465 Bekanntmachung. Den Landwirthschaftsschulen zu Weilburg und zu Dahme (Preußen), sowie der Städtischen Handelsschule zu Marktbreit (Bayern) ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- willigen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund ei- nes von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs- kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. Berlin, den 24. September 1879. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Berichtigung. In dem 8g. 26 der Verfügung des Justizministeriums zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, vom 1. Oltober 1879, Reg. Blatt S. 433 Zeile 2 muß es statt: „bestimmt gemachte“ heißen: „bekannt gemachte“. a M Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).