80 8. 3. Die Vollstreckung des Todesurtheils erfolgt an dem Ort, an welchem die Verhand- lung des Gerichts erster Instanz Statt gefunden hat (zu vergl. S. 98 des Reichsgerichts- verfassungsgesetzes), durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts. S. 4. Die Leitung des Akts der Hinrichtung erfolgt durch den Beamten der Staatsan- waltschaft im Einvernehmen mit dem Bezirkspolizeibeamten. Die Wache bei dem Akte der Hinrichtung liegt dem Landjägerkorps ob. Die Art der Verwendung desselben bestimmt der Bezirkskommandeur des Landjägerkorps nach Rücksprache mit dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Bezirkspolizeibeamten. Von dem Beamten der Staatsanwaltschaft ist die Anwesenheit des Oberamtsarzts anzuordnen. S. 5. Nachdem Unsere Entschließung, von Unserem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen, ergangen und demnächst die mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Urtheilsabschrift von dem Gerichtsschreiber ertheilt ist, hat der Beamte der Staatsanwaltschaft Unsere Entschließung dem Verurtheilten im Gefängnisse mit dem Anfügen zu verkünden, daß die Vollstreckung am dritten Tage, den Tag der Verkündung eingerechnet, stattfinden werde. Der Beamte der Staatsanwaltschaft und der beizuziehende Gerichtsschreiber haben hiebei in ihrer Amtskleidung zu erscheinen. In dem über den Hergang aufzunehmenden Protokolle, welches der Beamte der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsschreiber zu unterzeichnen hat, ist zu bemerken, wie der Verurtheilte bei der Verkündung sich benommen und was er hiebei etwa geäußert hat. S. 6. Bei der Verkündung ist darauf zu achten, daß der Tag der Vollstreckung nicht auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Außer den allgemeinen Feiertagen sind hierunter alle diejenigen Tage begriffen, welche von der evangelischen oder katholischen Kirche als Fest= oder Feiertage begangen werden. 8. 7. Von der Verkündung Unserer Entschließung an ist der Verurtheilte unter hin- reichender Bewachung durch Landjäger in einem hellen und geräumigen Arrestzimmer,