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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1880</idno>
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        Regierungs-Vlatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1880.

——.—-“

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        1
X  1.
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  7.  Januar  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.  Vom  29.  Dezember  1879.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betresfend  den  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der
Schweiz.  Vom  29.  Dezember  1879.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
  den  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien.  Vom  29.  Dezember  1879.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  zu  den  pharmazeutischen  Prüfungen.  Vom  29.  Dezember  1879.
—  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  26.  Dezember  1879.

 

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Statistik  des  Waareuverkehrs  des  deutschen  Sollgebiets  mit  dem  Auslande.
Vom  29.  Dezember  1870.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  d.  M.  zu  Ausführung  des
Reichsgesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit
dem  Auslande  (Reg.  Blatt  S.  488),  wird  in  Nachstehendem  das  durch  Bundesrathsbeschluß
  vom  16.  d.  M.  festgestellte  statistische  Waarenverzeichniß,  welches  das  Nähere  über
die  Classifikation  und  Maßstäbe  der  Waaren  für  die  statistischen  Anmeldungen  bestimmt,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1879.
Sick.  Renner.
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        <pb n="5" />
        Statistisches  Waarenverzeichniß

für  den

Nachweis  des  Waarenverkehre  des  Deutschen  Zollgebiets

mit  dem

Auslande.

 

Anmerkung.

Den  Maßstab  für  die  Anschreibung  bildet  das  Gewicht  in  kg,  soweit  nicht  bei  einzelnen  Nummern
ausdrücklich  andere  Maßstäbe  angegeben  sind,
        <pb n="6" />
        4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  arenverzeickn  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz“)
S  Wa  «  zeickniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .
E  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
1.  Abfälle.

1I.  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Gammer-=  1a  1...........  —

schlag,  Eisenfeilspäne)  und  von  Eisen—

blech,  verzinntem  (Weißblech)  und  ver—

zinktem.
2.  Abfälle  von  Glashütten,  auch  Scherben  1  à  22.  10  f.

von  Glaswaaren.

Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  1  a  3.  11110  sff.
und  sonstige  zur  Verwendung  als  Fabri-  2  Sck.

kationsmaterial  geeignete  Lederabfälle.
Guano,  natürlicher.
Anderer  thierischer  Dünger.
Sonstige  Düngungsmittel,  alszausgelaugte
Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  2  Sc
Juckererde  und  Thierknochen  jeder  Art.  «
--—,...................  IbAnmerk.6aAnstchzollpfltchttgekünstltche
Düngungemitte  und  Düngesalz,

#s-—

—J—ö—S
S——

auf  ssondere  Erlaubniß.
7.  Kleie  und  Malzkeime.  1  b  7.  Z  1  Sck.
8.  Lumpen  aller  Art.  1  e  S8.
0.  Papierspäne:  Makulatur,  beschriebeneund  1tc  9.  2  Sck.
bedruckte.
10.  Alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  alte  1  c  10.

 

Stricke;  gezupfte  Charpie.

 

 

 

11.Sonstige  Abfälle,  soweit  sie  nicht  wie  die  und  b1.  01L  .  10  fl.
Rohstoffe,  von  welchen  sie  herstammen,  2  Sck.
zu  behandeln  sind.
2.  Baumwolle  und  Baumwollenwaaren.
12.Baumwolle,  rohe.  2  à  112..114  dBll.
13.—  „kardätschte,  gekämmte,  gefärbte.  2  à  113.Sck.
14.Baumwollwatte.  2  b  14.  15  Fss.  u.  Kst.
4

 

 

*)  Insofern  bei  verpackten  nach  dem  Nettogewicht  anzuschreibenden  Waaren  nur  das  Bruttogewicht  bekannt  ist,  die  Tara  auch  nicht
zollamtlich  festgestellt  wird,  ist  das  Nettogewicht  unter  Zugrundelegung  der  in  dieser  Spalte  (bez.  dem  Zolltarif)  angegebenen  Tarasätze  zu
berechnen.  —  Es  bedeutet:  Fss.  in  Fässern,  Kst.  in  Kisten,  Kb.  in  Körben,  Bll.  in  Ballen,  Sck.  in  Säcken.
        <pb n="7" />
        5

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
ẽ  Waarenverzeichniß  auf  die  Eyoltehel  46872  .  stzi
E  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einf'fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
Baumwollengarn,  mit  Aus-  Baumwollengarn,  ungenahme
  des  Vigognegarns,  unge-  mischt  oder  gemischt  mit
mischt  oder  gemischt  mit  Leinen,  Leinen,  Seide,  Wolle  oder
Seide,  Wolle  oder  anderen  vege-  anderen  vegetabilischen  oder
tabilischen  oder  animalischen  animalischen  Spinnstoffen,
Spinnstofen,
—,  eindrähtiges,  roh:
15.—  —  bis  zur  Nr.  17  englisch.  2  c  nd  15.  .
16.———:iibeka.17bis45-  2clx316.
17.—  —:  über  Nr.  45  bis  0  2  c  1  y  17.
18.—  —:  über  Nr.  60  bis  9=  2  1  5  18.
19.  —  —:  über  Nr.  79  2  c41  e  19.
—  ....  2c  1a—e  19a.  —  —z:  ohne  Feststellung  der
Nummer  zum  höchsten  Zollsatze
eingeführt.
—,  zweidrähtiges,  roh:
20.  —:  bis  zur  Nr.  17  englisch.  2  c2  20.
21.—  —:  über  Nr.  17  bis  4  „  2  K&amp;amp;2  8  21.
22.—  —z:  über  Nr.  45  bis  60  „  2  .TJ  2  22.
23.—  —z:  über  Nr.  60  bis  79  „  2  31+2  4  23.
24.  —  —:  über  Nr.  79  „  2c  2e  24.
—  4  2c  2a—4  24.—  —:  ohne  Feststellung  der
Nummer  zum  höchsten  Zollsatze  .
eingeführtz  hchsZstz  S.  Zolltarif.
—,  ein  und  zweidrähtiges,  gebleicht
  oder  gefärbt:
25.[—  —:  bis  zur  Nr.  17  englisch.  2  c3  2ß5.
26.—  —:  über  Nr.  17  bis  4  „  2  c  3  8  26.
27.U  —:  über  Nr.  45  bis  60  „  2  2  3  27.
28.—  —:  über  Nr.  60  bis  79  „  2  2(  3  97  28.
29.  —z:  über  Nr.  79  „  2  243  e  29.
—  4444  22f⅛30—  29a.  —  —a:  ohne  Feststellung  der
Nummer  zum  höchsten  Zollsatze
eingeführt.
30.,  drei=  und  mehrdrähtiges,  roh,  ge-  2  c  4  30.
bleicht,  gefärbt.
31.,  mehrfach  gezwirnter  Nähfaden,  auch  2  215  31.
accommodirter  zum  Einzelverkauf  vorgerichteter)
  Nähfaden.
32.—,  Dochte,  ungewebte.  2  c  6  32.  4
        <pb n="8" />
        6

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

inweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
—  ho  wW  gesofah
S  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
33.  Vigognegarn,  ein=  und  mehrdrähtiges,  X  Nr.  33  fällt  aus.  18  u.  Kst.
roh,  gebleicht  oder  gefärbt.  13  Kb.
Waaren  aus  Baumwolle  4  Bll.
allein  oder  in  Verbindung  mit
Metallfäden  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  oder  anderen
unter  Nr.  41  des  Zolltarifs  begriffenen
  Thierhaaren:
34.—:  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  2  4  1  34  à.  —;  rohe  (aus  rohem  Garn  verdichte
  Gewebe  mit  Ausschluß  der  auf-  fertigte)  dichte  Gewebe  mit  Ausgeschnittenen
  Sammete.  schluß  der  aufgeschnittenen  Sammete
  und  der  nachstehend  unter
b  und  c  aufgeführten  Gewebe.
2  d4  Anmerk.  234b.  —:  ganz  grobe  Gewebe  aus
rohem  Gespinnst  von  Baumwollabfällen,
  in  Stücken  nicht  überZu  Nr.  34  u.34c:
50  cm  lang  und  breit,  welche  das  18  Fss.  u.  Kst.
Ansehen  von  grauer  Packleinwand  7ll.
haben  und  zu  Preßtüchern,  Putz.)Zu  Nr.  34  a  und
lappen  2c.  verwendet  werden,  auchß4b#  s.  Zolltarif.
in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
  oder  einzelnen  gefärbten
  Fäden.
2  4  Anmerk.  3834.  —zrohe  Gewebe  für  Schmirgelleinen=
  und  Schmirgeltuchfabriken,
auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole.

35.:  Tüll,  roh  und  ungemustert.  2  4  1  35.  .
36.—:gebleichte,dichteGewebe,auchap-  2  42  36.
pretirt,  mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen
  Sammete.
37.U—:  aufgeschnittene  Sammete.  2  43  37.
38.:  alle  anderen  nicht  unter  Nr.  34,  36,  2  43  38.
37  und  44  begriffenen  dichten  Gewebe.
39.:  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  2  43  39.  S.  Zolltarif.
undichte  Gewebe,  mit  Ausschluß  der
Gardinenstoffe  und  Tülle.
40.—:  Strumpfwaaren.  2  43  40.
41.:  Posamentier=  u.  Knopfmacherwaaren;  2  4  3  41.
auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit
Metallfäden.
42.:  Gardinenstoffe,  gebleicht  u.  appretirt.  2  d  4  42.
        <pb n="9" />
        7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
Waaren  verzeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .  stz
für  die  -  -··  (in  Prozenten  des

z  Abtheilungen  für  die  cchts.
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
43.:  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jaconet,  2  45  43.

Musselin,  Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit

sie  nicht  unter  Nr.  35,  39  und  42  be—  S.  Zolltarif.

griffen  sind.

44.—  3  Spitzen  und  alle  Steickereien.  2  46  44

45.—:  baumwollene  Fischernetze,  neu.  2  0  Anmerk.  1  15.  18  u.  Kst.

46.:  Schmirgeltuch.  2  d  Anmerk.  3  46.  7  Bll.

3.  Blei,  auch  mit  Spießglanz,  Zinn  oder  Zink  legirt,  und  Waaren  daraus.

47.  Rohes  Blei,  Bruchblei.  3  à  47  ....—  —

48.  Blei-,  Silber=  und  Goldglätte.  3  à  48.  9  Iss.  u.  Kst.

49.Gewalztes  Blei.  3  b  49.  .

50.  Buchdruckerschriften.  3  b  50.  ss.  u.  Kst.

51.  Bleidraht.  "  3  c  5450.

52.  Bleiwaaren.  X  52  à.  Grobe  Bleiwaaren,  auch  in  Zu  Nr.  52:
Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Zin.  ss  u-  gst
oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack.  s  KKt.

3  a  52  b.  Feine  Bleiwaaren,  auchlZu  Nr.  52  3:
lackirte;  ingleichen  Bleiwaaren  in  6  Fss.  u.  Kst.
Verbindung  mit  anderen  Ma-Zu  Nr.  25  b
terialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  s.  Zolltarif.
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.
4.  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren.
53.  Bürstenbinderwaaren.  4  a  1  53  a.  Grobe  Bürsten  und  Besen
aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,
Wurzeln,  Binsen  und  dergl.,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack.  Zu  Nr.  53u.  53a:
4  a  2  53b.  Andere  grobe  Bürstenbinder16  u.  Kst.
waaren,  auch  in  Verbindung  mit  6  Bll.
Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  Zu  Nr.  58  b  und
und  Lack.  53c:
4  b  530C.  Feine  Bürstenbinderwaaren,  s.  Zolltarif.

 

 

 

auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs

fallen.
        <pb n="10" />
        8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  —  auf  die  Spalten  1  und  2  .  *
7  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Proenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  8.  4.  b.
54.  Siebmacherwaaren.  4  à  2  54  àa.  Grobe  Siebmacherwaaren,  auch  Zu  Nr.  54.1
in  Verbindung  mit  Holz  oder  16  s  u.  Kst
Eisen  ohne  Politur  und  Lack.  88  ’·
4b  54b.  Feine  Siebmacherwaaren,  auch  Zu  r.  54a  und
in  Verbindung  mit  anderen  Ma-b#:
terialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  .  Zolltarif
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.  "  "
5.  Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren.
55.Aether  aller  Art,  Collodium.  5  à  55.
56.  Aetherische  Oele  (mit  Ausnahme  v.  Wach-  5  à  56.
holderöl,  Rosmarinöl,  Benzol  und  ähnlichen
  leichten  Theerölen,  sowie  von
Terpentinöl,  Harzöl  und  Thieröl).
57.  Blei-,  Roth=  und  Farbenstifte.  5  à  57.
58.  Chloroform.  5  à  58.
59.  —  ut  chinkiunen  und  Bsser  5  59.
alkohol-oder  ätherhaltige,  zum  Gewerbe-  .
und  Medizinalgebraucher  S.  Jolltarif.
60.Firnisse  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  5  60.
Oelfirniß.
61.Maler-,  Wasch-und  Pastellfarben;  Tusche;  5  à  612
Farben=  und  Tuschkasten;  Zeichenkreide.
62.  Wachholderöl,  Rosmarinöl.  5br  62.
63.  Gelbes,  weißes  und  rothes  blausaures  5  0  63.
ali.
64.Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali.  5  K  64.  .  »
65.Aetzkali(kauftischesKali).  öd  65.  .  aiserne  Trommeln

66.]Aetzuatron  (kaustische  Soda).  5  c.  66.  12  Iss.  u.  Kst.
67.  Oelfirniß.  5  4  67.  16  Kst.
9  Kb.
68.  Alaun.  5  e  68.  10  .
69.Buchdruckecschwärze.  5  e  69.  16  Fss.  u.  Kst.
70.Chlorkalk.  5  e  70.  10  Ffs.
71.  Farbholzextrakte.  5  e  71.  16  ss.  u.  Kst.
72.Gelcltine  und  Leim.  5  e  72.  16  l  u.  Kst.
73.  Kitte.  5  e  73.  ....
74.Ruß.  5e  74.  16  Fss.  u.  Kst.
        <pb n="11" />
        9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(  -  Waarenverzeichniß  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
7  für  die  At  1  Fpalten  1  un  (in  Prozenten  des
gen  für  die  B  8
r  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  ruttogewichts.)
1  2.  3.  4.  5.
75.  Schuhwichse.  5  e  75.  6
76.  Siegellack.  5  e  76.  16  Fss.  u.  Kst.
77.  Tinte  und  Tintenpulver.  5  e  77.
E  censchmiere  5  l  (8-  .........
.ÜU  ölzer.  5  6  ...........  20  ss.  u.  Kst.
9a.  Undere  Jüemdwaanen  zund  Feuerwerk.  5  .  90.  #  *-!
Doppeltkohlensaures  Natron.  5  ...........  .
Zä  Fuge-,  kaiginiktk  51  332  13  öfl.  u.  Kst.
Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  ?  6  «—------»—
krystallisirte  Soda.  50  u.  Kst.
84.Pottasche.  5  g  84...........  «
85.]  Wasserglas.  5  h  8555.  1
86.|Albumin.  5  i  86.  16  Fss.  u.  Kst.
—  z  S  1
Ammoniak,  kohlensaures;  Salmiak,  Sal-  5  1  ...........
miakgeist.  16  U.  Kst.
89.  Ammoniak,  schwefelsaures.  5  i  899.  .  «
90.Anilin,Toluin.  51  90.
91.  Anilinfarben  und  andere  nicht  besonders  5  i  9I.  16  9  u.  Kst.
bezeichnete  Theerfarbstoffe.  9  Kb.
92.  nthracen  und  Naphtalin.  5  i  92..
93.|Arsenige  Säure,  Arseniksäure.  5  i  93..  16  Fss.  u.  Kst.
94.Arzneien,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  59  5  i  94.  20  Fss.  u.  Kst.
fallen;  medizinische  Pulver  und  Pillen.  #
95.|Baryt,  schwefelsaurer,  gepulvert.  5  i  95.  Fs..  u.  Kst.
96.|Benzol  und  ähnliche  leichte  Theeröle.  5  i  96.  16  Fss.  u.  Kst
*  ditn  "l  d  ¶Ziniweih  5  i  "  .........  «««
.leiwei,inoxy(inweiß.  5  1  ...........  »-189.
  Bleizucker.  5  100..  9/10  Fll.  u.  t.
O.Boilerkomposition.  5  ...........  .-101.BoraxundBorsäure.
  53  101...........12F"«U«Kst«
102.Catechu.  5  i  102..  ..  .  .  .  .  I14Fss.  u.  Kst.
1
103.Chinarinde.  5  i  103  -
4.
2  Sck.
104.|Cochenille.  5  i  104).16  s.  u.  Ksst.
6  Bll.
105.|Dividivi.  5  100.  .  .  I16Fss.  u.  Kist.
106.SEis.  5  1  16066.  —- 



 

 

 

2
        <pb n="12" />
        10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  Waarenverzeichniß  *“  3  uie  ge  gen  die  Tar  as  a  tz
—  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
Farbhölzer,  und  zwar:
107.][—:  Blauholz.  5  1  107.  ..
108.—:  Gelbholz.  5  1  108.  2  Mll.  U.  Sck.
109.1:  Rothhohz.  5  fk  109.4
110.Galläpfel  und  Knoppern,  auch  gemahlen.  5  110.  ir  n#  u.  Kst.
»  4Bll.
111.Garancme(KrappPraparate)  5x  111--  16  Fss.  u.  Kst.
112.Glycerin  und  Glycerinlauge.  5  i  112..  -  g#t.
113.  Gummi  arabicum.  5  113.  10  .  u.  Kst.
114.]  Gummilack,  roher  (Körnerlack,  Stocklack,  5  i  114.  2
Klumpenlack,  Schellack).  2  Sck.
115.|Hausenblase.  5  i  115.  28  Kst.
s  Bil.
116.|Indigo.  5i  116.  20  Fss.  u.  Kst.
.  8  Bll.
117.Kali,  chromsaures.  5  i  117.
118.  Kali,  schwefelsaures  und  salzsaures  (Chlor-  5  i  118.  12  et
kalium).  #  «-119«Karbolsäure
  5  i  119.
120.|  Knochenkohle.  5  i  120.  16  Kst.
121  2Sck.
121.  Knochenmehl.  5  i
122.  Krapp,  auch  gemahlen.  5  i  122.  %
123.|Kreide,  geschlemmt  und  gemahlen.  5  i  123.  "  6
124.  Kupferfarben.  5  i  124.  10  Fss.  u.  Kst.
125.|Kurkume  (Gelbwurz),  auch  gemahlen.  5  125.  -  U.  Kst.
2  Sk.
126.]  Mineralwasser,  künstlichesund  natürliches,  5  i  126..  20  Fss.  u.  Kst.
einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge.  4
127.Mundlack  (Oblaten).  5  i  127.  16  Kst.
128.  Natron,  schwefelsaures  (Glaubersalz).  5  128.  10  Iss.  u.  st.
129.Orseille,  Orseille-Extrakt  und  Persio.  5  i  129.  2  Sck.
130.  Palm=  und  Kokosnüsse.  r5  1  130..  )4  a-131.Salpeter,
  Chilisalpeter.  5  131.  10  u.  Kst.
132.,  anderer,  roh  und  gereinigt.  5  i  132.  1
133.Salpetersäure.  5  1  133.  .  9  gb
134.7  Salzsäure.  5  i  134.  .  «
        <pb n="13" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  «  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
2  Waarenverzeichniß  anre  Spakten  1  und  2  .  ,
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
l  «
135.  Schießpulver.  5  i  135..
136.  Schwefel.  5  136.  13  Fss.  u.  Kst.
137.Schwefelsäure.  5  i  137.  .198b.
138.Seegras.  5  i  138.  2  Bll.
139.Sumach,  gemahlen  und  ungemahlen.  5  i  139..  2Bll.  u.  Sck.
140.  Superphosphate.  5  i  140.  4  Bll.
141.Terpentinöl  und  anderes  Harzöl.  5  i  141.  !
142.|  Thieröl,  rohes  (Hirschhornöl)  und  gerei-  5  142.  16  Kest
nigtes  (Dippelsö.  %%
143.|  Ultramarin.  5  i  143.  1  16  Fss.  u.  Kst.
144.Vitriole  aller  Art.  5  i  144.  10  Fsf.
145.  Weberkarden  (Weberdisteln).  5  i  145..  28
146.  Weinhefe,  trockene  und  teigartige.  5  i  146.  .  ·
147.Weinstein.  5  i  147.  12  Fss.  u.  Kst.
148.|  Weinsteinsäure.  ·  5i  148.
149.  Wurmsamen,  Wurmrinde,  Wurmmoos.  5  i  149.  1s  Hs
150.  Vorstehend  nicht  genannte  Gerbematerialien  5  i  150.  .
und  Gerbstoffextrakte.
151.  Vorstehend  nicht  genannte  Farbewaaren.  5  i  151.  16  u.  AKst.
152.|Vorstehend  nicht  genannte  Säuren  und  5  i  152.  9Kb.
Salze,  mit  Ausnahme  des  Kochsalzes  4  Bll.
(Nr.  455).  2  Sck.
153.  Vorstehend  nicht  genannterohe  Erzeugnisse  5  i  153.
und  Fabrikate  zum  Medizinalgebrauche.
6.  Eisen=  und  Eisenwaaren.
154.|Roheisen  aller  Art.  6  154.  —
155.|Brucheisen  und  Eisenabfälle,  soweit  nicht  6  a  155.  —
unter  Nr.  1  genannt.
156.|Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltendd;  Gb  Anmerk.  1156.  –
Rohschienen;  Ingots.
157.chmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  6  b  157  ’àa.  Schmiedbares  Eisen

 

Schweißstahl,  Flußeisen,  Flußstahl)  in
Stäben,  mit  Einschluß  des  faconnirten.

 

 

Gb  Anmerk.  2

 

(Schweißeisen,  Schweißstahl,  Flußeisen,
  Flußstahl)  in  Stäben,  mit
Einschluß  des  faconnirten.

157  b.  Schmiedbares  Eisen  in
Stäben  für  dhrahemwahssabriken.
auf  Erlaubnißschein  unter  Kon- 



trole.
        <pb n="14" />
        12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waarenverzeickuiß

 

 

 

s  Hinweis  Abweichungen  ge  en  die  Tarasatz
—  für  die  —  *  palten.  hun  "  (in  Prozenten  des
5  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
158.|Radkranzeisen,  Pflugschaareneisen.  6  b  158.  —
159.Eck=  und  Wenspekllugl  n!  6  b  159.  –
160.Eisenbahnschienen.  6  b  160.  –
161.Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten  und  6  b  161  —
eiserne  Schwellen.
162.Rohe  Platten  und  Bleche  aus  schmied-  6  1  162.  —
barem  Eisen.
163.  Weißblech  (verzinntes  Eisenblech).  602  163..
164.  Volirte,  efirnißte,  lacte  wwee  6  1—2  164.
verzinkte  oder  verbleite  Platten  und  Fss
Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen.  10  —ss.  u.  Kt.
165.Eisendraht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  ver-  6  d  165.
zinkt,  verbleit,  polirt  oder  gefirnißt.
166.|Ganz  grobe  Eisenwaaren:  aus  Eisengaß  Ge  1a166.  —
167.]  Eisen,  zu  groben  Bestandtheilen  vpos  6e  1  6  167.  —
Maschinen  u.  Wagen  roh  vorgeschmiedet.
168.  +  gserne  Brücken  und  Brückenbestand  Ghe  11368.  —
heile.
160.]—:  Anker  und  Ketten.  6  1K  1  8  169a.  —:  Anker  und  Ketten  mit  Ausschluß
  der  unter  169b  me
6e  2  Anmerk.169b.  —:  zur  Ketten-Schleppschiff=  —
fahrt  und  Tauerei  eingehende
Ketten.
170.—:  Drahtseile.  6  1K1  170  a.  —:  Drahtseile,  mit  Ausschluß
  der  unter  170  0  bezeichneten.
6Ge  2  Anmerk.10b.  —:  zur  Ketten-Schleppschiff-  —
fahrt  und  Tauerei  eingehende
Drahtseile.
171.  -:  Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen,  6e  16  1171..  .  ..  —
Eisenbahnräder,  Puffer.  ·
172.—-:menenrohre,Ambose,Sraubstöcke,  GelB  172.  10  Fss.  u.  Kst.
Winden,  Hackennägel,  Schmiedehämmer,
Wagenfedern,  Polsterfedern,  Brecheisen,
Hemmschuhe,  Hufeisen.
173.]—:  gewalzte  und  gezogene  Röhren  auss  6e  17  173.  —
schmiedbarem  Eisen.
174.Drahtstifte.  626  174.  S.  Zolltarif.
        <pb n="15" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

Waarenverzeichniß
für  die
Ausfuhr  und  Durchfuhr.

2.

Hinweis

auf  die

Abtheilungen
des  Zolltarifs.

3.

6  KAbweichungen  gegen  die

Spalten  1  und  2
für  die

Eiufuphr.  Z

4.

Tarasatz

(in  Prozenten  des
Bruttogewichts.)

1  5.

 

176.

 

177.
178.

179.
180.

Grobe  Eisenwaaren,  andere.

Feine  Eisenwaaren  mit  Ausnahme  der
unter  Nr.  177  bis  180  genannten.

Nähnadeln.

Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen
unedlen  Metallen.

Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus  unedlen
  Metallen.

Gewehre  aller  Art.

 

 

6  (  2  a

6  24  20

662

6  4  Za

6  (  39

———  SS
——..-l)

K)  S
Od5  □O
Se  Se  *#

 

175  à.  Grobe  Eisenwaaren:  anderweitig
  nicht  genannte,  auch  in
Verbindung  mit  Holz.

175  b.  —:  abgeschliffen,  gefirnißt,
verkupfert,  verzinkt,  verzinnt,  verbleit
  oder  emaillirt,  jedoch  weder
polirt  noch  lackirt;  ebenso  alle
Schlittschuhe,  Hämmer,  Beile,
Aexte,  ordinäre  Schlösser,  grobe
Messer,  Sensen,  Sicheln,  Striegeln,
Thurmuhren,  Schraubenschlüssel,
Winkelhaken,  Holz-,  Schloß-,  Radund
  Drahtschrauben,  Zangen,  gepreßte
  Schlüssel,  Dung=  und  Heugabeln.


175.  —;„  Handfeilen,  Degenklingen,
Hobeleisen,  Meißel,  Tuch-,  Schneider-,
  Hecken=  und  Blechscheeren,
Sägen,  Bohrer,  Schneidkluppen,
Maschinen=  und  Papiermesser  und
ähnliche  Werkzeuge.

176  a.  Feine  Eisenwaaren:  aus
feinem  Eisenguß,  als  leichtem
Ornamentguß,  polirtem  Guß,
Kunstguß,  schmiedbarem  Guß,

176b.  —:  aus  schmiedbarem  Eisen,
polirt  oder  lackirt;  Messer,  Scheeren,
  Stricknadeln,  Häckelnadeln,
Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.;

alle  diese  Gegenstände  (176a
und  b)  anderweitig  nicht  genannt,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  und
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs
  fallen.

177.

178.

179.
180..

 

 

10  Fss.  u.  Kst.
6Kb.

4Bll.
s.  auch  Zolltarif.

 

 

S.  Zolltarif.
        <pb n="16" />
        14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abyweichnngen  gegen  die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Waarenverzei  Hinweis  Tarasatz
7  *  de  L  arf  die  Spalten  1  und  2  .  stz  ·
Z  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.  i
7.  Erden,  Erze  und  edle  Metalle.
181.]Cement.  7  181.
182.Graphyt  (Reißblei,  Wasserblei).  7  182.  1
183.|Gyps.  7  183.
184.|Kalk  (Kalkstein,  gebrannter  und  gelöschter  7  184.
Kalk).  10  Fss.  u.  Kst.
185.Kaolin  (Porzellanerde).  7  185.  28  D+
186.Kreide,  rohe.  7  186.  ·
187.Kryolith.  7  187.
188.  Schwerspath  in  Stücken.  7  188.
189.  Farbenerden  aller  Art.  7  189.  3
190.|Vorstehend  nicht  genannte  Erden.  7  190..  ·
191.Blei-undKupfererze,auchsilbcrhaltigc.  7  191..
192.Braunstein.  7  192.
193.Eisenerze,  Eisen=  und  Stahlstein.  7  193.
194.  Nickelerze.  7  194.
195.  Schwefelkies.  7  195.  ·
196.Zinkerze(Galmei,Zinkblendeu.dergl.).  7  196.  -  —
197.VorstehendnichtgenannteErze.  7  197.  10  öff.  u.  Kst.
198.|  Gold,  roh,  in  Barren  und  Bruch.  7  198.
199.]Gold,  gemünzt.  7  199.
200.Silber,  roh,  in  Barren  und  Bruch.  7  200.
201.|Silber,  gemünzt.  7  201.
202.  Platina  und  andere  vorstehend  nicht  ge—  7  202.
nannte  edle  Medalle.
8.  Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,  roh,
geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,  auch  Abfälle.  1
203.|Flachs.  8  203..  ..  .  H
204.  Hanf.  8  204.
205.|  Heede  und  Werk  von  Flachs  und  Hanf.  8  205.  „2Bll.  u.  Sck.
206.Andere  vegetabilische  Spinnstoffe  mit  Aus-  8  206.  .
nahme  von  Jute,  Manillahanf  und
Kokosfasern  (Nr.  372/3).
        <pb n="17" />
        15

 

 

 

 

—sl
—  —  —- 



Hinweis

nbweichungen  gegen  die

 

 

 

 

Waarenverzeichni  -  Tarasa
für  2n  chniß  auf  die  Spalten  1  und  2  *)#1  54½
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
2.  v3.  1!  4.  1  5.
9.  Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaus.
Weizen.  9a  207.  ..  ..
Roggen.  9a  208.
afer.  9a  209.
Andere,  nicht  esonders  genannte  Getreide-  9a  210.
arten.  ·  ISck
Hülsenfrüchte.  9a  211.  6  Stu.
Gerste.  9b  212.
Mais.  9b  213.
Buchweizen.  9b  214.  .
Malz.  9c  215.  .
Anis.  R  216.
Fenchel.  9d  217.  2  Sck
Koriander.  9  d  218.
Kümmel.  9  d  219.  .
Raps  und  Rübsaat.  9e  220.  S—
Linian  ähnief  221.  I1%Sck.
esam.  2  222.  .
Senf,  roher  (Senfsaat).  9f  223.  2  Sck.
Erdnüsse.  9  #  224.  4  Bll.
numierne.  9f  23  .  2Sck.
leesaat.  9t  6.
Grassaat.  9t  227.  #  2  S.
Heu.  9f  228.  —
Stroh  und  Schilf.  Of  229.  –
Kartoffeln.  9  230.  1  Sck.
Frische  Weintrauben.  *  231.  12  Fss.  u.  Kst.
7  Kb.
Anderes  frisches  Obst.  *  232..  10Fss.  u.  Kst.
6Kb.  1Sck.
Frische  und  getrocknete  (gedarrte)  Cichorien.  9  233.  12  Fss.
Frisches  Gemüse;  eßbare  Wurzeln,  Knollen,  9t  234.  10  Fss.  2  Sck.
Zwiebeln,  Beeren,  Kräuter.
Anderweitig  nicht  genannte  Sämereien.  9  1  235.4  2  Sch
Futterkräuter.  Of  236..  —
Lebende  Bäume  und  Sträucher,  auch  in  9t  237..  —
Kübeln;  Setzlinge,  Blumen  und  Blumenzwiebeln,
  auch  in  Töpfen  und  Kübeln.
        <pb n="18" />
        16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  verzeichniß  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa

S  Waaren  Zeich  iß  auf  die  Spalten  1  und  2  .  saß
für  de  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
r  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  J  I  4.  5

 

 

 

—

 

238.

239.

240.

241.

242.
243.

.Tafel-(Fenster-)  und  Spiegelglas,  belegtes
Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas;

Gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgerie- 



10.  Glas  und  Glaswaaren.

Grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines
  Hohlglas  (Glasgeschirr),  weder
gepreßt,  noch  geschliffen,  noch  abgerieben,
auch  mit  ordinärer  Beflechtung  von
Weiden,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr.

Glasmasse;  rohes  optisches  Glas  (Flint-,
Kronglas);  rohe  gerippte  Gußplatten
(Dachglas);  Email  und  Glasurmasse;
Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung
  und  Kunstglasbläserei  gebraucht
  werden.

Weißes  Hohlglas,  ungemustertest  ungeschliffenes,
  unabgeriebenes,  ungepreßtes,
oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
  Stöpseln,  Böden  oder  Ränern.


Fenster=  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen
  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß),
ungeschliffen,  ungemustert.

Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes.

Tafel-(Fenster-)  und  Spiegelglas,  geschliffenes,
  polirtes,  gemustertes,  mattes,
auch  farbiges,  mit  Ausnahme  des  belegten.


aller  Art.

Glasknöpfe,  auch  gefärbte;  massives
weißes  Glas,  nicht  besonders  benanntes.

benes,  geschnittenes,  geätztes,  gemustertes
Glas,  soweit  nicht  unter  Nr.  243,  244

 

und  248  enthalten.

10  a

10  à

10  b

10  c  1
10  12
10  r  3
10  d  1
10  42

10  4  2
10  e

10  e

238.

240.

Fenster=  und  Tafelglas  in  seiner
natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und
ganz  weiß),  Whts  ungemustert:
  wenn  die  einfache  Höhe  und
die  einfache  Breite  zusammen  betragen:


241  à.  —;:  bis  120  cm.

241  b.  —;:  über  120  bis  200  cm.

241  c.  —:  über  200  cm.
242.
243.

244.

246..

 

20Ffs.  u.  Kst.
6-23

  Fss.  u.  Kst.
R

23  Fsf.  u.
13  ul  Aü.

23  Fss.  u.  Kst.

20  Ffss.  u.  Kst.

4  Fss.  u.  Kst.

S.  Zolltarif.

 

 

1
        <pb n="19" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tes,  ungeschliffenes,  unabgeriebenes,
unbemaltes,  ungepreßtes  oder  nur  mit
abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,
  Böden  und  Rändern.

 

11.  Haare  von  Pferden  und

HPferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,

  auch  in  Lockenform  gelegt,  gesponnen.


Borsten.
DOeltücher.

Rohe  Beitfedern.

Geflechte  von  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch
mit  anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern
  mindestens  die  ganze  Kette  oder
der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
besteht.

.  IMenschenhaare,  roh  oder  in  der  unter

Nr.  251  bezeichneten  weiteren  Bear—
beitung.

Perrückenmacher-  und  andere  Arbeiten  aus

Haaren  und  Haarimitationen.

Schreibfedern  (Federspulen),  rohe;  nicht

weiter  zugerichtete  Schmuckfedern.

Schreibfedern,  gezogen;  Bettfedern  gereinigt

  und  zugerichtet.

Zuugerichtete  Schmuckfedern.

 

 

Menschen,  sowie  Waaren  darau
251..

11  à

11
11
11
11

□

11  c

11  q
11  e

11  g

 

 

 

 

s  aarenverzeichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  26  für  *  chniß  auf  die  Spalten  1  und  2  Z  sab
S  Abtheilungen  für  die  lin  Prozenten  des
S  Ansfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5
247.|Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmez,  e  Anmerf.47.  23  Fss.  u.  Kst.
Glastropfen,  auch  gefärbt.  13
248.]  Farbiges  Glas  (mit  Ausnahme  des  unter  10  f  248.
Nr.  238,  239,  243,  245  und  247
enthaltenen);  bemaltes,  vergoldetes  oder
versilbertes  Glas.  *
249.  Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  ohne  10  f  249.
Fassung;  Glaswaaren  und  Emailwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  s  Zolltarif.
des  Zolltarifs  fallen.
250.|Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemuster!0  f  Anmerk.  250

 

l

s;FedcrnundBorsten.

S.  Zolltarif.

20  Kst.  11  Kb.
9Bl.

S.  Zolltarif.
        <pb n="20" />
        18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  aarenverzeichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa

für  "r4  chniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .  tz

g  .  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Vruttogewichts.)
1.  2.  3l  1  4.  1!  5.

12.  Häute  und  Felle.
261.  Rohe  Rindshäute,  grüne.  I  12  à  261.  —
262.  —,  gesalzene,  gekalkte,  trockene.  12  a  262.  —
263.  Rohe  Kalbfelle.  12  à  263.  —
264.  Rehloehaarie  Schaf--,  Lamm-  und  Ziegen-  12  à  264.  –
elle.

265.  Enthaarte  Schaffelle,  nicht  weiter  bear-  12  à  265.  Z

beitet.  4  Bll.  2  Sck.
266.  Rohe  Hasen=  und  Kaninchenfelle.  12  a  266.  .
267.Rohe,frischeundgetrockneteSeehund-  12  a  267.  —

und  Robbenfelle.

268.  Rohe  Roßhäute.  12  à  268.  .  —
269.  JAndere  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung.  12  à  269.  13  Fss.  u.  Kst.

6  Bll.  2  Sck.
270.  |Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaaren-)  Be-  12  b  270.  18  9  u.  Kst.

reitung.  6  Bll.

13.  Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,  sowie  Waaren  daraus.
271.|Brennholz,  Reisig,  auch  Besen  von  Reisig.  13  a  271.  –
272.|Holzkohlen.  13  à  272.  20  .

2  Sck.
273.|Korkholz,  auch  in  Platten  und  Scheiben.  13  a  273.  2  Sck.
274.|Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brenn-  13  a  274.  —-material.


275.Wallfischbarden  (rohes  Fischbein).  13  a  275..  2  Sck.

276.  Elephanten=  und  Wallroßzähne,  auch  an-  13  a  276.  10  Fsff.  u.  Kst.
dere  als  Schnitzstoffeverwendbare  Thier-  2  Sck.

zähne,  ganz  oder  in  einzelne  Theile

zerschnitten.
277.|  Hörner  und  Hornspitzen.  13  a  277..  10  u.  Kst.
278.Perlmutterschalen,  rohe.  13  à  278.  1  u.  Kst.
279.|Stuhlrohr,  roh,  ungespalten.  13  a  279.  4  Bl.

2  Sck.

280.  Bernstein.  13  à  280..  16  Kst.
281.  Steinnüsse.  13  à  281.  4  Bll.
282.  Nicht  besonders  benannte  animalische  und  13  à  282.  2  Sck.

