180 Gesetzesvorschrift. —Ö Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. III. §. 673 der C.P.O. „Gegen eine dem ak- tiven Heere oder der ak- tiven Marineangehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat.“ „Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Em- pfang der Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen." den ihnen vorgesetzten höheren Beamten, bezw. Verwaltungs- behörden untergeordnet sind, der zunächst vorgesetzte höhere Beamte bezw. die zunächst vorgesetzte Verwaltungsbe- hörde; .in Betreff der Unteroffiziere, der im Unteroffizierrange stehenden Militärärzte und der Gemeinen wie zu 1 3. (Vorstehende Festsetzungen finden für die nach §. 104 der Konkursordnung der „Dienstbehörde des Gemein- schuldners“ zu machende Mit- theilung, sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist, gleichmäßig Anwendung.) E Zu ILII. Wie zu ILI. tärbeamten, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Be- amten bezw. Verwaltungs- behörden untergeordnet sind, der zunächst vorgesetzte Be- amte bezw. die aia vor- gesetzte Verwaltungsbehörde; in Betreff der Unteroffiziere, der im Unteroffizierrange stehenden Militärärzte und der Gemeinen wie zu 1 3. (Vorstehende Festsetzungen finden für die nach §. 104 der Konkursordnung der „Dienstbehörde des Gemein- schuldners“ zu machende Mit- theilung, sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist, gleich- mäßig Anwendung.) Zu III. Wie zu II.