161 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder. Vom 19. Juni 1880. Zur Ausführung der K. Verordnung, betreffend die Leichname der Selbstmörder, vom 15. Juni 1811, Reg. Blatt S. 301, der Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, vom 4. Juni 1862, Reg.= Blatt S. 157, und der Verfügung, betreffend eine Abänderung der vorgenannten Ver- fügung, vom 7. Dezember 1875, Reg. Blatt S. 575, wird im Anschluß an die Ver- fügung der Ministerien der Iustiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, vom 7. Oktober 1879, Reg. Blatt S. 456, mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: S. 1. Sobald nach der Feststellung eines Selbstmords die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter gemäß §. 7 Abs. 2 der Verfügung vom 7. Oktober 1879 den Beerdigungs- schein unter Anschluß der Seitens der Justizbehörden gemachten Erhebungen dem Ober- amte übergeben hat, ist von diesem unverzüglich Entscheidung darüber zu treffen, ob der Leichnam des Selbstmörders gemäß §. 1 Ziffer 2 und 3 der Verfügung vom 4. Juni 1862 und der Verfügung vom 7. Dezember 1875 an die anatomische Anstalt der Uni- versität Tübingen abzuliefern, oder ob dessen Beerdigung zu gestatten ist. 8. 2. Wenn die Ablieferung nicht gemäß §. 1 Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Juni 1862 erfolgen muß, so ist vor der nach §. 1 der gegenwärtigen Verfügung zu treffenden Ent- scheidung, vorbehältlich der in dem nachfolgenden §. 3 bestimmten Ausnahmen, behufs Feststellung der Frage, ob die Selbstentleibung einer Zerrüttung der physischen oder Geisteskräfte des Selbstmörders beizumessen ist, eine Sektion des Leichnams von Amts- wegen vorzunehmen, sofern eine solche Zerrüttung als Ursache des Selbstmords weder notorisch, noch durch die von den Justizbehörden vorgenommene ärztliche Untersuchung oder Feststellung des Thatbestands noch durch die anzustellenden polizeilichen Erhebungen dargethan ist. Bei der Anordnung und Vornahme solcher Erhebungen ist aber darauf besonders zu achten, daß die Sektion nicht so lange verschoben werden darf, bis ein das Ergebniß der-