 

vegetabilische  Schnitzstoffe.
        <pb n="21" />
        19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis  Abweichnngen  gegen  die  Tarasa
S  —  auf  die  Spalten  1  und  2  Z  sas
E  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
283.  Holzborke  und  Gerberlohe.  13  b  283..  2  Sck.
284.]  Bau=  und  Nutzholz,  roh  oder  blos  mit  13  c  1  284.  —
der  Axkt  vorgearbeitet:  europäisches,
hartes“).
285.—:  europäisches,  weiches").  13  c  1  2800.  —
286.  Außereuropäische  Hölzer  (Cedern--,  Eben-,  13  c  1  286a.  Außereuropäische  Hölzer
Jacaranda-,  Mahagoni-,  Palisander-,  (wie  nebenstehend):  roh  oder  blos
Pockholz,  Pitsch-pine,  Teakholz  und  mit  der  Axt  vorgearbeitet.
dergl.).
13  •12  286  b.  —:  gesägt  oder  auf  anderem
Wege  vorgearbeitet  oder  zerkleinert.
287.  Bau=  und  Nutzholz,  gesägt  oder  aus  130  2  256.  —
anderem  Wege  vorgearbeitet  oder
zerkleinert;  Faßdauben  und  ähnliche
Säg-  oder  Schnittwaren;  alle  diese
Hehenstünde  aus  europäischem  hartem
olz.
288.—  aus  europäischem  weichem  Holz.  13  2  288.  –
289.  Ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe.  13  1K  2  2929S.  —
290.Tischler--,  Drechsler-,  Böitcher-  und  Wagner-  13  d  290  àa.  Grobe,  rohe,  ungefärbte
arbeiten,  mit  Ausschluß  der  Möbel  von  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler-Hartholz
  und  der  fournierten  Möbel.  und  blos  gehobelte  Holzwaaren
und  Wagnerarbeiten,  mit  Ausnahme
  der  Möbel  von  Hartholz
n  und  ver  seuraigrten  Woor
13  290  b.  Andere  Tischler-,  Drechslerund
  Böttcherwaaren,  sowie  16  ff.  u.  Kt.
Wagnerarbeiten,  welche  gefärbt,,  auch  Zolltarif
gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt  «
oder  auch  in  einzelnen  Theilen
mit  unedlen  Metallen,  lohgarem
Leder,  Glas,  Steinen  (mit  Ausnahme
  der  Edel=  und  Halbedelsteine),
  Steinzeug,  Fayence  oder
Porzellan  verarbeitet  sind.
291.|Geschälte  Korbweiden.  13  d  25950.  4  l-2
  Sck.

 

 

 

 

 

*)  Als  harte  Hölzer  gelten  insbesondere:  Ahorn,  Akazie,  Birke,  Buche,  Eiche,  Esche,  Kern=  und  Steinobstbaum,  Nußbaum,  Ulme;
als  weiche:  Fichte,  Kiefer,  Tanne,  Lärche,  Erle,  Linde,  Pappel,  Roßkastanie,  Weide.
        <pb n="22" />
        20

 

 

 

 

 

 

 

 

*  «  Hinweis  Abweichungen  i  ar
2  gegen  die  Tarasa
S  Waarenverzeichniß  auf  die  Spaltes  1  und  2  .  stz
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einf  uhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
292.|Korbflechterwaaren.  13  d  292  àa.  Grobe  Korbflechterwaaren,
weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,
polirt,  noch  gefirnißt.  Zu  Nr.  292;:
13f  292  b.  Grobe  Korbflechterwaaren,  18  Fss.  u.  Kst.
welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  13  Kb.
polirt,  gefirnißt  oder  auch  in  7  Bll.
einzelnen  Theilen  mit  den  unter  Zu  Nr.  292a
Nr.  290  b  genannten  Materialien  16  Fss.  u.  Kst.
verarbeitet  sind.  6  Bll.
13  g  292  c.  Feine  Korbflechterwaaren,  Zu  Nr.  292  b  und
auch  in  Verbindung  mit  anderen292
Materialien,  soweit  sie  dadurch  s.  Zolltarif.
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs
fallen.
293.|Hornplatten  und  rohe  blos  geschnittene  13  d  293.  16  Fss.  u  Kst.
Knochenplatten.  6  Bll.
294.Stuhlrohr,  gebeiztes  oder  gespaltenes.  13  d  294.  4  Su.
2  Sck.
295.|  Holz  in  geschnittenen  Fournieren  und  13  e  295  a.  Holz  in  geschnittenen  Fouruneingelegte
  Parketbodentheile.  nieren;  unverleimte,  ungebeizte
Parketbodentheile.
13  f  295  b.  Verleimte,  auch  fournierte
Parketbodentheile,  uneingelegt.
296.Hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  13  f  2090606000....  16  Fss.  u.  Kst.
soweit  sie  nicht  zu  Nr.  290,  292,  300  6  Bll.
und  302  gehören,  auch  in  einzelnen  s.  auch  Zolltarif.
Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen
Metallen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen
(mit  Ausnahmeder  Edelsteine  und  Halbedelsteine),
  Steinzeug,  Fayence  oder  ,-Porzellan.

297.  Korkwaaren.  13  f  297  a.  GrobeKKorkwaaren,  (Streifen,  Zu  Nr.  297:
Würfel=  und  Rindenspunde).  18  Fss.  u.  Kst.
13  g  297  b.  Korkstopfen,  Korksohlen,,3  Kb.  7  Bll.
Korkschnitzereien.  Zu  Nr.  297a  u.  b:
s.  Zolltarif.
298.Grobes,  ungefärbtes  hölzernes  Spielzeug.  13  f  298.
299.  Fischbein  in  Stäben.  13f  299.
300.|  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  13  g  300.  ·
Schnitzarbeit),  auch  in  Verbindung  mit  S.  Zolltarif.
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen;
Holzbronze.
        <pb n="23" />
        21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E—  ichni  J  Hinweis  J  Röweichungen  gegen  die  Tarasa
-  Waaten  s¾  Ouiß  auf  die  Spalten  1  und  2  .  sab
z  ur  di  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr  Bruttogewichts.)
J.  2.  3.  I  4.  5.
.
301.  Alle  anderweitig  nicht  genannten  Waaren  138  301.
aus  vegetabilischen  oder  animalischen
Schnitzstoffen,  mit  Ausnahme  vonSchildpatt,
  Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,
Gagat  und  Jet;  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  da-  S.  Zolltarif.
durch  nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs
allen.
302.  GSlallrre  Möbel.  13  h  I.  302  a.  Gepolsterte  Möbel  aller  Art,
ohne  Ueberzug.
13  h  2  302  b.  —,  mit  Ueberzug.
14.  Hopfen.
303.Hopfen.  14  303.  4  Bll.
2  Sck.
15.  Instrumente,  Maschinen  u  und  dahrzenge.
304.|  Fortepianos  und  Claviaturen.  15  àa  l  8304  1
305.Andere  musikalische  Instrumente.  15  a  I  305.  .  PS  Zolltarif.
306.Astronomische,  chirurgische,  optische,  ma-  15  à  2  3006.  123  F.  u.  Kst.
thematische,  chemische  (für  Laboratorien),  9  B
physikalische  Instrumente.
307.Lokomotiven.  Io  b  l  307  —
308.]Lokomobilen.  15  b  1  308.  –
309.  Dambflese  aus  schmiedbarem  Eisen.  15  b  2y  15309..  —
310.Andere  Maschinen  aller  Art.  15  b  2  a  SB10  a.  Andere  Maschinen,  überwiegend
  aus  Holz.
15  b  26  310b.  —,  überwiegend  aus  Gußeisen.

15  b  2y)  810c.  —,  überwiegend  aus  schmiedbarem
  Eisen.  13  Fss.  u.  Kst.
15  b  25  810  d.  —,  überwiegend  aus  an-  6  Kb.  4  Bll.
deren  unedlen  Metallen.  s.  auch  Zolltarif.
15  b  1  u.  2  310e.  Dampfmaschinen  und  Dampf-Anmerk.
  kesselzurVerwendung  beim  Schiffsbau.

311.|Kratzen  und  Kratzenbeschläge.  15  b  3  311.
        <pb n="24" />
        22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ·  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz*
S  Waarenverzeichnik  o  die  Spalten  1  und  2  .  stz)
g  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts).
1.  2.  3.  4.  5.
3127).]  Eisenbahnfahrzeuge,  weder  mit  Leder-  15  cl  a  3127).  —
noch  mit  Polsterarbeit.
112.  Andere  Eisenbahnfahrzeuge.  15  c1  313°)  —
314**).  Andere  Wagen  und  Schlitten  mit  Leder-  15’  .02  314°)  —
oder  Polsterarbeit.
16.  Kalender.
315.  Kalender.  16  315..  112  Kst.
17.  Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren  daraus.
316.Kautschuck  und  Guttapercha,  roh  oder  ge-  17  à  316.
reinigt.
317.Kautschuckhornmasse  (Hartgummi),  auch  17  a  317.  11  Fl.  u.  Kst
polirt  oder  mit  eingepreßten  Dessins  «·
versehen,  in  Platten,  Stäben,  Röhren
und  dergl.
318.  Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  17  b  318.  16  Fss.  u.  Kst.
anderen  Materialien,  oder  mit  baumwollenem,
  leinenem  oder  wollenem  rohem
(nicht  gebleichtem  oder  gefärbtem)  Garn
nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten
oder  umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung
  noch  deutlich  erkannt  werden
können.
319.]Kautschuckplatten,  aufgelöster  Kautschuck.  17  b  319.  F.  u.  Kst.
320.Kautschuckwaaren.  17  c  320  a.  Grobe  Waaren  aus  weichem
Kautschuck,  unlackirt,  ungefärbt,
unbedruckt,  auch  in  VerbindungZu  Nr.  320;
mit  anderen  Materialien,  sofern  18  Fss.  u.  Kst.
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des  13  Kb.  6  Bll.
Zolltarifs  fallen.  Zu  Nr.  320  a;  b
17  c  320  b.  Hartgummiwaaren,  auch  in#unde:

 

 

**“)  Nach  Stückzahl  nachzuweisen.

 

 

Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  sofern  sie  dadurch  nicht
unter  Nro.20  des  Zolltarifs  fallen.

*)  Die  Waaren  der  Nr.  312  und  313  find  nach  Stückzahl  und  Werth  nachzuweisen.

 

s.  Zolltarif.
        <pb n="25" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarasaß

 

 

 

 

 

 

icni  Hinweis  Ibweichungen  gegen  die
—  Waarenverzeichniß  bur  die  Spalten  1  und  2  .
z  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  «  .  .  .-  «  Bruttogewichts.)
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einffuhr.
1.  2.  3.  I  4.  5.
17d  320  c.  Feine  Waaren  aus  weichem
Kautschuck,  lackirt,  gefärbt,  bedruckt  3u8  1  öW0%
oder  mit  eingepreßten  Dessins3  Kb.  6  Bll.
alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  Zu  Nr  320  à.  b
anderen  Materialien,  soweit  si,  und  c#  "
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarif
Zolltarifs  fallen.  "  ·
321.Uebersponnene  Kautschuckfäden.  r17  c  3331.
322.  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  über-  17  e  322.
zogen,  getränkt  oder  durch  Zwischenlagen
  aus  Kautschuck  verbunden,  oder
mit  eingeklebten  Kautschuckfäden;  Gewebe
  aus  Kautschuckfäden  in  Verbin-  S.  Zolltarif.
dung  mit  anderen  Spinnmaterialien.
323.  Strumpfwaaren  in  Verbindung  mit  Kaut-  17  e  323.
schuckfäden.  «
324.PosamentierwaareninBerbindunngt  17e  324..
Kautschuckfäden.  »  »
325.KautschuckdrucktücherzSchläucheausHanf,17eAnmerk.13253.«K0Utlchuckde»tktuchkkka
Maschinentreibriemen  und  Wagendecken  Fabriken  und  künstliches  Kratzenvon
  groben  Zeugstoffen,  in  Verbindung  leder  für  Kratzenfabriken,  beide  16  gst
mit  Kautschuck.  auf  Erlaubnißschein  unter  Kon-  10  dl.  u  Sr  .  .
role.
17  e  Anmerk.  2325  b.  Schläuche  aus  Hanf,  Ma-s  auch  Zolltarif.
schinentreibriemen  und  Wagendecken
  aus  groben  Zeugstoffen,  in
Verbindung  mit  Kautschuck.
18.  Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren.
326.  Kleider,  fertige  Leibwäsche  und  Putzwaa-  1  18  a  326  a.  Kleider  und  Leibwäsche,  auch
ren,  mit  Ausnahme  der  nachstehend  Putzwaaren,  von  Seide  oder
unter  Nr.  327  bis  332  aufgeführten.  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfäden.  Zu  Nr.  326:
18  a  326  b.  Gestickte  und  Spitzenkleider,1  Kst.  10  Kb.
18  b  326e.  Halbseidene  Kleider  und  Putz-  8  Bll.
waaren.  Zu  Nr.  326—e:
1  326  d.  Andere  Kleider  und  Putz-  s.  Zolltarif.

 

 

waaren,  soweit  nicht  unter  326  e
genannt.
        <pb n="26" />
        24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abweichungen  gegen  die

 

 

 

 

 

 

 

 

—  "  Hinweis  Tarasa
2  arinverteichui  auf  die  Spakten  1  und  2  as
z  fkfür  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfnhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  8.  4.  D  5.
18  Jd  326  e.  Kleider  und  Putzwaaren  von]  Zu  Nr.  326:
Geweben,  mit  Kautschuck  über  Kst.  10  Kb.
zogen  oder  getränkt,  sowie  aus  8Bll.
Kautschuckfäden  in  Verbindungu  Nr.  326a—ei
mit  anderen  Spinnmaterialien.  s.  Zolltarif.

327.  Leinene  und  baumwollene  Leibwäsche.  18  e  31c27.

328.  Seidene  Herrenhüte  (Cylinder),  garnirt  18  1  1  328.  1
und  ungarnirt.  S.  Zolltarif.

329.  Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  un-  18  12  329.  .
garnirt.

330“).]  Damenhüte,  garnirt,  mit  Ausnahme  der  18  13  3307)  .  —-Strohhüte
  (Nr.  533).

331°).Hüte,  nicht  besonders  benannte  (vergl.  18  1  4  3317)  —
Nr.  328  bis  330  und  533),  garnirt
und  ungarnirt.

332.  Künstliche  Blumen  und  Bestandtheile  von  1881  332  a.  Künstliche  Blumen,  fertige,

solchen.  aus  Webe-  oder  Wirkwaaren,
allein  ode  n  Verbindung  mit
anderen  Stoffen.  ;
i82  332b.  Bestandtheile  künstlicherS.  Zolltari
Blumen,  d.  i.  einzelne  Blätter,
Stiele  u.  s.  w.  ohne  Verbindung
unter  einander.
19.  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte  unedle  Metalle,  Legirungen  aus  unedlen
Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,  und  Waaren  daraus.

333.  Kupfer  in  rohem  Zustande  oder  als  Bruch.  19  a  333.  –

334.Kupfer=  und  andere  Scheidemünzen.  19  à  334.  13  Fss.  u.  Kst.

335.Quecksilber.  19  a  335..  20  !  Flaschen

336.Nickel,  roh  oder  als  Bruch.  19  a  336.

337.  Messing,  roh  oder  als  Bruch.  19  a  337.

338.  Andere  nicht  besonders  genannte  unedle  19  a  338.  13  Fss.  u.  Kst.
Metalle  und  Legirungen  aus  unedlen  6  Kb.
Metallen,  roh  oder  als  Bruch.  6  4  Bll.  6

339.  Kupfer,  geschmiedet  oder  gewalzt  in  19  b  339  a.  Kupfer,  geschmiedet  oder  ge-  s.  auch  Zolltarif.
Stangen  und  Blechen,  plattirt  und  walzt  in  Stangen  und  Blechen.
unplattirt.

19  c  339  b.  Kupfer  in  Blechen,  plattirt.

 

 

 

*)  Die  W  aaren  der  Nr.  330  und  331  find  nach  Stückzahl  nachzuweisen.
        <pb n="27" />
        25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  .  ·  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
S  Waarenverzeichniß  an  die  Spalten  1  und  2  .
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  1  3b.  4.  5.
340.|Die  unter  Nr.  336  bis  338  bezeichneten  19  b  340  a.  Die  anderen  unter  Nr.  336bis
Metalle  und  Legirungen,  geschmiedet  338  bezeichneten  Metalle  und  Legioder
  gewalzt  in  Stangen  und  Blechen,  rungen,  geschmiedet  oder  gewalzt
plattirt  und  unplattirt.  in  Stangen  und  Blechen.
19  c  340  b.  Dieselben  Metalle  und  Legirungen
  in  Blechen,  plattirt.
341.|  Kupferdraht,  plattirt  und  unplattirt,  19  b  341  a.  Kupferdraht,  unplattirt,  und
auch  Telegraphenkabel.  Telegraphenkabel.
19  c  341  b.  Kupferdraht,  plattirt.
342.  Draht  aus  den  unter  Nr.  336  bis  338  19  b  342  a.  Draht  aus  den  unter  Nr.  336
bezeichneten  unedlen  Metallen  und  Le-  bis  338  bezeichneten  unedlen  Megirungen,
  plattirt  und  unplattirt.  tallen  und  Legirungen,  unplattirt.
19  c  342  b.  —,  plattirt.
343.|Grobe  Kupferschmiede=  und  Gelbgießer=  19  4  343.
waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  13  Fss.  u.  Kst.
oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack;  6  Kb.
ferner  Röhren  von  Messingblech.  4  Bll.
344.|Drahtgewebe  aus  Kupfer  und  den  unter  19  41  344.  s.  auch  Zolltarif.
Nr.  336  bis  338  bezeichneten  unedlen
Metallen  und  Legirungen.
345.  Andere  Kupferschmiede=  und  Gelbgießer-  19  12  345.
waaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  346
oder  wegen  ihrer  Verbindung  mit  an—
deren  Materialien  nicht  unter  Nr.  20
des  Zolltarifs  fallen.
346.|Waaren  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  19  13  3846.
insbesondere  Luxusgegenstände  aus  Alfenide,
  Britanniametall,  Bronze,  Neusilber,
  Tomback  und  ähnlichen  Legirungen;
  feine  vernirte  Messingwaaren,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;
alle  diese  Waaren,  insoweit  sie  nicht
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.
20.  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.
347.Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen!  20  a  347.
Metallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Z
Edelsteinen  gefertigt;  echtes  Blattgold  S.  Zolltarif.
und  Blattsilber.
348.  Taschenuhren.  20  a  348.
        <pb n="28" />
        26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  Waarenverzeichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  für  Zeihnit  auf  die  Spalten  1  und  2  .  tz
Z  le  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
349.]  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bern-  20  b  1  349  a.  Wie  nebenstehend,  jedoch  mit  n
stein,  Celluloid,  Elfenbein,  Gagat,  Jet,  Ausnahme  der  zuletzt  gedachten
Lava,  Meerschaum,  Perlmutter  und  Elfenbeinstücke.
Schildpatt,  aus  unedlen,  echt  vergolde-!20  b  1  Anmerk.]49  b.  Elfenbeinstücke,  vorgearbeitet
ten  oder  versilberten,  oder  mit  Gold  für  Gegenstände  der  unter  Nr.  349
oder  Silber  belegten  Metallen;  Zähne  bezeichneten  Art.
in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen
  von  Platin  oder  anderen  edlen
Metallen;  Elfenbeinstücke,  für  die  vorgenannten
  Gegenstände  vorgearbeitet.
350.|  Feine  Galanterie=  und  Quincailleriewaa-  20  b  2  350.
ren  (Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten=
  und  sogenannte  Nippestischsachen
u.  s.  w.),  ganz  oder  theilweise  aus  Alu-  Z„
minium;  dergleichen  Waaren  aus  anderen
  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet
  und  entweder  mehr  oder  weniger
vernickelt,  vergoldet  oder  versilbert,  oder
Ti  venart.  oder  in  erbindungmtt
albedelsteinen  oder  nachgeahmten  Edel-  .
seinem  Alabaster,  Emolt,  oder  auch  S.  Zolltarif.
mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen.

351.Stutz=  und  Wanduhren.  20  b  3  H51.
352.  Fächer  aller  Art.  20  b  3  352.
353.|  Feine  bossirte  Wachswaaren.  20  b  3  353.
354.  Unechtes  Blattgold  und  Blattsilber.  2001  354.
355.|Brillen  und  Operngucker.  20  0(  2  355.
356.|Wachsperlen.  20  c2  „356.
357.|Regen=  und  Sonnenschirme.  —  357.
358.|  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  ——  358.

 

Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderem
Thierhaaren,  welche  mit  animalischen
oder  vegetabilischen  Shizsof  un-ä
edlen  Metallen,  Glas,  Guttapercha,
Kautschuck,  Leder,  Ledertuch,  Papier,
Pappe,  Steinen,  Stroh=  oder  Thonwaaren
  verbunden  und  nicht  besonders
tarifirt  sind.
        <pb n="29" />
        27

 

 

 

—  —

Waarenverzeichniß
für  die
Ausfuhr  und  Durchfuhr.

 

Hinweis
auf  die
Abtheilungen

des  Zolltarifs.

Z6weichungen  gegen  die

Spalten  1  und  2
für  die
Einfuhr.

Tarasatz

(in  Prozenten  des
Bruttogewichts.)

 

-NRumu-ler.

2.

J3

 

4.

 

5.

 

359.

360.
361.

362.

363.

364.

365.

366.

Leder  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  unter
Nr.  360  und  361  genannten),  ungefärbtes;
  gefärbtes  Juchtenleder;  Pergament;
Stiefelschäfte.

Sohlleder.

Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
auch  Korduan;  Marokin;  Saffian;

efärbtes  Leder  mit  Ausnahme  des
Inchienleders;  lackirtes  Leder.

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch
nicht  gefärbte,  oder  weiter  zugerichtete
Ziegen=  und  Schaffelle.

Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemerund
  Täschnerwaaren,  sowie  andere
Waaren  aus  ungefärbtem  oder  blos
geschwärztem  lohgarem  Leder,  oder
aus  rohen  Höuten  alle  diese  Waaren
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.

Grobe  Schuhmacher=  und  Täschnerwaaren
aus  grauer  Packleinwand,  Segeltuch,
roher  Leinwand,  rohem  Zwillich  oder
Drillich,  oder  grobem,  unbedrucktem
Wachstuch,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.

Feine  Lederwaaren  von  Karduan,  Saffian,
Marokin,  brüsseler  oder  dänischem  Leder,
von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von
gefärbtem  Leder,  von  lackirtem  Leder
und  Pergament;  Waaren  aus  feinem
Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft
und  dergl.;  alle  diese  Waaren  auch  in

soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  des

Lederne  Handschuhe  und  zu  Handschuhen
zugeschnittenes  Leder.

 

21.

Verbindung  mit  anderen  Materialien.

Zolltarifs  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art.

21  à

21  b  Anmerk.

21  cC

21  c  Anmerk.

21  d,  auch

21  e

 

21  d  Anmerk.

 

360.
361.

362.

363.

364

365.

366.

Leder  und  Lederwaaren.
359.

S.  Zolltarif.

2  Bll.

 

S.  Zolltarif.
        <pb n="30" />
        28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  ·  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  —  1  auf  die  Spalten  1  und  2  4  as  4
7-  ür  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Eiu  fuhr.  Bruttogewichts).
1.  2.  3.  4.  5.
22.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Garn  und  Webe=  oder  Wirkwaaren
  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  von  Baumwolle.
Garn,  nicht  gefärbt,  bedruckt
oder  gebleicht:
367.:  bis  Nr.  5  englisch.  22  à  l.  367.
368.—:  über  Nr.  5  bis  8  -  22  à  2  368.
369.]—:  über  Nr.  8  bis  20  "D  22  à  3  369.  13  Kst
370.]—:  über  Nr.  20  bis  35  22  à  4  370.  6  Bll.
371.]—:  über  Nr.  35  -  22  à  5  371.  K.  auck  Zolltarif
—-...........................  22a1—5371a.—:ohneFeststellungder·)  «
Nummer  zum  höchsten  Zollsatze
eingeführt.
372.|Jute,  roh;  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt.22  à  Anmerk.872
373.]  Manillahanf  und  Kokosfasern,  roh,  ge22  a  Anmerk.78.  2  Sck.
röstet,  gebrochen  oder  gehechelt.
Gefärbtes,  bedrucktes,  gebleichtes
  Garn:
374.]:  bis  Nr.  20  englisch.  22  b  1  374.
375.]—:  über  Nr.  20  bis  35.  22  b  2  375.
376.:  über  Nr.  35  -  22b  3  376.  ·
—-»·,»»».»»·»»»·»»  22b1—3376a.—:ohncFeststellungderS.Zolltartf.
NummerzumhöchstenZollsatze
eingeführt.
377.  Zwirn  aller  Art.  22  C  3747.
378.|  Seilerwaaren.  22  M.  378a.  Seilerwaaren,  ungebleichte;
gebleichte  Seile,  Taue,  Stricke,
Gurten,  Tragbänder  und
Schläuche.
22  ec  3  378b.  Seilerwaaren,  gefärbte  und
gebleichte,  mit  Ausnahme  der
unter  Nr.  378  a  genannten.
379.|Fußdecken  aus  Manillahanf,  Kokos-,  Jute-  22  d  379a.  Grobe  ungefärbte  Fußdecken13  Kst.
oder  ähnlichen  Fasern.  aus  Manillahanf,  Kokos-,  Jute-K  6  Bll.  «
und  ähnlichen  Fasern.  s.  auch  Zolltarif.
22  6  2  379b.  Feine,  sowie  alle  gefärbten

 

 

derartigen  Fußdecken.
Leinwand,  Zwillich,  Drillich,
ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zuammen
  auf  eine  quadratische  Gewebäche
  von  4  Quadratcentimeter  enthaltend:
        <pb n="31" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis

Rbweichungen  gegen  die

 

 

 

 

 

 

 

7„  .—«  Tarasa
S  Waarenverzeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  sas
z  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
380.  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  22  e  1  380  a.  —:  bis  16  Fäden.
unbedruckt,  ungebleicht.  22  e  2  380  b.  —:  I7  bis  40  Fäden.
22  6  3  380  c.  —:„  41  bis  80  Fäden.  13  Gst
22  4  80  d.  —:  81  bis  120  Fäden.  l-22
  (  5  380  e.  —;  mehr  als  120  Fäden.  K.auc  3  olltarif
22  6  1—5.880  f.  —;  ohne  FeststellungderFa-  "
denzahl  zum  höchsten  Zollsatze  eingeführt.

Leinwand,  Zwillich,  Drillich,
gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch
aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem
  Garn  gewebt,  in  der  Kette
und  dem  Schuß  zusammen  auf  eine
quadratische  Gewebfläche  von  4  Quadratcentimeter
  enthaltend:
381.  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  be-  22  1  1  381  a.  —:  bis  120  Fäden.
druckt,  gebleicht,  auch  aus  gefärbtem,  22  12  381  b.  —:  mehr  als  120  Fäden.
bedrucktem,  gebleichtem  Garn  gewebt.  f  1  und  2881  .  —:  17  der  Fadentart
  zum  höchsten  Zollsatze  ein-  S.  Zolltarif.
382.  Damast  aller  Art;  verarbeitetes  Tisch-,  228  388.
Bett=  und  Handtücherzeug.
½383.|Leinene  Kittel  aller  Art.  228  383.
384.  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  22  h  384.
Kanten,  Schnüre;  Gespinnste  und  andere
  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden.

385.  Stickereien.  22  h  385.
386.]  Strumpfwaaren.  22  h  386.
387.Zwirnspitzen.  22  i  387.
23.  Aichte.
388.  Lichte.  —  23  1388.  S.  Zolltarif.
24.  Literarische  und  Kunstgegenstände.
389.  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manu-  24  a  389.
stripte).  16  Kst.
390.|  Bücher  in  allen  Sprachen;  geographische  24  a  390.  4  Bll.

und  Seekarten;  Musikalien.
        <pb n="32" />
        30

 

 

 

 

Hinweis

 

Abweichnugen  ge  en  die

 

 

 

 

 

 

2  Tarasa
S  —  auf  die  Spalten  1  und  2  .  stz
z  ur  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
391.Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie  24  a  391.  16  Kst.
Holzschnittte,  Lithographien  und  Photo-  4  Bll.
graphien.
392.]  Gestochene  Metallplatten,  geschnittene  24  b  392.  12  Kst.
Holzstöcke,  sowie  lithographische  Steine
mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift;
alle  diese  Gegenstände  zum  Gebrauche
für  den  Druck  auf  Papier.
393.Gemälde  und  Zeichnungen.  24  0  393.  20  Kst.
394.|  Statuen  von  Marmor  und  anderen  Stein-  24  c  394.  12  Kst.
arten;  Statuen  von  Metall,  mindestens
in  natürlicher  Größe;  Medaillen.
25.  Material=  und  Specerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien.
395.|Bier  aller  Art,  auch  Meth.  25  à  395.  ..  .24Kst.«
f.  Bier  in  Flaschen.
396.|Arrak,  Rum,  Franzbranntwein.  25  b  396.  v
397.Versetzter  Branntwein.  25  b  397.  S.  Zolltarif.
398.|Anderer  Branntwein  aller  Art.  25  b  3998.
399.Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Wein-  25  0  399a.  Heife  aller  Art,  mit  Ausnahme
hefe.  der  Weinhefe  und  der  nachstehend
unter  399b  genannten.  24  Kft.
25  c  Anmerk.399  b.  Flüssige  Bierhefe,  auf  den  11  Ueberfässer.
in  der  Anmerkung  zu  Nr.  25
des  Zolltarifs  genannten  Grenz.  auch  Zolltarif.
strecken  in  Mengen  bis  zu  15  kg
incl.  in  einem  Transport.
·  »  ·  24Kst.
400-EssiginFässern,FlaschenundKruken.  25d1  4008«EsstglllletAktMFäIsem16Kb.
25s12  400b.EfstnglaschenundKrukem11Ueberfässer.
««»  s.  auch  Zolltarif.
401.  Cider  (Obstwein)  in  Fässern  und  Flaschen;  25  e1  401  a.  Cider  in  Fässern.
25  e  2  401  b.  Cider  in  Flaschen.
402.]  Wein  und  Most  in  Fässern.  25  e1  402.
403.  Schaumwein  in  Flaschen.  25  e2  403.
404.  Anderer  Wein  in  Flaschen.  25  e2  404.  »  S.  Zolltarif.
405.|Künstlich  bereitete  Getränke,  nicht  unter  25  c  1  405  a.  Künstlich  bereitete  Getränke,
anderen  Nummern  begriffen,  in  Fässern  nicht  unter  anderen  Nummern  beund
  Flaschen.  griffen,  in  Rässern.
25  (2  405  b.  —,  in  Flaschen.
        <pb n="33" />
        31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  T  E  —
8  ichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
NMaarenverzeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .»  ftz
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
406.  Butter,  auch  künstliche.  25  f  406  a.  Butter,  auch  künstliche.
25  f  Anmerk.406  b.  desgl.,  einzelne  Stücke,  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg,
nicht  mit  der  Post  eingehend,  für
4  «  »  ·  Bewohner  des  Grenzbezirks.
07.HFleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  z  2581  407  àa.  Fleisch,  ausgeschlachtetes  »
bereitetes.  frisches  und  zubereitetes.  S.  Zolltarif.
259  1  Anmerk.  407b.  —,  einzelne  Stücke  in  Mengen
  von  nicht  mehr  als  2  kg,
nicht  mit  der  Post  eingehend,  für
4  »  ,  .  Bewohner  des  Grenzbezirks.
08.|Geflügel  und  Wild  aller  Art,  nicht  lebend.  25  9  1  408.
409.|Fleischextrakt,  Tafelbouillon.  25  g  1  1409.  .  .
410.Stocksischegetrocknet.  2582410..  ,  —
411.|Fische,  nicht  anderweitig  genannt.  2582  411.  .  16  Fss.  u.  Kst.
9  Kb.
412.  Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  25  h  1  412.  .  Kb
Pomeranzen,  Granaten  u.  dergl.
413.  Feigen:  25  h  2  441413.
414.  Korinthen.  25n2  414.
415.|Rosinen.  25  h  2  415.
416.|Getrocknete  Datteln,  Pomeranzen  u.  dl.  25  h  3  416.
41..  #iZ  geworyet..  25  h  3  4s7.

.  Pfeffer  (gewöhnlicher).  25  i  ;
419.  Zimmt,  echter.  25  i  4p.  S.  Zollarif
420.  Zimmtblüthe  und  Zimmtkassia.  25  i  420.

421.]  Gewürznelken,  Muskatnüsse  und  Muskat-  25  i  421.
blüthen.
422.  Vanille.  25  i  422.
423.|Piment.  »  251  423.
424.  Saffran,  spanische  Pfefferschoten  Paprika),  25  i  444.  *§„
Ingber,  Paradieskörner,  Cardamomen
und  andere  nicht  besonders  genannte
Gewürze.
—  .  ...  25  i  Anmerk.  424a.  Gewürze  zur  Darstellung)16  Fss.  18  Kst.
ätherischer  Oele  auf  Erlaubniß-  13  8b.
425“  ·  schein  unter  Kontrole.  4Bll.
5°).HHeringe,  gesalzene.  25  k  425  à.5)  Gesalzene  Heringe,  mit  Ausnahmeder
  unter  425bbezeichneten.
25  k  Anmerk.  2.425  b.*)  —,  zu  Dünger  bestimmt,
nach  vorgängiger  Denaturirung.
—  —  —  —
50  k  *)  Die  Anschreibung  der  Heringe  geschieht  nach  der  Zahl  der  Fässer  (Tonnen).  Bei  nicht  handelsüblicher  Verpackung  sind
8  1  Faß  zu  rechnen.  ·
        <pb n="34" />
        32

 

 

 

Waarenverzeichniß

*  —  —

Hinweis

 

Abweichungen  gegen  die

Tarasatz

 

 

 

 

 

 

 

 

-  auf  die  alten  1  und  2  Z
2  —  für  die  Abt  dilden  *  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
426.  Honig.  25  I  426.  .12  Fss.
427.|Kaffee,  roher.  25  m  1  427.  .  9-428.
  Kaffeesurrogate  mit  Ausnahmevon  Cichorie.  25  m  1  428.
429.  Kaffee,  gebrannter.  25  m  2  49.
430.]  Kakao  in  Bohnen.  25  m  3  430.
431.  Kakaoschaalen.  25  m  4  431.
432.  Kaviar  und  Kaviarsurrogate.  25  n  432.
433.  Käse  aller  Art.  25  0  433.
434.  Konfttüren.  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  25  pP  1  434.
rt.
435.  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chocolade  25  D  I  435.  ç
und  Chokoladesurrogate.  S.  Zolltarif.
436.  Mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  nament-  25  D  1  436.
lich  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen
  eingemachte,  eingedämpfte  oder
auch  eingesalzene  Früchte,  Gewürze,  Gemüse
  und  andere  Verzehrungsgegenstände
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere
  und  dergl.);  zubereitete  Fische;
ubereiteter  Senf;  Oliven,  Kapern,
Posteten,  Saucen  und  andere  ähnliche
Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses.
437.Obst,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,  ein-  25  D  2  437.  *rgekocht,
  soweit  nicht  unter  anderen
Nummern  begriffen.
438.  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,  25  D  2  488
Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
  blos  eingekocht  oder  gesalzen,
soweit  sie  nicht  unter  anderen  Nummern  16  Fss.  u.  Kst.
begriffen  sind.  12  Kb.
439.Säfte  von  Obst,  Beeren  und  Rüben,  zum  25  D  2  439  .  4211
Genuß  ohne  Zucker  eingekocht.  2  Sck.
440.Frische  und  getrocknete  Schalen  von  Süd-  25  D  2  440.
früchten;  unreife  Pomeranzen,  auch  in
Salzwasser  eingelegt.
441.Trockene  Nüsse,  Kastanien,  Johannisbrod,  25  Pp  2  441
Pinienkerne.
442.Gebrannte  oder  gemahlene  Cichorien.  25  2  442.  .-443.Stärke.
  25q1  443..  .  13  Fss.  u.  Kst
444.  Stärkegummi.  2591  44..  2  S.
445.  Kraftmehl,  Puder,  Arrowroot.  25  d  1  445  .  »«
446.NudelnundMaccaroni.  25q1446«  .13Fss—U-Ksts
        <pb n="35" />
        33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  7  iche:  Hinweis  AIbweichungen  gegen  die  Tarasa

2  Waarenverzeichniß  dee  Spalten  1  und  2  .  stz

Z  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  8.  4.  I  5.

447.SaoundSagosurrogatezTapioka.  25q1  447..  .

448.  Gefghrotenøgoder  geschälte  Körner,  Graupe,  2592  448..  ss  lllg  ½
Gries,  Grütze.

449.]  Mehl  aus  Grene  und  Hülsenfrüchten.  25  0  2  449.  13  Fss.  u.  Kst.  2  Sck.

450.]Gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare).  25  q  2  450  .

—  2502  Anmert.  450.  a.  Mühlenfabrikate  und  Bäckerwaaren,
  in  Mengen  von  nicht.6Fff.  u.  Kst.  2  Sck.
mehr  als  3  kg.  für  Bewohner  des
Grenzbezirks  eingehend.

452.  Andere  Muschel=  oder  Schalthiere  aus  25  452.  13  Fss.  u.  Kst.
der  See,  als  Hummern,  ausgeschälte  7  Kb.
Muscheln,  Schildkröten  und  dergl.

453.  Reis,  polirter.  25  s  453.

454.,  unpolirter.  25  s  454.  2  Sck

—  8  25  8  Anmerk.  454  a.  Reis  zur  Stärkefabrikation  "
unter  Kontrole.

455.Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,  Seesalz),  *  455  a.  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,

456.
457.

458.—
459.

460.
461.
462.
463.
464.
465.
466.
467.

sowie  alle  Stoffe,  aus  welchen  Salz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt.

Syrup.
Melasse.

Traubenzucker,  Glykose,  Stärkezucker,
Stärkesyrup,  Kartoffelsyrup.

Unbearbeitete  Tabackblätter  und  Abfälle
von  solchen.

Tabackstengel.

Tabacksaucen.

Cigarren.

Cigaretten.

Entrippte  Tabackblätter.

Tabackmehlu.  Abfälle  von  Tabackfabrikaten.

Schnupftaback.

 

Kautaback.

25  t  Anmerk.
25  t

25  Uu
25  u
25  Un.  TAnmerk.4

25  U
25  V  1

25  V  I
25  V  1

S—-□-NC□NSCENOÖ#

—  m  —2  2  2  2
d#ddddbdeoea
S.—

 

 

Seesalz),  mit  Ausnahme  des  nachstehend

  aufgeführten.

