495 Die Stempelmarken werden mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werth- beträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig zum Verkauf gestellt. 8. 18. Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem erforderlichen Betrage auf der Vorderseite der Anmeldescheine oder der nach 8. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Pa- piere aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen. Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nach §. 9 Absatz 1 anzuwen- denden Expeditionsstempel auf die Stempelmarke zu setzen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen Entwerthung freibleibt. §. 19. Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (§. 12 Nr. 2 a des Gese- tzes), oder b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert werden (§. 12 Nr. 20D des Gesetzes), ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 1 c bezw. 4 vorzu- legen, welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffen- den Waarenmenge vorgeschriebenen Betrage versehen ist. Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des §. 8 des Gesetzes und giebt den Anmeldeschein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, dem Waarenführer zurück. Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmelde- stelle des Ausgangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurück- behaltung des Anmeldescheins den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurückzuzahlen. 8. 20. Wenn Waaren der in dem §. 19 gedachten Art auf dem Transporte mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten An- meldestelle eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurückzugeben hat. Für 3