153 6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke beizu- gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen. 7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahl- gesetzes, wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohl versiegelt an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen. Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie auf die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193 u. ff.) und vom 9. November 1876 (Reg. Blatt S. 412 u. ff.) zur Nachachtung hingewiesen. Stuttgart, den 19. Juni 1880. Für den Staatsminister: Bätzner. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)