182 Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: Gesetzesvorschrift. a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. VI. Zu Vl. Zu VI. §§. 98 Abs. 4, 105 Abf. 4 Wie zu IV. Wie zu IV. der Str. P.O. „Beschlagnahmen und Durchsuchungen in mili- tärischen Dienstgebäuden, zu welchen auch Kriegs- fahrzeuge gehören, erfol- gen durch Ersuchen der Militärbehörde und auf Verlangen der Civilbe= hörde (Richter, Staats- anwalt) unter deren Mit- wirkung Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)