210 der Adresse des Empfängers, für den sie bestimmt sind, sowie mit ihrem eigenen Namen zu bezeichnen. II. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist werden die niedergelegten Schriftstücke, welche nicht inzwischen durch den Empfänger abgeholt worden sind, 1) von den Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte a) an die Postanstalt, deren Postbote niedergelegt hat, b.) an den Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamten), welcher niedergelegt hat, zurückgegeben, falls aber der letztere sich nicht mehr im früheren Dienste befindet, nach der Vorschrift von Ziff. V behandelt, 2) von den Ortsvorstehern oder Polizeivorstehern a) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt des Ortes oder an einen Postboten bei einer dienstlichen Anwesenheit desselben im Orte, b) wenn ein Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamter) die Niederlegung vorgenom- men hat, an diesen, falls derselbe aber nicht mehr im früheren Dienste sich befindet, an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichtes zurückgegeben, 3) von den Postanstalten als unbestellbare Postsendungen behandelt. III. Die im postamtlichen Zustellungsverfahren (Reichs-Civilprozeß = Ordnung §. 176 ff.) bei den Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte, bei den Ortsvorstehern oder den Polizeivorstehern niedergelegten und von diesen nach Ablauf von sechs Monaten direkt oder durch Vermittlung der Postboten an das Postamt zurückgegebenen Briefe sind von dem letzteren als unbestellbar zu behandeln. In diesem Falle, sowie in dem Falle von Ziff. II 3) kommen die für die Behand- lung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte geltenden Grundsätze mit der Modi- fikation zur Anwendung, daß, wenn der Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamte), welcher die Schriftstücke niedergelegt oder die Zustellung durch die Post vermittelt hat, sich nicht mehr im früheren Dienst befindet, die Schriftstücke von dem Postamte an die Gerichts- schreiberei desjenigen Amtsgerichtes ausgefolgt werden, in dessen Bezirk der Gerichts- vollzieher (Zustellungsbeamte) seinen Sitz hatte. Von den Postämtern wird für die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe der Schriftstücke in den gedachten Fällen eine Gebühr bis auf Weiteres nicht erhoben. IV. Die Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamten) haben die an sie zurückgelangenden