455  b.  Salz,  seewärts  eingehend.

455  c.  Salz,  zu  gewerblichen  oder
landwirthschaftlichen  Zwecken,  amtlich
  denaturirt.

4666.

457  àa.  Melasse,  mit  Ausnahme  der
unter  Nr.  457  b.  genannten.

457  b.  Melasse  unter  Kontrole  der
Verwendung  zur  Branntweinbereitung.


4568.

459.

460.
461.
462.
463.
464.
465.
466.
467.

 

S.  Zolltarif.

Z

 

11  —ss.
s.  auch  Zolltarif.

 

S.  Zolltarif.

Te
        <pb n="36" />
        34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Waarenuverzeichniß  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
S  ..  '  aufdie  Spalten  1  un  .
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
4  "  6/6  ·  Bruttogewichts.)
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  g
1.  2.  3.  4.  5.
468.  Rauchtaback  und  andere  Tabackfabrikate  V  2  6  468.
469.  Thee.  25  W  469.

470“).  Kandiszucker  und  Zucker  in  weißen,  vollen,  25  XN  1  470.  Raffinirte  Zucker  aller  Art.
harten  Broden  bis  zu  12,,  kg.  Nettogewicht
  oder  in  Gegenwart  der  Steuerehörde
  zerkleinert.

471“).  Aller  übrige  harte  Zucker,  söwie  alle  25  X  1  471.  Rohzucker  von  Nr.  19  des  4#
weißen,  trockenen  Zucker  in  Krystall-  holländischen  Standart  und  dar-  Zolltarif.
Krümel=  und  Mehlform  von  mindestens  über.

98  Prozent  Polarisation.

472).  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  25  X  2  472.  Rohzucker  unter  Nr.  19  des
Polarisation.  holländischen  Standart.

473“).  Zucker,  für  welchen  Ausfuhrvergütung  25  x  Nr.  473  fällt  aus.
nicht  gewährt  ist.  /

26.  Oel,  anderweitig  nicht  genannt,  und  Fette.
474.Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Krügen.  26  à  1  474...  .  .  .  .  .  .  .1S.  Zolltarif.
475.  IOlivenöl  (Baumöl)  in  Fässern.  26  à  2  475  a  Olivenöl(Baumöhin  Fässern,  –
undenaturirt.
26  a  3  475  b.  Olivenöl  in  Fässern,  amtlich  –
denaturirt.

476.  Andere  Speiseöle,  als:  Mohn-,  Sesam-,  26  à  2  476.  —

Erdnuß-,  Bucheckern-,  Sonnenblumenöl

in  Fässern.
477.  Leinöl  in  Fässern.  26  à  4  477.  —
478.  Rüböl,  Rapsöl  in  Fässern.  26  à  4  478.  —
479.  Anderes  *  in  Fässern.  20  à  4  1410.  .  .  —
480.almöl,etes.  a  5  *  .
481.  Zokosnußöls,  festes.  26  à  5  481.  .  km  Fss·"«Kst"
482.  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  26  b  482.  2  Sck.

fetter  Oele,  auch  gemahlen.
483.  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen.  26  c  1  483.  .
484.  Stearin,  Palmitin,  Paraffin  und  Wallrath  2602  484.  S.  Zolltarif.
485.|Wachs.  26  c2  185.  1
486.  Fischspeck,  Fischthran.  26  c  3  486.  —
487.Talg  (eingeschmolzenes  Fett  von  Rind-  26  c  4  487.  .

und  Schafvieh).  13  Fss.  u.  Kst.
488.|Anderes  Thierfett.  26  c  4  488.

 

 

unmittelbaren  Durchfuhr  wie  bei  der  Einfuhr  anzuschreiben.

 

*)  Zucker  ist  bei  der  Ausfuhr  aus  Niederlagen  (sofern  nicht  inländischer  —  §.  19  Ziffer  3  der  Dienstvorschriften)  und  bei  der
        <pb n="37" />
        35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Waarenverzeichniß  Hinweis  A—bweichungen  ge  en  die  Tarasatz
x  für  die  (kauf  die  Spa  en  an  (in  Prozenten  des
Abtheilungen  für  die  zente.
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
27.  Papier  und  Pappwaaren.
489.  Halbzeug  aus  Lumpen,  gebleicht  oder  un-  27  à  489.
ebleicht.
490.  Hälbstof  zur  Papierfabrikation  aus  Holz,  27  b  490.
Stroh,  Esparto  oder  anderen  Fasern,
gebleicht  oder  ungebleicht,  .  6
491.Graues  Lösch=  und  Packpapier  aller  Art.  27  b  491  a.  Graues  Lösch=  und  gelbes,
rauhes  Strohpapier.  16  Kst
27  C  01  b.  Anderes  Packpapier,  unge-  13  Kb.
9  ättet.  I
27  d  491  c.  Desgleichen,  geglättet.  6-.
492.|  Pappe  aller  Art  und  Preßspäne.  27  b  492  a.  Pappe,  mit  Ausnahme  der
Glanz=  und  Lederpappe;  auch
Dachpappe.
27  U  492b.  Glanz=  und  Lederpappe;
Preßspäne.
493.Schieferpapier  und  Tafeln  daraus  ohne  27  b  493.  *
Verbindung  mit  anderen  Materialien;
Schleif=  und  Polirpapier;  Fliegen=  und
Gichtpapier.  «  »
494»AllkgandekkPapjek,  270  494lla.  ADtrucb  und  Schreibpapier
aller  Art.
27  0-  494  b.  Löschpapier  (mit  Ausnahme
des  unter  Nr.  491  genannten)  und
Seidenpapier  aller  Art.
27  c  494  .  Lithographirtes,  bedrucktes,
liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,
  Frachtbriefen,  Devisen  rc.
vorgerichtetes  Papier.
27  e  494  d.  Gold=  und  Silberpapier;  16  gst
Papier  mit  Gold=  oder  Silber-ß  13  Kb.
muster;  durchschlagenes  Papier;  6  Bl.
ingleichen  Streifen  von  diesen  sauch  Zolltarif
Papiergattungen;  Malerpappe  ’·  «
auch  alle  vorstehend  nicht  ge—
nannten  Papierarten.
495.Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  27  11  495  a.  Formerarbeit  aus  Steinund
  ähnlichen  Stoffen.  pappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit
Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen
  noch  lackirt.
27  1.2  495  b.  Desgleichen  andere,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  496b  fällt.
        <pb n="38" />
        36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
—  auf  die  Spakten  1  und  2  borasH
r  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
496.|  Papier=  und  Pappwaaren.  27  1.2  496  a.  Waaren  aus  Papier,  Pappe,
oder  Pappmasse.
27  13  496  b.  Waaren  aus  Papier,  Pappe,6  Kst.
Pappmasse,  Steinpappe,  Asphalt  s  13  Kb.
oder  ähnlichen  Stoffen  in  Ver-  6  Bll.
bindung  mit  anderen  Materialien,auch  Zolltarif.
soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.
497.  Papiertapeten.  27  13  —II—)IÖÖN  Q  çY7
28.  Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten).
498.  Pelzwerk.  28  à  498  a.  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,  ·
ZPz  Handschuhe,  #efüteile  Decken,  Zu  Nr  40
Pelzfutter  und  Besätze  und  dergl.  ¾3  u.  Kst.

28  b  498  b.  Fertige,  nicht  überzogene  8*  408à.
Schafpelze,  desgleichen  weißge-  Zu  n  a:
machte  und  gefärbte,  nicht  ge-  30  -tarif.
fütterte  Angora=  oder  Schaffelle,  Zua  )  A#
ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  3M  u.  Kst.
und  Beseätze.  «

29.  Petroleum.

499.  Petroleum,  roh  und  gereinigt.  29  499.  n  —-500.AndereMineralöle,anderweitignichtge-
  29  500  a.  Andere  Mineralöle,  ander-  —
nannt,  roh  und  gereinigt.  weitig  nicht  genannt,  roh  und
gereinigt.
29  Anmerk.  1500  b.  Mineralöle,  für  andere  ge-  —
werbliche  Zwecke  als  die  Leuchtölfabrikation
  bestimmt.
Seide  und  Seidenwaaren.
501.  Seidenkokons.  30  a  5050.
502.|  Ungefärbte  Seide,  abgehaspelt,  gesponnen,  30  à  502  a.  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,
gekämmt,  auch  Seidenwatte.  272  hooer  gesponnen  (filirt),  16  Fss.  u  Kst.
nicht  gefärbt.

30  à  502  b.  Floretseide,  gekämmt  oder  innlgollir
gesponnen,  nicht  gefärbt;  Abfälle  "
von  gefärbter  Seide.

30  b  502  c.  Seidenwatte.
        <pb n="39" />
        37

 

 

 

 

Tarasatz

 

 

 

 

Hinwei  Abweichnngen  gegen  die
.  aarenver  inweis  r  gen  9
6|  7  zeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .
E  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
503.|Gezwirnte  Seide.  30  à  503  a.  Ungefärbte  gezwirnte  Floretseide.
  is  Fss.  u.  Kst.
30  d  503  b.  Zwirn  aus  Rohseide  (Näh-9  Bll.  «
seide,  Knopflochseide  u.  s.  w.),  2  auch  Zolltarif.
gefärbt  und  ungefärbt.
504.  Seide  und  Floretseide,  gefärbt;  Lacets.  30  c  504.  .
505.Zeugwaaren,auchTücherundShawls  30  e  505.
von  reiner  Seide  oder  Floretseide,  auch
in  Verbindung  mit  Metallfäden.
506.Seidene  Strumpfwaaren.  30  e  506.
507.|Seidene  Posamentier=  und  Knopfmacher-  30  e  507.
waaren.
508.Spitzen,  Blonden,  Stickereien,  ganz  oder  30  e  508  a.  Spitzen,  Blonden  und  Sticketheilweise
  aus  Seide,  und  seidene  Tülle.  reien,  ganz  oder  theilweise  aus
Seide.
30  c  Anmerk.508  b.  Seidentülle,  roh  oder  gefärbt,
  ungemustert.
509.]  Seidenwaaren,  gemischt  mit  anderen  30  e  509.
Spinnmaterialien,  und  zugleich  in  Verbindung
  mit  Metallfäden.
510.]  Zeugwaaren  aus  Seide  oder  Floretseide  30  t  510.
in  Verbindung  mit  Baumwolle,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  509  fallen.  S.  Zolltarif.
511.  Zeugwaaren  aus  Seide  oder  Floretseide  30  f  511.
in  Verbindung  mit  Leinen,  Wolle  oder
anderen  enimal  chen  odervegetabilischen
Spinnstoffen,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  509  fallen.
512.  Halbseidene  Strumpfwaaren,  nicht  unter  30  f  512.
Nr.  509  fallend.
513.|Halbseidene  Posamentier=  und  Knopf-  30  f  513.
macherwaaren,  nicht  unter  Nr.  509
fallend.
514.|  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  30  Anmerk.  1  514.

 

von  Seidenabfällen,  welche  das  Ansehen
von  grauer  Packleinwand  haben  und
zu  Preßtüchern,  Putzlappen  verwendet
werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Spinnmaterialien  oder  einzelnen
gefärbten  Fäden.
        <pb n="40" />
        38

 

 

 

 

 

 

 

 

Waarenverzeichniß

Hinweis

 

 

 

 

 

s  Abweichungen  gegen  die  Tarasatz
7  für  die  auf  die  Spalten  1  und  2  (in  Prozenten  des
7  »  Abtheilungen  für  die  8  8
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  ruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
31.  Seife  und  Parfümerien.
515.Schmierseife.  31  a  515.  13  Fss.
516.  Feste  Seife,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  517  31  b  516.
allt.
517.Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  31  c  517.
Krügen,  Töpfen  u.  s.  w.;  parfümirte
Seife  aller  Art.
518.  Parfümerien  aller  Art.  31  d  518  a.  Wohlriechende  Fette,  wohl-S.  Zolltarif.
riechende  fette  Oele,  wohlriechende
nicht  alkoholartige  Wasser  in  unmittelbaren
  Umschließungen  von
mindestens  10  kg.
31  0  518  b.  Alle  übrigen  Parfümerien.
32.  Spielkarten.
519.Spielkarten.  1  32  1519.  16  Kst.
33.  Steine  und  Steinwaaren.
520.  Steine,  rohe  oder  blos  behauene.  33  520.  —
521.  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen.  33  à  521.  —
522.Grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thür-und  33  522.  —
Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbe—
standtheile,  Rinnen,  Röhren,  Tröge
und  dergleichen  ungeschliffen,  mit  Ausnahme
  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und
Marmor.
523.  Flintensteine;  Schleif=  und  Wetzsteine  aller  33  u  523.
Art;  Schusser  (Knicker)  aus  Marmor
und  dergl.
524.  Dachschiefer  und  Schieferplatten.  33  b  524  u.  Dachschiefer,  rohe  Schiefer-1  Fsf.  u.  Kst.
platten  und  roher  Tafelschiefer.
33  d  1  524b.  Gespaltene,  gesägte  oder
«  sonst  bearbeitete  Schieferplatten.  «  »
525.Edelsteine,auchnachgeahmte,undKorallem  336  525...........1()FU—U-Ksts

 

 

bearbeitet,  Perlen;  alle  diese  Waaren

 

ohne  Fassung.

 

 

 

s.  auch  Zolltarif.
        <pb n="41" />
        39

 

 

 

 

 

Abweichungen  gegen  die

Tarasatz

 

 

—  Hinweis
S  Waarenverzeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  .  ten  des
z  für  die  Abtheilungen  für  die  Fuc  9
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfu  hr.  ruttogewichts.
1.  2.  8.  4.  5.
526.Steinwaaren  aller  Art.  -  526  a.  Bearbeitete  Halbedelsteine
und  Waaren  daraus,  soweit  sie
nicht  unter  Nr.  20  des  Zolltarifs
fallen.
33  (1  1  526  b.  Andere  Waaren  aus  Steinen,
  mit  Ausnahme  der  Statuen,
außer  Verbindung  mit  anderen
Materialien  oder  nur  in  Verbin-  1aS  t
dung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  16  zuz  ii,
Politur  und  Lack.  s  auch  Zolltarif.
33  4  1  526u.  Schiefertafeln  in  Holzrahmen,
  auch  lackirten  oder  polirten.
33  42  526  d.  Steinwaaren,  mit  Aus-527.


528.
529.
530.

 

Stroh=  und  Bastwaaren,  mit  Ausnahme

 

 

 

nahme  der  Statuen,  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter

 

Nr  20  des  Zolltarifs  fallen.

34.  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen.

Steinkohlen.
Koaks.
Braunkohlen.
Torf,  Torfkohlen.

35.

der  Bänder,  Hüte  und  Sparterie.

 

34
34
34
34

527.
528.
529.
530.

Stroh=  und  Bastwaaren.

35  a

35  C

 

531  a.  Matten  und  Fußdecken  von
Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,
  Binsen  und  dergl.;  auch  andere
  Schilfwaaren,  ordinäre,  gefärbte
  und  ungefärbte.

531  b.  Alle  anderen  Stroh=  und
Bastwaaren  mit  Ausnahme  der
Bänder,  Hüte  und  Sparterie,  insbesondere
  Stroh=  und  Bastgeflechte;
Decken,  Vorhänge  und  ähnliche
Waaren  von  ungepaltenem  Stroh.

531c.  Alle  unter  Nr.  531  a  undb
genannten  Waaren  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
des  Zolltarifs  fallen.

 

 

I

20  Kst.
9  Bll.
s.  auch  Zolltarif.
        <pb n="42" />
        40

 

 

 

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

—  "  für  l  1  auf  die  Spalten  1  und  2  "  arasatz
z  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  de
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts)
1.  2.  3.  4.  5.
532.  Strohbänder.  35  b  523242052.  S  i
5337).  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  r—  533  a*).  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  S.  Zolltarif
Fischbein,  Palmblättern  und  Span  mit  Bast,  Binsen,  Fischbein,  Palmoder
  ohne  Garnitur.  blättern  und  Span  ohne  Garnitur.
ç  .  35  42  533  b’).  Dergleichen  mit  Garnitur.
534.Sparterie  aller  Art.  35  e  536.  Zolltarif.
36.  Theer,  Pech,  Harze,  Asphalt.
53.  *  ¾  Pv  1  0  535505.  4l
536.  Pech.  6  536.  10  ss.  u.  Kst.
537.  Asphalt  (Bergtheer).  36  537.  .  M  Kst
538.Terpentinharz(olofonium,Fichtenharz),  36  538.
Terpentin.  12  Fss.  u.  Kst.
539.  Andere  Harze.  36  539.  9-  ies
37.  Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweit  genannt.
540.  Nicht  anderweit  genannte  lebende  Thiere.  37  a  540..
541.  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen.  37  a  541.  —
542.  Frische  Fische  und  Flußkrebse,  auch  Land-  37  a  542.  —
schnecken.
543.Blasen  und  Därme,  Kälbermagen  (Lab).  37  a  543.  14  Fff.
544.|Waschschwämme  aller  Art.  37  a  544.  20  Fss.  u.  Pst.
4  Bll.
545.]Milch,  frische  und  Molken.  37  a  545..  —
546.Andere  nicht  besonders  genannte  thierische  37  a  546.  .
Produkte.  16  Fss.  u.  Kst.
547.Eier  von  Geflügel.  37  b  54.  .
38.  Thonwaaren.
548.  Gewöhnliche  Mauersteine;  feuerfeste  Steine.  38  a  548.  —
549.|Dachziegel,  Thonröhren,  nicht  glasirt.  38  a  549.  .  —
550.Nicht  glasirtes  Töpfergeschirr.  38  a  550.  .
551.Glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;  38  b  551.  .  120  Fss.  u.  Kst.

Thonfliesen;  architektonische  Verzierungen,
  auch  aus  Terracotta.

 

 

 

*)  Die  hier  benannten  Hüte  sind  nach  Stückzahl  nachzuweisen.
        <pb n="43" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ;  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  Waarenverzeichniß  auf  die  Spalten  1  8  2  sab
z  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Einfuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  8.  4.  5.
552.  Schmelztiegel;  glasirte  Röhren,  Muffeln,  38  b  552  a.  Schmelztiegel;  gemeine  Ofen-Kapseln
  und  Retorten,  Platten,  Krüge  kacheln;  irdene  Pfeifen.
und  andere  Gefäße  aus  gemeinem  552  b.  Glasirte  Röhren,  Muffeln,
Steinzeug;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene  Kapseln  und  Retorten,  Platten2  Fss.  u.  Kst.
Pfeifen.  Krüge  und  andere  Gefäße  aus
gemeinem  Steinzeug.
553.|Glasirtes  Töpfergeschirr.  38  b  5053833.
554.  Andere  Thonwaaren,  mit  Ausnahme  von  3801  554  a.  Andere  Thonwaaren,  mit
Porzellan  und  porzellanartigen  Waaren,  Ausnahme  von  Porzellan  und
außer  Verbindung  mit  anderen  Mate-  porzellanartigen  Waaren,  einfarbig
rialien.  oder  weiß;  feine  Waaren  aus
Terracotta
38  .K1  2  5545b.  —,  zwei=  und  mehrfabig,
gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,
  versilbert.
555.|  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  38  42  555.
aterialen,  soweit  sie  dadurch  nicht  S.  Zolltarif
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.  "  ·
556.|  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  3841  556  a.  Porzellan  und  porzellan-(Parian,
  Jaspis  2c.),  außer  Verbindung  artige  Waaren,  weiß.
mit  anderen  Materialien.
38  41.2  556  b.  —  farbig,  gerändert,  bedruckt,
bemalt,  vergoldet,  versilbert.
557.|  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  in  38  42  557..  .  .  .  .  ..

558.
559.
560.
561.
562.

8

563.
564.
565.
566.
567.
568.
569.
570.

 

Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
des  Zolltarifs  fallen.

Pferde.
Maulesel,  Maulthiere,  Esel.

Füllen,  welche  der  Mutter  folgen.
Stiere.

Kühe.

Ochsen.

Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren.
Kälber  unter  6  Wochen.
Schweine.

Spanferkel  unter  10  kg.
Schafvieh.

Lämmer.

Ziegen.

 

 

 

 

39.  Viehz).

39  à
39  a
39  a  Anmerk.
39  b
39  b
39  c
39  d
39  e
39  f
398g
39  h
39  i
39  k

*)  Vieh  jeglicher  Art  ist  nach  Stückzahl  nachzuweisen.

 

558.
559.—
560.
561.
562.

563.

564.
565.
566.
567.
568.
569.
570.
        <pb n="44" />
        42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ichni  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  Waarenverjzeichniß  auf  die  Spalten  1  und  2  Z  !
für  die  Abtheilungen  fur  die  (in  Prozenten  des
Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
40.  Watchsthuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft.
571.  IGrobes,  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch).  40  à  571170.
572.  Alles  andere  Wachstuch,  Ledertuch,  Buch-  40  b  572  a.  Anderes  Wachstuch;  auch
binderleinen,  Wachsmusselin.  Wachstafft.  Ledertuch.  S.  Jolltarif
40  b  572  b.  Buchbinderleinen  (Buch-  «  «
binderzeugstoffe).
40  c  572  .  Wachsmusselin,  Wachstafft.
41.  Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten  Thierhaare,  sowie  Waaren  daraus.
573.  Schafwolle,  roh,  auch  gewaschen.  41  a  573.
574.  Alpaccawolle,  Kaschmirwolle,  Kameel-,  41  a  574.
Ziegen=  und  Angorahaar,  roh,  auch
gewaschen.
575.]Wolle  und  Haar  der  unter  Nr.  573  und  41  a  575.
574  genannten  Art,  gefärbt,  gemahlen
Scheerwolle).  3  Bll.
576.  Haare  (mit  Ausnahme  der  vorstehend  11  a  576.  2  Sck.
unter  Nr.  573  und  574  genannten  Art,
sowie  der  Menschen=  und  Pferdehaare
und  der  Borsten),  roh,  gehechelt,  gesotten,
gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt.
577.Shoddy,  Flockwolle,  Kämmlinge.  41  a  577.
578.]  Gekämmte  Wolle.  41  b  576.
579.]  Watten.  41  c  1  570.  68  Kt.
6  Bll.
Garn,  auch  mitanderen  Spinnmaterialien,
  ausschließlich  der
Baumwolle,  gemischt,
580.—,  aus  Rindviehhaaren,  ein  und  zwei-  41  c  1  580.
faches  aller  Art.
—,  aus  Wolle:
581.|—  —  :  einfaches,  ungefärbt.  41  c2  a  581  a.  —  —:  Genappes-,  Mohair-,
.  Alpaccagarn,einfaches,ungefärbt.16Fss.u.Kst.
4103a581b.——:anderesGarn,roh,6Bll.
einfach  s.  auch  Zolltarif.
582.—  —:  einfaches,  gefärbt.  41°tBc  22  5582a.  —  —:  Genappes-,  Mohair-,
Alpaccagarn,  einfaches,  gefärbt.
41  c  3y)  582b.  —  —:  anderes  Garn,  gebleicht
  oder  gefärbt,  einfach.
        <pb n="45" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis  J  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
—  Waarenverzeichniß  arf  die  Spalten  1  und  2  .  stz
für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
r  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  'fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
583.]—  —:  dublirtes,  ungefärbt.  41c  22½91583  a.  —  „Genappes-,  Mohair-,
Alpaccagarn,  dublirtes,  ungefärbt.
41  c3  6  5835.  —  —:  anderes  Garn,  roh,
dublirt.
584.—  —z:  dublirtes,  gefärbt.  41  c  29  584a4.—  —:  Genappes-,  Mohair-,
Alpaccagarn,  dublirtes,  gefärbt.
41  c  35  58450.  —  —:  anderes  Garn,  ge-6  Fss.  u.  Kst.
bleicht  oder  gefärbt,  dublirt.  6  Bll.
585.]—  —:  drei  oder  mehrfach  gezwirntes  8•tlr#?  85  —:  Genappes-,  Mohair-,,  auch  Zolltarif.
ungefärbt  oder  gefärbt.  Alpaccagarn,  drei=  oder  mehrfach
gezwirntes,  ungefärbt  oder  gefärbt.
41  c35  85.  b.  —  —;:  anderes  Garn,  dreioder
  mehrfach  gezwirntes,  roh,  gebleicht
  oder  gefärbt.
Waarenaus  Wolleleinschließ-=lich
  der  anderweit  nicht  genannten
  Thierhaare),  auch  in  Verbindung
  mit  Baumwolle,  Leinen
o  der  Metallfäden:  ·
586.—:Tuchleisten.  41(11  586  20  Kst.
587.—:  Asphaltfilz  und  Dachfilz.  41  42  587.  Vl.
588.]—e:  andere  unbedruckte  Filze  und  Filz-  41  1.2  588  a.  —:  grobe,  unbedruckte,  ungewaaren.
  färbte  Filze,  mit  Ausnahme  der.  Kst.
unter  Nr.  587  genannten.  7  Bll.
41  d  4  588b.  —:  andere  unbedruckte  Filze;  auch  Zolltarif.
unbedruckte  Filzwaaren.
589.—:  Fußdecken.  41  d  3  589a.  —:  Fußdecken,  welche  gefärbte
oder  ungefärbte  Garne  aus  Rindviehhaaren
  enthalten.
41  44  589b.  —;:  Fußdecken,  auch  bedruckte,
aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
  mit  Ausnahme  der  Rindvieh=
  und  Roßhaare,  auch  in
Verbindung  mit  vegetabilischen  S.  Zolltari
Fasern  und  anderen  Spinnmate-  Zolltarif.
rialien.
590.—:  unbedruckte  Strumpfwaaren.  41  4  4  590.
591./—:  unbedruckte  Tuch=  und  Zeugwaaren,  41  4  5  591.
soweit  sie  nicht  unter  Nr.  596  und  597
gehören.
592.—:  bedruckte  Strumpfwaaren.  41  d  6  592.
593.]—:  andere  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  4  d  6  593.

 

nicht  zu  den  Fußdecken  gehören.
        <pb n="46" />
        44

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  7r—  —-aarenver
  i  Hinweis  Abweichungen  gegen  die  Tarasa
S  W  en  erzeichniß  auf  die  Spalten  1  un  *1  ß
ẽ  für  die  Abtheilungen  für  die  (in  Prozenten  des
S  Ausfuhr  und  Durchfuhr.  des  Zolltarifs.  Ein  fuhr.  Bruttogewichts.)
1.  2.  3.  4.  5.
594./—:  Posamentier-und  Knopfmacherwaaren;  41  d6  594.
Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfüäden.

595.]—:  Plüsche.  4  d  6  595.
596.]—:  Spitzen,  Tülle  und  Stickereien.  41  47  596.  S.  Zolltarif.
597.—  ;  gewebte  Shawltücher  mit  drei  oder  41  47  597  à  —:  gewebte  Shawltücher,
mehr  Farben.  welche  drei  oder  vier  Farben  haben.
41  d  8  597b.  —:  desgl.  mit  fünf  oder
mehr  Farben.
42.  Zink,  auch  mit  Blei  oder  Zinn  legirt,  und  Waaren  daraus.
598.]  Rohes  Zink,  Bruchzink.  42  à  598.
599.]  Gewalztes  Zink.  42  b  599.  1  10  Kst.
600.|Zinkdraht.  42  c  600.  6  Kb.
601.|Zinkwaaren.  42  c  601  a.  Grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Zu  Nr.  601:
Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blei  15  Kst.
oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack.  9  Kb.
42  d  601  b.  Feine  Zinkwaaren,  auch  Zu  Nr  601  àa
lackirte;  ingleichen  Zinkwaaren  in  10  Kst.
Verbindung  mit  anderen  Mate-  6  Kb.
rialien,  soweit  sie  dadurch  nichiolzu  Nr.  601b:
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen.  /  s.  Zolltarif.
43.  Zinn,  auch  mit  Blei,  Spießglanz  oder  Zur  *ê66  und  Waaren  daraus.
602.|Rohes  Zinn,  Bruchzinn.  4  a  602.
603.Gewalztes  Zinn.  43  b  603.  10  Kst.
604.Zinndraht.  43  c  604.  I  6  Kb.
605.|Zinnwaaren.  43  c  605  a.  Grobe  Zinnwaaren,  auch  in  Zu  Nr.  605:
Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blei  15  Kst.
oder  Zink  ohne  Politur  und  Lack.  9  Kb.
43  d  605  b.  Feine  Zinnwaaren,  auch!  Zu  Nr.  605  ar
lackirte;  ingleichen  Zinnwaaren  in  10  Kst.
Verbindung  mit  anderen  Mate-  6  Kb.
rialien,  soweit  sie  dadurch  nichtZu  Nr  605b
unter  Nr.  20  des  Zolltarifs  fallen..])  s.  Zolltarif.
        <pb n="47" />
        45

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  hetreffend  den  Handels-  und  Follvertrag
  mit  der  Schweiz.  Vom  29.  Dezember  1879.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  d.  M.,  betreffend  die  Verlängerung
  des  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  bestehenden  Handels=  und  Zollvertrags
  (Reg.  Blatt  von  1869  S.  331)  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1879.
Sick.  Renner.

Bekanutmachung.

Infolge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  schweizerischen  Regierung  getroffenen
  Vereinbarung  bleibt  der  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  bestehende  Handels=
  und  Zollvertrag  vom  13.  Mai  1869,  welcher  zufolge  der  stattgehabten  Kündigung
mit  dem  31.  Dezember  d.  J.  außer  Kraft  zu  treten  haben  würde,  bis  zum  30.  Juni  1880
in  Kraft.

Berlin,  den  19.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

Lekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
  mit  Italien.  Vom  29.  Dezember  1879.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  d.  M.,  betreffend  die  Verlängerung
  des  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  bestehenden  Handels=  und  Schifffahrtsvertrags
  (Reg.  Blatt  von  1866  S.  129  und  von  1878  S.  14  und  315)  wird  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1879.
Sick.  Renner.
        <pb n="48" />
        46

Bekanntmachung.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Re—
gierung  getroffenen  Vereinbarung  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  ge—
schlossene  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember  1865  und  die  Schifffahrtskonvention  vom
14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Dezember  1880  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  zu  den  pharmazentischen
prüfungen.  Vom  29.  Dezember  1879.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügungen  vom  5.  April  1875  (Reg.  Blatt
S.  168),  vom  13.  Dezember  1875  (Reg.  Blatt  S.  576)  und  vom  1.  Februar  1879
(Reg.  Blatt  S.  18),  betreffend  die  Apothekerprüfungen,  wird  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht,  daß  der  Bundesrath  unterm  5.  d.  Mts.  beschlossen  hat,  die  Ziffer  2  des
§.  3  der  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1879  (Reg.  Blatt  S.  18)  folgendermaßen  abzuändern:


2)  das  von  dem  nächst  vorgesetzten  Medizinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  u.  s.  w.)
in  Württemberg  Oberamtsarzt,  bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  Führung
des  Lehrlings,  sowie  darüber,  daß  der  letztere  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  —  für
den  Inhaber  eines  von  einem  deutschen  Gymnasium  oder  von  einer  im  Sinne  des
§.  90  Ziffer  22  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  (Reg.  Blatt  S.  565
Beil.  S.  51)  als  berechtigt  anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  mit  obligatorischem
  Unterricht  im  Lateinischen  ausgestellten  Zeugnisses  der  Reife  zweijährige  —
Lehrzeit  zurückgelegt  hat,  oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablaufe  des  betreffenden
Prüfungsmonats  zurückgelegt  haben  wird.

Sodann  ist  von  dem  Bundesrath  unterm  5.  d.  Mts.  weiter  beschlossen  worden,
        <pb n="49" />
        47

den  §.  4  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vont  5.  März  1875,  betreffend
die  Prüfung  der  Apotheker  (Reg.  Blatt  S.  170)  in  nachstehender  Weise  abzuändern:

2)  der  nach  einer  dreijährigen  —  für  die  Inhaber  eines  von  einem  deutschen  Gymnasium
  oder  von  einer  im  Sinne  des  §.  90  Z.  2  x  der  Wehrordnung  vom  28.  September
  1875  (Beil.  zu  S.  565  des  Reg.  Blattes  von  1875  S.  51)  als  berechtigt
anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Lateinischen
  ausgestellten  Zeugnisses  der  Reife  zweijährigen  —  Lehrzeit  vor  einer  deutschen
Prüfungsbehörde  zurückgelegten  Gehülfenprüfung  und  einer  dreijährigen  Servirzeit,
von  welcher  mindestens  die  Hälfte  in  einer  deutschen  Apotheke  zugebracht  sein  muß.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1879.
Sick.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  26.  Dezember  1879.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnlinien  Hessenthal  —  Gaildorf  und  Bietigheim
  —  Backnang  sind  an  den  Stationen  Beihingen  a.  N.,  Marbach  a.  N.,  Kirchberg
  a.  M.,  Burgstall,  Gaildorf  und  Wilhelmsglück  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Ausund
  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten
einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1879.
Renner.

——————————————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        49
2.

RNegierungs-Blatt

für  das

KAänigreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  Januar  1880.
·  Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerten  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  Vom  5.  Januar  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des
Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Belgien.  Vom  7.  Januar  1880.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.

Vom  9.  Januar  1880.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die
Natural-Verpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  Vom  5.  Januar  1880.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  erlassene  Bekanntmachung  vom
30.  Dezember  1879,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung
der  Truppen  für  das  Jahr  1880  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Januar  1880.
Sick.  Wundt.

BVekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetz-Blatt  Seite  52)
ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das
Jahr  1880  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren
  ist:
        <pb n="52" />
        mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskot  85—  70  —
b)  „  „  Mittagskattt  439  ,  38  /
o)  „  „  Abendkt  26  „  21  "„
d)  „  „  Morgenkftt  16  „  11  „

Berlin  den  30.  Dezember  1879.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit
Belgien.  Vom  7.  Januar  1880.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  30.  Dezember  v.  J.,  betreffend
die  Verlängerung  des  zwischen  dem  Zollverein  und  Belgien  geschlossenen  Handelsvertrags
(Reg.  Blatt  von  1865  S.  369)  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  Januar  1880.
Sick.  Renner.

Bekanntmachung.

Infolge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  belgischen  Regierung
  getroffenen  Vereinbarung  behält  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Belgien  geschlossene
  Handelsvertrag  vom  22.  März  1865  mit  Ausschluß  der  Artikel  7  und  8,
welche  vom  1.  Januar  1880  ab  außer  Kraft  treten,  bis  zum  30.  Juni  1880  Gültigkeit.

Berlin  den  30.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.
        <pb n="53" />
        51

GBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit
Gesterreich-Ungarn.  Vom  9.  Januar  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  Erklärung,  welche  wegen  provisorischer  Verlängerung
des  Handelsvertrags  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember  1878  (Reichsges.  Blatt
S.  365)  in  Berlin  am  31.  Dezember  1879  unterzeichnet  worden  ist,  hiemit  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  9.  Januar  1880.
Sick.  Renner.

Erklärung.

Von  Seiten  der  Kaiserlich  und  Königlich  Oesterreichisch-Ungarischen  Regierung  ist
der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  im  Hinblick  darauf,  daß  der  zwischen  beiden  Reichen
bestehende  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  gemäß  Art.  XXVI.  mit  dem  31.  Dezember
  d.  Is.  abläuft,  der  Abschluß  eines  anderweiten  Handelsvertrages  aber  bis  zu
letzterem  Zeitpunkte  nicht  mehr  in  Aussicht  genommen  werden  kann,  der  Vorschlag  gemacht
  worden,  den  Vertrag  vom  16.  Dezember  1878  um  ein  halbes  Jahr  bis  zum
30.  Juni  1880  zu  verlängern.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  erklärte  diesem  Vorschlage  ohne  Einschränkung
schon  deshalb  nicht  zustimmen  zu  können,  weil  in  dem  bestehenden  Vertrage  auch  Bestimmungen
  enthalten  sind,  deren  Verlängerung  eine  Genehmigung  des  Deutschen  Reichstages
  erfordern  würde,  Letzterer  aber  nicht  versammelt  und  eine  Einberufung  desselben
vor  dem  Ablaufe  dieses  Jahres  nicht  in  Aussicht  zu  nehmen  sei.  Dagegen  sprach  dieselbe
ihre  Bereitwilligkeit  aus,  diejenigen  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  16.  Dezember  1878,
deren  fortdauernde  Wirksamkeit  von  einer  Zustimmung  des  Deutschen  Reichstages  nicht
abhängig  ist,  auch  nach  Ablauf  des  Vertrages  bis  zum  30.  Juni  1880  aufrechtzuerhalten.

Auf  Grundlage  dieser  Erklärung  sowie  derjenigen  Vorschläge,  welche  hierauf  die  K.
und  K.  Oesterreichisch-Ungarische  Regierung  wegen  einer  weiteren  Vertragsmodifikation
gemacht  hat,  sind  die  beiden  Regierungen  übereingekommen,  den  Handelsvertrag  vom
16.  Dezember  1878  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokoll  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
bis  30.  Juni  1880  mit  folgenden  Maßgaben  zu  verlängern:
        <pb n="54" />
        52

1)  Die  Bestimmungen  in  Art.  VI.  des  Vertrages,  dann  im  Schlußprotokoll  zu
diesem  Artikel,  lit.  A  und  B,  sowie  die  mittelst  Noten  vom  16.  Dezember  1878  gegenseitig
  mitgetheilten  Detailvorschriften  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

2)  Die  Vereinbarungen  in  Absatz  1  und  2  des  Art.  X.  des  Vertrages,  in  dem
diesem  Vertrage  als  Anlage  A  beigefügten  Zollkartell  und  in  den  hierauf  bezüglichen  Erklärungen
  des  Schlußprotokolls,  sollen  auch  während  des  Zeitraums  bis  zum  30.  Juni  1880
insoweit  zur  Ausführung  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze  nicht  entgegenstehen.  Die
nach  Maßgabe  dessen  zu  erlassenden  Instruktionen  werden  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

3)  Die  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  Art.  XV.  des  Vertrages,  betreffend
das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung  nicht  publizirter  Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,
  wird  unwirksam.

4)  Der  zweite  Absatz  des  Art.  XVII.  des  Vertrages,  betreffend  das  Verbot  der  Beschlagnahme
  von  Eisenbahnbetriebsmitteln,  tritt  außer  Kraft.  "

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  im  Namen  ihrer  Regierungen,  die
vorstehende  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1879.
(L.  S.)  (gez.)  Otto  Graf  zu  Stolberg.
(L.  S.)  (gez.)  Széchényi.

O

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="55" />
        53
N3.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  21.  Januar  1880.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.  Vom  14.  Januar  1880.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen
  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart.  Vom  13.  Januar  1880.

