27 — — Waarenverzeichniß für die Ausfuhr und Durchfuhr. Hinweis auf die Abtheilungen des Zolltarifs. Z6weichungen gegen die Spalten 1 und 2 für die Einfuhr. Tarasatz (in Prozenten des Bruttogewichts.) -NRumu-ler. 2. J3 4. 5. 359. 360. 361. 362. 363. 364. 365. 366. Leder aller Art (mit Ausnahme des unter Nr. 360 und 361 genannten), ungefärb- tes; gefärbtes Juchtenleder; Pergament; Stiefelschäfte. Sohlleder. Brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan; Marokin; Saffian; efärbtes Leder mit Ausnahme des Inchienleders; lackirtes Leder. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen= und Schaffelle. Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgarem Leder, oder aus rohen Höuten alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Mate- rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. Grobe Schuhmacher= und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem, unbedrucktem Wachstuch, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. Feine Lederwaaren von Karduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament; Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl.; alle diese Waaren auch in soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Lederne Handschuhe und zu Handschuhen zugeschnittenes Leder. 21. Verbindung mit anderen Materialien. Zolltarifs fallen; feine Schuhe aller Art. 21 à 21 b Anmerk. 21 cC 21 c Anmerk. 21 d, auch 21 e 21 d Anmerk. 360. 361. 362. 363. 364 365. 366. Leder und Lederwaaren. 359. S. Zolltarif. 2 Bll. S. Zolltarif.