121 schaffenheit der Pflanzung an verschiedenen Stellen des Grundstücks auszu- wählenden Anzahl von Tabackpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu dekla- rirende durchschnittliche Blätterzahl ergibt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen ge- theilt wird. Zu b. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Ernte- gewinns in dachreifem trockenem Zustande anzugeben. Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster b) enthält das zur Abgabe der Deklaration erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des letzteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der De- klaration oder gibt die Prüfung derselben zu Erinnerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen lassen, so erfolgt die amtliche Feststelluug der Blätterzahl oder Gewichtsmenge nach Maßgabe der Vorschriften im 8. 7 des Gesetzes. S. 5. Die im §. 9 des Gesetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der amtlichen Verwiegung des Tabacks eingetretene Unglücksfälle, durch welche der Erntegewinn eine Verminderung erfahren hat, ist innerhalb der im Gesetz vorge- schriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben. Die Anzeige muß die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Taback- pflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten. S. 6. Für den nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung des Tabacks entstehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf weiteres, falls die Festsetzung der zur Verwiegung zu stellenden Tabackmenge auf die Blätterzahl gerichtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls die Festsetzung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solcher von einem Prozent gewährt. « Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechender größerer Abgänge begründen.