177 18. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 8. Juli 1880. Inhalt. Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Feststellung des Vegriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung und der Reichs-Strafprozeßordnung. Vom 30. Juni 1880. Gekanntmachung des Jullizministeriums, betreffend die Feststellung des Begriss „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Reiche-Tivilprozeßordnung und der Reichs-Strasprozeßordnung. Vom 30. Juni 1880. Die in der Anlage enthaltenen, in Nr. 26 des Centralblatts für das deutsche Reich veröffentlichten Bestimmungen, betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung und der Reichs- Strafprozeßordnung, werden hiemit zur Nachachtung der betheiligten Behörden und Be- amten bekannt gemacht. Stuttgart, den 30. Juni 1880. Faber. Anlage. Im Einverständnisse mit dem Reichs-Justizamt sind von dem Königlich preußischen, dem Königlich bayerischen, Königlich württembergischen und Königlich sächsischen Kriegsminister für den Bereich der bezüglichen Heereskontingente, sowie von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen Marine die aus der nachstehenden Zusammenstellung ersicht- lichen