181 Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: Gefetzesvorschrift. àa. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. IV. Zu IV. Zu IV. 8. 699 Abs. 1 der C. PO. „Soll die Zwangs- vollstreckung gegen eine dem aktiven * oder der aktiven Marine an- gehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und an- deren militäri- schen Dienstgebäu- den oder auf Kriegs- fahrzeugen erfolgen, so bat aufalntrag des Gläu- igers das Vollstreckungs- gericht die zuständige ilitärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen." §. 793 der C.P.O. „Soll die Haft (we- gen Nichterscheinens zur eistung des Offenbar= ungseides oder unbegrün- deter Verweigerung des- selben) „gegen eine dem aktiven Feere oder der aktiven Marine angehö- rende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgesezte Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersu- chen.“ 1. Hinsichtlich solcher Dienstge- bäude, welche ausschließlich einem Truppentheile oder ei- ner, einem militärischen Chef unterstellten Anstalt zur Be- nutzung überwiesen sind, der betreffende Kommandeur be- ziehungsw. militärische Chef; 2. hinsichtlich der übrigen Dienst- gebäude der Gouverneur, Kom- mandant oder Garnisonälteste des Garnisonortes. Zu V. Derjenige Militärbefehlsha- ber, welchem über die betreffende Militärperson die Gerichtsbarkeit und, wenn die Militärperson zu den Unteroffizieren oder Gemeinen gehört, die niedere Gerichtsbarkeit zusteht; in Bayern derjenige Kom- mandant, welcher Vorstand des gegen die betreffende Militärper= son zuständigen Militär-Unter- gerichts ist; in Württemberg derje- nige Militärbefehlshaber, welchem über die betreffende Militärperson die Gerichtsbarkeit zusteht. 1. Hinsichtlich solcher Dienstge- äude, welche ausschließlich einem Marinetheile oder ei- ner, einem militärischen Chef unterstellten Anstalt zur Be- nutzung überwiesen sind, der betreffende Kommandeur be- ziehungsw. militärische Chef; 2. hinsichtlich der übrigen Dienst- gebäude der Marine-Stations- Chef, Kommandant oder Gar- nisonälteste; 3. hinsichtlich der in Dienst ge— stellten Schiffe und Fahrzeuge der Kommandant, hinsichtlich der nicht in Dienst gestellten der Ober-Werftdirektor. Zu V. Derjenige Befehlshaber, wel- chem über die betreffende Mili- tärperson die Gerichtsbarkeit und, wenn die Militärperson zu den Unteroffizieren oder Gemeinen ge- hört, die niedere Gerichtsbarkeit zusteht.