 

 

Königliche  Verordunng,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
Vom  14.  Januar  1880.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Ständeversammlung

auf  Donnerstag  den  29.  Jannar  d.  J.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  wieder  versammeln.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  Januar  1880.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.
        <pb n="56" />
        54

Versügung  oes  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer
Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stutigart.  Vom  13.  Januar  1880.

Um  die  organischen  Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart  (vergl.
Ministerial-Verfügung  vom  11.  Juni  1868,  Reg.Blatt  S.  281  ff.  und  Ministerial-Verfügung
  vom  29.  August  1872,  Reg.  Blatt  S.  283)  mit  den  am  1.  Oktober  1879  in
Kraft  getretenen  neuen  Reichsvorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  (vergl.  Bekanntmachung
  des  Reichskanzleramts  vom  27.  März  1878  und  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  17.  April  1878  Reg.  Blatt  S.  74  ff.)  in  Einklang  zu  setzen,  werden  an
der  Stelle  der  seitherigen  Bestimmungen  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  13.  d.  M.  nachstehende  neue  organische  Bestimmungen  für  die
Thierarzneischule  erlassen,  wobei  bemerkt  wird,  daß  die  Funktionen,  welche  den  an  der
Thierarzneischule  angestellten  Lehrern,  als  dem  technischen  Kollegium  in  Veterinärsachen,
für  thierärztliche  Prüfungen,  Begutachtungen  in  gerichtlichen  Streitfällen  und  dergleichen
zukommen,  hiedurch  nicht  berührt  werden.

Stuttgart  den  13.  Jannar  1880.
Geßler.

Neue  organische  Pestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart.
I.  Zweck  der  Schule.

S.  1.

Die  Thierarzneischule  ist  eine  höhere  Fachschule  und  hat  den  Zweck,  durch  systematisch
  geordneten  Unterricht  künftige  Thierärzte  sowohl  für  das  Bedürfniß  des  Publikums,
als  für  die  entsprechenden  öffentlichen  Zwecke  wissenschaftlich  auszubilden.

Außerdem  finden  auch  Angehörige  anderer  Berufsarten,  wie  namentlich  Landwirthe,
  an  der  Thierarzneischule  Gelegenheit  zur  Ausbildung  in  Fächern  ihres  Berufes.

II.  Bom  Anterrichte.

S.  2.
Der  Unterricht  an  der  Thierarzneischule  ist  theils  ein  theoretischer,  theils  ein

praktischer.
        <pb n="57" />
        55

8.  3.
Der  theoretische  Unterricht  umfaßt  sowohl  die  Hülfs-  als  die  Hauptfächer  der
Veterinärwissenschaft,  nämlich:
Allgemeine  Anleitung  zum  Studium  und  Encyklopädie  der  Thierheilkunde,
Physik,
Chemie,  anorganische  und  organische,  mit  Uebungen,
Botanik,  mit  Erxkursionen,
Zoologie,
Anatomie  der  Hausthiere  nebst  anatomischen  Uebungen,
Histologie  nebst  histologischen  (mikroskopischen)  Uebungen  und  Embryologie,
Thierzuchtlehre  nebst  Gestütskunde,
Diätetik,
Pharmakognosie  und  pharmazeutische  Chemie  nebst  pharmazeutischen  Uebungen,
Arzneimittellehre  nebst  Toxikologie  und  Receptirkunde,
Allgemeine  Pathologie  und  Therapie,
Spezielle  Pathologie  und  Therapie,
Allgemeine  und  spezielle  pathologische  Anatomie,  nebst  Sektionen,  pathologischanatomischen
  Demonstrationen  und  mikroskopischen  Uebungen,
Allgemeine  und  spezielle  Chirurgie,
Ophthalmologie  mit  Uebungen  in  der  Anwendung  des  Augenspiegels,
Operationslehre  nebst  Operationsübungen,
Geburtshülfe,  nebst  Uebungen  am  Phantom,
Lehre  vom  Extérieur  des  Pferdes  und  der  übrigen  Arbeitsthiere,
Gerichtliche  Thierarzneikunde,
Uebungen  in  der  Anfertigung  von  schriftlichen  Gutachten  und  Berichten,
Veterinär-Polizei  und  Seuchenlehre,
Theoretische  und  praktische  Fleischbeschau,
Theorie  des  Hufbeschlags  nebst  praktischen  Uebungen,  und  Hufkrankheiten,
Geschichte  der  Thierheilkunde.
Der  praktische  Unterricht  hat  hauptsächlich  zum  Gegenstande:
die  innerlichen  und  äußerlichen  Krankheiten  der  verschiedenen  Hausthiere,  in  den  verschiedenen
  Kliniken  der  Ansialt.
        <pb n="58" />
        56

8.  4.
Die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  gesammte  theoretische  und  praktische  Unterricht  an
der  Thierarzneischule  ertheilt  wird,  ist  auf  sieben  Semester  festgesetzt.

S.  5.
Zum  Behufe  einer  möglichst  zweckmäßigen  Vertheilung  der  einzelnen  Lehrfächer
(§.  3)  auf  die  angegebene  Studienzeit  (§.  4)  ist  ein  bestimmter  Studienplan  aufgestellt.
  «
§.6.
Ertheilt  wird  der  Unterricht  durch  eine  angemessene  Zahl  wissenschaftlich  gebildeter
Hauptlehrer  (Professoren),  neben  welchen  einige  weitere  Lehrer  als  Fachlehrer,

Hülfslehrer,  Assistenten  angestellt  sind  (vergl.  Gesetz  vom  28.  Juni  1876,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  2c.).

8.  7.
Als  Lehrmittel  dienen:

A.  die  verschiedenen  Sammlungen  der  Anstalt,  nämlich
1)  die  Bibliothek,
2)  die  Sammlung  von  physikalischen  und  chemischen  Apparaten,
3)  von  anatomischen  und  chirurgischen  Instrumenten,
4)  von  anatomisch-physiologischen  und  pathologischen  Präparaten,
5)  die  pharmakognostische  und  die  pharmazeutisch-chemische  Sammlung,
6)  die  Sammlung  von  Hufen  und  Hufeisen;
B.  die  mit  der  Anstalt  verbundenen  Institute,  nämlich:
1)  das  chemische  Laboratorium,
2)  der  botanische  Garten,
3)  die  Anatomie  mit  dem  Präparirsaal,
4)  die  Kliniken,  und  zwar:
a)  die  Hausklinik,  für  Hausthiere  jeder  Art,
theils  mittelst  Aufnahme  in  die  Krankenställe  der  Anstalt  (stationäre
Klinik),

theils  mittelst  Berathung  und  Verordnung  auf  bloßes  Vorführen  (konsultatorische
  Klinik),
        <pb n="59" />
        57

b)  die  externe  Klinik,  für  Hausthiere  mit  Ausnahme  der  Pferde,  mittelst
Besuches  in  den  Ställen  der  Besitzer,  (ambulatorische  Klinik),
5)  die  für  den  Bedarf  der  Anstalt  eingerichtete  Apotheke,
6)  die  Beschlagschmiede.

Außerdem  werden  von  den  Lehrern  mit  den  Studirenden  theils  die  betreffenden
öffentlichen  Sammlungen  und  Institute,  z.  B.  für  den  zoologischen  Unterricht
  das  Staats-Naturalienkabinet  benützt,

theils  Erkursionen  nach  auswärts  vorgenommen,  letztere  z.  B.

für  Zwecke  des  botanischen  Unterrichts,
zu  Besichtigung  von  Gestüten  2c.
§.  8.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch
der  Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zu  Leitung
des  betreffenden  praktischen  Instituts  verbunden.

Ueber  die  Verwaltung  der  Schulbibliothek  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung
  getroffen.

S.  9.

Das  Nähere  über  den  Anfang  und  Schluß  der  Studiensemester,  sowie  über  die  an
der  Schule  stattfindenden  Ferien  wird  besonders  bestimmt.

Während  sämmtlicher  Ferien  an  der  Schule  geht  die  Behandlung  kranker  Thiere
in  der  Anstalt,  sowie  der  Betrieb  der  Beschlagschmiede  ununterbrochen  fort.

III.  Von  den  Studirenden.

S.  10.
Die  Studirenden  der  K.  Töhierarzneischule  sind  entweder  ordentliche,  wenn  sie
zum  Zwecke  des  thierärztlichen  Fachstudiums  ausgenommen,  oder  außerordentliche
(Hospitanten),  wenn  sie  nur  für  einzelne  Fächer  zum  Besuche  der  Thierarzneischule  zugelassen

  werden.
S.  11.

Die  Aufnahme  von  Studirenden,  welche  das  Studium  der  Thierheilkunde  erst  beginnen,
  findet  in  der  Regel  nur  zum  Beginn  des  Wintersemesters  statt.
In  der  Zwischenzeit  wird  eine  Aufnahme  nur  aus  besonderen  Gründen  verfügt.
        <pb n="60" />
        58

8.  12.

Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  als  ordentlicher  Studirender,  wie  zur  Zulassung
als  Hospitant  geschieht  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege  bei  der  Direktion  der
Schule.

8.  13.

Wer  die  Aufnahme  als  ordentlicher  Studirender  nachsucht,  hat  sich  auszuweisen:

1)  über  die  elterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilligung  zum  Eintritt  in  die  Anstalt,
  beziehungsweise  die  bereits  erlangte  Selbstständigkeit,
2)  über  sittlich  gute  Aufführung,
3)  über  den  Besitz  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  (vergl.  S.  14),
4)  über  den  Besitz  genügenden  Vermögens  oder  ausreichender  Unterstützung,  um  die
Kosten  des  Aufenthalts  in  Stuttgart  bestreiten  zu  können.
Der  Nachweis  der  unter  Ziffer  2  und  4  aufgeführten  Erfordernisse  ist  durch  ein
gemeinderäthliches  Zeugniß  zu  liefern.

S.  14.

Der  Nachweis  über  den  Besitz  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  (§.  13
Ziffer  3)  ist  zu  führen  durch  das  Zeugniß  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymnasiums
oder  einer  Realschule  erster  Ordnung,  bei  welcher  das  Latein  obligatorischer  Unterrichtsgegenstand
  ist,  oder  einer  durch  die  zuständige  Centralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten
höheren  Lehranstalt.  (§.  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  27.  März
1878,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte,  Reg.  Blatt  v.  1878  S.  75).

Der  hier  genannten  „Prima  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung“
steht  der  dritte  Jahreskurs  in  der  oberen  Abtheilung  der  inländischen  Gymnasien  (und
evangelisch-theologischen  Seminarien)  sowie  des  Realgymnasiums  in  Stuttgart  gleich.
(Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  April  1878,  Reg.  Blatt  von  1878
S.  74).

8.  15.

Ausländer  (Nichtdeutsche),  welche  als  ordentliche  Studirende  der  Thierheilkunde
aufgenommen  zu  werden  wünschen,  haben  sich  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  ihr
Alter,  Prädikat,  bisherige  Laufbahn,  und  den  Besitz  der  erforderlichen  Unterhaltsmittel
        <pb n="61" />
        59

auszuweisen;  in  Betreff  ihrer  Vorkenntnisse  werden  sie  sich  nach  ihren  heimathlichen
Vorschriften  richten.
.  16.
Um  als  Hospitant  zur  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  Thierarzneischule  zugelassen
  zu  werden,  ist  erforderlich,  daß  der  Betreffende  sich  wenigstens  über  ein  gutes
Prädikat,  seine  bisherige  Laufbahn  und  den  Besitz  der  nöthigen  Mittel  ausweise.

S.  17.
Die  Aufuahme  als  ordentlicher  Studirender,  beziehungsweise  die  Zulassung  als
Hospitant  wird  von  dem  Vorstande  der  Anstalt  verfügt.
In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  der  Lehrerkonvent.

S.  18.
Die  in  die  Thierarzueischule  ausgenommenen  beziehungsweise  zugelassenen  Studirenden
  werden  nach  ihrem  Eintritt,  unter  Zustellung  eines  Exemplars  der  Statuten,  auf
letztere  von  dem  Vorstande  der  Anstalt  ver  pflichtet.

S.  19.

Für  den  Genuß  des  Unterrichts  an  der  Thierarzneischule  haben  die  ordentlichen
Studirenden  und  die  Hospitanten  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld  zu  entrichten,  welches
je  beim  Beginn  eines  Semesters  auf  dasselbe  voranszubezahlen  ist.  Ausländer  (Nichtdeutsche)
  haben  einen  höheren  Betrag  zu  bezahlen.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  findet  bei  vorzeitigem  oder  unfreiwilligem
  Austritt  nicht  statt.

Es  kann  jedoch  einem  Stnudirenden,  welcher  aus  triftigen  Gründen  im  Laufe  eines
Semesters  um  Entlassung  aus  der  Anstalt  bittet,  auf  Ansuchen  ein  entsprechender  Theil
des  vorausbezahlten  Unterrichtsgeldes  zurückerstattet  werden.

8.  20.

Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  ordentlichen  Studirenden  aus  Württemberg
auf  Ansuchen,  wenn  sie  über  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  sowie  auf  Grund  einer  vorausgegangenen
  mündlichen  Prüfung  in  den  von  ihnen  gehörten  Fächern  auch  über  Fortschritte
  ein  gutes  Zeugniß  haben,  vom  zweiten  Semester  an  das  Unterrichtsgeld  ganz
oder  theilweise  nachgelassen  werden.
        <pb n="62" />
        60

§.  21.

An  bedürftige  ordentliche  Studirende  aus  Württemberg,  welche  sich  nach  Fleiß,  Verhalten
  und  Fortschritten  (vergl.  §.  20)  einer  Staatsunterstützung  würdig  erwiesen  haben,
werden  zu  Fortsetzung  ihrer  Studien  an  der  Anstalt  Stipendien  verliehen,  worüber
das  Nähere  besonders  bestimmt  wird.

8.  22.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  bestehen  für  die  Studirenden  an  der  Thierarzneischule
  besondere  Statuten.

8.  23.

Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel
  sind:

einfacher  Verweis,  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Vorstand  der
Anstalt,

geschärfter  Verweis  vor  dem  Lehrerkonvent,

Karzerstrafe,  bis  zu  14  Tagen,

Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  (§.  20)  und  Stipendien  (§.  21),

Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,

wirklicher  Ausschluß  aus  der  Schule  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder
für  immer.

8.  24.
Der  Ausschluß  aus  der  Schule  wird  insbesondere  verfügt:

wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  der  Schule,

wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,

wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

Er  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  dann  verfügt
werden,  wenn  ein  Studirender  nach  der  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  sein  ganzes
Verhalten  ein  schlimmes  Beispiel  giebt  und  dadurch  einen  verderblichen  Einfluß  auf  die
Mitstudirenden  und  auf  den  in  der  Anstalt  herrschenden  Geist  ausübt.

S§.  25.

Diejenigen  ordentlichen  Studirenden,  welche  sich  durch  Fleiß,  Verhalten  und  Fortschritte
  besonders  auszeichnen,  werden  mit  Preisen  und  Belobungsdiplomen  bedacht,
worüber  das  Nähere  ebenfalls  besonders  bestimmt  wird.
        <pb n="63" />
        61

8.  26.

Bei  seinem  ordentlichen  Abgang  von  der  Thierarzneischule  erhält  jeder  ordentliche
Studirende  auf  Verlangen  ein  Abgangszeugniß,  in  welchem  die  Dauer  seines  Aufenthalts
  an  der  Schule,  die  von  ihm  während  des  letzteren  besuchten  Vorträge  und  Uebungen,
sowie  eine  Prädizirung  seines  sittlichen  Verhaltens  angegeben  werden.

Hospitanten  erhalten  auf  Verlangen  ein  Frequentations  zeugniß  über  die  einzelnen
  Fächer,  welche  sie  gehört  haben.

IV.  NVon  der  Oekonomie.

8.  27.

Die  ökonomische  Verwaltung  der  Schule  wird,  unter  der  Leitung  des  Vorstands,
durch  einen  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  von
Seiner  Königlichen  Majestät  ernannten  Kassier  und  durch  einen  Hausverwalter
beziehungsweise  Unterrechner  besorgt,  welchen  hierüber  besondere  Dienstinstruktionen
ertheilt  sind.

§.  28.

Das  Areal  der  Schule  mit  sämmtlichen  Gebäuden  derselben,  ferner  das  gesammte
Mobiliar  mit  Einschluß  der  Geräthschaften  in  den  Ställen  und  in  der  Schmiede,  endlich
  sämmtliche  Natural=  und  Materialvorräthe  bei  der  Schule  stehen  unter  der  nächsten
Aufsicht,  beziehungsweise  in  Verwahrung  des  Hausverwalters.

8.  29.

Zu  Erhaltung  der  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  allen  Theilen  der  Anstalt,  sowie
zur  Vornahme  der  Heizung  und  Beleuchtung  der  verschiedenen  Räumlichkeiten  derselben
ist  ein  Hausdiener  angestellt,  welcher  auch  in  der  Anatomie  Dienste  zu  leisten  hat.

Zu  anderen  Verrichtungen  in  der  Anstalt,  wie  Besorgung  der  Fütterung  in  den
Krankenställen,  Dienstleistungen  in  der  Schmiede  2c.,  ist  eine  angemessene  Zahl  niederer
Diener  angestellt.  ·

8.  30.

Ueber  die  in  Verwahrung  des  Hausverwalters  befindlichen  Mobilien  und  Vorräthe
der  Anstalt,  sowie  über  die  Sammlung  von  Instrumenten  und  Apparaten  wird  am  Ende
eines  jeden  Rechnungsjahrs,  über  die  sonstigen,  in  nächster  Aufsicht,  beziehungsweise
Verwahrung  der  Lehrer  stehenden  Sammlungen  (von  Büchern,  Präparaten  2c.)  alle  drei

2
        <pb n="64" />
        62

Jahre  durch  einen  vom  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  abzuordnenden  Beamten
  ein  Sturz  abgehalten,  welchem  der  Kassier  der  Anstalt  anzuwohnen  hat.

8.  31.

Die  Besorgung  und  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  Anstalt,
sowie  die  Führung  der  Kasse  derselben  geschieht  durch  den  Kassier  unter  Mitwirkung  des
Unterrechners.

8.  32.

Die  bei  der  Unterhaltung  der  Thierarzneischule  erwachsenden  Ausgaben  werden  theils

durch  ihre  eigenen  Einnahmen,  theils  durch  einen  Zuschuß  der  Staatskasse  bestritten.

8.  33.

Eigene  Einnahmen  hat  die  Anstalt:

1)  durch  den  Ertrag  aus  ihrem  Vermögen  (Pacht  und  Naturalerlös  aus  ihren  Gütern,

Erlös  aus  verkauften  Materialien  2c.),

2)  durch  den  Betrieb  ihrer  praktischen  Institute  und  zwar:

a)  aus  den  Krankenställen  —  für  die  Verpflegung  fremder  Thiere,  nebst  dem
Erlös  aus  verkauftem  Dünger,

b)  aus  der  Apotheke  —  für  die  bei  der  konsultatorischen  Behandlung  kranker
Thiere  abgegebenen  Medikamente,

c)  aus  der  Anatomie  und  Klinik  —  für  verkaufte  Thierkadaver  2c.

d)  aus  der  Schmiede  —  für  die  Aufschlagung  von  alten  und  neuen  Hufeisen  in
der  Anstalt  und  für  den  Verkauf  neu  gefertigter  Hufeisen  nach  auswärts,  sowie
  für  Arbeiten  an  den  Gebäuden  und  der  Umzäunung,  welche  in  der  Schmiede
gemacht  werden.

3)  Durch  die  von  den  ordentlichen  Studirenden  und  Hospitanten  zu  entrichtenden

Unterrichtsgelder.

8.  34.

Ist  die  Behandlung  eines  kranken  Thieres  für  die  Studirenden  an  der  Schule  besonders
  lehrreich  und  nutzbringend  gewesen,  oder  ist  der  Eigenthümer  des  Thieres  besonders
  bedürftig,  so  kann  der  Ersatz  für  die  von  der  Anstalt  aufgewendete  Verpflegung  des
Thieres,  beziehungsweise  für  die  aus  der  Anstalt  abgegebenen  Medikamente  ganz  oder
theilweise  nachgelassen  werden.
        <pb n="65" />
        63

S.  35.

Die  Anschaffung  der  für  den  Betrieb  der  genannten  Institute  erforderlichen  Naturalien
  und  Materialien,  sowie  der  Einzug  der  aus  dem  Betrieb  dieser  Institute  sich  ergebenden
  Einnahmen  wird  von  dem  Unterrechner  beziehungsweise  dem  Kassier  besorgt  und
verrechnet.

§.  36.

Ueber  die  ganze  ökonomische  Verwaltung  der  Schule  hat  der  Kassier  am  Ende  eines
Rechnungsjahres  eine  ausführliche  Rechnung  abzulegen,  welcher  die  Bücher  des  Unterrechners
  beizulegen  sind.

V.  Ceitung  der  Schule.

8.  37.
Die  unmittelbare  Verwaltung  der  Thierarzneischule  wird  von  dem  Vorstand
  und  dem  Lehrerkonvent  derselben  besorgt.

8.  38.

Der  Vorstand  der  Thierarzneischule,  welcher  als  solcher  den  Rang  auf  der  sechsten
  Stufe  der  Rangordnung  hat,  wird  hiezu  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ernannt.

Derselbe  hat  nach  außen  die  Schule  in  allen  ihren  Beziehungen,  sowohl  dem  Publikum
  als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  Beziehung  auf  Unterricht,
  Disciplin  und  ökonomische  Verwaltung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  an  der  Schule  angestellte  Lehr-,  Amts=  und  Dienstpersonal  und
führt  die  Aufsicht  über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen  (vergl.  §.  9  der
K.  Verordnung  vom  13.  Februar  1877,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und
Beamten  zu  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen  Beamten
(Reg.  Bl.  S.  14).

Er  verpflichtet  die  in  die  Schule  aufgenommenen  beziehungsweise  zugelassenen  Studirenden
  und  besorgt,  nächst  den  einzelnen  Lehrern,  die  Aufrechthaltung  der  Disciplin
unter  den  Studirenden,  zu  welchem  Behuf  ihm  eine  Strafgewalt  bis  zu  dreimal  24  Stunden
  Karzer  eingeräumt  ist.

Er  führt  endlich  im  Lehrerkonvent  der  Schule  den  Vorsitz.
        <pb n="66" />
        64

Das  Nähere  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  seines  Amtes  ist  durch  eine
besondere  Dienstinstruktion  bestimmt.
8.  39.
Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Vorstand  in  der  Leitung  der  Thier—
arzneischule,  woferne  nicht  hierwegen  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  den  dem
Dienstalter  nach  ältesten  Hauptlehrer  der  Schule  vertreten.

8.  40.
Die  bei  der  Direktion  sich  ergebenden  Kanzleigeschäfte  (Sekretariat,  Registratur
  2c.)  werden  von  dem  Kassier  der  Anstalt  besorgt.

8.  41.

Der  Lehrerkonvent  der  Thierarzneischule  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstandes
  derselben  oder  seines  Stellvertreters,  aus  sämmtlichen  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer
  angestellten  Lehrern  der  Anstalt,  sowie  aus  solchen  weiteren  Mitgliedern,  welchen
etwa  durch  besondere  Verfügung  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerkonvent  eingeräumt  wird.

8.  42.

Die  ersteren  haben  im  Lehrerkonvent  ihre  Stelle  immer  vor  den  letzteren.

Im  übrigen  bestimmt  sich  die  Sitz=  und  Stimmordnung  im  Lehrerkonvent  bei  den
ordentlichen  Mitgliedern  desselben  nach  der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  als  Hauptlehrer
  an  der  Thierarzneischule,  bei  den  außerordentlichen  Mitgliedern  nach  der  Zeit  der
Verleihung  von  Sitz  und  Stimme  an  sie.

S.  43.

Zu  einem  gültigen  Kollegialbeschlusse  wird  die  Anwesenheit  des  Vorstands  (oder  seines
  Stellvertreters)  und  wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Lehrerkonvents  erfordert.


S.  44.

Der  Lehrerkonvent  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (oder  sein  Stellvertreter),  der
außerdem  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

8.  45.
Der  Lehrerkonvent  hat
A.  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Vorstands  übersteigen,
        <pb n="67" />
        65

ohne  jedoch  der  Behandlung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  unterliegen,  selbstständig
  zu  entscheiden.

Dahin  gehören  insbesondere:

Feststellung  des  halbjährlichen  Vorlesungs-Verzeichnisses  und  Stundenplans  auf
Grund  des  genehmigten  Lehrplans  der  Schule,

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  die  Abhaltung
  von  Vorträgen  und  Uebungen,  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für  dieselben,
oder  die  Benützung  der  Lehrsäle,

Anschaffungen  für  die  Bibliothek  der  Thierarzneischule,

Verfügung  in  Betreff  größerer  Exkursionen  mit  Studirenden  im  Inlande,

Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  ordentlichen  Studirenden  sowie  über  die  Zulassung
  von  Hospitanten  in  zweifelhaften  Fällen,

Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgelde  innerhalb  eines  Zehntheils  der  betreffenden
  Gesammtsumme,

Bewilligung  einer  theilweisen  Rückerstattung  des  vorausbezahlten  Unterrichtsgeldes
bei  früher  austretenden  Studirenden,

Erkennung  einer  Karzerstrafe  von  mehr  als  drei  mal  24  Stunden  bis  zu  14  Tagen,
sowie  Erkennung  auf  Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  und  Stipendien,  auf  Bedrohung
  mit  dem  Ausschlusse  und  auf  wirklichen  Ausschluß  aus  der  Anstalt.

Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungsdiplomen,

Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Verpflegung  kranker  Thiere,  sowie  der  Preise  der
Arzueien  und  des  Hubfbeschlags,

Uebernahme  der  Verpflegungs=  und  der  Heilungskosten  auf  den  Etat  der  Anstalt.

B.  In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Thierarzneischule  hat  der  Lehrerkonvent  eine
höhere  Entscheidung  einzuholen,  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  dem  Ministerium
  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise  die  ihm  von  dem  letzteren  aufgetragenen
  Gutachten  zu  erstatten.

So  namentlich

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen
der  Schule,

bei  Modifikationen  im  Lehrplane  derselben,
        <pb n="68" />
        66

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung  eines
Lehrers  oder  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle,
bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen  einschließlich  der  Fach=  und  Hülfslehrer  und  der
Assistenten,  sowie  der  Stelle  des  Kassiers  und  des  niederen  Dienstpersonals,
bei  Errichtung  neuer  Lehrstellen,  Aemter  oder  niederer  Dienste  an  der  Schule,  wie
bei  der  Veränderung  oder  Aufhebung  bestehender,
bei  Einführung  neuer  Lehrmittel  für  die  Schule,  wie  bei  Aenderungen  in  Absicht
auf  die  bestehenden,
bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und  Benützung
  der  an  der  Schule  vorhandenen  Lehrmittel,  namentlich  auch  der  Schulbibliothek,
bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die  Diseiplin,
bei  Rekursen  gegen  die  eigenen  Disciplinarverfügungen  des  Lehrerkonvents,
bei  allen  Fragen,  welche  sich  auf  das  der  Schule  eingeräumte  Areal  und  die  Gebäulichkeiten
  derselben  beziehen,
bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaigen  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten  und  niederen
  Diener  der  Schule,
bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Schule  aus  den  Etatsmiteln
der  letzteren,
bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Unterrichtsgeldes  der  ordentlichen  Studirenden  und
der  Hospitanten,
bei  Gewährung  von  Nachlässen  über  den  oben  festgesetzten  Betrag  hinaus,
bei  Verleihung  von  Stipendien  an  Studirende  der  Anstalt,
bei  Entwerfung  des  Etats  der  Schule,
bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher,  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt
zu  DTage  getretener  Ueberschüsse.

S.  46.

Zu  den  Berathungen  des  Lehrerkonvents  über  solche  Gegenstände,  bei  welchen  die
Theilnahme  auch  der  Fach=  und  Hülfslehrer  der  Anstalt  als  nothwendig  oder  wünschenswerth
  erscheint,  sind  dieselben,  in  Fragen  der  ökonomischen  Verwaltung  der  Kassier,  —
in  beiden  Fällen  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  beizuziehen.
        <pb n="69" />
        67

8.  47.
Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  ist  ein  fortlaufendes  genaues
  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Vorstand  unterzeichnet
wird.

VI.  Aufsicht.
8.  48.

Die  Aufsicht  über  die  Thierarzneischule  wird  unmittelbar,  ohne  eine  Zwischenbehörde,

  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt.
§.  49.

Dasselbe  behält  sich  vor,  Behufs  seiner  näheren  Information  bei  besonderen  Veranlassungen
  seinen  betreffenden  Referenten  den  Berathungen  des  Lehrerkonvents  anwohnen
zu  lassen.

8.  50.

Behufs  seiner  näheren  Instruirung  bei  technischen  Fragen  behält  sich  das  Ministerium
  vor,  im  einzelnen  Falle  von  den  geeigneten  Staatsbehörden,  wie  z.  B.  von  dem
Medizinalkollegium,  von  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft,  von  der  gewerblichen
Centralstelle  2c.,  ein  Gutachten  einzuziehen,  oder  auch  von  einer  besonderen  Kommission
von  Sachpverständigen  sich  berathen  zu  lassen.

8.  51.

Für  den  Zweck  der  Aufsichtsführung  hat  der  Vorstand  der  Thierarzneischule  am  Ende
eines  jeden  Schuljahrs  über  die  Verwaltung  derselben  in  allen  ihren  Zweigen  und  die
sich  hieraus  ergebenden  Resultate  bezüglich  des  wissenschaftlichen,  disciplinären  und  ökonomischen
  Zustands  der  Anstalt  einen  ausführlichen  Rechenschaftsbericht,  unter
Beischluß  der  betreffenden  speziellen  Nachweise,  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu

erstatten.
§.  52.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  eine  besondere
Kommission  eine  gründliche  Visitation  der  Schule  in  allen  ihren  Theilen  vornehmen
  und  über  die  Ergebnisse  derselben  sich  einen  ausführlichen  Bericht  erstatten  zu
lassen.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        69
Wa4.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  22.  Januar  1880.

Inhalt.

Verflgung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  in  Württemberg.  Vom
15.  Januar  1880.

—- 



Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  in
Württemberg.  Vom  15.  Januar  1880.

In  Ergänzung  der  Vorschriften  des  §.  6  der  Ministerial-Verfügung  vom  23.  November
  1872,  betreffend  die  Lotterien  und  Glücksspiele  (Reg.  Blatt  S.  386)  wird  mit
Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

§.  1.

Gesuche  um  die  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  sind  an  das  Ministerium  des
Innern  zu  richten.

In  dem  Gesuche  ist  ein  in  Württemberg  wohnhafter  Hauptagent  zu  bezeichnen,
welcher  für  den  Fall  der  Genehmigung  der  Lotterie  zu  der  Vertretung  des  Lotterieunternehmers
  bevollmächtigt  wird.

Ferner  ist  in  dem  Gesuch  die  Zahl  der  zum  Absatz  in  Württemberg  bestimmten
Loose  und  die  Zeit  der  Loosziehung  anzugeben.

Beizulegen  sind  urkundliche  Nachweise  über  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung
  der  Lotterie  am  Sitz  des  Unternehmens  und  über  den  genehmigten  Lotterieplan.
        <pb n="72" />
        70

Der  Hauptagent  hat  auf  Erfordern  eine  durch  eine  zuständige  öffentliche  Behörde
aufgenommene  oder  beglaubigte  Vollmacht  des  Lotterieunternehmers  vorzulegen,  in  welcher
dem  Ersteren  die  Besorgung  des  Loosvertriebs  in  Württemberg  und  die  Vertretung  des
Lotterieunternehmers  in  Bezug  auf  diesen  Vertrieb  übertragen  wird.

Mit  Einreichung  der  Vollmachtsurkunde  hat  der  Hauptagent  die  Erklärung  vorzu—
legen,  daß  er  für  die  ordnungsmäßige  Vornahme  des  Loosvertriebs,  für  die  Zahlung
der  dem  Lotterieunternehmer  obliegenden  öffentlichen  Abgaben  und  für  die  Erfüllung  der
dem  Letzteren  auferlegten  weiteren  Verbindlichkeiten  hafte.

8.  3.

Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  des  vorgelegten  Lotterieplans  (8.  1  Abs.  4)
ertheilt.

Aenderungen  des  Lotterieplans  oder  der  Zeit  der  Loosziehung  hat  der  Hauptagent
alsbald  unter  Vorlage  eines  urkundlichen  Nachweises  über  die  dem  Lotterieunternehmer
hiezu  ertheilte  obrigkeitliche  Erlaubniß  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen,  welches
darüber  verfügt,  ob  in  Folge  einer  solchen  Aenderung  die  Genehmigung  zurückgezogen  wird.

8.  4.
Die  zum  Absatz  in  Württemberg  gelangenden  Loose  müssen  mit  dem  Stempel  der

Stadtdirektion  Stuttgart  oder  eines  in  der  Bekanntmachung  der  Genehmigung  der
Lotterie  bezeichneten  Oberamts  versehen  sein.

Eine  größere  Anzahl  von  Loosen  als  bei  der  Genehmigung  der  Lotterie  zugelassen
worden  ist,  darf  nicht  gestempelt  werden.

Der  Verkauf,  das  Anbieten  und  Feilhalten  von  nicht  gestempelten  Loosen  ist  ver—
boten.

8.  BZ.

Die  Stempelung  darf  nur  auf  Antrag  des  aufgestellten  Hauptagenten  und  erst  nach
Bezahlung  der  für  die  Genehmigung  der  Lotterie  in  Gemäßheit  des  Sporteltarifs  vom
23.  Juni  1828  angesetzten  Sportel  sammt  Zuschlag  erfolgen.

Für  die  Stempelung  ist  dem  mit  derselben  Beauftragten  von  dem  Hauptagenten
eine  von  der  betreffenden  Bezirksbehörde  (8.  4  Abs.  1)  zu  bestimmende  angemessene  Be—
lohnung  zu  entrichten.
        <pb n="73" />
        71

8.  6.
Die  Ertheilung  der  Genehmigung,  sowie  deren  Zurückziehung  wird  auf  Kosten  des
Hauptagenten  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.
Das  Ergebniß  der  Gewinnziehung  hat  der  Hauptagent  durch  den  Staatsanzeiger
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Stuttgart  den  15.  Jannar  1880.
Sick.

————————————ti-Gedruckt

  bei  G.  Has  selbri  nk  (Chr.  Scheuf  el  e.)
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        73
5.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  31.  Januar  1880.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  31.  Januar  1880.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  31.  Januar  1880.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen,  die  Ständeversammlung


auf  Mittwoch  den  4.  Februar  dieses  Jahres

zur  Eröffnung  des  Landtags  in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.


Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  am  Dienstag  den

3.  Februar  d.  J.  sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren.


Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung

dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Januar  1880.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        75
6.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  21.  Februar  1880.
Inhalt.

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Auflösung  des  Amtsnotariats  Liebenzell,  Oberamts  Calw.  Vom
6.  Februar  1880.  —  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Ausführung  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung
  vom  1.  Juli  1878.  Vom  13.  Februar  1880.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Verwaltungs-=strafsachen.
  Vom  24.  Januar  1880.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  Abänderung  der  Postordnung  vom  31.  Dezember  1874.  Vom  5.  Februar  1880.

 

 

Verfügung  des  Instizministeriums,  betreffend  die  Auflösung  des  Amtsnotariats  Liebenzell,  Gberamts
Calw.  Vom  6.  Februar  1880.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchsten  Dekrets  vom  6.  Februar  d.  J.
auf  den  1.  April  d.  J.  die  Auflösung  des  Amtsnotariats  Liebenzell  mit  der  Bestimmung
zu  verfügen  geruht,  daß  die  dem  Amtsnotariatsbezirk  zugehörigen  Gemeinden  Dennjächt,
Ernstmühl,  Liebenzell,  Monakam,  Möttlingen,  Neuhengstett,  Oberkollbach,  Oberreichenbach,
  Simmozheim,  Unterhaugstett  und  Unterreichenbach  sämmtlich  dem  Gerichtsnotariat
Calw  zugetheilt  werden.

Solches  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  6.  Februar  1880.
Faber.
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        76

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Ausführung  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung  vom
1.  Juli  1373.  Vom  13.  Februar  1880.

In  Ausführung  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878  (Reichsgesetzblatt
  S.  177  ff.)  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:

1)  Der  Antrag  auf  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  bei  einem  bestimmten  württembergischen
  Gerichte  (Amtsgericht,  Landgericht,  Oberlandesgericht)  nach  Maßgabe  der
Rechtsanwaltsordnung  (vgl.  §.  8  daselbst)  ist,  wofern  nicht  der  Antragsteller  bereits  bei
einem  andern  württembergischen  Gerichte  auf  Grund  der  Rechtsanwaltsordnung  zugelassen
  ist  (unten  Ziffer  5)  bei  demjenigen  Gerichte  einzureichen,  bei  welchem  der  Antragsteller
  zugelassen  zu  werden  beabsichtigt.  Dem  Antrage  sind  die  zum  Nachweise  der
Befähigung  dienenden  Urkunden  (Rechtsanwaltsordnung  8S§.  1,  2)  beizuschließen,  falls
nicht  der  Antragsteller  schon  vor  dem  Inkrafttreten  der  Rechtsanwaltsordnung  die  allgemeine
  Berechtigung  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  in  Württemberg  nach  Maßgabe
  der  früheren  Gesetzgebung  erlangt  hat.

2)  Beantragt  ein  bei  einem  württembergischen  Gerichte  bereits  zugelassener  Rechtsanwalt
  die  Zulassung  bei  einem  anderen  württembergischen  Gerichte  (Rechtsanwaltsordnung
  §.  15),  so  hat  er  den  Antrag  zunächst  bei  dem  Gerichte  einzureichen,  bei  welchem
er  seither  zugelassen  war,  und  dieses  letztere  Gericht  hat  den  Antrag  mit  einer  gutächtlichen
  Acußerung  an  das  Gericht  abzugeben,  bei  welchem  die  Zulassung  nach  dem  gestellten
  Antrage  erfolgen  soll.

