189 N 20. RNegierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 2. August 1880. Inhalt. Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg und Bayern wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossene Uebereinkunft. Vom 15. Juli 1880. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Verfolgung forstlicher Vergehen und Ueber- tretungen in den Grenzbezirken des Königreichs. Vom 15. Juli 1880. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt IIb der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 24. Juli 1880. Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 30. Juli 1880. . bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg und Bayern wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossene Uebereinkunft. Vom 15. Juli 1880. Die K. württembergische und die K. bayrische Regierung sind übereingekommen, daß die zwischen Württemberg und Bayern im Jahre 1826 abgeschlossene Uebereinkunft we- gen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen (Reg. Blatt Seite 453 ff.) als außer Wirksamkeit getreten zu betrachten sei. Dieses wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 15. v. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 15. Juli 1880. Faber. Renner.