gemeinderäthe zu verstehen. Stuttgart, den 11. Oktober 1879. Sick. bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche e- fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. Vom 2. Oktober 1879. Nachstehend werden die von dem Reichskanzleramte in Nro. 39 des Central-Blattes für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 24. September 1879, betreffend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kennt- niß gebracht. Stuttgart, den 2. Oktober 1879. Der Staatsminister des Innern: Der Kriegsminister: Sick. Wundt. Bekanntmachung. Im Verfolg der Bekanntmachung vom 25. März d. J. (S. 242) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. 1. der Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Berlin, den 24. September 1879. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.