143 13. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 15. Juni 1880. Inhalt. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die Mittheilungen über Personenstandsänderungen. Vom 2. Juni 1880. — Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Heilbronn, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn Georg Astolph von Cotta zu Hipfel- hof über seinen sämmtlichen Liegenschaftsbesitz auf Markung Hipfelhof errichteten Familienstatuts. Vom 28. Mai 1880. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Instandhaltung der Familien- register und die Mittheilungen über Personenstandsänderungen. Vom 2. Juni 1880. An Stelle des §. 8 der Ministerial-Verfügung vom 26. Februar 1876, betreffend die Fortführung der Familienregister (Reg. Blatt S. 69), wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 8. 1. In das Familienregister ist jede reichsangehörige Familie, welche sich in der Gemeinde dauernd niedergelassen hat, aufzunehmen, sobald der Standesbeamte von deren Niederlassung Kenntniß erhalten hat. Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift werden begriffen Verehelichte und ver- ehelicht Gewesene mit oder ohne Kinder, — nicht aber sonstige Personen, auch wenn sie für sich allein oder mit Andern zusammen einen eigenen Haushalt führen. Als zu der Familie gehörend gelten auch die nicht am Niederlassungsort des Fa- milienhaupts wohnenden noch nicht verehelichten Familienglieder, mögen sie an ihrem Wohnort einen eigenen Haushalt haben oder nicht.