198 6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 1. Klasse wird alljährlich festgesetzt. N. z. R.M.G. Art. I. §. 3. 1. §. 52 ist hinzuzufügen: 5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffengattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. §. 58 ist hinzuzufügen: 5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich hes- sische (25.) Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden Zu- schlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten auf 6t einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des Mobilmachungsbedürf- nisses. Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, welche die 1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit diefekben sich in W* Kontrole befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen 8. 72. 7). Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen Uebungs- pflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen. §. 54 ist hinzuzufügen: 5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aus- hebungsbezirk in den Vorstellungslisten D. c. enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus- hebungsbeirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk gedeckt werden. §. 62.°° ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen und für letztere Worte zu setzen: 2c. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“. §. 63.2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: „und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“. 8. 67.4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: „beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe“. §. 68. 4b. ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten: „und dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse aus- zuwählen sind.“ §. 70.2 Alinea 1 ist fortzusetzen: „sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten“. §. 72.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: „Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine I und II werden, soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aus- hekungstermine von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unter- zeichnet. *) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 531.