242 III Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. A. B. C. für die für die für hrbsing Aichung. Berichtigung Stempelung SJ J 3# Waagen für eine größte zulässige Last von 500 g und wenier – 75 — 10 — 60 von mehr als 500 g bis zu 5 kg 1 — — 20| 70 - - - 5 Kkg - - - 1 25 — 30 —–2 90 - --20-—-50- 1 50 — 140 1 10 - Oü = 50 100 1 75 — 50 1 30 — b 100 200 2 —— 60 1 50 Bei Waagen, deren größte Last 200 kg übersteigt, erfolgt die Gebühren-Erhebung wie unter IIIb. IIIb. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. A. B. C. für die für die für aArifung Aichung Berichtigung Stempelung J 834 3 Waagen für eine größte zulässige Last von 200 kg bis zu 500 kg 2 25 — 460 1 60 von mehr als 5400 . 750 = 2 75 — 70 1 90 — - 05 21000 - 3 25 — 80 2 20 - - = 100 1500 —- 3 75 1 – 2 50 Or - -1500---2000- 4 25 1 20 2 80 für jede volle oder angefangene Stufe von 1000 kg mehr ein Mehransatzvoon 1— "— 40— 60 Die vorstehenden Sätze in Kolumne A und C finden auf Waagen mit nicht mehr als 2 Skalen Anwendung; für jede weitere Skale ist ein Zuschlag von 50 F für Prüfung und Stempelung und von 30 J für Prüfung ohne Stempelung anzusetzen. Ist bei einer der obigen Waagen als Hülfseinrichtung eine Gewichtsschale an nicht veränder- lichem Hebelarm vorhanden, so ist für die Prüfung der Richtigkeit des bezüglichen Hebelverhält- nisses eine Zuschlagsgebühr von 50 K zu erheben. Bei Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale fallen jedoch aichamtliche Berichtigungen und Berichtigungsgebühren fort. — —