3)  Das  Gericht,  bei  welchem  die  Zulassung  nach  dem  gestellten  Antrage  erfolgen
soll,  hat  den  Antrag  dem  Vorstande  der  Anwaltskammer  zur  Aeußerung  mitzutheilen
(Rechtsanwaltsordnung  §.  3,  Abs.  2)  und  sodann  unter  Anschluß  dieser  Aeußerung,  sowie
  der  nach  Vorschrift  von  Ziff.  2  etwa  ihm  zugekommenen  Aeußerung  des  Gerichts,
bei  welchem  der  Antragsteller  seither  zugelassen  war,  dem  Justizministerium  mit  Bericht
vorzulegen.  In  dem  zu  erstattenden  Berichte  ist  insbesondere  zu  erörtern,  ob  einer  der
in  den  §§.  5,  6,  7,  14,  15  der  Rechtsanwaltsordnung  bezeichneten  Gründe  zur  Versagung
  der  Zulassung  oder  zur  Aussetzung  der  Entscheidung  vorliegt.

4)  Beantragt  ein  bei  einem  Amtsgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  die  gleichzeitige
Zulassung  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirk  das  Amtsgericht  seinen  Sitz  hat
(Rechtsanwaltsordnung  §.  9),  so  ist  der  Antrag  bei  dem  betreffenden  Landgerichte  einzu-
        <pb n="79" />
        77

reichen  und  von  diesem  dem  Oberlandesgerichte  vorzulegen.  Letzteres  hat  sofort  das  Gut—
achten  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  einzuholen  und  den  Antrag  mit  diesem  Gut—
achten  und  mit  seiner  eigenen  gutächtlichen  Aeußerung  dem  Justizministerium  vorzulegen.

5)  Beantragt  ein  bei  einem  Kollegialgerichte  zugelassener  Rechtsanwalt  die  gleichzeitige
  Zulassung  bei  einem  andern  an  dem  Orte  seines  Wohnsitzes  befindlichen  Kollegialgerichte
  (Rechtsanwaltsordnung  §.  10),  so  ist  der  Antrag  bei  dem  Oberlandesgerichte
einzureichen.  Von  diesem  ist  neben  der  Begutachtung  des  Antrags  in  jedem  Falle  auch
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  überhaupt  für  eine  Mehrzahl  und  bejahenden  Falls  für
welche  Zahl  von  Rechtsanwälten  die  gleichzeitige  Zulassung  bei  den  mehreren  Gerichten
als  dem  Interesse  der  Rechtspflege  förderlich  erachtet  werde.  Das  Ergebniß  ist  mit  der
Aeußerung  des  Vorstandes  der  Anwaltskammer  über  den  Antrag  des  Rechtsanwalts
(§.  3  Abs.  2  der  Rechtsanwaltsordnung)  dem  Justizministerium  mit  Bericht  vorzulegen.

6)  Treten  Umstände  ein,  auf  Grund  deren  die  Zurücknahme  einer  Zulassung  erfolgen
  muß  oder  kann  (Rechtsanwaltsordnung  §§.  21,  22),  so  hat  der  Vorstand  des
Gerichtes,  bei  welchem  der  Rechtsanwalt  zugelassen  ist,  beziehungsweise,  wenn  er  gleichzeitig
  bei  mehreren  Gerichten  zugelassen  ist,  der  Vorstand  des  Gerichtes  der  höheren  Instanz
  unverweilt  die  Anhörung  des  Rechtsanwalts  und  des  Vorstands  der  Anwaltskammer
zu  veranlassen  und  sodann,  wenn  der  Rechtsanwalt  bei  einem  Kollegialgerichte  zugelassen  ist,
die  gutächtliche  Aeußerung  des  letzteren  herbeizuführen.  Hierauf  hat  das  Gericht  die  Entscheidung
  des  Justizministeriums  (Rechtsanwaltsordnung  §.  23)  mittelst  Berichtes  einzuholen.

7)  Von  allen  Eintragungen  und  Löschungen  in  den  Listen  (Rechtsanwaltsordnung
§#§.  20,  24)  ist  dem  Justizministerium,  außerdem  von  Eintragungen  und  Löschungen  in
den  Listen  der  Amtsgerichte  dem  Oberlandesgerichte  sowie  dem  vorgesetzten  Landgerichte,
und  von  Eintragungen  und  Löschungen  in  den  Listen  der  Landgerichte  dem  Oberlandesgerichte
  Anzeige  zu  erstatten.

Stuttgart  den  13.  Februar  1880.  Faber.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Verwaltungsstrafsachen.
Vom  24.  Januar  1880.

Nachdem  die  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  in  gerichtlichen  Strafsachen  vom  5.  Juli  1873  (Reg.  Blatt  S.  283)  und  die
        <pb n="80" />
        78

K.  Verordnung,  betreffend  Aenderung  der  K.  Verordnung  vom  5.  Juli  1873  über  die
Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Strafsachen  vom  12.  Juli  1877
(Reg.  Blatt  S.  169),  welche  durch  die  Verfügungen  der  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  16.  Oktober  1873  (Reg.  Blatt  S.  400)
und  vom  12.  Oktober  1877  (Reg.  Blatt  S.  230)  auf  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen
  für  anwendbar  erklärt  worden  sind,  in  Folge  des  Inkrafttretens  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  (Reichsgesetzblatt  S.  173)
in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Strafsachen  außer  Wirkung  getreten  sind,
werden  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Moajestät  unter  Aufhebung
der  Verfügungen  vom  16.  Oktober  1873  und  vom  12.  Oktober  1877  die  Verwaltungsstrafbehörden
  angewiesen,  bei  Berechnung  der  Gebühren  von  Zeugen  und  Sachverständigen
in  Verwaltungs=  (Polizei-,  Finanz-,  Forst-)  Strafsachen  die  §§.  1  bis  16  und  den  8.  17
Abs.  1  und  2  der  Gebührenordnung  vom  30.  Juni  1878  gleichmäßig  in  Anwendung  zu
bringen.

Stuttgart  den  24.  Januar  1880.
Mittnacht.  Sick.  Renner.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  Abänderung  der  postordnung  vom  31.  Dezember  1874.  Vom  5.  Februar  1880.

In  Ergänzung  der  Ministerial-Verfügung,  betreffend  Abänderung  der  Postordnung
vom  31.  Dezember  1874,  vom  14.  September  1879  wird  bestimmt,  daß  von  der  Post  die
Formulare  zu  Zustellungsurkunden  auch  an  die  Verwaltungsgerichte  unentgeltlich  abzugeben
  sind.  Demgemäß  erhält  der  2.  Satz  von  Absatz  III  des  §.  14  der  Postordnung
folgende  Fassung:

Die  Lieferung  von  Formularen  an  Gerichte,  Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsschreiber
  erfolgt  unentgeltlich;  ebenso  an  die  Verwaltungsgerichte.

Stuttgart  den  5.  Februar  1880.  Mittnacht.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="81" />
        79
W  7.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  16.  März  1880.

—  Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe.  Vom  11.  März  1880.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  militärische
  Vorspannleistungen  im  Frieden.  Vom  12.  Februar  1880.  —  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,
betreffend  die  Errichtung  eines  Zollamts  in  Eßlingen.  Vom  11.  März  1880.  —  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,
  betreffend  die  Errichtung  von  Zollämtern  in  Heidenheim  und  Reutlingen.  Vom  11.  März  1880.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe.
Vom  11.  März  1880.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  des  §.  13  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  und  der  8§.  483,  485  und
486  der  Reichs-Strafprozeßordnung  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  wie  folgt:

8.  1.
Die  Enthauptung  geschieht  mittelst  des  Fallbeils.

8.  2.

Die  Instandhaltung  und  Bereitstellung  der  Hinrichtungsmaschine  ist  der  Ober—
staatsanwaltschaft  unterstellt.
Derselben  ist  der  Nachrichter  dienstlich  untergeordnet.
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        80

8.  3.
Die  Vollstreckung  des  Todesurtheils  erfolgt  an  dem  Ort,  an  welchem  die  Verhandlung

  des  Gerichts  erster  Instanz  Statt  gefunden  hat  (zu  vergl.  S.  98  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes),
  durch  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts.

S.  4.
Die  Leitung  des  Akts  der  Hinrichtung  erfolgt  durch  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft

  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirkspolizeibeamten.

Die  Wache  bei  dem  Akte  der  Hinrichtung  liegt  dem  Landjägerkorps  ob.  Die  Art
der  Verwendung  desselben  bestimmt  der  Bezirkskommandeur  des  Landjägerkorps  nach
Rücksprache  mit  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Bezirkspolizeibeamten.

Von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ist  die  Anwesenheit  des  Oberamtsarzts

anzuordnen.
S.  5.

Nachdem  Unsere  Entschließung,  von  Unserem  Begnadigungsrechte  keinen  Gebrauch
machen  zu  wollen,  ergangen  und  demnächst  die  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit
versehene  Urtheilsabschrift  von  dem  Gerichtsschreiber  ertheilt  ist,  hat  der  Beamte  der
Staatsanwaltschaft  Unsere  Entschließung  dem  Verurtheilten  im  Gefängnisse  mit  dem
Anfügen  zu  verkünden,  daß  die  Vollstreckung  am  dritten  Tage,  den  Tag  der  Verkündung
eingerechnet,  stattfinden  werde.

Der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  der  beizuziehende  Gerichtsschreiber  haben
hiebei  in  ihrer  Amtskleidung  zu  erscheinen.

In  dem  über  den  Hergang  aufzunehmenden  Protokolle,  welches  der  Beamte  der
Staatsanwaltschaft  und  der  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  hat,  ist  zu  bemerken,  wie
der  Verurtheilte  bei  der  Verkündung  sich  benommen  und  was  er  hiebei  etwa  geäußert  hat.

S.  6.

Bei  der  Verkündung  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Tag  der  Vollstreckung  nicht  auf
einen  Sonntag  oder  Feiertag  fällt.  Außer  den  allgemeinen  Feiertagen  sind  hierunter
alle  diejenigen  Tage  begriffen,  welche  von  der  evangelischen  oder  katholischen  Kirche  als
Fest=  oder  Feiertage  begangen  werden.

8.  7.

Von  der  Verkündung  Unserer  Entschließung  an  ist  der  Verurtheilte  unter  hinreichender

  Bewachung  durch  Landjäger  in  einem  hellen  und  geräumigen  Arrestzimmer,
        <pb n="83" />
        81

womöglich  ungefesselt,  zu  verwahren.  Auch  ist  ihm  eine  bessere  als  die  gewöhnliche  Gefangenenkost
  zu  reichen.
8.  8.

Der  Zutritt  zu  dem  Verurtheilten  ist  außer  dem  Geistlichen  seines  Religionsbekenntnisses
  (§.  9)  nur  seinen  nächsten  Angehörigen  und  solchen  Personen  zu  gestatten,
welche  der  Verurtheilte  selbst  noch  zu  sprechen  wünscht.

Der  Geistliche  ist  dem  Wachepersonal  bekannt  zu  machen.  Andere  Personen  bedürfen
eines  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  auszustellenden  Erlaubnißscheins.

S.  9.
Die  Berufung  des  Geistlichen,  welcher  den  Verurtheilten  zu  besuchen  und  der  Vollstreckung

  des  Urtheils  anzuwohnen  hat,  erfolgt  auf  Ansuchen  der  Staatsanwaltschaft  durch
die  vorgesetzte  kirchliche  Behörde.  Bei  der  Wahl  des  Geistlichen  sind  die  Wünsche  des
Verurtheilten  nach  Thunlichkeit  zu  berücksichtigen.

Nach  Umständen  kann  ein  zweiter  Geistlicher  beigezogen  oder  zugelassen  werden.

8.  10.

Der  Vorsitzende  der  Strafkammer  bezeichnet  die  zwei  Mitglieder  des  Gerichts  erster
Instanz,  welche  bei  der  Vollstreckung  zugegen  sein  müssen,  und  gibt  dem  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  hievon  Kenntniß.

Die  Staatsanwaltschaft  bezeichnet  den  Gefängnißbeamten,  welcher  bei  der  Vollstreckung
anwesend  zu  sein  hat.

Die  der  Hinrichtung  beiwohnenden  Personen  haben  sämmtlich  in  feierlicher  Kleidung
zu  erscheinen.  Die  Mitglieder  des  Gerichts  erster  Instanz,  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  und  der  Gerichtsschreiber  erscheinen  in  ihrer  Amtskleidung.

§.  11.

Nachdem  an  dem  für  die  Vollstreckung  bestimmten  Tage  zu  der  festgesetzten  Stunde

die  Personen,  deren  Anwesenheit  hiebei  erforderlich  ist,  sich  versammelt  haben  und  Alles

vorbereitet  ist,  um  zu  dem  Vollzug  der  Hinrichtung  schreiten  zu  können,  läßt  der  die

Vollstreckung  leitende  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Verurtheilten  in  den  für  die
Vornahme  der  Hinrichtung  bestimmten  Raum  einführen.

Er  eröffnet  demselben,  daß  das  gegen  ihn  ergangene  Urtheil  ihm  zunächst  nochmals

werde  vorgelesen  werden  und  sofort  an  ihm  zu  vollziehen  sei,  und  läßt  sodann  durch  den
        <pb n="84" />
        82

Gerichtsschreiber  das  Todesurtheil  und  Unsere  auf  solches  ergangene  Entschließung
vorlesen.

Hierauf  wendet  er  sich  an  den  Verurtheilten  mit  den  Worten:

„Euer  Leben  ist  verwirkt;  Gott  sei  Eurer  Seele  gnädig!“

sodann  zu  dem  Nachrichter,  indem  er  spricht:

„Nachrichter,  ich  übergebe  Euch  den  N.  N.  mit  dem  Befehl,  ihn  dem  Urtheil
gemäß  zu  richten  vom  Leben  zum  Tode.“

Nachdem  der  Geistliche  mit  dem  Verurtheilten  noch  ein  kurzes  Gebet  verrichtet  hat,
führen  auf  ein  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  gebendes  Zeichen  die  Ge—
hülfen  des  Nachrichters  den  Verurtheilten  auf  das  Schaffot  und  sofort  ist  ohne  Zögerung
durch  den  Nachrichter  unter  Beistand  seiner  Gehülfen  die  Enthauptung  vorzunehmen.

Will  der  Verurtheilte  vor  der  Vollstreckung  noch  eine  Erklärung  abgeben,  so  ist
ihm  solches  zu  gestatten.

Nach  der  Beseitigung  des  Leichnams  spricht  der  Geistliche  ein  kurzes  Gebet.

In  der  Zeit  von  der  beginnenden  Verlesung  bis  zur  erfolgten  Vollstreckung  des  Todesurtheils
  wird  eine  Glocke  geläutet.

8.  12.
Wäre  die  Todesstrafe  an  Mehreren  zu  vollstrecken,  so  ist  Veranstaltung  zu  treffen,
daß  keiner  von  ihnen  Zeuge  der  Hinrichtung  des  Andern  ist.

§.  13.

In  dem  über  den  Hergang  aufzunehmenden  Protokoll  ist  die  von  dem  Verurtheilten
etwa  abgegebene  Erklärung  zu  bemerken.

Eine  Abschrift  sowohl  dieses  Protokolls,  als  auch  des  Protokolls  über  die  erstmalige
Verkündung  Unserer  Entschließung  (§.  5  Abs.  3)  ist  nach  erfolgter  Vollstreckung  des
Todesurtheils  dem  Justizministerium  unverweilt  vorzulegen.

Das  Protokoll  über  den  Akt  der  Hinrichtung  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  in
dem  für  amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatt  veröffentlicht.

8.  14.
Die  Erlaubniß  zur  Verabfolgung  des  Leichnams  des  Hingerichteten  an  die  Angehörigen
  desselben  zur  einfachen  ohne  Feierlichkeiten  vorzunehmenden  Beerdigung  wird  von
der  Staatsanwaltschaft  schriftlich  ertheilt.
        <pb n="85" />
        83

Ist  die  Verabfolgung  des  Leichnams  des  Hingerichteten  von  den  Angehörigen  desselben
  bis  zum  Abend  des  Tages,  an  welchem  die  Hinrichtung  erfolgte,  nicht  verlangt
worden,  so  ist  die  Ablieferung  des  Leichnams  an  eine  anatomische  Anstalt  nach  den  hiefür
bestehenden  Vorschriften  anzuordnen.

§.  15.

Die  Staatsanwaltschaft  veranlaßt  die  Eintragung  des  Sterbefalls  in  das  Sterberegister.


Mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung,  welche  an  die  Stelle  der  K.  Verordnung

vom  1.  Oktober  1853  (Reg.  Blatt  S.  415)  tritt,  sind  Unsere  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  11.  März  1880.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Wundt.  Faber.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Erhöhung  der
Vergütungssätze  für  militärische  Vorspannleistungen  im  Frieden.  Vom  12.  Februar  1880.

Auf  Grund  der  in  Ausführung  des  §.  9  Punkt  1  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt
von  1875  Seite  52)  erfolgten  Revision  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Dezember
  1879  eine  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  geleisteten  Vorspann  (Reg.  Blatt
von  1875  S.  396)  beschlossen,  welche  nachstehend  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
wird,  daß  die  Klasseneintheilung  der  Württembergischen  Oberamtsbezirke  (Reg.  Blatt  von
1875  Seite  397)  eine  Aenderung  nicht  erlitten  hat.

Stuttgart  den  12.  Februar  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Bätz  ner.  Wundt.
        <pb n="86" />
        84

Klassen-Eintheilung  der  Vergütungssätze.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  I.  III.  IV.  V.
Vergütungssätze  für  Es  entfallen  also  auf

ein  mit  einem  Pferde  ein  mit  zwei  Pferden  be.  Wagen  und  Führer.

S  bespe  te  irwer  jedes  weitere  Pferd.  spannie  uhewen  mit  (Differenz  von  1l.  u.  II.)
5  „  (Eumma  von  I.  u.  III.)

1.  10  6  16  4

2.  9  5  14  4

3.  8  4½  12½  3½

4.  7  3½  10½  3½

 

 

 

 

 

Der  in  Kolonne  V.  aufgeführte  Satz  wird  zur  Hälfte  für  den  Wagen  und  zur  anderen  Hälfte  für
den  Führer  gerechnet.

Der  Vergütungssatz  für  einen  mit  zwei  Ochsen  bespannten  Wagen  nebst  Führer  wird  dem  Satze  für

das  einspännige  Pferdefuhrwerk  (Kolonne  ll.)  gleichgestellt;  jedes  weitere  Stück  Ochsen  wird  mit  der
Hälfte  des  Satzes  in  Kolonne  IIl.  vergütet.

Die  Vergütung  für  einen  mit  zwei  Kühen  bespannten  Wagen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  dabei  drei
Kühe  wie  zwei  Ochsen  gerechnet  werden.

tekanntmachung  des  Finanz-Ministerinms,  betreffend  die  Errichtung  eines  Follamts  in  Eßlingen.
Vom  11.  März  1880.

Seine  Königliche  Moajestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  12.  Januar
d.  J.  gnädigst  genehmigt,  daß  das  seither  mit  dem  Kameralamt  vereinigt  gewesene  Hauptsteueramt
  Eßlingen  aufgehoben  und  daß  daselbst  vorerst  in  provisorischer  Weise  ein  dem
        <pb n="87" />
        85

Hauptzollamt  Stuttgart  zu  unterstellendes  Zollamt  mit  allgemeinem  Niederlagerecht  und
mit  den  gleichen  Abfertigungsbefugnissen,  welche  das  seitherige  Hauptsteueramt  hatte,  errichtet
  werde.

Solches  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  das  Zollamt  Eßlingen  mit
dem  1.  April  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten  wird.

Stuttgart,  den  11.  März  1880.
Renner.

 

Gekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Zollämtern  in  Beidenheim
und  Reutlingen.  Vom  11.  März  1880.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  12.  Januar
d.  J.  gnädigst  genehmigt,  daß  die  seither  mit  den  betreffenden  Kameralämtern  vereinigt
gewesenen  Hauptsteucrämter  Heidenheim  und  Reutlingen  aufgehoben  und  daß  dort  dem
Hauptzollamt  Ulm  zu  unterstellende  Zollämter  mit  allgemeinem  Niederlagerecht  und  mit
den  gleichen  Abfertigungsbefugnissen,  welche  die  seitherigen  Hauptsteuerämter  hatten,  errichtet
  werden.

Solches  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Zollämter  Heidenheim
und  Reutlingen  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten  werden.

Stuttgart,  den  11.  März  1880.
Renner.

 

Die  am  12.  Januar  1880  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  1  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  Vom  7.  Januar  1880.

Erklärung,  betreffend  den  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember
  1878.  Vom  31.  Dezember  1879.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handelsvertrages  zwischen  Deutschland  und  Belgien.  Vom
31.  Dezember  1879.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fortdauer  des  Handels=  und  Zollvertrages  zwischen  Deutschland  und  der
Schweiz.  Vom  31.  Dezember  1879.
        <pb n="88" />
        86

Die  am  28.  Januar  1880  ausgegebene  Nummer  2  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  27.  Januar  1880.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltungsgeschäfte  für  Charlottenburg
  und  Westend  auf  die  Oberpostdirektion  in  Berlin.  Vom  7.  Januar  1880.

Die  am  14.  Februar  1880  ausgegebene  Nummer  3  enthält:
Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Mineralwässern.  Vom  9.  Februar  1880.

Die  am  28.  Februar  1880  ausgegebene  Nummer  4  enthält:
Internationale  Uebereinkunft,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend.  Vom  17.  September  1878.

W——————————

 

Gedruckt  G.  bei  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="89" />
        S8.
Regierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  5.  April  1880.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen  in  Gemäßheit  des
Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870.  Vom  16.  März  1880.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend
die  Errichtung  eines  Zollamts  in  Tübingen.  Vom  23.  März  1880.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend
  die  Amtsdistrikte  der  Hauptzoll=  und  Hauptsteuer-Aemter.  Vom  30.  März  1880.

Hekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen  in
Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870.  Vom  16.  März  1880.

In  der  Anlage  wird  hiemit  die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  am  16.  Juli  1879
erlassene  Bekanntmachung,  durch  welche  der  §.  6  der  am  12.  Dezember  1870  von  dem
Bundeskanzleramte  erlassenen,  am  5.  Januar  1871  von  demselben  neu  redigirten  und  in
dieser  Fassung  am  15.  März  1872  diesseits  bekannt  gemachten  Instruktion  über  die  Zusammensetzung
  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine  (Reg.  Blatt  v.  1872
S.  105  ff.)  abgeändert  worden  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  März  1880.
Faber.
        <pb n="90" />
        88

Anlage.

Bekanntmachung
vom  16.  Juli  1879,
bekreffend  die  Abänderung  des  G.  6  der  Instruktion  über  die  Zusammensetzung  und
den  Eeschäftsbekrie  der  Sachverständigen-Uereine  vom  12.  Bezemer  1870
(BundesgesetzSlakt  Seite  62)).

Vom  1.  Oktober  1879  ab  tritt  an  die  Stelle  des  §.  6  der  Instruktion  über  die
Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine  vom  12.  Dezember
  1870  (Bundesgesetzblatt  Seite  621)  die  nachstehende  Vorschrift:

8.  6.
Das  verlangte  Gutachten  hat  der  Verein  nur  dann  abzugeben,  wenn  von  dem
ersuchenden  Gerichte

1)  in  dem  Ersuchungsschreiben  die  zu  begutachtenden  Fragen  einzeln  aufgeführt,

2)  dem  Vereine  übersendet  sind

a)  die  gerichtlichen  Akten,

b)  die  zu  vergleichenden  Gegenstände,  deren  Identität  durch  Anhängung  des  Gerichtssiegels
  oder  auf  andere  Art  außer  Zweifel  gestellt  und  gegen  Verwechslung
  gesichert  ist.

Berlin  den  16.  Juli  1879.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Eck.

 

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  eines  Zollamts  in  Tübingen.
Vom  23.  März  1880.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.
gnädigst  genehmigt,  daß  das  seither  mit  dem  Kameralamt  vereinigt  gewesene  Hauptsteueramt
  Tübingen  aufgehoben  und  daß  daselbst  ein  dem  Hauptzollamt  Ulm  zu  unterstellendes
  Zollamt  mit  allgemeinem  Niederlage-Recht  und  mit  den  gleichen  Abfertigungsbefugnissen,
  welche  das  seitherige  Hauptsteueramt  hatte,  errichtet  werde.
        <pb n="91" />
        89
Solches  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  das  Zollamt  Tübingen  mit
dem  1.  April  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten  wird.

Stuttgart  den  23.  März  1880.
Renner.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Amtsdistrikte  der  Hauptzoll-  und  Bauptsteuer-Aemter.
Vom  30.  März  1880.

Hinsichtlich  der  Amtsdistrikte  der  Hauptzollämter  und  Hauptsteuerämter  wird  verfügt:

1)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptzollamts  Friedrichshafen  umfaßt  die  Oberamtsbezirke
  Balingen,  Leutkirch,  Oberndorf,  Ravensburg,  Saulgau,  Sulz,  Tettnang,  Tuttlingen
  und  Wangen;

2)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptzollamts  Heilbronn  die  Oberamtsbezirke  Backnang,
Besigheim,  Brackenheim,  Crailsheim,  Gaildorf,  Gerabronn,  Heilbronn,  Künzelsau,  Marbach,
  Mergentheim,  Neckarsulm,  Oehringen  und  Weinsberg;

3)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptzollamts  Stuttgart  die  Oberamtsbezirke  Böblingen,
Calw,  Eßlingen,  Freudenstadt,  Gmünd,  Herrenberg,  Horb,  Leonberg,  Ludwigsburg,
Maulbronn,  Nagold,  Neuenbürg,  Schorndorf,  Stuttgart  Stadt  und  Amt,  Vaihingen
und  Welzheim;

4)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptzollamts  Ulm  die  Oberamtsbezirke  Aalen,  Biberach,
Blaubeuren,  Ehingen,  Ellwangen,  Geislingen,  Göppingen,  Heidenheim,  Kirchheim,  Laupheim,
  Münsingen,  Neresheim,  Nürtingen,  Reutlingen,  Riedlingen,  Rottenburg,  Tübingen,
Urach  und  Ulm;

5)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Caunstatt  die  Oberamtsbezirke  Cannstatt
  und  Waiblingen;

6)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Hall  den  Oberamtsbezirk  Hall;

7)  der  Amtedistrikt  des  Hauptsteueramts  Rottweil  den  Oberamtsbezirk  Rottweil;

8)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Spaichingen  den  Oberamtsbezirk
Speichingen;

9)  der  Amtsdistrikt  des  Hauptsteueramts  Waldsee  den  Oberamtsbezirk  Waldsee.
        <pb n="92" />
        90

Vorstehende  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  und  wird  hiedurch
die  in  den  Verfügungen  vom  10.  Juni  1871  (Reg.  Blatt  S.  165),  13.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  S.  527),  24.  April  und  14.  Juni  1877  (Reg.  Blatt  Seite  63  und  146)  bestimmte
  Eintheilung  der  Amtsdistrikte  der  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter  aufgehoben.

Stuttgart  den  30.  März  1880.
Renner.

dNNIVODOAN

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="93" />
        *  .
Negierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  26.  April  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,
  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Vom  30.  März  1880.  —  Verfügung
  des  Steuerkollegiums,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das

;  1.  April  1880  ;
Etatsjahr  zu#-Ms-1551—  Vom  16.  April  1880.

 

—

 

Gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Verzeichniß  der

höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung

für  den  einfährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  dehgleichen  der  provisorisch  berechtigten
Anstalten.  Vom  30.  März  1880.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nro.  13  des  Centralblattes  für
das  deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  24.  März  1880,  betreffend  das
Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —
deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  30.  März  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:
Bätzner.  Wundt.
        <pb n="94" />
        92

Vekanntmachung

eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  1I  der  Wehrordnung
vom  28.  September  1875  im  Besitze  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  befinden.

Berlin  den  24.  März  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

 

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

 

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wisseuschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  OÖstpreußen.
§  Gymnasium  zu  Allenstein,
Bartenstein,

Braunsberg,
Gumbinnen,

Hohenstein,

Insterburg,

1.  D
2.
.

a  u  u
n  U  u  M

IIII

Friedrichs-Kollegium  daselbst,
Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,

4
5
6.
7.
8
9
0  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

N  u

10.

Alttädtische  Gymnasium  zu  Königsberg

i.  Pr.,

 

11.  das  Gymnasium  zu  DLyck,
11  da  hmnas  z  Atz
13.

14.
15.

16.

emel,

—  Rastenburg,
Rössel,
Telsit.

Provinz  Westpreußen.
as  Gymnasium  zu  Ehon.
ulm
Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,
Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Deutsch-Krone,
Elbing,
=  *.  Graudenz,

u  n
nu  nu  nu

r  "  en  n  „  2S
        <pb n="95" />
        23.
24,
25,
26.
27.

das  Gymnasium

zu  Marienburg,
Marienwerder,
Neustadt  i.  Westpr.,
Strasburg  i.  Westpr.,
Thorn.

Provinz  Brandenburg.

u  nu  u

28.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,

29,

u  un  u  u  uuuauuuuuu  un

—
—

die

Französische  Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Werdersche  Gymnasium  daselbst,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Humbolds-Gymnasium  daselbst,
Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,
Köllnische  Gymnasium  daselbst,
Hönigftädn  ee  Gymnasium  daselbst,
Leibniz-Gymnasium  daselbst,
Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
Sophien-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brandenburg,
Ritter-Akademie  daselbst,

das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,

usuoaunanbuun  n

1  boutuuuut  uunn  u

*  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Freienwalde  a.  d.  Oder,
Fürstenwalde,

*  Guben,

Königsberg  i.  d.  Neumark,
Kottbus,

Küstrin,

Landsberg  a.  d.  Warthe,
Luckau,
Neu-Ruppin
Potsdam,
Prenzlau,
Sorau,
Spandau,
Wittstock,
Pädagogium  -  Züllichau.

Provinz  Pommern.

7

u  u  un  en  n  u  u  uW

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1  u  u  u  u  umn  u

61.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,

Belgrad,

 

93

 

63.
64

365.

66.
67.

68.

*  69.
70.
71.
72.

das

*

EIEIIIIIIIIIIEI

zu  Cöslin,
Colberg,
Demmin,
Dramburg,
Greiffenberg,
Greifswald,

-  Neustettin,
Gädagogium  Putbus,
Gymnasium  -Phyyritz,

-  Stargard,
Marienstifts-Gymnasium  zu  Stettin,
Stadt-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stolp,

-  *  Stralsund,

Oü  Treptow  a.  d.  Rega.

Provinz  Posen.

Gymnasium

—

—
2
—

3  Das  Gymnasium  zu  Bromberg,
79.

80.
81.
82.
83.
84.
85.
86.
87.
88.
89.
90.
91.

101.
102.

ununn  u  u½

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02.  Das

u  butnuunu  u  u  1

Gnesen,
Inowrazlaw,
Krotoschin,
Lissa,
Meseritz,
Nakel,
Ostrowo

1  uun  u  u  u

st  -
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  zu  Posen,

Marien-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Rogasen,
Oü  Schneidemühl,
-  *.  Schrimm,
*  Wongrowitz.

7

Provinz  Schlesien.

Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,
Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brieg,

-  *  Bunzlau,

-  2  Glatz,
*  Gleiwitz,

evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,

*)  Die  mit  einem  "  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a  und  B.  a)  sind  befugt,  gültigc
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auch  ihren  von  der  Theilnahme
  am  Unterrichte  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu  extheilen,  insofern  letztere  an  dem
für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmößig  theilgenommen  und  entweder  die  Sekunda  absoloirt
oder  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehxerkollegiums
  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.
        <pb n="96" />
        103.
104.

105.
106.

107.

108.
109.
110.

III.
112.
*113.
114.
115.

116.
117.
118.
119.
120.
121.
122.
123.
124.
126.
126.
127.

128.
129.
130.
131.
132.
133.
134.
135.

136.
137.
138.
139.
140.
141.
142.
143.
144.
145.
146.
147.
148.

das  katholische  Gymnasium  zu  Glogau,
Gymnasium  zu  Görlitz,

-  Groß-Strehlitz,
Hirschberg,
Jauer,

Kattowitz,
Königshütte,

Leobschütz,

die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gymnafium  zu  Neisse,
Neustadt  i.  O.  Schl.,
Oels,

—

 

7

Waldenburg,
Wohlau.

Provinz  Sachsen.
Das  Gymnasium  zu  Burg,
Eisleben,
OD  Erfurt,
-  -  Halberstadt,
die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gnymnasium  zu  Heiligenstadt,
Pädagogium  des  Klosters  U.  L.  Fr.  zu

Magdeburg,
Dom-Gymnasium  daselbst,
zu  Merseburg,
Cymnasium  u  Mühshausen,
Dom-  Eymnosiun  zu  Naumburg,
Gymnasium  zu  Nordhausen,
die  Landesschule  Pforta,

2
—
—
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u  u  u  nu

das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,

die  Klosterschule  =  Roßleben,

das  Gymnasium  =  Salzwedel,

O  Oü  *  Sangerhausen,

-  Oü  Spchhleusingen,

-  -  Seehausen  i.  d.  Altmark,
-  -  Stendal,

94

 

 

D1
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149.
150.
151.
152.

das  Gymmasium  zu  Torgau,
Wernigerode.
Wittenberg,

Zeitz.

2
2

u  u  U
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Provinz  Schleswig-Holstein.

153.
154.

*155.
56.
157.
158.

*159.

*160.
161.

162.
163.
164.

165.

166.
167.
168.
169.
170.

171.

172.

173.

174.
175.

176.
*177.
178.

179.
180.
181.
182.
183.
*184.

185.
186.
187.
188.
189.
190.

Das  Gymnasium  zu  Altona,
Fleusburg,
Elückstadt,
Hadersleben,

Kusum,
iel,
Meldorf,
Plön,
Ratzeburg,
Rendsburg,
Schleswig,
Wandsbeck.

u  u  u  u  un  u  u  u  u  n
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u  n  u  u  u  u  u  un

Provinz  Hannober.
Das  Gymnasium  zu  Aurich,
Celle,

Clausthal,
Emden,
Göttingen,

Lamesn.

Lzeum  I.  annover,

#  II.  daselbst,

Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim,
O  Josephinum  daselbst,

die  Klosterschule  zu  Ilfeld,

das  Gymnasium  -Lingen,

"q  OD  Lüneburg,

Meppen,
Norden,
Carolinum
bhathe-  Gymnasium  daselbst

Gymnasium  zu  Stade,

Verden.

Provinz  Westfalen.

Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,
Attendorn,
Bielefeld,
Bochum,
Brilon,
Burgsteinfurt,

—

—
—

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Osnabrück,

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        191.
192.

193.
*194.
*195.

196.

197.

198.

199.

200.

201.
*202.

203.

204.

205.

206.
207.
208.
209.
210.
211.
212.
213.
214.
215.
216.

217.

218.
219.
220.

221.
222.
223.
224.
225.
226.
227.
228.
229.
230.
231.
232.
233.
234.—

95

 

das  Gymnasium  zu  Coesfeld,  23.  das  Gymnasium  zu  Kreuznach,
Oü  OD  "%  Dortmund,  236.  Oü  .  Meoers,
"n  -  Guütersloh,  237.  -  .Münstereifel,
Oü  OD  .Damm,  *238.  -  .  Neuß,
-  -  erford,  239.  O  Neuwied,
OD  OD  Horter,  240.  -  Saarbrücken,
Minden,  241.  *  b  .  Trier,
ODJ  "  Munster,  242.  -  Wesel,
-  Oü  .  Paderborn,  243.  Oü  .  Wetztar.
"  "  -  Reclinghaufen.
"b  n  "  Dbeie,  Hohenzollerns'sche  Lande.
"  MVVearburg,  244.  ·  —
Warendof.  Das  Gymnasium  zu  Hedingen.
Provinz  Hessen-Nassau.  II.  Königreich  Bayern.
Das  Gymnafium  zu  Melturg  1.  Das  Gymnasium  zu  Amberg,
"  ,Frankfurt  a.  Main,  -6  O  O  Ansbach,
2  2  :  Fulda,  ·  *  *  schaffenburg,
«  Zademar  4.  St.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg.
"n  n  .  Hanau  5.  --Ghymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst
"  „Persfeld,  6  .Bamberg,
·  Miarburg  7.  -  Bahyreuth,
"  .  Montabaur,  8.  —  5Zurghaufen,
-  --Rinteln  9·-  Dillingen,
"O  —  Veilbutg  19.  —  .Feichstätt,
"=  "O  Wiesbaden.  11  O  Elrlangen,
12.  -  -Fre1smg,
.  13.  -  -  Zof-Rheinprovinz.
  14.  "-l  Keiserslautern,
Das  Gymnafium  zu  Aachen,  15.  Kempten,
*  Barmen,  16.  Oü  Landau,
Die  Nitter-Aademie  zu  Bedburg,  17.  -  Candshut,
das  Gymnasium  zu  Bonn,  18.  -  .  Metten,
-  OD  -  Cleve  19.-LudwtgsGymnasmmzuMUnchen
-  -  -  Coblenz,  20.  .  Maximilians-Gymnasium  daselbst,
-  -aan  der  #postiiche  zu  Cöhn,  21...Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  22.  .  Gymnasium  zu  Münnerstadt,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  23.  Oü  Neuburg  a.  d.  Donau,
*  Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,  24.  Oü  .  Nürnberg,
-  -  zu  Düren,  25.  —  -  Passau,
Oü  O  Oü  Düsseldorf,  26.  -  Regensburg,
-  Duisburg,  27.  -  .  Schweinfurt,
OD  -  -Elberfeld,  28.  —  -  Speyer,
-  Emmerich,  29.  Oü  Straubing,
-  -  -Cssen,  30.=  -  .  Mürzburg,
-  .Kempen,  31.  ODA  .  Zweibrücken.
-  *  2  Krefeld,
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        —————
PSSNNOE

1.  Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blaubeuren,

*2.  Gymmasium  zu  Ehingen,  i
«3.-  -Ellwangen
*4.  2  2  *  Hall,
*5.=  *  Heilbronn,
6.  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbronn,

*7.  --Gpymnasium  zu  Rottweil,
8.  vbangelisch-theologische  Seminar  zu  ea

9.  Gymnasium  zu  Stuttgart,
*10.  „  -  Kübingen,
*11.  "  Uln
12.  -  evangelisch-theologishe  Seminar  zu  Urach.
V.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Gymnasium  zu  Baden,  «
2.-  -  Buuchsal,  —
3.  —  Freiburg,
4.  -  *  Heidelberg,  «
5.-  -  -Karlsruhe,
6.  —  -Konstanz,
7.  O  .-Mannheim,  s
*S.  .  Rastatt,  6
9.  Oü  Wertheim.
VI.  Großbherzogthum  Hessen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,
2.  -  :  Büdingen,
3.  —  -  Darmstadt,  i

.DagGymnasiumzuBautz(-n
.dceKreuzschulezuDresden
.dasV1tzthum’sche  Gymnasium  daselbst,

.  die  Fürsten-  und  Landesschule  zu  Grimma,
.  das  Königliche  Gymnasium  zu  Leipzig,
.  die  Nikolaischule  daselbst,

.  das  Gymnasium  zu  Plauen,

III.  Königreich  Sachsen.
HKoönigliche  Gymnasium  zu  Chemnitz,

"  Gymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
-Freiberg,

.  Thomasschule  daselbst,
.Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,

Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

 

 

4.  das  Gymnasium  zu  Gießen,
5  Mainz,
Worms.

