178 Bestimmungen, betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vor- schriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung, getroffen worden: Gesetzesvorschrift. Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: a. für die Arme. b. für die Kaiserliche Marine. J. §. 343 der Civ. Pr.O., §. 48 Abs. 2 der Str Pr.O. „Die Ladung einer dem aktiven e oder der aktiven Marine an- gehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt durch Er- suchen der Militärbe- hörde.“ Zu I. 1. In Ansehung derjenigen Of- fiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte, wel- che im Verbande eines Re- giments oder selbständigen Bataillons 2c. stehen, der Kommandeur dieses Regi- ments bezw. selbständigen Bataillons 2c.; 2. in Ansehung aller übrigen Offiziere und im Offizier- range stehenden Militärärzte der zunächst vorgesetzte Mi- litärbefehlshaber, bezw. wenn sie einem solchen nicht unter- stellt sind, das Kriegsmini- sterium; 3. in Ansehung der Unteroffi- ziere, der im Unteroffizier- range stehenden Militärärzte und der Gemeinen der Chef der zunächst vorgesetzten Kom- mandobehörde (Chef der Kom- pagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.) (vgl. §. 158 der C. P.O.). Zu I. 1. In Ansehung derjenigen Of- iziere und im Offizierrange tehenden Personen des Sol- atenstandes,.') welche im Verbande einer Division, der Schiffsjungen = Abtheilung oder des Seebataillons stehen oder welche zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuges ge- ören, der Kommandeur des etreffenden Marinetheils resp. der Kommandant des betreffenden Schiffes oder Fahrzeuges; 2. in Ansehung aller übrigen Offiziere und im Offizier- range stehenden Personen des Soldatenstandes der zurächst vorgesetzte Befehlshaber; 3. in Ansehung der Unteroffi- glere, 7 der im Unteroffizier- range stehenden Militärärzte *) Mitglieder des Sanitäts-Offizier= Korps, des Maschinen- und Torpeder= Ingenieur-Korps. *“) einschließlich der Deckoffiziere.