81 womöglich ungefesselt, zu verwahren. Auch ist ihm eine bessere als die gewöhnliche Ge- fangenenkost zu reichen. 8. 8. Der Zutritt zu dem Verurtheilten ist außer dem Geistlichen seines Religionsbekennt- nisses (§. 9) nur seinen nächsten Angehörigen und solchen Personen zu gestatten, welche der Verurtheilte selbst noch zu sprechen wünscht. Der Geistliche ist dem Wachepersonal bekannt zu machen. Andere Personen bedürfen eines von dem Beamten der Staatsanwaltschaft auszustellenden Erlaubnißscheins. S. 9. Die Berufung des Geistlichen, welcher den Verurtheilten zu besuchen und der Voll- streckung des Urtheils anzuwohnen hat, erfolgt auf Ansuchen der Staatsanwaltschaft durch die vorgesetzte kirchliche Behörde. Bei der Wahl des Geistlichen sind die Wünsche des Verurtheilten nach Thunlichkeit zu berücksichtigen. Nach Umständen kann ein zweiter Geistlicher beigezogen oder zugelassen werden. 8. 10. Der Vorsitzende der Strafkammer bezeichnet die zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, welche bei der Vollstreckung zugegen sein müssen, und gibt dem Beamten der Staatsanwaltschaft hievon Kenntniß. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet den Gefängnißbeamten, welcher bei der Vollstreckung anwesend zu sein hat. Die der Hinrichtung beiwohnenden Personen haben sämmtlich in feierlicher Kleidung zu erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts erster Instanz, der Beamte der Staatsan- waltschaft und der Gerichtsschreiber erscheinen in ihrer Amtskleidung. §. 11. Nachdem an dem für die Vollstreckung bestimmten Tage zu der festgesetzten Stunde die Personen, deren Anwesenheit hiebei erforderlich ist, sich versammelt haben und Alles vorbereitet ist, um zu dem Vollzug der Hinrichtung schreiten zu können, läßt der die Vollstreckung leitende Beamte der Staatsanwaltschaft den Verurtheilten in den für die Vornahme der Hinrichtung bestimmten Raum einführen. Er eröffnet demselben, daß das gegen ihn ergangene Urtheil ihm zunächst nochmals werde vorgelesen werden und sofort an ihm zu vollziehen sei, und läßt sodann durch den