6.  -  -

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Die  Domschule  zu  Güstrow,

2.  das  Friedrich-Franz-  Eymnasium  zu  Parchim,
3.  -  Gymnasium  zu  Rostock

4.  Oü  Fridericianum  zu  Schwerin,
5.  ,-zu  Waren,

6.  die  große  Stadtschule  zu  Wismar.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,

2.  Jena,

3.  —  -  -  Weimar,

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelit.
1.  Das  Eymnasium  zu  Friedland,

*2.4=  Neubrandenburg,

3.  Oü  Nuaustrelitz.

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.

1.  Das  Gymnafium  zu  Birkenfeld,
*2.  -  Eutin,
*3.  Marien-  Gymnasium  zu  Jever,

4.  Gymnasium  zu  Oldenburg,

5.  Vechta,

Xl.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Das  Gymnasium  zu  Blankenburg.

2.  -Gesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig.
3.  Gymnasium  zu  Helmstedt.

4.  —  :  Holzminden.

5.  Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen.

Bernhardinum  zu  Meiningen.

—  —
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2.  -

Xlll.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  Das  Herzogliche  Friedrichs-  Gymnasium  zu  Altenburg.


2.  Christianeum  zu  Eisenberg.

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        97

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2  Ernestinum  zu  Gotha.

XV.  Herzogthum  Anhalt.

1.  Das  Herzogliche  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)
zu  Bernburg,
2.  -  -  (Ludwigs-Gymnasium)
  zu  Cöthen,
3.  -  -Dessau,
4.  Oü  OD  (Francisceum  zu
Zerbst.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


zu  Arnstadt,

1.  Das  Gymnasium
2.  "c  Soondershausen.

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.
Die  Gymnasial-Abtheilung  der  höheren  Bürgerschule
zu  Greiz.
XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.

1.  Das  Gymmasium  zu  Gera.
*2.  "c  *  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Das  Fürstliche  Gymnasium  Wolphinum  zu  Bückeurg.


XXII.  Fürstenthum  Lippe.

1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Dettmold,
2.  O  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Das  Gymnasium  zu  Bremen.

XXV.  Freie  Hansestadt  Hamburg.
Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.

.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,
die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
.  das  Gymnasium  zu  Hagenau,
.  die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Metz,
.  das  Gymnasium  zu  Mühlhausen,

Oc  -  Saarburg,

OD  -  -Saargemünd,
.  die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Straßurg,



.  das  Protestantische  Gymnasium  daselbst,
*10.  Gymnasium  zu  Weißenburg,
x*11.  -  Zabern.

*.
–—

*
D##

 

b.  Realschulen  erster  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

Die  Realschule  zu  Insterburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

Burgschule  =  Königsberg  i.  Pr,

Städtische  Realschule  daselbst,

Realschule  zu  Tilsit,

1.
2.
3.
4.
5.  Wehlau.

nu  un  it

Provinz  Westpreußen.

6.  Die  Johannisschule  zu  Danzig,
7.  .  Petrischule  daselbst,

8.  die  Realschule  zu  Elbing,
9.  "  "D  *  Thorn  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst).

Provinz  Brandenburg.
10.  Die  Andreasschule  zu  Berlin,

 

11.  =  Dorotheenstädtische  Realschule  daselbst,

12.  =  Friedrichs-Realschule  daselbst,

13.  -Koönigliche  Realschule  daselbst,

14.  -Koönigstädtische  Realschule  daselbst,
15..Luisenstädtische  Realschule  daselbst,
16.Sophien-Realschule  daselbst,

17.  -Realschule  zu  Brandenburg,
        <pb n="100" />
        18.  die
19.

20.

Realschule  z

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3

21.
22.
23.

u  u  u
u  u  u

u  Frankfurt  a.  d.  Oder,
Guben  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

Landsberg  a.  d.  Warthe  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

Perleberg,

Potsdam,

Prenzlau  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Pommerrn.

24.  Die  Realschule

zu  Colberg  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),

25.  -  *  Greifswald  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

26.  -Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,
27.  .  Raealschule  zu  Stralsund.

Provinz  Posen.
28.  Die  Realschule  zu  Bromberg,
29.  Oü  Fraustadt,
30.  OD  :  Posen,
31.  —  .Ravwitsch.

Provinz  Schlesien.

32.  Die  Realschule  zum  h.  Geist  zu  Breslau,
33.  -  am  Zwinger  daselbst,
34.  O  zu  Görliz
35.  -  -Grünerg,
36.-  -  Landeshut,
37.  -  -Neisse,
38.  O  :  Reichenbach,
39.  O  Spurottau,
40.  -  .  Tarnowitz.

Provinz  Sachsen.

41.  Die  Realschule
4.
43.
44.
45.
46.

Provinz  S

47.  Die  Realschule

—

48.

—
—

zu  Aschersleben,
Erfurt,
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale,
Magdeburg,
Nordhausen,

chleswig--olstein.

zu  Flensburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

*  Rendsburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst).

98

49
50

60

 

69

72

 

 

 

51.
52.
53.
54.

55.
56.

57.
58.
59.

61.
62.

63.
64.
65.
6.

67.
68.

70.
71.

73.
74.
75.

76.
77.
78.
79.
80.

un  u  u

Au

u  Un

Die  Realschule

Provinz  Hannober.

zu  Celle,

Göttingen  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

Goslar,

Hannover,

Harburg,

Hildesheim  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  Andreanum
  daselbst),

Leer,

Lüneburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),

Osnabrück,

Osterode,

Quakenbrück.

Provinz  Westfalen.

n

n
numnu

LIIL

du  nu  ½
u  ½  n

Die  Realschule  zu  Bielefeld  (verbunden  mit

u

u

LEIIIII

dem  Gymnasium  daselbst),
Burgsteinfurt  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),
Dortmund  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),
Hagen,
Iserlohn,
Lippstadt,  Z
Minden  (berbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst),
Münster,
Siegen.

—..———

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Realschule  zu  Cassel,

Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
Wöhlerschule  daselbst,

.#das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

Die  Realschule  zu  Aachen,

Barmen,

Realschule  zu  Cöln  (verbunden
mit  dem  Friedrich  -Wilhelms
  =  Gymnasium  daselbst),


Städtische  Realschule  daselbst,
Realschule  zu  Düsseldorf,
—  Duisburg,
-Elberfeld.
Klrefeld,

Königliche

—
—

—
#
—
-
        <pb n="101" />
        99

81.  die  Realschule  zu  Mühtbeim  a.  hhein.
82.

Mühlheim  a.  d.  Ruhr,

88.  Oc  Ruhrort,
84.  -  Trier.

II.  Köntgreich  Bapern.
1.  Das  Neal-Gymnasium  zu  Augsburg,
2.  Oc  .  München,
3.  -  -  Nürnberg,
4.  O=  OY  *  Regensburg,
5.  -  -  *  Spehyer,
6.  Oü  -  -  Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Realschule  zu  Annaberg,

Städtische  Realschule  zu  Borna,

Nealschule  zu  Chemnitz,

.  Döbeln,

Annen-Realschule  zu  Dresden,

Neustädter  Realschule  daselbst,

Realschule  zu  Freiberg,

Leipzig,

Plauen,

Städtische  Realschule  zu  Wurzen,

Realschule  zu  Zittau  (einschließlich  der
Handels-Abtheilung  der
Anstalt),

*  Zwickau.

—  2
E—  —

u  u  en  u  u  u  u½

IV.  Königreich  Württemberg.
Das  Real-Gymnasium  zu  Siutgrt
m  2  2  m.

X

V.  Großberzogthum  Baden.

Das  Real.  Gymnasium  zu  Lorlsruhe,
OD  Mannheim.

d—

VI.  Großherzogthum  Hessen.

1.  Die  Nealschule  1  1  Ordnung  zu  Darmstadt,
2.  Mainz
3.  Offenbach.

th

 

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Die  Realschule  zu  Bützow,
Güstrow,
Ludwigslust,
Malchin,
Rostock,
Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,
2.  die  Realschule  zu  Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Realschule  I.  Ordnung  (Real-Gymnasium)  zu
Braunschweig.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1.  Die  Realschule  zu  Meiningen,

2.  Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha-Die
  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.

XII.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Realschule  zu  Gera.

XIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Die  Realschule  des  Catharineums  zu  Lübeck.

XIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  zu  Bremen,
2.  -Realschule  zu  Vegesack.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Realschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XVI.  Elsaß-Lothringen.

1  Das  Real.  Gymnasium  zu  Gebweiler,

2.  .  Metz  (berbunden  mit
dem  Lyzeum  daselbst),


3.  -Straßburg  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Auf  der  Realschule  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht
  im  Latein  erst  mit  der  Sekunda.

———

nu  n  e  6  u

u  unrn  Uu
bu  u  n
        <pb n="102" />
        100

c.  Realschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Anter-J.


2.

3.

B.

*'  8.—

*

1

—

12.

13.

14.

Se

richt  im  Tatein.

I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Württemberg.
Provinz  Brandenburg.  I.  Die  Nealanstalt  zu  Reutlingen,
Die  Friedrichs  -Werder'sche  Gewerbeschule  zi  2.  OD  Stuttgart,
Berlrn.  3.O4  OD  .  Ulm.
:Luisenstädtische  Gewerbeschule  daselbst.  3
Provinz  Sachsen.  III.  Elsaß-Lothringen.
Die  Guericke-Schule  zu  Magdeburg.  Die  Gewerbeschule  zu  Mülhausen.

Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Westfalen.
Provinz  OÖstpreußen.  15  15.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,
Das  Progymnasium  zu  Königberg  i.  Fr.  -Mietberg.
-  -ê  5  en.
ß  Rheinprobinz.

Provinz  Westpreußen.

 

1
Das  Proghmnasium  zu  Löbau,  Das  Proghmnasium  zu  8
Neumark  i.  Westpr.  19  .  Brühl,
Provinz  Brandenburg.  2  Sehwe,
Das  Progymnasium  zu  Friedeberg  i.  d.  Neus  22  "  6#  M.-Glodbach.
mark.  23.  "  "  #  ,
Provinz  Pommern.  24.  "  O  *  Ein
Das  Proghmnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,  25.  "  B  "  zeeinen,
=  Lauenburg  i.  P.,  -«-  ·
·  Schlawe.  27.  Rheinbach,
«  '  Schla  28.  -  Siegburg,
Provinz  Posen.  20.  QJ  "  Fbernhem
Das  Progymnasium  zu  Kempen,  31.  nr  St.  Wendel
Tremessen.  32.  "  Mipperfürth.
Provinz  Sachsen.
Das  Progymnasium  zu  W—  -3  II.  Königreich  Württemberg.
*1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,
Provinz  Hannover.  *2.  -  -.  Eßlingen,
Das  Progymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  73.  Ludwigsburg,
der  Realschule  I.  Ordnung  daselbst),  *4.  -  *  Oehringen,
Progymnasium  zu  Münden  (verbunden  5.  ..  Rabensburg,
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).  *6.  4  -  Reutlingen.
        <pb n="103" />
        III.  Großherzogthum  Baden.
[1.  Das  Progyhmnasium  zu  Donaueschingen.

r

*3.  "  OD  "  Offenburg,
*4.  OD  *  Pforzheim,
*5.  Oü  Tauberbischofsheim.

101

IV.  Großherzogthum  Hessen.

Das  Progymnasium  (Fridericianum)  zu  Laubach.

b.  Nealschulen  weiter  Ordnung.
43.  die  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  für  Knaben

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Brandenburg.
1.  Die  Realschule  zu  Spremberg.

Provinz  Pommerr.
02.  Die  Realschule  zu  Stettin.
Provinz  Sachsen.
3.  Die  Realschule  zu  Schönebeck.

Provinz  Schleswig-Holstein.
é  Die  Realschule  zu  Soong,

Neumünster.

Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Realschule  zu  Bockenheim,
Cassel,
9.  Oü  Cschweg  e,
10.  -  Naalschule  der  ssraelftischen-  Religioneg
schaft  zu  Frankfurt  a

r  m  *

.
s.

+11.  der  israelitischen  Gemeinde
se

112.  =  Klingerschule  daselbst,

+11.Q  Kafe  zu  au.

+14.  "  *.  Homburg  v.  d.  Höhe,

+115.  -.  MWiesbaden.

Rheinprovinz.
+16.

Die  Realschule  zu  Barmen-Wupperfeld,
Essen,
Gewerbeschule  zu  Remscheid.

II.  Königreich  Sachsen.
.  2  Die  Städtische  Realschule  zu  Bautzen,
#Die  mit  einem  #  bezeichneten  Realschu
zweiter  Ordnung  und  höheren  Bürgerschu

(B.  b.  und  C.  a.  aa)  haben  keinen  obligatorischen
terricht  im  Latein.

117.
18.4

 

sellain,

dalöst,


Crimmitzschau,

len.
len
Un- 



14.

zu  Dresden-Friedrichsstadt,
Städtische  Realschule  zu  Frankenberg,
Glauchau,
Grimma,
Großenhain,
Leipzig,
Leisnig,
Löbau,
Meerane,
Meißen,
Mittweida,
Pirna,
Reichenbach,
Reudnitz,
Nochlitz,)
Schneeberg,
Stollberg,
Werdau.

u  uunn  u
u  u  u  nu  u  un  u  u  unn

u  u  u  u  u  un  in
u  ununit  u  u  un  n  u  u  u  u  n  un

u  u  ununu  u  u  un  u  nuun

u  Uu
un  ½

III.  Königreich  Württemberg.

mDie  Realanstalt  zu  Biberach,
.  Das  Real-Lyzeum  zu  Calw,
.  die  Realaustalt  zu  Cannstatt,

2  Eßlingen,

.  Das  Real-Lzeum  zu  Enlünd
.  die  Realanstalt  zu  Göppingen,

Hall,
Keilbronn,
udwigsburg,
zu  Nürtingen,

=  =

U
u  u

das  Real-  Lyzeum

die  Realanstalt  zu  Ravensburg,

O  Rottweil,
OD  Ol  -  Tübingen.

1)  Auf  der  Realschule  zu  Rochlitz  ist  der  obligatorische
  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen
beschränkt.
        <pb n="104" />
        102

IV.  Großherzogthum  Hessen.
4  Die  Realschule  zu  Alsfeld,

*  *  Alzey,
13.  ODä  =  Bingen,
+4.  Il.  Ordnung  zu  Darmstadt  (verbunden

  mit  der  Realschule
J.  Ordnung  daselbst),

15.  -  zu  Friedberg,
6.  -  Gießen,
+  OD  -Groß-Umstadt,
18.  —  =  II.  Ordnung  zu  Mainz
(verbunden  mit  der  Realschule
  1.  Ordnung  daselbst),

19.  -  zu  Michelstadt,
10.  -  II.  Ordnung  zu  Offenbach),  verbunden
  mit  der  Realschule
I.  Ordnung  daselbst),

11.  -  ODA  zu  Oppenheim,

+12.  OD  .=  Worms.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.
VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VII.  Großherzogthum  Oldenburg.

+1  ½  die  Nealschule  zu  Oberstein-Idar,
2.  Oldenburg,
3.0  OD  Varel.

 

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Städtische  Realschule  II.  Ordnung  zu  Braunschweig.


IX.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

il-  die  Realschule  zu  Arnstadt,
=  Sondershausen.

X.  Freie  Hansestadt  Bremen.

+1.  Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
2.  -  beim  Doventhor  daselbst,
3.  OD  zu  Bremerhafen.

XI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Die  Realschule  zu  Barr,

2.  die  Realklassen  des  Eymnasiums  zu  Buchsweiler,


43.  —  -CLyzeums  zu  Colmar,

.—  Nealschule  zu  Forbach,

5..Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu

Hagenau,
6.  —  Realschule  zu  Metz
47.  -  .  Münster,

—
E

8.  Neue  Nealschule  zu  Straßburg,
19.  =  Realschule  bei  2  Johann  daselbst,
+10.  -  zu  Wasselnheim.

o.  Höhere  Würgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden

  Jahreskursen

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Westpreußen.
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Jenkau.

Provinz  Brandenburg.
2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Eberswalde,
3.  Kottbus  (verbunden
  mit  dem  G  mnafium  daselbst),
4.  höhere  Bürgerschule  zu  Krossen,
ô„  —  -  CLuübben,

 

gleichgestellt  sind.

6.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Rathenow,

7.  -  2  Wriezen.
Provinz  Pommern.

8.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  i

9.

10.  =  -  -  -  walan.
Provinz  Schlesien.

11.  Die  hohere  Bürgerschule  zu  Freiburg  i.  Schl.,
12.=  OD  .  Löwenberg,
13.  -  -  Striegau.
        <pb n="105" />
        103

Provinz  Sachsen.

14.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Delitzsch,

16.
17.

18.
19.

M  18  U  V#

V

Eilenburg,
Eisleben,

OD  Gardelegen,
.  Mühlhausen,
.  Naumburg.

*  2

um  n  1½
uo  n  „e  m

Provinz  Schleswig-Holstein.

20.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hadersleben  (ver-21.



22.
23.
24.

25.

26.

27.
28.

2

2

3

37.
38.
39.

40.

41.
42.
43.
44.
45.
46.

#

n½

bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Husum  (verbunden
  mit  dem  Gymncsium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Itzehoe,
Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,
höhere  Bürgerschule  zu  Marne,

OD  Schleswig  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

An  U

U

m  K  u

u  n

u  n  imn

hohere  Bürgerschule  zu  Segeberg,
:  Sonderburg,
Wandsbeck  (ver-2

  r

bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannober.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Emden  (verbunden
30.
31.
33.

34.
35.

mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Münden,
höhere  Bürgerschule  zu  Nienburg,

-  Northeim,
OD  Otterndorf,
Uelzen.

Provinz  Westfalen.

r
-

1  n

—
*i  —  —

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamm  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst),
höhere  Bürgerschule  zu  Lüdenscheid,

*  Schwelm,
-  Mitten.

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dikbrich  Mosbach,

u

U#  X  #  Iu  M

-  Biedenkopf,
Diez,
Fulda,
Geisenheim,
*#  d,

ofgeismar,

E—
un  u  u

u  mm  un  ½

 

 

47.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Limburg  a.  d.
Lahn,
48.  -  =  Marburg,

49.  OD  OB  Oberlahnstein,
50.  =  OD  OD  Schmalkalden,
Rheinprovinz.

51.  höhere  Bürgerschule  zu  Dülken,

52.  =  .  Düren,

53.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Cschweiler  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

54.  höhere  Bürgerschule  zu  Eupen,

55.  M.=  Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Progymn  asium  daselbst),

56.  höhere  Bürgerschule  zu  Lennep,

57.=  .  Neuwied,  (berbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst.

58.  höhere  Bürgerschule  zu  Oberhausen,

59.  -  Rheydt,

60.  -  -  Saarlouis,

6  1  —  -  *  Solingen

62.  -  -  -  Viersen,

663.  Oü  -  Wesel  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

II.  Königreich  Württemberg.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Ulm.0)

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Die  Realklassen  des  Friedrich-Franz-Gymnasiums  zu
Parchim.

IV.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

V.  Herzogthum  Sachsen-Alteuburg.
Die  Realschule  zu  Altenburg.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-  Gotha.
1.  Die  Realschule  zu  Coburg,
2  *  Ohrdruf.
VII.  Herzogthum  Anhalt.
I.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bernburg,
o)  In  Folge  veränderter  Organisation  der  Anstalt  im
Frühjahre  1879  ausgehoben.  Die  bis  dahin  ertheilten

Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  behalten  Gültigkeit.
        <pb n="106" />
        104

2.  die  EE  des  Herzoglichen  Gymnasiums  X.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

zu  en
3...Realschule  (Franzschule)  zu  Dessau,  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bückeburg  (verbunden
4.  nraitle  des  Herhoglichen  Gossan  asiums  mit  dem  Fürstlichen  Gymnasium  daselbst.)

zu  Zerb

XI.  Elsaß-Lothringen.
VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

 

·  1.  Das  Real-Proghmnasinm  zu  Rltlicch:
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.  2.  Oü  -  Bischweiler,
«  »  3.--  -  -D1edenhofen

IX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.  4.  O  OD  Markirch
Die  Real-Abtheilung  der  höheren  Bürgerschule  zu  55  -  -  Schlettstadt,

Greiz.  6.  —  -  -  .  Thann.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.

aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Hannober.
Pro  vinz  Ost  preußen.  1  17.  Die  köhere  Borgerschule  zu  giuashaloue-.
6  unden  mit  dem  Gymnasium  dase
1  2  Die  hohere  Büngerschule  zu  wiin  18.  5  aer  oirner  chule  u  Einbe,
119  -  Hannober,
Provinz  Westpreußen.  20  Oü  -  Ftldegheim  (vek-3.
  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Culm,  bunden  mit  dem  Gymnasium  Nrlephinum
4.  -  Pr.  Friedland.  daselbst),
5.=  O4  OD  Marienwerdrer.,  21.  höhere  Bürgerschule  zu  Papenburg,
6.  —  Oq  -  2  Riesenburg,  22.4  *  Stade  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).
Provinz  Brandenburg.  .
7.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Luckenwalde,  Provinz  Westfalen.
8.  —  -  Nauen,  323.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Altena,
9.  -  Strausberg.  24.  Bocholi,
125.  Gewerbeschule  zu  Dortmund,
Provinz  Pommern.  206.  häöhere  Bürgerschule  zu  Unna.
10.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).  1  Provinz  Hessen-Nassau.
Provinz  Schlesien.  27.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Ems,
11.  Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu  128.  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.
Breslau,
Rheinprovinz.
+12.  =  zweite  -  *  daselbst,
13.  katholische  höhere  Börgerschule  daselbst,  320.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Düsseldorf,
"11.  -  höhere  Bürgerschule  zu  Guhran,  Mahen.
tis.  .  Natibot.  Hohenzollern'sche  Lande.
Provinz  Sachsen.  31.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.

16.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Langensalza.
        <pb n="107" />
        105

II.  Königreich  Bapern.
+1  4½  Die  Realschule  zu  Amberg,

2.  Ansbach,

8.  "  =  -  Äjchaffenburg,

14.  Kreisrealschule  g  Augsburg,

+5.  .Realschule  zu  Bamberg,

+16.  4  Keabchuifzzue  zu  Bahreuth,

+.  .Realschule  zu  Dinkelsbühl,

+8.  —  -Echstcjt,

f9.-  O  Erlangen,

+10  O  Frreising,

1p  -  -  —  gürfth

1  --ö  *  *  0  „

13.  —  OD  Ingolstadt,
14.  Kreisrealschule  zu  Kaiserslautern,
15.  .Realschule  zu  Kaufbeuren,
+16.  -  -Kempten
f17.-  —  Kissingen,
-  OD  Kitzingen,
+19.  "  -  -Candau,
20.  -  -  -  Landshut,
121.  -  -  -Lindau,
22.  -  Memmingen,
23.  .  Kreisreallschule  zu  München,
+24.  "  Realschule  zu  Neuburg  a.  d.  Donau,
+125.  -Neumartkt  i.  d.  Oberpfalz,
26.  -  -  Neustadt  a.  d.  Hardt,
127.  "  OD  Nördlingen,

28.  Kreisrealschule  zu  Nürnberg,
3  -  -  Passau,

30.  -Regensburg,
31.  Realschule  zu  Rothenburg  a.  d.  Tauber,
32.  "  Schweinfurt,
133.  -  Speyer,

34.  "  "D  *  Straubing,

135.6  -  -Traunstein,

136.  =  -  Weiden,

17#37.  -  -  Weißenburg  am  Sand,
128.  -Kreisrealschule  u  Würzburg,

39.  =  Realschule  zu  Wundsiedel,

1+140.  -  .  Zweibrücken.

III.  Königreich  Württemberg.

+1  4½  Die  Realanstalt  zu  Calw,)
2.  Nürtingen  0

0)  Die  Realanstalten  zu  Calw  und  Nürtingen  sind

in  Folge  veränderter  Organisation  im  Frühjahre  1878  aufgehoben

  worden.  Die  bis  dahin  von  diesen  Anstalten

Frtzeilten  Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen

  Militärdienst  behalten  Gültigkeit.

 

IV.  Großherzogthum  Baden.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden.
2.  das  Real-Gymnasium  zu  Ettenheim,
13.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Freiburg,

+4.  -  Hedeelberg.

5.  —  Karlsruhe,

1  Konstanz,

7.  die  Neal-  Tbtheilung  des  Progymnasiums  zu
Lahr,

8.  das  Real-  Gymnasium  zu  Lörrach,
9.  Villingen.

V.  Großherzogthum  Hessen.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.
VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Grabon,
2.  Ribnitz,
VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Die  Großherzogliche  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's
  Realschule  zu  Apolda.

VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.


Die  Realschule  zu  Schönberg.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.

X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.

XI.  Fürstenthum  Waldeck.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Arolsen.

XlII.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

XlIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.
        <pb n="108" />
        106
bb.  Andere  Lehranstalten.

l.  Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Städtische  Handelsschule  zu  Frankfurt  a.
çOc  Oc  Gewerbeschule  daselbst.  [Main,

II.  Königreich  Bayern.

Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

-  Kaiserslautern,
Central-Thierarzneischule  zu  München,
Städtische  Handelsschule  daselbst,
Industrieschule  daselbst,

çOü  zu  Nürnberg,

DD

S’#D

bnu  n  n

 

7.  die  Städtische  Handelsschule  daselbst,  #
8.  „  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.


lII.  Königreich  Sachsen.

öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
Landwirthschaftsschule  zu  Döbeln,
öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener
Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)  zu
Dresden,
öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig.

8

o  b—

b.  Privat-Kehranstalten.  )

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Westpreußen.
1.  Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.

Provinz  Brandenburg.

2.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,
3.  das  Viktoriainstitut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

Provinz  Posen.
ädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzach
  zu  Ostrowo  bei  Filehne.
Provinz  Schlesien.
5.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu
Breslau,

4.  Das

6.  Das  Pädagogium  zu  Niesky.

Provinz  Hessen-Nassau.

7.  Das  Schenk'sche  Lehr=  und  Erziehungs-Institut
zu  Friedrichsdorf  bei  Homburg.
Rheinprovinz.

8.  Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Kortegarn  zu

Bonn.
II.  Königreich  Sachsen.
1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs- 



Anstalt  von  Böhme  zu  Dresden,

 

2.  die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Jordan
  (früher  Dr.  Krause)  daselbst,

3.  das  Lehr-Institut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  vosehs  6

4.  ..Gelinek-Körner'sche  Real-Institut  daselbst.

III.  Königreich  Württemberg.

1.  Die  Paulus“sche  wissenschaftliche  Bildungs-Anstalt
  auf  dem  Salon  bei  Ludwigsburg.)

2.  „  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart.

IV.  Großherzogthum  Baben.

Die  mit  der  Großherzoglichen  höheren  Bürgerschule
  verbundene  Benderssche  Wioalansern
zu  Weinheim.

V.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Die  Privat  -Realschule  des  Dr.  Klein  (früher

Scharvogel)  zu  Wait,
2.  -Handelsschule  des  Dr.  Nägler  zu  Offenbach.

VI.  Herzogthum  iJi
1.  Di  ivat  =  Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
Pri  hrans  Braunschweig,
2.  -  Jakobson-Schule  zu  Seesen.

*)  Die  Anstalt  ist  mit  dem  31.  März  1879  aufgehoben
  worden.  Die  bis  dahin  ertheilten  Befähigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  behalten
  Gültigkeit.

+Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6.),
dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen
  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehör  de  genehmigt  ist.
        <pb n="109" />
        107

VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Handelsschule  zu  Gotha.

VIII.  Herzogthum  Anhalt.

Das  Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des
Prof.  Dr.  Brinkmeier  zu  Ballenstedt.

IX.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop  zu
Keilhau.

X.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Handelsschule  des  Dr.  Amthor  zu  Gera.

XI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Die  Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  (frü
von  Großheim)  zu  Lübeck.  (üher

 

XII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Lehranstalt  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.

XlIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
1.  Die  Schule  des  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.
G.  Fischer)  zu  Hamburg.
2.  .-vbvon  Ed.  Förster  (früher  Dr.  J.
N.  Bartels  und  E.  Förster)
daselbst,
der  Gebrüder  F.  und  W.  Elitza
daselbst,
-des  Dr.  Wichard  Lange  daselbst.
.-bon  F.  L.  Nirrnheim  daselbst,
-des  Dr.  M.  Otto  daselbst,
israelitische  Stiftungsschule  daselbst,
Talmud-Tora-Schule  daselbst,
Realschule  der  reformirten  Gemeind-  7
elbst.

Uu

JS

u  u  u  1  u  u

D.  Lehranstalten,  deren  Berichtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
  von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bediugungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.
1.  Die  Gewerbeschule  zu  Königsberg  i.  Pr.0)
Provinz  Brandenburg.
2,  Die  Gewerbeschule  zu  Frankfurt  a.  d.  Odero)
Potsdam.ö)

"  S.  *

Provinz  Schlesien.
4.  Die  Gewerbeschule  zu  Breslau,“)

—  -  *  Brieggo)
6.  -  Gleiwitz-l)
7  "  Eörlitz.
8.  —  Liegnitz.o)

6  Provinz  Sachsen.
9.  Die  Gewerbeschule  zu  Halberstadt.o)

Provinz  Schleswig-Holstein.
10.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.))

·  0)DieunterNro.1—9,11—13und15—19aufgeführten
  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  denjenigen
  ihrer  Schüler  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung
der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse
  erworben  haben.

)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten
Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
  bestanden  haben.

 

Provinz  Hannover.
11.  Die  Gewerbeschule  zu  Hildesheim.?)
Provinz  Westfalen.
12.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.“)
Provinz  Hessen-Nassau.
13.  Die  Gewerbeschule  zu  Cassel.0)
Rheinprovinz.
14.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Barmen,)

15.  .Gewerbeschule  zu  Coblenz),)

16.  OD  Cöln,

17.  =  Elberfeld.o)
18.  -  OJ  Krefeld,o)
19.  —  Saarbrücken.0)

II.  Königreich  Sachsen.
Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

1)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse
  ausstellen,  welche  nach  Absolvirung
der  beiden  höheren  Klassen  die  Reife  für  Selekta  dargethan
  haben.

2)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler
Befähigungszeugnisse  zuertheilen,  welche  in  einer  von  einem
Regierungs-Kommissar  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan
  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½  jährigen)  und
zweiten  (1  jährigen)  Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und
sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.

3
        <pb n="110" />
        108

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,
welchen  provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,
welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

 

 

 

Berlin,  den  24.  März  1880.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.
Verzeichniß.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Bapern.

a)  Oeffentliche  Lehranstalten.  Die  Städtische  Handelsschule  zu  Marktbreit  a.  Main.
1  die  Landwirhhschaftsschule  zu  Ishurg.  IIl.  Königreich  Sachsen.
3.  —  "O  Cleve,  1.  Die  Dr.  Rittnagel'sche  Privat=  Handels-Lehr-4.
  "  -Doahme,  anstalt  (höhere  Handelsschule)  zu  Dresden,
5.  ODA  Flensburg,  2.  -Realklassen  der  Unterrichts=  und  *  g-6.
  ")l  Herford,  Anstalt  des  Dr.  Ernst  Zeidler  früher
7.  4Oc  Hildesheim,  Dr.  R.  Albani)  daselbst,
8.  -  Liegnitz  3...Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
9.  -  -  LüdingHausett,  zu  Leipzig,
10.  OD  -Marienburg  in  4.  -Privat-Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des
1  Weilb  Wehor,  Dr.  Julius  Körner  daselbst.

**-1t  b)  Privat=  st  urg.  IV.  Großherzogthum  Baden.

.  .  .·eranaen'  Das  internationale  Lehrinstitut  des  Dr.  von

12.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künk-  Scchelles  zu  Bruchsal
ler  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich,  "

13.  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,  —  V.  Herzogthum  Braunschweig.

14.  das  Ruoff-Hasselsche  erzn  amB  Die  landwirthschaftliche  Schule  Morieie,  -
15.  Insti  5  elmstedt.
das  Hoffmann'sche  Erziehungs  Isit  Et-  Vl.  Gerzog  thum  Sachsen-Altenburg.

16.  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lich=  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegterfelde

  bei  Berlin,  fried  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

17..  Nöllessche  (H.  Steumer  E333  VII.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

18.  das  Knickenberg'sche  Erziehungs=  Institut  zu  Die  Privatanstalt  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu
Telgte.  Hamburg.
        <pb n="111" />
        109

Verfügung  des  Steuerkollegiums,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebände-  und  Gewerbe--steuer
  für  das  Etatsjahr  om  16.  April  1880.

 

Nach  Art.  3  Ziff.  1  des  Finanzgesetzes  vom  27.  Februar  1879  (Reg.  Blatt  S.  37)
ist  die  direkte  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebäuden  und
Gewerben,  letztere  mit  Ausnahme  der  Wandergewerbe,  für  das  Etatsjahr  1.  April  1880
bis  31.  März  1881  auf  8,723,315  J¼  festgesetzt,  woran

das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle

die  Gebäude  und  Gewerbe  zusamen  1½

und  zwar  je  zur  Hälfte,
zu  tragen  haben.

Hienach  haben  beizutragen:
das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,  und  zwar:

a)  das  Grundeigenthum...w  4½72334  A

b)  die  Gesällll  2,095  4
—:  4,726,  129  A

1,999,093  MA
1,999,093  MA

—:  8,723,315  MA

Unter  Berücksichtigung  der  Aenderungen  beim  Landes-,  Grund-  und  Gefäll-Cataster,
worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind  und  nach  welchen
nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts-  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet
sich  pro  1.  April  1880

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrag  auf.  .  .  .  17,888,051  fl.  56  kr.
und  das  Gefällkataster  a  .  .  .  ....  7,935  fl.  47  kr.
—.  17,895,987  fl.  43  kr.

322

demnach  die  Staatssteuer  für  Beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  auf  26/¾&amp;amp;  40338  -:;
nach  den  gemäß  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873,  betreffend  die  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer,  hergestellten  Catastern  berechnet  sich  ferner  auf  Grund  der  Feststellungen
der  Katasterkommission

1⅝

die  Gebäude
die  Gewerbe
        <pb n="112" />
        110

b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  af  .  15,779,358,639  M
und  die  Staatssteuer  je  auf  1000  /∆  Kapitalwerth  n  1  12,35—3
c)  das  Gewerbekataster  auf  einen  steuerbaren  Betrag  vo0.  606,576,263
und  die  Staatssteuer  je  auf  100  /¾  steuerbaren  Betrag  zu.  3  00,27.F#.

Die  hienach  pro  1880/81  auf  die  einzelnen  Oberamtsbezirke  entfallende  Jahressteuer,
deren  Repartition  bezüglich  der  Grund=  und  Gefällsteuer  von  dem  Steuerkollegium,  hinsichtlich
  der  Gebäude  und  Gewerbesteuer  durch  die  Katasterkommission  vorgenommen  worden
  ist,  ist  in  der  Beilage  ersichtlich.

Bezüglich  der  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter
Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  je  abgesondert  auf  das  Grund=  und  Gefällkataster
vollzogen  wird.

Wegen  Vertheilung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  auf  die  einzelnen  Gemeinden,
wegen  Behandlung  des  nach  Art.  3  Ziff.  2  des  Finanzgesetzes  in  Folge  der  Berichtigung
und  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  für  Rechnung  der  Staatskasse  entstehenden
  Abgangs  und  Zuwachses  und  wegen  der  nach  Ziff.  3  von  den  Wandergewerben
an  die  Staatskasse  zu  entrichtenden  Steuer  werden  die  Bezirkssteuerämter  (Kameralämter),
  welchen  nach  Art.  84  und  98  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  die  Fortführung
der  Gebäude=  und  Gewerbekataster  obliegt,  auf  die  durch  die  Katasterkommission  denselben
zugegangenen  Vorschriften  verwiesen.

Hinsichtlich  der  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden
die  Oberämter  auf  die  hierüber  schon  früher  getroffenen  Verfügungen  hingewiesen.

Stuttgart  den  16.  April  1880.
Valois.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium
Stuttgart  den  16.  April  1880.
Renner.
        <pb n="113" />
        Vertheilung

111

direkten  Staatssteuer
auf  die  Oberämter  des  Königreichs  für  das  Etats-Jahr

1.  April  1880  bis  31.  März  1881.

 

Grund-Gefäll-









 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Haupbbetrag.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
I.  Neckarkreis.

Backnang  61,002  —  19,875  18,570  99,447
Besigheim.  69,393  —  18,517  24,441  112,351
Böblingen.  67,416  28  18,124  17,944  103,512
Brackenheim  70,447  152  18,707  8,022  97,328
Cannstatt  56,047  —  58,247  53,444  167,738
Eßlingen  65,592  22  44,046  55,526  165,186
Heilbronn  72,819  43  53,406  101,759  228,027
Leonberg  93,676  72  22,421  14,839  131,008
Ludwigsburg  87,587  1  41,443  43,461  172,492
Marbach  91,254  4  14,620  8,792  114,670
Maulbronn  63,286  16  13,696  15,327  92,325
Neckarsulm  88,200  —  22,554  19,787  130,541
Stuttgart,  Stadt  14,994  4  335,  753  505,329  856,080
Stuttgart,  Amt.  68,639  7  31,209  26,373  126,228
Vaihingen.  66,312  —  15,222  10,925  92,459
Waiblingen  69,754  —  1884  11,902  100,590
Weinsberg.  63,451  –  14,699  7,813  85,963

—  1,169,869  349  761,423  944,304  2,875,945
        <pb n="114" />
        —

i

112

 

Grund-Gefäll-





Gebäude- 



Gewerbe- 



 

 

 

 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Lauptbetrag.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Schwarzwaldkreis.
Balingen  62,680  —  23,496  21,796  107,972
Calw  44,746  150  20,390  16,510  81,796
Freudenstadt  51,934  6  19,358  18,161  89,459
Herrenberg  81,576  9  19,602  8,194  109,381
Horb  56,388  97  14,270  12,317  83,072
Nagold.  49,883  89  16,134  14,529  80,635
Neuenbürg  31,930  496  18,641  23,627  74,694
Nürtingen.  63,148  —  20,784  18,832  102,764
Oberndorf  48,348  9  18.18  21,278  87,853
Reutlingen.  72,001  1075,050  69,4101,  6
Rottenburg  80,570  —  2227  13,835  116,681
Rottweil  76,834  —  27,712  16,522  121,068
Spaichingen  44,433  —  13,284  8,220  65,937
Sulz  55,426  —  1  48  5,400  73,574
Tübingen  65,980  87  31,493  22,779  120,339
Tuttlingen.  59,078  —  21,503  22,548  103,129
Urach  61,422  —  244514  30005  115878
—  1,006,377  1,050369,410  343,963  10720,800
        <pb n="115" />
        113

 

Grund-Gefäll-









 

 

Oberänter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
III.  Jaxtkreis.

