130 Muster b (zu §. 4). Benachrichtigung. De- Tabackpflanzer Herr Georg Huber zu Dambach wird hiermit auf Grund des §. 8 des Tabacksteuer- gesetzs vom 16. Juli 1879 ersucht, für die von ihm angemeldeten, in der Gemarkung (Gemeindebezirk) ambach gelegenen, unter Nr. 620 des Anmelderegisters eingetragenen Grundstücke die Anzahl der Tabackpflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl Lie-iindest Wermr# — unter Benutzung der Spalten 4 bis 7 des umstehenden Formulars schriftlich zu deklariren und die Deklaration innerhalb acht Tagen der unterzeichneten Steuerhebestelle einzureichen. Es wird hierbei bemerkt, daß die amtliche Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl mit der Gewichtsmenge- in §. 6 des Tabacksteuergesetzes angegebenen Wirkung durch diese Deklaration ersetzt werden kann, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. Schwedt, den lten August 1880. (Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.) Königliches Steueramt. Küsell. Anleitung. Die Spalten 1 bis 3 werden von der Steuerhebestelle ausgefüllt. 2. Der Tabackpflanzer hat die von ihm verlangten Angaben für jedes angemeldete Grundstück einzeln und zwar, wenn die Deklaration auf die Blätterzahl zu richten ist, in den Spalten 4 und 5, wenn dieselbe auf die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge zu richten ist, in Spalte 6 einzutragen. 3. Behufs der Ermittelung der Blätterzahl (Spalte 5) sind an einer entsprechend großen, nach der Aus- dehnung und Beschaffenheit der Pflanzung, an verschiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählenden Anzahl von Tabackpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der gezählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird. 4. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem Zustande anzugeben. –—