109 Verfügung des Steuerkollegiums, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebände- und Gewerbe-- steuer für das Etatsjahr om 16. April 1880. Nach Art. 3 Ziff. 1 des Finanzgesetzes vom 27. Februar 1879 (Reg. Blatt S. 37) ist die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Gewerben, letztere mit Ausnahme der Wandergewerbe, für das Etatsjahr 1. April 1880 bis 31. März 1881 auf 8,723,315 J¼ festgesetzt, woran das Grundeigenthum und die Gefälle die Gebäude und Gewerbe zusamen 1½ und zwar je zur Hälfte, zu tragen haben. Hienach haben beizutragen: das Grundeigenthum und die Gefälle, und zwar: a) das Grundeigenthum...w 4½72334 A b) die Gesällll 2,095 4 —: 4,726, 129 A 1,999,093 MA 1,999,093 MA —: 8,723,315 MA Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-, Grund- und Gefäll-Cataster, worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen nunmehr auch der Amtskörperschafts- und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich pro 1. April 1880 a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf. . . . 17,888,051 fl. 56 kr. und das Gefällkataster a . . . .... 7,935 fl. 47 kr. —. 17,895,987 fl. 43 kr. 322 demnach die Staatssteuer für Beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 26/¾& 40338 -:; nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, hergestellten Catastern berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen der Katasterkommission 1⅝ die Gebäude die Gewerbe