Aalen  45,752  —  7  20,701  84,428
Crailsheim.  58,054  125  20,395  6,  308  94,882
Ellwangen  80,763  923,506  17,300  121,578
Gaildorf  59,749  —647  7,141  81,437
Gerabronn  25,388  1  26,241  14,498  66,128
Gmünd.  55,481  —  25,956  32,026  113,463
Hall.  101,818  —  32,156  23,173  157,147
Heidenheim  78,190  –  33,962  37,604  149,756
Künzelsau.  91,849  –  19,606  15,918  127,373
Mergentheim  105,949  26,420  17,788.150157
Neresheim.  71,547  344780  14,388  103,049
Oehringen.  125,469  —  2044  12,939  164,896
Schorndorf.  52,610  —  1,974  10,819  78,403
Welzheim.  48.713  423544  6,177  70,357

—  1,101,332  592  14,350  246,7801,663,054
        <pb n="116" />
        114

 

 

 

 

 

 

EIIIEIELIIE—

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

IV.  Donankreis.
Biberach  122,334  6  47,075  31,815  201,230
Blaubeuren  68,748  —  19,884  11,352  99,984
Ehingen  111,432  —  27,724  15,914  155,070
Geislingen.  61,825  20  29,784  33,145  124,774
Göppingen.  83,617  4  42,374  55,282  181,277
Kirchheim.  76,399  —  23,829  22,656  122,884
Laupheim  76,663  –  29,421  16,433  122,517
Leutkirch  88,627  –  25,551  16,581  130,759
Münsingen.  64,445  2  21,427  11,188  97,062
Ravensburg  109,887  —  56,301  46,981  213,169
Riedlingen.  109,  416  —  29,008  21,752  160,176
Saulgau  112,821  —  27,511  19,848  160,180
Tettnang  76,430  —  28,  80  18,001  123,311
Ulm  ..  97,667  —  85,291  106,620  289,578
Waldsee  106,427  72  33,282  16,588  156,364
Wangen  78,718  –  26,568  19,895  125,181
–  1,445,456  104  1553,910  464,04t6  2,46,  516
Zusammen  —.  2,095%093  1,999,093  8,723,315.
        <pb n="117" />
        115
W10.
Regierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  5.  Mai  1880.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  über  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Reichsgesetzen
vom  9.  10.  und  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste,  den  Schutz
ver  Photographieen  gegen  unbefugte  Nachbildung  und  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  Vom
16.  April  1880.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  aus  Anlaß
  der  Feier  des  50jährigen  Jubiläums  des  Polhytechnikums  in  Stuttgart  gegründete  technische  Stipendienstiftung.
  Vom  30.  April  1880.

 

Gekanntmachung  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern  über  Ausführungsbestimmungen  zu  den

Reichsgesetzen  vom  9.  10.  und  11.  Jannar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden

Künste,  den  Schutz  der  photographieen  gegen  unbefugte  Nachbildung  und  das  Urheberrecht  an  Mustern
md  Modellen.  Vom  16.  April  1880.

Die  von  dem  Reichskanzler

a)  unterm  23.  Juli  1876  ertheilten  Nachtragsbestimmungen  über  die  Führung
des  Musterregisters  und

b)  unterm  16.  Juli  1879  erlassene  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung

des  §.  4  der  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und

den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,  photographischen

und  gewerblichen  Sachverständigenvereine,  vom  29.  Februar  1876

werden  unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachung  vom  11.  März  1876  (Reg.  Blatt  S.  77)

hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  16.  April  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:

Faber.  Baetzner.
        <pb n="118" />
        116

a)  Bestimmungen  für  die  Führung  des  Musterregisters.  Vom  23.  Juli  1876.
(Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  vom  29.  Februar  1876.)

8.  1.
Im  Musterregister  erhält  jedes  Muster  oder  Modell,  welches  einzeln  niedergelegt
wird,  und  jedes  niedergelegte  Paket  mit  Mustern  2c.  bei  Eintragung  der  Schutzfrist  eine

besondere  Nummer.
§.  2.

Die  Kosten  für  die  Bekanntmachung  der  Eintragung  einer  Schutzfrist  oder  ihrer
Verlängerung  im  Reichsanzeiger  betragen  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig.  Dieselben  kommen
für  jedes  in  das  Musterregister  eingetragene  einzelne  Muster  oder  Musterpaket  besonders
zum  Ansatz.

§.  3.

Für  jede  Bekanntmachung,  welche  ausführlichere  Angaben  enthält,  als  die  im  §.  10
der  Bestimmungen  vom  29.  Februar  l.  J.  vorgeschriebene  Abfassung,  sind,  wenn  die
Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger  mehr  als  acht  Druckzeilen  einnimmt,  statt  des  im  §.  2
der  gegenwärtigen  Bestimmungen  erwähnten  Kostenbetrags  die  für  Veröffentlichungen  im
Reichsanzeiger  allgemein  festgesetzten  Insertionsgebühren  zu  entrichten.

8.  4.

Die  Vorschriften  der  88.  2  und  3  finden  auf  alle  Bekanntmachungen  Anwendung,

welche  der  Expedition  des  Reichsanzeigers  nach  dem  15.  August  1876  zugehen.

Berlin,  den  23.  Juli  1876.
Das  Reichskanzleramt.

Hofmann.

b)  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1879,  betreffend  die  Abänderung  des  8.  4  der  Bestimmungen
  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,  photographischen
  und  gewerblichen  Sachverständigenvereine  vom  29.  Februar  1876.

Vom  1.  Oktober  1879  ab  tritt  an  die  Stelle  des  §.  4  der  Bestimmungen  über
die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,  photographischen  und
gewerblichen  Sachverständigenvereine  vom  29.  Februar  1876  die  nachstehende  Vorschrift:
        <pb n="119" />
        117
§.  4.

Die  Vereine  haben  das  von  ihnen  verlangte  Gutachten  nur  dann  abzugeben,  wenn
von  dem  ersuchenden  Gerichte
1)  in  dem  Ersuchungsschreiben  die  zu  begutachtenden  Fragen  einzeln  aufgeführt,
2)  dem  Vereine  übersendet  sind

a)  die  gerichtlichen  Akten,

b)  die  zu  vergleichenden  Gegenstände,  deren  Identität  durch  Anhängung  des  Gerichtssiegels
  oder  auf  andere  Art  außer  Zweifel  gestellt  und  gegen  Verwechselung
  gesichert  ist.

Berlin,  den  16.  Juli  1879.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  die  aus  Anlaß  der  Feier
des  50jährigen  Jubiläums  des  polytechnikums  in  Sinttgart  gegründete  technische  Stipendienstiftung.
Vom  30.  April  1880.

Vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom  29.  April  d.  J.  haben  Seine  Königliche
  Majestät  der  aus  Anlaß  der  Feier  des  50jährigen  Jubiläums  des  Polhtechnikums
  (der  technischen  Hochschule)  in  Stuttgart  im  Herbst  1879  von  früheren  Schülern,
Freunden  und  Gönnern  dieser  Anstalt  durch  freiwillige  Beiträge  gegründeten  Stiftung
zu  Reise=  beziehungsweise  Studienstipendien  (ttechnischen  Stipendienstiftung)
auf  Grund  der  von  der  Generalversammlung  der  Stifter  beziehungsweise  kraft  besonderer
Vollmacht  derselben  von  dem  geschäftsführenden  Komité  beschlossenen  Statuten  die  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  der  juristischen  Persönlichkeit  für  die
Stiftung  gnädigst  verliehen,  und  zugleich  die  Höchste  Ermächtigung  zu  Uebernahme  der
Stiftung  in  die  Verwaltung  und  Aufsicht  der  Organe  des  Polytechnikums  und  in  die
Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  ertheilen  geruht;  was
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  30.  April  1880.
Geßler.
        <pb n="120" />
        118

Die  am  12.  März  1880  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  5  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Benennung  der  obersten  Reichsbehörden  für  die  dem  Ressort  des
General-Postmeisters  zugewiesenen  Verwaltungszweige.  Vom  23.  Februar  1880.
Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  bayrischen  Übergangsabgaben=  und  Rückvergütungssätze
für  Bier.  Vom  3.  März  1880.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  eines  Bevollmächtigten  zum  Bundesrath.  Vom  10.  März  1880.
Die  am  31.  März  1880  ausgegebene  Nummer  6  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1880/81.  Vom
26.  März  1880.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Umtausch  und  die  Einlösung  der  vor  dem  1.  Juli  1879  ausgegebenen
Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom  24.  März  1880.
Die  am  2.  April  1880  ausgegebene  Nummer  7  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine  und  des  Reichsheers.  Vom  26.  März  1880.
Verordnung  wegen  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875,  betreffend
die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankkbtamten.  Vom  31.  März  1880.

—W—.—.  A  —A  2

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="121" />
        119
I  11.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

——

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  21.  Mai  1880.
Inhalt.

Verfügung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  16.  Juli  1879,  betreffend  die  Besteuerung
des  Tabacks.  Vom  11.  Mai  1880.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums  zu  Ausführung  des  Reichsgesehzes  vom  16.  Juli  1679,  betreffend
die  Besteuerung  des  Tabachs.  Vom  11.  Mai  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  von  dem  Bundesrathe  unterm  24.  März  d.  J.  beschlossene
und  im  Nachtrag  zu  Nro.  13  des  Centralblatts  für  das  deutsche  Reich  veröffentlichte  Bekanntmachung
  zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  v.  J.,  betreffend  die  Besteuerung
  des  Tabacks,  (Reichsgesetzblatt  S.  245)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1880.

Renner.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks.
Vom  25.  März  1880.

Der  Bundesrath  hat  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des
Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  245)  die  nachfolgenden  Vorschriften
erlassen:

S.  1.
Die  in  den  8§.  3  und  24  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anmeldungen  der  mit  Taback
        <pb n="122" />
        120

Muster  2  bepflanzten  Grundstücke  sind  nach  Anleitung  des  Musters  a  auszufertigen  und  innerhalb
der  im  Gesetz  vorgeschriebenen  Frist  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  zu  übergeben  (8.  26).

8.  2.

Der  Zeitpunkt  der  im  §.  4  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Prüfung  der  Angaben  in
den  Anmeldungen  wird  durch  den  mit  derselben  beauftragten  Beamten  bestimmt  und  der
Gemeindebehörde  mitgetheilt.  Letztere  hat  den  Tabackpflanzer  zu  der  Prüfung  einzuladen.
Leistet  ein  Tabackpflanzer  dieser  Einladung  keine  Folge,  so  braucht  deshalb  die  Prüfung
der  von  ihm  übergebenen  Anmeldung  nicht  aufgeschoben  zu  werden.

Ergiebt  die  Prüfung,  daß  die  Anmeldung  unrichtige  Angaben  enthält  oder  daß  ein
mit  Taback  bepflanztes  Grundstück  überhaupt  nicht  angemeldet  worden  ist  (§.  34  des  Gesetzes)
  so  wird  über  den  Sachverhalt  von  dem  mit  der  Prüfung  beauftragten  Beamten
eine  Verhandlung  aufgenommen.  Falls  nicht  der  Befund  von  dem  Pflanzer  sofort  als
richtig  anerkannt  wird,  ist  der  Gemeindevorsteher  oder  ein  Stellvertreter  desselben  zuzuziehen.


8.  3.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  nach  8.  6  des  Gesetzes  erforderliche  Feststellung
der  Menge  des  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Tabacks  nach  der  Blätterzahl
oder  nach  dem  Gewicht  zu  erfolgen  hat,  steht  der  Steuerbehörde  zu.

8.  4.
Die  Ausstellung  der  nach  §.  8  des  Gesetzes  auf  Erfordern  der  Steuerbehörde  von
dem  Tabackpflanzer  über  die  Menge  des  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Tabacks  einzureichen-Moster
  v.  den  Deklaration  hat  nach  Anleitung  des  Musters  b  zu  erfolgen.
—  In  derselben  ist  nach  der  Bestimmung  der  Stenerbehörde  für  die  einzelnen  mit  Taback
bepflanzten  Grundstücke  entweder
a)  die  Anzahl  der  darauf  befindlichen  Tabackpflanzen  und  die  durchschnittliche
Blätterzahl  derselben,  oder
b)  die  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge
anzugeben.
Zu  a.  In  Spalte  5  der  Deklaration  ist  die  Zahl  der  Blätter  anzugeben,
welche  durchschnittlich  auf  je  100  Tabackpflanzen  kommt.  Behufs  Ermittelung
dieser  Zahl  sind  an  einer  entsprechend  großen,  nach  der  Ausdehnung  und  Be-
        <pb n="123" />
        121

schaffenheit  der  Pflanzung  an  verschiedenen  Stellen  des  Grundstücks  auszuwählenden
  Anzahl  von  Tabackpflanzen  die  Blätter  zu  zählen.  Die  zu  deklarirende
  durchschnittliche  Blätterzahl  ergibt  sich  alsdann,  wenn  der  hundertfache
Betrag  der  gezählten  Blätter  durch  die  Zahl  der  ausgewählten  Pflanzen  getheilt
  wird.

Zu  b.  Als  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  ist  in
Spalte  6  der  Deklaration  das  Gewicht  des  voraussichtlichen  gesammten  Erntegewinns
  in  dachreifem  trockenem  Zustande  anzugeben.

Die  schriftliche  Aufforderung  der  Steuerbehörde  (Muster  b)  enthält  das  zur  Abgabe
der  Deklaration  erforderliche  Formular  und  ist  nach  Ausfüllung  des  letzteren  innerhalb  acht
Tagen  der  Steuerhebestelle  zu  übergeben.  Unterbleibt  die  rechtzeitige  Uebergabe  der  Deklaration
  oder  gibt  die  Prüfung  derselben  zu  Erinnerungen  Anlaß,  welche  sich  nicht  sofort
erledigen  lassen,  so  erfolgt  die  amtliche  Feststelluug  der  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  8.  7  des  Gesetzes.

S.  5.

Die  im  §.  9  des  Gesetzes  unter  Ziffer  1  vorgeschriebene  schriftliche  Anzeige  über
etwaige  vor  der  amtlichen  Verwiegung  des  Tabacks  eingetretene  Unglücksfälle,  durch  welche
der  Erntegewinn  eine  Verminderung  erfahren  hat,  ist  innerhalb  der  im  Gesetz  vorgeschriebenen
  Frist  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  zu  übergeben.  Die  Anzeige  muß  die
Bezeichnung  und  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke,  auf  welchen  die  beschädigten  Tabackpflanzen
  gewachsen  sind,  die  Ursache  und  den  Tag  der  Beschädigung,  sowie  die  Größe  des
Verlustes  an  Blätterzahl  oder  Gewichtsmenge  enthalten.

S.  6.

Für  den  nach  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  bis  zur
Verwiegung  des  Tabacks  entstehenden  Abgang  an  Bruch  und  Abfall  wird  bis  auf  weiteres,
falls  die  Festsetzung  der  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Tabackmenge  auf  die  Blätterzahl
gerichtet  war,  ein  Abzug  von  zwei  Prozent,  falls  die  Festsetzung  auf  die  Gewichtsmenge
gerichtet  war,  ein  solcher  von  einem  Prozent  gewährt.  «

Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  höhere  Abzüge  dann  zu  gewähren,  wenn  die
stattgehabten  Ermittelungen  die  Annahme  entsprechender  größerer  Abgänge  begründen.
        <pb n="124" />
        122

8.  7.

Die  nach  8.  10  des  Gesetzes  entnommenen  Proben  sind  von  Seiten  der  Steuerbeamten
  in  Gegenwart  des  Tabackpflanzers  oder  eines  Vertreters  desselben  durch  Anlegung
eines  Siegels  zu  identifiziren.

8.  8.

Die  nach  8.  11  Absatz  1  des  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  der  Steuerbehörde
zur  Veräußerung  des  Tabacks  vor  der  Gestellung  desselben  zur  amtlichen  Verwiegung
ist  unter  Bezeichnung  der  Grundstücke,  auf  welchen  der  Taback  gewachsen  ist,  schriftlich
bei  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  zu  beantragen.

Die  Genehmigung  wird  nur  dann  ertheilt,  wenn  der  Erwerber  des  Tabacks  die  Verpflichtung
  übernimmt,  denselben  nach  bewirkter  Trocknung  bei  der  ihm  bezeichneten  Amtsstelle
  zur  Verwiegung  vorzuführen  (8§.  12  bis  15  des  Gesetzes),  und  auf  Erfordern  für
den  auf  dem  Taback  haftenden  Steueranspruch  Sicherheit  leistet.

Der  Erwerber  hat  der  Steuerhebestelle  anzuzeigen,  wo  der  Taback  bis  zur  Gestellung
zur  Verwiegung  aufbewahrt  werden  soll.

Bei  der  Entäußerung  eines  Theils  des  Erntegewinus  ist  anzugeben,  welcher  Theil
der  nach  §F.  6  des  Gesetzes  festgesetzten  Tabackmenge  von  dem  Käufer  zu  vertreten  ist.
War  die  Festsetzuug  auf  die  zu  vertretende  Blätterzahl  gerichtet,  und  sollen  die  geernteten
Grumpen  ganz  oder  theilweise  veräußert  werden,  so  ist  die  zu  veräußernde  Menge  der
Grumpen  zur  Verwiegung  vorzuführen  und  die  Steuer  davon,  falls  nicht  Kreditirung
eintritt,  sofort  zu  entrichten.

F.  9.

Derjenige  Taback,  welcher  vor  dem  nach  §.  14  des  Gesetzes  für  die  Verwiegung  festgesetzten
  Zeitpunkt  über  die  Zollgrenze  ausgeführt  werden  soll  (§.  11  Absatz  2  des  Gesetzes),
  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  8§§.  13  und  15  bis  17  dieser  Bekanntmachung
  der  Ausgangsabfertigung  zu  unterstellen.

Wenn  nur  ein  Theil  des  geernteten  Tabacks  ausgeführt  werden  soll,  so  ist  in  der
betreffenden  Ausfuhranmeldung  anzugeben,  wie  die  nach  §.  6  des  Gesetzes  festgesetzte  Tabackmenge
  sich  auf  den  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  den  später  noch  zur  Verwiegung  zu
stellenden  Erntegewinn  vertheilt.

War  die  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  festgestellt,  so  können
  zum  Zweck  der  Feststellung,  ob  der  gesammte  Ernteertrag  oder  eine  Menge,  welche
        <pb n="125" />
        123

dem  angemeldeten  Theile  des  festgestellten  Sollbetrags  entspricht,  vorgeführt  worden  ist,
auf  Kosten  des  Tabackpflanzers  Sachverständige  zugezogen  werden.

8.  10.
Die  Amtsstellen,  welchen  der  geerntete  Taback  zur  Verwiegung  vorzuführen  ist  (§.  12
des  Gesetzes),  werden  örtlich  bekannt  gemacht.

8.  11.

Insoweit  nicht  von  der  Direktivbehörde  anderweite  Bestimmung  getroffen  wird,  sind
die  zur  Verwiegung  zu  stellenden  Tabackblätter  einschließlich  der  Sandblätter  in  Büschel
von  je  25  Blättern  und  in  Bündel  von  je  200  Büscheln  zu  verpacken  (§.  13  Absatz  1
des  Gesetzes).

Von  den  kein  ganzes  Bündel  bildenden  Tabackblättern  ist  ein  Restbündel  herzustellen.
An  demselben  ist  eine  die  Anzahl  der  darin  befindlichen  vollen  Büschel  und  ungebüschelten
Blätter  bezeichnende  Aufschrift  anzubringen.

Ein  jeder  Büschel  ist  entweder  mit  einem  Tabackblatt,  welches  die  vorgeschriebene
Anzahl  der  Blätter  des  Büschels  ergänzt,  oder  mit  Bast,  Bindfaden  2c.  zusammenzubinden.
Bei  dem  Zusammenbinden  müssen  die  Enden  der  Blattstiele  frei  bleiben,  damit  die  Nachzählung
  der  Blätter  ohne  Zeitaufwand  vorgenommen  werden  kann.

Sind  verdorbene  oder  andere  werthlose  Blätter  mit  vorzuführen,  so  genügt  es,  dieselben
  in  Päcke  zusammenzubinden,  welche  mit  einer  die  Zahl  der  Blätter  bezeichnenden
Ausfschrift  zu  versehen  sind.

Die  Grumpen,  der  Bruch  und  die  sonstigen  Abfälle  sind  in  Säcke,  Kisten  oder  ähnliche
  passende  Behältnisse  verpackt  zur  Verwiegung  zu  stellen  (§.  13  Absatz  2  des  Gesetzes).
  Eine  Büschelung  der  Grumpen  ist  nicht  erforderlich.

Ist  die  Tabackernte  nach  der  zu  vertretenden  Gewichtsmenge  amtlich  festgesetzt,  so
kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  zugelassen  werden,  daß  die  gesammte  Ernte
ungebüschelt,  aber  getrennt  nach  Blättern  (einschließlich  der  Sandblätter)  und  nach  Grumpen,
  Bruch  und  sonstigen  Abfällen  in  geeigneter  Verpackung  (Ballen,  Säcken,  Kisten  rc.)
zur  Verwiegung  vorgeführt  werde.

8.  12.

Im  Sinne  des  Gesetzes  werden
unter  Sandblätter  diejenigen  Tabackblätter,  welche  zur  Zeit  des  Brechens  nicht  mehr
        <pb n="126" />
        Wu

124

grün  sind,  aber  noch  aufgeschnürt  und  zum  Trocknen  aufgehängt,  jedoch  zeitiger  als
das  Obergut  abgehängt  werden,

unter  Grumpen  die  schon  auf  dem  Felde  abgestorbenen  untersten  Tabackblätter,
welche  nicht  aufgeschnürt  und  nicht  zum  Trocknen  aufgehängt  werden,

verstanden.
8.  13.

Der  nach  88.  12  bis  15  des  Gesetzes  und  nach  den  Vorschriften  in  dieser  Bekanntmachung
  zur  amtlichen  Verwiegung  zu  stellende  unversteuerte  Taback  ist  dem  Waagebeamten

Muhtet  nach  Anleitung  des  Musters  e  schriftlich  anzumelden,  (8.  26).

8.  14.

Der  Tabackpflanzer,  welcher  den  Taback  nach  der  Verwiegung  zurücknehmen  und
unversteuert  weiter  aufbewahren  will,  hat  dies  unter  Bezeichnung  der  Räume,  in  welchen
die  Lagerung  stattfinden  soll,  in  der  Anmeldung  zur  Verwiegung  (Muster  c)  zu  erklären.

Den  Steuerbeamten  ist  der  Zutritt  zu  denjenigen  Räumen  gestattet,  in  welchen  der
unversteuerte  Taback  nach  der  Verwiegung  aufbewahrt  wird.

§.  15.

Wenn  unversteuerter  Taback  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerbefreiung  über  die  Zollgrenze
  ausgeführt  oder  in  eine  Niederlage  für  unversteuerten  inländischen  Taback  verbracht
  werden  soll,  so  ist  dies,  sofern  nicht  eine  besondere  Abfertigungsstelle  von  der  obersten
  Landesfinanzbehörde  hiermit  beauftragt  und  dies  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  der

ser  d.  Bezirkshebestelle  nach  Anleitung  des  Musters  d  schriftlich  anzumelden  (§.  26).

S.  16.

Ueber  den  zu  versendenden  Taback  (§.  15)  wird  ein  Versendungsschein  ausgestellt.
Der  Anmelder  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  der  Anmeldung  die  Verpflichtung,  die
Steuer  von  dem  zu  versendenden  Taback,  wenn  der  Nachweis  der  Ausfuhr  oder  der
Niederlegung  nicht  in  der  von  der  Amssstelle  festgesetzten  Frist  nach  Vorschrift  erbracht
wird,  auf  Anfordern  sofort  zu  entrichten.  Die  Amtsstelle  ist  befugt,  für  die  Erfüllung
dieser  Verpflichtung  angemessene  Sicherheitsbestellung  zu  verlangen.

Erfolgt  die  Ausfuhr  oder  die  Versendung  zur  Niederlage  nicht  unmittelbar  nach  der
Verwiegung  (§.  13),  sondern  erst  nach  vorgängiger  Lagerung  bei  dem  Tabackpflanzer
(§.  14),  so  darf  der  Taback  erst  nach  erfolgter  Anmeldung  aus  den  Ränmen,  in  welchen
derselbe  aufbewahrt  wurde,  entfernt  werden.
        <pb n="127" />
        125

8.  17.

Der  zur  Ausfuhr  bestimmte  unversteuerte  Taback  ist  der  Amtsstelle  behufs  Revision
vorzuführen,  und  zwar,  sofern  nicht  Eisenbahnwagenverschluß  oder  amtliche  Begleitung
eintritt,  derart  in  Kolli  verpackt,  daß  ein  vorschriftsmäßiger  Verschluß  angelegt  werden
kann.  «

Die  Ausfuhr  hat  über  ein  zur  Erledigung  von  zollamtlichen  Begleitscheinen  I.  (8.  33
des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869)  befugtes  Grenzzollamt  zu  erfolgen  und  ist  nach
Maßgabe  der  für  die  Erledigung  dieser  Begleitscheine  getroffenen  Bestimmungen  nachzuweisen.


S.  18.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Versender  auf  Grund  des  §.  17  des  Gesetzes
eine  Vergütung  des  durch  Eintrocknen  des  Tabacks  während  des  Transports  von  der  amtlichen
Verwiegungsstelle  bis  zur  Niederlage  entstehenden  Gewichtsverlustes  in  Anspruch  nimmt,  ist
der  Taback,  sofern  nicht  Eisenbahnwagenverschluß  oder  amtliche  Begleitung  eintritt,  so
zu  verpacken,  daß  Verschluß  angelegt  werden  kann.  Eine  dem  Gewichtsabgang  entsprechende
  Abschreibung  wird  jedesmal  dann  gewährt,  wenn  der  amtliche  Verschluß  des  versendeten
  Tabacks  bei  der  Aufnahme  in  die  Niederlage  unverletzt  befunden  ist  oder  amtliche
  Begleitung  stattgefunden  hat.

Wird  von  einem  Tabackpflanzer  der  Erntegewinn  nach  der  Verwiegung  ganz  oder
theilweise  zur  Aufbewahrung  zurückgenommen  und  der  aufbewahrte  Taback  oder  ein  Theil
desselben  später  in  eine  Niederlage  für  unversteuerten  Taback  verbracht,  so  kann  für  den
während  der  Lagerung  bei  dem  Tabackpflanzer  durch  Eintrocknen  entstandenen  Gewichtsverlust
  auf  Grund  des  §.  17  des  Gesetzes  behufs  Abschreibung  von  dem  bei  der  Verwiegung
  ermittelten  Soll  an  steuerpflichtigem  Taback  ein  Zuschlag  zu  dem  bei  der  Versendung
  zur  Niederlage  ermittelten  Gewicht  nach  dem  Verhältniß  von  einem  Prozent  für
100  Tage  der  Lagerung  gewährt  werden.  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  höhere
Zuschläge  zu  gewähren,  wenn  die  stattgehabten  Ermittelungen  die  Annahme  entsprechend
größerer  Abgänge  begründen.

S.  19.
Soll  bei  der  Verwiegung  der  Taback  oder  ein  Theil  desselben  behufs  steuerfreier  Abschreibung
  (§.  16  Absatz  3  des  Gesetzes)  vernichtet  werden,  so  ist  dies  in  der  Anmeldung
(Muster  c)  zu  beantragen.  Die  Vernichtung  des  Tabacks  hat  in  der  Regel  durch  Ver-
        <pb n="128" />
        126

brennen  zu  geschehen.  Die  hierzu  nöthigen  Handleistungen  hat  der  Anmelder  zu  verrichten
  oder  auf  seine  Kosten  verrichten  zu  lassen.

Die  Anträge  auf  Erlaß  der  Steuer  wegen  Feuerschadens  müssen  spätestens  am
vierten  Tage  nach  dem  Unglücksfalle  bei  der  Steuerhebestelle  eingereicht  werden.  Die  Anzeige
  muß  den  Tag  der  Beschädigung  sowie  die  Menge  des  etwa  nicht  zu  Verlust  gegangenen
  Theils  der  Tabackernte  entnehmen  lassen.

S.  20.

Die  nach  §.  19  des  Gesetzes  erforderliche  Benachrichtigung  der  Steuerbehörde  über
*—  die  Veräußerung  von  unversteuertem  Taback  hat  nach  Anleitung  des  Musters  e  zu  erfolgen
  (§.  26).  Der  gedachten  Benachrichtigung  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Schlußbestimmung
  in  §.  19  des  Gesetzes  eine  Erklärung  des  Käufers  oder  sonstigen  Erwerbers
des  Tabacks  beizufügen,  wonach  er  die  Haftung  für  die  auf  dem  Taback  ruhende  Steuer
übernimmt  und  worin  die  Räume  bezeichnet  sind,  woselbst  der  Taback  bis  zur  Einzahlung
  der  Tabacksteuer  aufbewahrt  werden  soll.  Auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  hat
der  Erwerber  des  Tabacks  Sicherheit  für  die  geschuldete  Steuer  zu  leisten.  Ueber  die
Entlassung  des  ursprünglich  Steuerpflichtigen  aus  der  Haftpflicht  wird  demselben  von

der  Steuerhebestelle  eine  Bescheinigung  ertheilt.

Soll  Taback  vor  der  erstmaligen  Veräußerung  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,
so  ist  die  Menge  des  zu  versteuernden  Tabacks  der  Steuerhebestelle  anzuzeigen.  Zu  diesen
Anzeigen  sind,  falls  der  Pflanzer  den  Taback  nach  der  Verwiegung  zurückgenommen  und

Moster  iat  unversteuert  weiter  aufbewahrt  hat  (§.  14),  Formulare  nach  Muster  k  zu  verwenden.
Andernfalls  ist  der  Antrag  in  Spalte  8  der  Anmeldung  zur  Verwiegung  (Muster  c)  zu
stellen.

Wenn  ein  Theil  des  von  dem  Tabackpflanzer  unversteuert  zurückgenommenen  Tabacks
  (§.  14)  veräußert  oder  von  dem  Tabackpflanzer  versteuert  werden  soll,  so  ist  in  der
betreffenden  Anmeldung  (Muster  e  und  ()  anzugeben,  wie  der  nach  §.  16  Absatz  1  des
Gesetzes  auf  der  Gesammtmenge  des  Tabacks  lastende  Steuerbetrag  sich  nach  dem  Verhältniß
  des  Gewichts  des  Tabacks  auf  den  veräußerten  oder  zu  versteuernden  und  auf
den  in  der  Verwahrung  des  Tabackpflanzers  zurückbleibenden  unversteuerten  Taback  vertheilt.
  Die  Feststellung  der  betreffenden  Gewichtsmengen  bleibt  den  Betheiligten  überlassen
  und  kann  mittelst  Abschätzung  oder  wiederholter  Verwiegung  bewirkt  werden.
        <pb n="129" />
        127

8.  21.

Die  nach  8.  22  Ziffer  4  des  Gesetzes  der  Gemeindebehörde  zu  machende  Anzeige
muß  ergeben,  an  welchem  Tage  und  auf  welchen  im  einzelnen  nach  Lage  und  Flächenin—
halt  genau  zu  bezeichnenden  Grundstücken  mit  der  Abblattung  begonnen  wird  und  in
welche  Räume  die  geernteten  Blätter  zur  vorläufigen  Aufbewahrung  verbracht  werden.
Die  gedachte  Anzeige  ist  von  der  Gemeindebehörde  sofort  der  Steuerhebestelle  zu  übersenden.
  Die  Blätter  sind  sowohl  bei  dem  Transport  vom  Felde  als  auch  demnächst  in
den  Aufbewahrungsräumen  bis  zur  amtlichen  Feststellung  der  zu  vertretenden  Tabackmenge
  nach  den  einzelnen  Grundstücken  getrennt  zu  halten,  so  daß  eine  nachträgliche  Abschätzung
  des  Erntegewinns  eines  jeden  Grundstücks  erfolgen  kann.

Der  Tabackpflanzer  ist  verpflichtet,  bei  dem  Einsammeln  der  Tabackblätter  und  deren
  Aufbewahrung  den  von  der  Steuerbehörde  für  nöthig  befundenen  besonderen  Anordnungen
  nachzukommen  und  die  zur  Feststellung  der  Menge  erforderlichen  Hülfsleistungen
zu  verrichten  oder  auf  seine  Kosten  verrichten  zu  lassen.

Will  der  Tabackpflanzer  das  Tabackfeld  vor  der  Ernte  wegen  Mißwachses  u.  s.  w.
umpflügen  (§.  22  Ziffer  6  des  Gesetzes),  so  hat  er  hiervon  der  Steuerhebestelle  drei  Tage
vorher  Anzeige  zu  machen.

8.  22.

Die  Genehmigung  zur  Erzielung  einer  Nachernte  (§.  22  Ziffer  7  des  Gesetzes)  ist
unter  Abgabe  einer  besonderen  Anmeldung  über  das  betreffende  Grundstück  nach  Muster  à
einzuholen.  Hinsichtlich  der  Feststellung  und  Versteuerung  des  gewonnenen  Tabacks  finden
  die  hinsichtlich  der  Haupternte  getroffenen  Bestimmungen  ebenfalls  Anwendung.

Das  Einsammeln  der  verwendbaren  oberen  Theile  der  Tabackpflanzen  ist  nur  nach
vorgängiger  Genehmigung  der  Steuerbehörde  und  unter  den  von  derselben  vorzuschreibenden
  Bedingungen  hinsichtlich  der  Feststellung  und  Entrichtung  der  gesetzlichen  Steuer  gestattet.


S§.  23.

In  Betreff  der  nach  Maßgabe  der  §§.  23  bis  25  des  Gesetzes  nach  dem  Flächenraum
  zu  versteuernden  Tabackpflanzungen  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§.  1  und  2,
sowie  in  §.  21  Absatz  3  dieser  Bekanntmachung  gleichmäßig  Anwendung.

Insofern  zur  Zeit  des  Anpflanzens  noch  nicht  feststeht,  ob  der  Taback  der  Besteuerung

  nach  dem  Gewicht  oder  nach  dem  Flächenraum  unterworfen  werden  wird  (§.  26  des
2
        <pb n="130" />
        128

Gesetzes)  sind  bei  dem  Anpflanzen  die  Vorschriften  unter  Ziffer  1  und  2  im  §.  22  des
Gesetzes  zu  beachten.
8.  24.

Soll  auf  Grund  des  §.  24  Absatz  3  und  des  §.  25  des  Gesetzes  für  Taback,  welcher
  der  Besteuerung  nach  dem  Flächenraum  unterworfen  ist,  wegen  Mißwachses  oder  anderer
  Unglücksfälle  der  Erlaß  der  Steuer  oder  eines  Theils  derselben  beansprucht  werden,
so  ist  innerhalb  vier  Tagen  nach  dem  Eintritt  des  Unglücksfalls  der  Steuerhebestelle  Anzeige
  zu  erstatten.  Die  Anzeige  muß  die  Lage  und  den  Flächeninhalt  der  Grundstücke,
auf  welchen  die  beschädigten  Tabackpflanzen  gewachsen  sind,  die  Ursache  und  den  Tag  der
Beschädigung  entnehmen  lassen  und  eine  nähere  Angabe  darüber  enthalten,  welcher  Theil
der  zu  erwartenden  Tabackernte  verdorben  ist.

Hinsichtlich  des  bei  der  Besteuerung  nach  dem  Flächenraum  ferner  gestatteten  Steuererlasses
  wegen  Feuerschadens  finden  die  Bestimmungen  in  §.  19  Absatz  2  dieser  Bekanntmachung
  ebenfalls  Anwendung.

S.  25.

Die  zu  entrichtenden  Beträge  an  Tabacksteuer  werden  alsbald  nach  der  Feststellung
dem  Steuerpflichtigen  mitgetheilt  und  sind,  falls  nicht  Kreditirung  eintritt,  innerhalb  der
ihm  zu  bezeichnenden  Fristen  bei  der  Steuerhebestelle  einzuzahlen.

§.  26.

Die  Formulare  zu  den  Anmeldungen  nach  Muster  a  und  c  bis  f  werden  von  der
Steuerbehörde  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörden  und  Amtsstellen  unentgeltlich
verabfolgt.

Berlin,  den  25.  März  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Scholz.
        <pb n="131" />
        auptsteueramtsbezirk  Prenzlau.
Laobehu  Schwedt.

Ü

129

Mauster  a
(zu  §.  1).

Gemeinde  Dambach.

Anmeldung
des  Tabackpflanzers  Georg  Huber
wohnhaft  zu  Dambach
über  die  im  Jahre  1880  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,  Angemeldeter  Bezeichnung  der  Räume,
Laufende  Bezeichnung  Flächeninhalt  in  welchen  der  geerntete
der  3  ück  Tabac  bis  zur  amtlichen  Bemerkungen.
Nummer.  rundstücke.  erwiegung  aufbewahrt
Grundstücke.  werden  wird.
Ar.  DMeier.
1.  2.  3.  4.  5.
1  Am  Wegenach  Schwedtt20  06  Im  Wohnhaus  und  imn
den  Zugehörigen
2  In  der  Trift  11  35  Wirthschaftsräumen.
Summa  31  41
Dambach,  den  71en  Juli  1880.
(Unterschrift  des  Tabackpflanzers.)
Georg  Huber.
Abgegeben  Schwedt,  den  70  Juli.  1880.
Eingetragen  in  das  Anmelderegister  unter  Nr.  201.
(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)
Königliches  Steueramt.
Küsell.
Anleitung.  .

