71 8. 6. Die Ertheilung der Genehmigung, sowie deren Zurückziehung wird auf Kosten des Hauptagenten im Staatsanzeiger veröffentlicht. Das Ergebniß der Gewinnziehung hat der Hauptagent durch den Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Stuttgart den 15. Jannar 1880. Sick. ————————————ti- Gedruckt bei G. Has selbri nk (Chr. Scheuf el e.)