183 19. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 20. Juli 1880. Inhalt. Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schul- wesens und der Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Beamten und Funktionäre. Vom 12. Juli 1880. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die vollstreckbaren Unter- pfandsurkunden. Vom 12. Juli 1880. Verfügung der Ministerien der Justiz, der answärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Beirathsanzeige nicht verpflichteten LBeamten und Funktionäre. Vom 12. Juli 1880. Auf Grund des Art. 7 Abs. 3 und des Art. 118 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein- und Realschulen (Reg. Blatt S. 211) wird mit Höchster Genehmigung Seiner König- lichen Majestät vom 5. Juli 1880 verfügt: S. 1. Zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei der vorgesetzten Dienst- behörde sind in allen Departements von den unter Art. 118 des Beamtengesetzes fallenden Personen nicht verbunden: a) diejenigen, deren Amt lediglich ein Ehrenamt ist; b) diejenigen, welche nur zeitweise zu Dienstleistungen berufen werden und hiefür keinen ständigen Gehalt beziehen, mag ihre Funktion auf der Wahl durch eine Körper- schaft oder, wie bei Schätzern und anderen Sachverständigen, bei Dolmetschern, Oberamtsgeometern 2c. auf Bestellung durch eine Staatsbehörde beruhen;