199 Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine. Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der Ober- Ersatz-Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve I. sofort ausgehändigt werden können. Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen I und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der Tag der Aushändigung zu vermerken. S. 72.7 . in Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt“ einzu— alten: „Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich als Uebungsmannschaften auszuwählen (8. 53. 5).“ 8. 72 ist hinzuzufügen: 10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu machen (K. O. §. 15 A. 4). N. z. R. M.G. Art. I § 3.2 und 8. Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Land- wehr-Bezirks-Kommando ersahre werden. §. 82.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeits- gründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs- ministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimaths- bezirks des Reklamirten genehmigt werden. N. z. N. M. G. Art. II §. 53. 83. 1 i zu streichen „Vor Beginn des militärpflichtigen Alters“. 83.« ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungs- weise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben zemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist, — bis zur Beendigung es Aushebungsgeschäfts, und wolrrn er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. " N. z. R. M. G. Art. II S§. 10. §. 86.2 ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten: „das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". §. 94.8 ist zuzusetzen: Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. N. z. R. M. G. Art. II §. 14. -t