163 W 186. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 29. Juni 1880. Inhalt. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Volkszählung am 1. Dezember 1880. Vom 19. Juni 1880. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Volkszählung am 1. Dezember 1880. Vom 19. Juni 1880. Wie in den Jahren 1871 und 1875, so soll nach dem Beschluß des Bundesraths vom 29. Mai 1880 auch wieder am 1. Dezember des laufenden Jahres im ganzen Um- fang des deutschen Reichs eine Volkszählung stattfinden. Demzufolge wird, in Ueber- einstimmung mit den weiteren Beschlüssen des Bundesraths, Folgendes verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Die Volkszählungen im deutschen Reich haben zunächst den Zweck, die ortsan- wesende Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der am Zählungstage, dem 1. Dezember, innerhalb der Grenzen der einzelnen Bundesstaaten anwesenden Personen, zu ermitteln. Daneben ist das zur Ermittlung der Wohnbevölkerung Erforderliche auf- zunehmen, welche die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften Haus- haltungen, einschließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen, umfaßt. 8. 2. Als ortsanwesend werden in den einzelnen Gemeinden diejenigen Personen be-