179 Gesetzesvorschrift. Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. II. 8. 345 letzter Absatz der C. P. O., §. 50 letzter Absatz der St.P.O., welche bestim- men, daß die Vorführung einer, als Zeuge ordnungs- mäßig geladenen, aber nicht erschienenen, dem aktiven Heere oder der aktiven Ma- rine angehörenden Mili- tärperson durch Ersu- chen der Militärbehörde er- folgt. Zu I. 1. In Betreff derjenigen Offi- iere, im Offizierrange stehen- en Militärärzte und oberen Militärbeamten, welche im Verbande eines Regiments oder selbständigen Bataillons 4c. stehen, der Kommandeur dieses Regiments bezw. selb- ständigen Bataillons 2c.; 2. in Betreff aller übrigen Offi- iere, im Offizierrange stehen- en Militärärzte und oberen Militärbeamten — von letz- teren die unter 3 aufgeführ- ten ausgenommen —, sowie hinsichtlich der sämmtlichen unteren Militärbeamten der zunächst vorgesetzte Militär- befehlshaber,) bezüglich je- do erjenigen Offiziere, welche einem Militärbefehls- haber nicht unterstellt sind, das Kriegsministerium; 3. in Betreff derjenigen oberen Militärbeamten, welche nur *) Bei den militärärztlichen Bil- dungsanstalten der Direktor. 3. und ider Gemeinen der Be- fehlshaber der zunächst vor- gesetzten Marinebehörde (Ab- theilung, Kompagnie, Schiff oder Fahrzeug, Vorstand der technischen Behörde u. s. w.). II. In Betreff derjenigen Offi- ziere, im Offizierrange stehen— den Personen des Soldaten- standes und Militärbeamten, welche im Verbande einer Division, der Schiffsjungen- Abtheilung oder des See- bataillons stehen, oder welche zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahr- zeuges gehören, der Komman- deur des betreffenden Ma- rinetheils bezw. der Kom- mandant des betreffenden Schiffes oder Fahrzeuges; in Betreff aller übrigen Offi- ziere, im Offizierrange stehen- en Personen des Soldaten- standes und Militärbeamten — von letzteren die unter 3 aufgeführten ausgenommen — der zunächst vorgesetzte Be- fehlshaber;) in Betreff derjenigen Mili- *) Bei den militärischen Bildungs- anstalten der Marine der Direktor, bei den Werften der Ober-Werftdirektor.