209 22. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Oktober 1880. Inhalt. Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Behandlung der nach §. 167 der Reichs-Civilprozeß-Ordnung zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke. Vom 29. September 1880. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristi- schen Persönlichkeit an die Erziehungsanstalt für hilfsbedürftige Kinder in Tuttlingen. Vom 4. Oktober 1880. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen für die Ober- amtsbezirke Nagold und Ravensburg und für die Stadt Reutlingen. Vom 6. Oktober 1880. Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Behandlung der nach §. 167 der Reichs-Civilprozeß-Grdnung zum Zwecke der Zustellung nieder- gelegten Schriftstücke. Vom 29. September 1880. Ueber die Behandlung der nach den Bestimmungen des §. 167 der Reichs-Civil- prozeß-Ordnung auf der Gerichtsschreiberei eines Amtsgerichts, bei einer Postanstalt oder bei einem Ortsvorsteher oder Polizeivorsteher niedergelegten Schriftstücke wird hiemit Nachstehendes verfügt: I. Die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte, die Ortspostanstalten, sowie die Orts- vorsteher und Polizeivorsteher haben die Schriftstücke, welche in Gemäßheit der SS. 167 und 178 der Reichs-Civilprozeß-Ordnung bei ihnen zum Zwecke der Zustellung von einem Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamten) oder einem Postboten niedergelegt werden, anzunehmen und sechs Monate lang, vom Tage der Niederlegung an gerechnet, aufzu- bewahren. Werden die Schriftstücke von Gerichtsvollziehern (Zustellungsbeamten) niedergelegt, so haben die letzteren die Schriftstücke in Briefform zusammenzulegen und außen mit