1.  Die  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  sind  in  Spalte  2  und  3  einzeln  nach  ihrer  Bezeichnung  und  ihrem  Flächenuauu-
  E  Am  Juße  der  Spalte  3  ist  die  Summe  des  Flächeninhalts  der  angemeldeten  Grundstücke
ersichtlich  zu  machen.

2.  Insofern  der  Inhaber  der  mit  Taback  bepflanzten  Grundstücke  (Tiehackpstanzer)  den  Taback  gegen  einen  bestimmten
Antheil  oder  unter  sonstigen  Bedingungen  durch  einen  Anderen  anpflanzen  oder  behandeln  lößt,  ist  dies  in  Spalte  5
anzugeben.

3.  Die  Anmeldung  ist  bis  zum  Ablauf  des  15.  Juli  bei  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  einzureichen.  Die  Anmeldung

der  erst  nach  dem  15.  Juli  bepflanzten  Grundstücke  muß  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Beginn  der
Bepflanzung  bewirkt  werden.
        <pb n="132" />
        130

Muster  b
(zu  §.  4).

Benachrichtigung.

De-  Tabackpflanzer  Herr  Georg  Huber  zu  Dambach  wird  hiermit  auf  Grund  des  §.  8  des  Tabacksteuergesetzs
  vom  16.  Juli  1879  ersucht,  für  die  von  ihm  angemeldeten,  in  der  Gemarkung  (Gemeindebezirk)
ambach  gelegenen,  unter  Nr.  620  des  Anmelderegisters  eingetragenen  Grundstücke

die  Anzahl  der  Tabackpflanzen  und  der  durchschnittlichen  Blätterzahl
Lie-iindest  Wermr#  —

unter  Benutzung  der  Spalten  4  bis  7  des  umstehenden  Formulars  schriftlich  zu  deklariren  und  die  Deklaration
innerhalb  acht  Tagen  der  unterzeichneten  Steuerhebestelle  einzureichen.

Es  wird  hierbei  bemerkt,  daß  die  amtliche  Festsetzung  der  zu  vertretenden  Blätterzahl  mit  der
Gewichtsmengein

  §.  6  des  Tabacksteuergesetzes  angegebenen  Wirkung  durch  diese  Deklaration  ersetzt  werden  kann,  sofern  bei
Prüfung  der  Deklaration  sich  gegen  deren  Inhalt  nichts  zu  erinnern  findet,  oder  die  erhobenen  Erinnerungen
sofort  erledigt  werden.

Schwedt,  den  lten  August  1880.
(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

Königliches  Steueramt.
Küsell.

Anleitung.

Die  Spalten  1  bis  3  werden  von  der  Steuerhebestelle  ausgefüllt.

2.  Der  Tabackpflanzer  hat  die  von  ihm  verlangten  Angaben  für  jedes  angemeldete  Grundstück  einzeln  und
zwar,  wenn  die  Deklaration  auf  die  Blätterzahl  zu  richten  ist,  in  den  Spalten  4  und  5,  wenn  dieselbe  auf
die  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  zu  richten  ist,  in  Spalte  6  einzutragen.

3.  Behufs  der  Ermittelung  der  Blätterzahl  (Spalte  5)  sind  an  einer  entsprechend  großen,  nach  der  Ausdehnung
  und  Beschaffenheit  der  Pflanzung,  an  verschiedenen  Stellen  des  Grundstücks  auszuwählenden
Anzahl  von  Tabackpflanzen  die  Blätter  zu  zählen.  Die  zu  deklarirende  durchschnittliche  Blätterzahl  ergiebt
sich  alsdann,  wenn  der  hundertfache  Betrag  der  gezählten  Blätter  durch  die  Zahl  der  ausgewählten  Pflanzen
getheilt  wird.

4.  Als  mindestens  zur  Verwiegung  zu  stellende  Gewichtsmenge  ist  in  Spalte  6  der  Deklaration  das  Gewicht

des  voraussichtlichen  gesammten  Erntegewinns  in  dachreifem  trockenem  Zustande  anzugeben.

–—
        <pb n="133" />
        131

Verbindliche  Deklaration  des  Tabackpflanzers.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deklaration  i
Deklaration  in  Bezug  auf  Bezug  uf  di
Angemeldeter  die  Blätterzahl.  Gewichtsnua
  Bezeichnung  Flächeninhalt  menge.
ende  .
der  der  Durch-  Gewichts-  Bemerkungen.
Num-  »  Gesammtzahl  schnittliche.  menge,  welche
mer.Grundstücke.  Grundstücke  der  Blätterzahl  mindestens  zur
1  von  Verwiegung
Tabackpflanzen  #  100  Pflanzen  zu  stellen  ist
Ar.  DMeter.  Stück.  Stück.  Kilogramm.
1.  2.  3.  4.  J  5.  I  6.  7.
«  Erster  Probeeintrag.
(Die  Deklaration  war  auf  die  Blätterzahl  gerichtet.)
1.  IAm  Wege  nach  «
Schwedt  20  06  8500  926
2.  I  der  Trift  11  85  3750  834
Zweiter  Probeeintrag.
(Die  Deklaration  war  auf  die  Gewichtsmenge  gerichtet.)
1.m  Leinpfad  17  87  276
2.  Auf  der  Staffel!15  24  279
7

 

Dambach,  den  6ten  August  1880.

 

 

 

 

 

(Unterschrift  des  Tabackpflanzers.)

Georg  Huber.

 

Abgegeben  Schwedt,  den  7ten  August  1880.
(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)
Königliches  Steueramt.

Küsell.
        <pb n="134" />
        132

auptsteueramtsbezirk  Prenzlau.

teuerhebebezirk  Schwedt.

stellung  auf  die  Gewichtsmenge  gerichtet,  so  sind  Einträge  in  den  Spalten  6—8  zu  machen.

Verwiegun

Gemeinde

Anmeldung

von

unversteuertem  inländischem  Taback  zur  Verwiegung.

Anleitung.
1.  War  die  Feststellung  auf  die  Blätterzahl  gerichtet,  so  sind  Einträge  in  den  Spalten  1—5,  war  die  Fest-Muster

  c.

(zu  §.  13).
sstelle  Schwedt.
ambach.

2.  Soll  der  Taback  nach  der  Verwiegung  von  dem  Tabackpflanzer  zurückgenommen  und  unversteuert  weiter  aufbewahrt
  werden,  so  ist  dies  in  Spalte  9  anzugeben;  gleichzeitig  sind  daselbst  die  Räume  zu  bezeichnen,  in
welchen  die  Lagerung  stattfinden  soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  dem  zur  Verwiegung  gestellten  Taback  war  die  Feststellung  gerichtet  auf  Anträge
a.  die  Blätterzahl  b.  die  Gewichtsmenge  in  Bezug  auf
Buuch  und  die  Versteue-Anzahl
  Anzahl  der  Grumpen  sonstuchn.  der  Kolli.  rung  oder
der  Blätter  5  —  II  ¾∆  Weiterin
  dem  er  Kolli  attung  abfertigung
Bündel.  —  —  Zahl.  Art.  des
Restbündel.  Zahl.  Art.  Zehl.  Art.  bas.  es  Tabale.
1L.  2.  8.  l  4.  5.  6  7.  8.
Erster  Probeeintrag.
(Die  Feststellung  war  auf  die  Blätterzahl  gerichtet.)
16  4  692  3  Kisten  2  Säcke
6  1  Sack  3  Körbe
1  6  2  Päcke  6  1

 

(Die  Feststellung  war  auf  die  Gewichtsmenge  gerichtet.)

 

 

 

Zweiter  Probeeintrag.

 

 

 

Dambach,  den  Ilten  November  1880.
(Unterschrift  des  Tabackpflanzers.)
Georg  Huber.

(Benennung

 

Abgegeben  Schwedt,  den  lten  November  1880.

Eingetragen  in  das  Verwiegungsregister  unter  Nr.  45.
der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

önigliches  Steueramt.
Kösell.

 

 

14  Gebun-  Tabackde
  blätter
3  Säcke  Grumpen
1  Kiste  desgl.
Bruch  und
1#  Sack  socnstige
2  Päcke)  Abtälle.
        <pb n="135" />
        133
Muster  d.
(zu  8.  15).

Aumeldung
von  unversteuertem  inländischem  Taback  zur  Versendung.
(Anmerkung.  Der  Vordruck  ist,  soweit  derselbe  für  den  gegebenen  Fall  nicht  zutrifft,  zu  durchstreichen)

Der  unterzeichnete  Tabackpflanzer  —  erklärt  hiermit,  den,  nachstehend  ver—

zeichneten,  von  dem-Tub##pftanzer.  W  Vhm  selbst  gewonnenen  unversteuerten
  Rohtaback
nach  dem  Auslande  über  das  .  .  .  .  ..  zollnt  ausführen

zur  unversteuerten  Niederlegung  in  Berlin  mit  Gewährung  der  festgesetzten  Vergütung  für

den  während  der  Lagerung  entstandenen  Gewichtsverlust  versenden
DeTruttspörks

zu  wollen  und  beansprucht,  von  der  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  von  diesem  Taback
entbunden  zu  werden.

Der  Anmelder  übernimmt,  wenn  der  Nachweis  der  #  Aarnr  bis  zum  12.  Januar  1831

nicht  nach  Vorschrift  erbracht  sein  sollte,  die  sich  aus  §.  16  und  §.  17  der  Bekanntmachung  vom  25.  März  1880
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  153)  ergebende  Verpflichtung.

 

 

 

Der  Kolli  Gattung  Gewicht

 

 

 

 

des  Bemerkungen  und  Anträge.
Zahl.Art.  Bezeichun.abacks.  Brutto  Netto

Kilogramm.  Kilogramm.

 

1  Kiste  F.  L.  1  Tabackblätter  85
1  Sack  J.  M.  276rumpen  27

 

 

 

 

 

 

 

Dambach,  den  bten  Januar  1881.
(Unterschrift  des  Anmelders.)
Georg  Huber.
Abgegeben  Schwedt,  den  5ten  Januar  1881.
Eingetragen  in  das  Versendungsschein-Ausfertigungsregister  unter  Nr.  95.
(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

Königliches  Steueramt.
Kösell.
        <pb n="136" />
        134

Muster  e

Anmeldung  Gu  F.  20.
betreffend

die  Veraußerung  von  unversteuertem  Taback.
(Zu  Nr.  45  des  Verwiegungsregisters.)

Der  unterzeichnete  Tabackpflanzer  benachrichtigt  die  Steuerhebestelle  zu  Schwedt,  daß  er  von  dem
1  unversteuerten  Taback  245  Kilogramm  an  Herrn  Adam  Riedel  zu

#

in  seiner  Verwahrung  befindlichen
Frankfurt  a.  O.  veräußert  hat.
Die  nach  der  Benachrichtigung  vom  Sten  November  1880  in  Gemäßheit  des  §.  16  Abs.  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblat  Seite  245)  dem  unterzeichneten
  Tabackpflanzer  zur  Last  stehende  Tabacksteuer  im  Betrage  von  92,80  4“  vertheilt  sich  nach  der  Menge
des  vorhandenen  Tabacks:
a)  auf  den  veräußerten  Tabackhlllt:t:t  J390—=b)
  auf  den  in  der  Verwahrung  des  Tabackpflanzers  verbleibenden  unversteuerten  Taback  mit  53,,0  M
Dambach,  den  19ten  Dezember  1880.
(Unterschrift  des  Tabackpflanzers.)
Georg  Huber.

Der  Unterzeichnete  erklärt  hierdurch,  daß  er  die  oben  angegebene  Tabackmenge  erworben  hat  und  die
Haftpflicht  für  die  darauf  ruhende  Tabacksteuer  im  Betrage  von  39,20  4  übernimmt.
Der  Taback  wird
a)  versteuert  und  bis  zur  Einzahlung  der  Tabacksteuer  in  GAngabe-der-Räume  der  Wohnung

des  Georg  Huber  zu  Dambach  aufbewahrt,  "vF

—c)—in  -Die-Miederlage-Zu  nerbrachtwerden.


Dambach,  den  19ten  Dezember  1880.
(Unterschrift  des  Erwerbers  des  Tabacks.)
Adam  Riedel.

Anmeldung

zur  Versteuerung  von  Taback.
(Zu  Nr.  45  des  Verwiegungsregisters.)

Der  unterzeichnete  Tabackpflanzer  benachrichtigt  die  Steuerhebestelle  zu  Schwedt,  daß  er  von  dem  in  seiner
Verwahrung  befindlichen  unversteuerten  Taback  175  Kilogramm  in  den  freien  Verkehr  zu  setzen  wünscht.
Die  nach  der  Benachrichtigung  vom  17ten  Januar  1881  in  Gemäßheit  des  §.  16  Absatz  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  245)  dem
unterzeichneten  Tabackpflanzer  zur  Last  stehende  Tabacksteuer  im  Betrage  von  37.60  4  vertheilt  sich  nach  dem
Verhältniß  der  vorhandenen  Menge  des  Tabacks:
a)  auf  den  zu  versteuernden  Tabac  Ut:t:t:t  28  4
b)  auf  den  in  der  Verwahrung  des  Tabackpflanzers  verbleibenden  unversteuerten  Taback  mit  9,60  4#
Dambach,  den  25ten  März  1881.
(Unterschrift  des  Tabackpflanzers.)
eorg  Huber.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).

 

Musser  1
zu  §.  20).
        <pb n="137" />
        135
12.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  8.  Juni  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Jurisdiktionsverhältnisse
zwischen  Württemberg  und  Baden.  Vom  18.  Mai  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und
der  Finanzen,  betreffend  die  zwischen  Württemberg  und  Hessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen
  Grenzwaldungen  abgeschlossene  Uebereinkunft.  Vom  18.  Mai  1880.  —  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,
  betreffend  den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden
  Beistand.  Vom  3.  Juni  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Erlöschen  der  Berechtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom  11.  Mai  1880.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  evangelischen

Verein  in  Eßlingen.  Vom  14.  Mai  1880.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung
von  Grenzsteuerämtern.  Vom  4.  Juni  1880.

bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Imisdiktionsverhältnisse
  zwischen  Württemberg  und  Baden.  Vom  18.  Mai  1880.

In  Folge  der  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Württemberg  und  in  Baden  in  Kraft
getretenen  Reichs-Iustizgesetze  sind  von  denjenigen  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen
über  gegenseitige  Rechtshilfe  abgeschlossenen  Verträgen,  welche  bei  der  im  Jahre  1872
getroffenen  und  am  9.  November  1872  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  (Reg.-Blatt
S.  394  f.)  als  in  Geltung  verbleibend  bezeichnet  worden  sind,  mehrere  außer  Wirksamkeit
  getreten.  Demgemäß  ist  zwischen  der  K.  württembergischen  und  der  großherzoglich
badischen  Regierung  ein  Einverständniß  über  folgende  Punkte  erzielt  worden:

Es  sind

I.  als  vom  1.  Oktober  1879  an  außer  Wirksamkeit  getreten  anzusehen
1)  die  Art.  2  und  3  des  im  Jahre  1865  in  Folge  der  Erlassung  von  Gesetzen
        <pb n="138" />
        136

über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen  abgeschlossenen  Zusatzvertrages  zu
dem  Jurisdiktionsvertrag  von  1825  (Reg.-Blatt  von  1865  S.  363  ff.);

2)  die  Uebereinkunft  von  1823  über  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen
Grenzwaldungen  (Reg.-Blatt  S.  932  ff.)  nebst  den  dazu  gehörenden  nachträglichen
Vereinbarungen;

zugleich  wird:

3)  die  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  November  1872,  Ziffer  III,  erste  Helfte,
(Reg.-Blatt  S.  395)  erwähnte  Vereinbarung  wegen  unentgeltlicher  Besorgung
von  Zustellungen  zwischen  württembergischen  und  badischen  Gerichtsbehörden

außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Dagegen  bleiben

II.  auch  ferner  in  Kraft:

1)  derjenige  Abschnitt  des  Jurisdiktionsvertrages  von  1825  (Reg.-Blatt  von  1826
S.  11  ff.),  welcher  die  Gegenstände  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  behandelt  und
die  Artikel  22  bis  29  umfaßt;

2)  die  Uebereinkunft  von  1854,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Grenze  (Reg.-Blatt  S.  73  ff.);

3)  die  im  Jahre  1872  getroffene  Vereinbarung,  daß  die  beiderseitigen  Behörden
sich  in  Steuerforderungssachen  gegenseitig  Hilfe  zu  leisten  haben  (Bekanntmachung
vom  9.  November  1872,  Ziffer  III,  zweite  Hälfte,  Reg.-Blatt  S.  395).

Vorstehendes  wird  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät

vom  13.  März  l.  J.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:

Faber.  Bätzner.  Renner.

Lekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zwischen  Württemberg
und  Bessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen
abgeschlossene  Uebereinkunft.  Vom  18.  Mai  1880.

Im  Hirnblick  auf  die  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft  getretenen  Reichs-Justiz-Gesetze
  ist  zwischen  der  K.  württembergischen  und  der  großherzoglich  hessischen  Regierung
        <pb n="139" />
        137

ein  Einverständniß  darüber  erzielt  worden,  daß  die  zwischen  der  Krone  Württemberg  und
dem  Großherzogthum  Hessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen
Grenzwaldungen  abgeschlossene,  diesseits  nach  erfolgter  Genehmigung  Seiner  König—
lichen  Majestät  am  20.  April  1824  öffentlich  bekannt  gemachte  Uebereinkunft  (Regierungs-Blatt
  von  1824,  S.  240  f.)  als  vom  1.  Oktober  v.  J.  an  außer  Wirksamkeit
getreten  anzusehen  sei.

Vorstehendes  wird  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  13.  März  l.  J.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1880.
Faber.  Renner.

 

HBekanntmachung  des  Justizministeriums,  belreffend  den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten
unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden  Beistand.  Vom  3.  Juni  1880.

Nachstehend  wird  die  vom  Bundesrathe  unter  dem  23.  April  d.  J.  beschlossene,  in
Nro.  21  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlichte  Anweisung,  betreffend
den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden
Beistand,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Juni  1880.
Faber.

Aulage.
Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  April  d.  J.  nachstehende

Anweisung,
betreffend  den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden
Beistand,
beschlossen:
Für  die  Einziehung  der  in  einem  anderen  Bundesstaat  erwachsenen  Gerichtskosten
  werden  auf  Grund  des  §.  99  des  Gerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni  1878
(Reichs-Gesetzblatt  S.  141)  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen:
        <pb n="140" />
        138

8.  1.

Das  Ersuchen  ist  von  der  Behörde  (Kasse)  zu  erlassen,  welcher  die  zwangsweise
Beitreibung  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen  obliegt.

Die  ersuchte  Behörde  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  die  Kostenrechnung  dem  Zahlungspflichtigen
  mitgetheilt  ist.

8.  2.

Dem  Ersuchen  ist  eine  Reinschrift  der  Kostenrechnung  beizufügen.  Dieselbe
muß  unter  Beidrückung  des  Gerichtssiegels  von  dem  Gerichtsschreiber  unterschrieben
sein  und  enthalten:

1.  den  Namen  des  Zahlungspflichtigen,
2.  die  Bezeichnung  der  Sache,
3.  die  einzelnen  Kostenansätze  mit  Hinweis  auf  die  angewendete  Vorschrift  des

Kostengesetzes,

4.  die  Gesammtsumme  der  Kosten.
8.  3.

Das  Ersuchen  ist  an  diejenige  Behörde  zu  richten,  welche  die  zwangsweise  Einziehung
  zu  betreiben  hätte,  wenn  die  Kosten  bei  dem  Amtsgerichte  entstanden  wären,
in  dessen  Bezirk  der  Zahlungspflichtige  seinen  Wohnsitz  oder  Aufeuthaltsort  hat,
oder  wenn  die  Gegenstände  der  Zwangsvollstreckung  sich  in  einem  anderen  Bezirke
befinden,  an  die  zur  Beitreibung  von  Gerichtskosten  zuständige  Behörde  dieses  Bezirks.

Diese  Behörde  betreibt  die  Einziehung  und  sorgt  für  Uebersendung  der  eingezogenen
  Beträge  an  die  ersuchende  Behörde;  sie  vertritt  dieselbe  bei  allen  zur  Einziehung
  oder  Sicherstellung  erforderlichen  Maßregeln.  Die  Zwangsvollstreckung  ist
in  gleichem  Umfange  zulässig,  wie  für  eine  Kostenforderung  des  Staates,  welchem
die  ersuchte  Behörde  angehört.  Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Stundungen
oder  Niederschlagungen  verbleiben  der  ersuchenden  Behörde.

S.  4.

Alle  Postsendungen  einschließlich  der  Geld=  und  Werthsendungen  sind  von  der
absendenden  Behörde  frankirt  abzulassen.  1

Die  ersuchende  Behörde  hat  weder  der  ersuchten  Behörde  noch  den  Vollziehungsbeamten
  für  das  Einziehungs=  und  Beitreibungsverfahren  Gebühren  oder  Auslagen
zu  erstatten.
        <pb n="141" />
        139

8.  5.

Sollen  die  Kosten  des  Strafverfahrens  gleichzeitig  mit  der  in  diesem  Verfahren
festgesetzten  Geldstrafe  durch  einen  Gerichtsvollzieher  beigetrieben  werden,  so  kann
die  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  (8.  162  Gerichtsverfassungsgesetz)  auch  für
die  Einziehung  der  Kosten  in  Anspruch  genommen  werden.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Erlöschen  der
Berechtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom  11.  Mai  1880.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nro.  19  des  Centralblatts  für  das
deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  29.  April  1880,  betreffend  das  Erlöschen
der  Berechtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Mai  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:
Bätzner.  Wundt.
Bekanntmachung.

Es  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Städtische  Gewerbeschule  zu
Frankfurt  a.M.  (Verzeichniß  vom  24.  März  1880,  Centralblatt  S.  134°)  unter  C.  a,
bb  12)  aufgelöst  und  somit  die  derselben  zuerkannte  Berechtigung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  erloschen  ist.

Berlin,  den  29.  April  1880.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung:

Eck.

 

*)  Regierungsblatt  S.  106.
        <pb n="142" />
        140

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit
an  den  evangelischen  Verein  in  Eßlingen.  Vom  14.  Mai  1880.

Vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom  13.  Mai  d.  J.  haben  Seine  Königliche
Majestät  dem  Evangelischen  Verein  in  Eßlingen  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten
die  juristische  Persönlichkeit  in  Gnaden  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  14.  Mai  1880.
Für  den  Staatsminister:

Bätzner.

 

Versügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzstenerämtern.
Vom  4.  Juni  1880.

In  Folge  der  Betriebs-Eröffnung  der  Bahnstrecke  Murrhardt—  Gaildorf  sind  an  den
Stationen  Fornsbach  und  Fichtenberg  zur  Controlirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr
derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  innern  Steuer
oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  4.  Juni  1880.
Renner.

 

Die  unterm  14.  April  1880  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  8  des  Reichsgesetzblattes  enthält:

Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen
  2c.  Vom  30.  März  1880.

Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien,  betreffend  das  Eintreten  des
Deutschen  Reichs  an  Stelle  Preußens  in  den  Vertrag  vom  20.  Dezember  1841  wegen  Unterdrückung
  des  Handels  mit  afrikanischen  Negern.  Vom  29.  März  1879.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Kaiserliche  Verordnung  über  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  vom  28.  September  1879.  Vom  11.  April  1880.

Die  am  10.  Mai  1880  ausgegebene  Nummer  9  enthält:

Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.

Vom  6.  Mai  1880.
        <pb n="143" />
        141

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu  der  internationalen
Uebereinkunft  vom  17.  September  1878,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend.  Vom

5.  April  1880.
Die  am  31.  Mai  1880  ausgegebene  Nummer  10  enthält:

Gesetz,  betreffend  den  Wucher.  Vom  24.  Mai  1880.
Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Sätze  der  badischen  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung
  für  Branntwein.  Vom  20.  Mai  1880.

Die  am  2.  Juni  1880  ausgegebene  Nummer  11  enthält:
Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten  und

Umzugskosten  an  die  Beamten  der  Militär=  und  Marine-Verwaltung.  Vom  20.  Mai  1880.

——   ——  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        143
13.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  15.  Juni  1880.

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Instandhaltung  der  Familienregister  und  die
Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.  Vom  2.  Juni  1880.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des
Landgerichts  Heilbronn,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Hipfelhof
  über  seinen  sämmtlichen  Liegenschaftsbesitz  auf  Markung  Hipfelhof  errichteten  Familienstatuts.  Vom
28.  Mai  1880.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Instandhaltung  der  Familienregister
  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.  Vom  2.  Juni  1880.
An  Stelle  des  §.  8  der  Ministerial-Verfügung  vom  26.  Februar  1876,  betreffend
die  Fortführung  der  Familienregister  (Reg.  Blatt  S.  69),  wird  mit  Höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

In  das  Familienregister  ist  jede  reichsangehörige  Familie,  welche  sich  in  der
Gemeinde  dauernd  niedergelassen  hat,  aufzunehmen,  sobald  der  Standesbeamte  von  deren
Niederlassung  Kenntniß  erhalten  hat.

Unter  Familie  im  Sinne  dieser  Vorschrift  werden  begriffen  Verehelichte  und  verehelicht
  Gewesene  mit  oder  ohne  Kinder,  —  nicht  aber  sonstige  Personen,  auch  wenn  sie
für  sich  allein  oder  mit  Andern  zusammen  einen  eigenen  Haushalt  führen.

Als  zu  der  Familie  gehörend  gelten  auch  die  nicht  am  Niederlassungsort  des  Familienhaupts
  wohnenden  noch  nicht  verehelichten  Familienglieder,  mögen  sie  an  ihrem
Wohnort  einen  eigenen  Haushalt  haben  oder  nicht.
        <pb n="146" />
        144

Nicht  reichsangehörige  Familien  sind  in  die  Familienregister  künftig  nicht  mehr  aufzunehmen.

-
Württembergische  Familien,  welche  sich  außerhalb  Württembergs  dauernd  niederlassen,
  sind  in  eine  besondere  Abtheilung  des  Familienregisters  derjenigen  Gemeinde,  welcher
sie  durch  Bürger=  oder  Beisitzrecht  angehören,  zu  übertragen  und  dort  solange  fortzuführen,
als  sie  sich  nicht  wieder  innerhalb  Württembergs  niederlassen.

8.  3.

Zieht  eine  Familie  von  ihrem  bisherigen  Niederlassungsort  im  Lande  hinweg,  so
hat  der  Standesbeamte  dieses  Orts  sogleich,  nachdem  er  hievon  Kenntniß  erhalten,  diesen
Wegzug  im  Familienregister  vorzumerken  und

a)  wenn  die  Familie  in  eine  andere  Württembergische  Gemeinde  übersiedelt,  dem

Standesamt  des  neuen  Niederlassungsorts
b)  wenn  8.  2  Anwendung  findet,  dem  Standesamt  derjenigen  Gemeinde,  welcher
die  Familie  durch  Bürger=  oder  Beisitzrecht  angehört,
von  dem  Wegzug  unter  Zusendung  eines  Auszugs  aus  dem  Familienregister  Mittheilung
zu  machen.

Der  Empfang  dieser  Mittheilungen  ist  dem  absendenden  Standesamt  zu  bestätigen.

Erhält  der  Standesbeamte  des  neuen  Niederlassungsorts  die  vorgeschriebene  Mittheilung
  binnen  14  Tagen  nach  der  erfolgten  Niederlassung  nicht,  so  hat  er  von  dieser
das  Standesamt  des  früheren  Niederlassungsorts  zu  benachrichtigen  und  dasselbe  um
Uebersendung  des  Registerauszugs  anzugehen.

8.  4.

Soweit  nicht  die  Standesamtsgeschäfte  durch  die  Ortsvorsteher  besorgt  werden,  sind
die  letzteren  oder  die  aufgestellten  besonderen  Beamten  der  Ortspolizei  verpflichtet,  den
Standesbeamten  behufs  der  Einträge  im  Familienregister  und  der  in  §.  3  vorgeschriebenen
  Ueberweisungen  von  der  Niederlassung  und  dem  Wegzug  der  in  das  Familienregister
  einzutragenden  Familien  alsbald  Mittheilung  zu  machen.

SF.  5.
In  das  Familienregister  sind  über  jede  einzelne  Familie  auf  dem  für  dieselbe  bebestimmten
  Blatt  (§§s.  2.  und  6  der  Ministerialverfügung  vom  26.  Februar  1876  Reg.
        <pb n="147" />
        145

Blatt  S.  69)  einzutragen:  Namen,  Zeit  und  Ort  der  Geburt,  der  Eheschließung  und
des  Todes  der  Ehegatten,

Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern  der  Ehegatten,

Namen,  Zeit  und  Ort  der  Geburt  und  des  Todes  der  Kinder  —  vorkommenden  Falls
auch  der  unehelichen  Kinder  von  ledigen  Töchtern  und  etwaiger  weiterer  von  ledigen
Töchtern  herstammender  unehelicher  Descendenz,  —  sowie  Zeit  und  Ort  ihrer  Verehe—
lichung  und  die  Namen  ihrer  Ehegatten,

ferner

die  Trennung,  Ungiltig-  oder  Nichtigerklärung  der  Ehe  des  Familienhaupts  und
Namensänderungen  oder  Verschollenheitserklärungen  der  Ehegatten,  Kinder  und  der  in
Abs.  1  angeführten  unehelichen  Descendenz.

Vorkommenden  Falls  sind  auch  die  unehelichen  Kinder  der  Ehefrau  oder  Wittwe,
sowohl  die  vor  Eingehung  der  Ehe  geborenen  und  nicht  mit  dem  Ehemann  erzeugten,
als  die  nach  Eingehung  der  Ehe  geborenen,  mit  Bezeichnung  ihrer  unehelichen  Abstammung
  einzutragen.

Ferner  sind  —  und  zwar  falls  ein  Eintrag  im  Geburtsregister  in  Gemäßheit  der
§g.  25  und  26  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  (Reichsgesetz-Blatt  S.  23)  stattgefunden  hat,  von
Amtswegen,  andernfalls  auf  Antrag  der  Betheiligten  einzutragen:

Die  Legitimation  von  Kindern,  Annahmen  an  Kindesstatt,  die  nachträgliche  Feststellung
  der  Abstammung  eines  Kindes  und  die  Anerkennung  eines  unehelich  geborenen
Kindes,  einer  Tochter,  Enkeltochter  u.  s.  w.  durch  den  betreffenden  Vater.

Sobald  Kinder  durch  Verehelichung  eine  eigene  Familie  begründen,  wird  für  sie  ein
besonderes  Blatt  am  Ort  ihrer  Niederlassung  angelegt.

S.  6.

Die  gemäß  §.  5  aufzunehmenden  Personenstandsänderungen  von  Angehörigen  der
in  dem  Familienregister  der  Gemeinde  enthaltenen  oder  in  dasselbe  aufzunehmenden  Familien
  hat  der  Standesbeamte

a)  wenn  er  selbst  über  dieselben  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  (Reichs-Gesetzblatt

  S.  23)  eine  standesamtliche  Beurkundung  ausgenommen  oder  gemäß  §§.  22,

26,  55,  65  dieses  Gesetzes  einen  Randvermerk  in  die  Standesregister  eingetragen  hat,

auf  Grund  der  Standesregister,
        <pb n="148" />
        146

b)  wenn  dieses  nicht  der  Fall,  auf  Grund  der  ihm  über  solche  Personenstandsänderungen
zugegangenen  amtlichen  Mittheilungen  und  öffentlichen  Urkunden  von  anderen  Standesbeamten
  oder  sonstigen  Behörden  oder  Gerichten  eines  deutschen  Bundesstaats  oder
des  Auslands,  (s.  unten  §.  12)

alsbald  in  dem  Familienregister  einzutragen.

Die  unter  lit.  b  bezeichneten  Schriftstücke  sind  bei  den  in  Gemäßheit  von  §.  9  der
Ausführungsverordnung  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  473)  von
dem  Standesbeamten  für  jedes  Register  besonders  anzulegenden,  nach  der  Zeitfolge  zu
ordnenden  und  für  jeden  Jahrgang  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehenden  Sammelakten
  der  Standesregister  aufzubewahren  oder,  soweit  sie  zurückgegeben  werden
müssen,  bei  dem  Eintrag  im  Familienregister  genau  zu  bezeichnen.

Für  Schriftstücke,  welche  sich  nicht  zur  Aufnahme  unter  die  Sammelakten  eines  der
drei  Standesregister  eignen,  sind  Sammelakten  zum  Familienregister  anzulegen.

Werden  Schriftstücke  zu  den  Sammelakten  genommen,  so  ist  bei  dem  betreffenden
Eintrag  im  Familienregister  die  Abtheilung,  der  Jahrgang  und  die  Nummer  der  Sammelakten
  zu  vermerken.

Ueber  einzutragende  Personenstandsänderungen,  welche  dem  Standesbeamten  auf
außeramtlichem  Weg  bekannt  werden,  hat  sich  derselbe  zunächst  amtliche  Auskunft
zu  verschaffen.  Ist  aber  eine  solche  nicht  zu  erlangen,  so  darf  eine  Privatmittheilung
nur  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  als  solche  vorgemerkt  werden.

S.  7.

Personenstandsänderungen  (§.  5)  von  Angehörigen  solcher  Familien,  welche  zufolge
§§.  1  und  2  im  Familienregister  einer  anderen  Württembergischen  Gemeinde  eingetragen
  sind,  hat  der  Standesbeamte,  wenn  er  über  dieselben  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Februar  1875  eine  standesamtliche  Beurkundung  aufgenommen  oder  einen
Randvermerk  in  die  Standesregister  eingetragen  oder  eine  von  auswärts  eingegangene
Standesurkunde  zu  den  Sammelakten  genommen  hat  (§.  12),  dem  Standesamt  des
Württembergischen  Niederlassungsorts  der  Familie,  zu  welcher  die  betreffenden  Personen
gehören,  im  Fall  des  §.  2  aber  dem  Standesamt  der  dort  bezeichneten  Gemeinde  alsbald
mitzutheilen.
        <pb n="149" />
        147

Der  eine  Eheschließung  vornehmende  Standesbeamte  hat  außer  den  nach  Absatz  1
zu  machenden  Mittheilungen  an  die  Standesämter,  in  deren  Familienregister  die  Eheschlie—
ßenden  eingetragen  sind,  in  dem  Falle,  wenn  sich  die  Eheschließenden  sofort  nach  der  Eheschließung
  in  einer  anderen  Württembergischen  Gemeinde  niederlassen,  dem  Standesamt
dieses  Niederlassungsorts  eine  Heirathsurkunde  zu  übersenden.

8.  8.

Ist  eine  Ehe  durch  Urtheil  eines  Württembergischen  Gerichts  getrennt,  für  ungiltig
oder  nichtig  erklärt,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft,  welcher  stets,  mag  dieselbe  im  Verfahren
  mitgewirkt  haben  oder  nicht,  zu  diesem  Zweck  sofort  nach  eingetretener  Rechtskraft
durch  das  erkennende  Gericht  erster  Instanz  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft
versehene  Ausfertigung  des  Urtheils  von  Amtswegen  zuzustellen  ist,  diese  Ausfertigung
dem  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  Ehe  geschlossen  worden  ist,  und  zugleich,  falls
die  Ehe  nicht  in  Württemberg  geschlossen  worden  ist,  eine  Abschrift  dieser  Ausfertigung
dem  Standesbeamten  derjenigen  Württembergischen  Gemeinde,  in  deren  Familienregister
die  Ehegatten  gemäß  §.  1  oder  2  eingetragen  sind,  zur  Berichtigung  des  letzteren  zu
übersenden.

Wird  einer  vor  dem  Erscheinen  des  Württembergischen  Gesetzes  vom  28.  März  1872
(Reg.  Blatt  S.  125),  beziehungsweise  vor  der  Wirksamkeit  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  23,  vergl.  Art.  10  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Mai
1855,  Reg.  Blatt  S.  97)  im  Auslande  eingegangenen  ungiltigen  Ehe  durch  landesherrliche
  Gnade  die  rechtliche  Giltigkeit  mit  rückwirkender  Kraft  verliehen,  so  hat  das  Gericht,
  an  welches  diese  Königliche  Entschließung  ausgeschrieben  wird,  eine  Abschrift  des
bezüglichen  Ministerial-Erlasses  dem  Standesamte  derjenigen  Gemeinde  zu  übersenden,
in  deren  Familienregister  die  Ehegatten  gemäß  §.  1  oder  2  eingetragen  sind.

Von  der  Todeserklärung  eines  Verschollenen  hat  dasjenige  Gericht,  welches  dieselbe
ausgesprochen  hat,  dem  Standesamt  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Familienregister  der
Verschollene  eingetragen  ist,  Mittheilung  zu  machen.

§.  9.

Die  Oberämter  haben  in  den  an  sie  ausgeschriebenen  Fällen  der  Aufnahme  oder
Wiederaufnahme  in  die  Staatsangehörigkeit,  der  Naturalisation,  der  Entlassung  aus
der  Staatsangehörigkeit  oder  der  Verlustigerklärung  derselben,  sowie  in  den  ihnen  sonst
bekannt  gewordenen  Fällen  des  Verlusts  der  Staatsangehörigkeit  dem  Standesamt  der-
        <pb n="150" />
        148

jenigen  Gemeinde,  in  deren  Familienregister  die  betreffenden  Personen  eingetragen  sind,
alle  behufs  der  Ergänzung  und  Richtigstellung  der  Familienregister  erforderlichen  Mittheilungen
  zu  machen.

Anläßlich  der  Ausstellung  oder  Verlängerung  von  Heimatscheinen  für  Personen,
welche  sich  außerhalb  Württembergs  aufhalten,  haben  die  Oberämter  diese  Personen  anzuhalten,
  dem  Standesamt  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Familienregister  sie  eingetragen
  sind,  behufs  Richtigstellung  des  Familienregisters  die  erforderlichen  Angaben  nebst
Belegen  zu  erbringen  und  darüber,  daß  sie  dieser  Auflage  nachgekommen,  sich  durch  ein
Zeugniß  des  Standesamts  auszuweisen.

8.  10.

Von  Namensänderungen,  welche  bei  Annahme  an  Kindesstatt  erfolgen,  ist  durch  das
Gericht,  welchem  die  Bestätigung  der  letzteren  oblag,  von  anderen  Namensänderungen
durch  das  Oberamt,  an  welches  die  Entscheidung  der  höheren  Behörde  ausgeschrieben
wurde,  das  Standesamt  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Familienregister  die  betreffende
Person  eingetragen  ist,  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  11.

Todesfälle  und,  soweit  dießbezügliche  Staatsverträge  bestehen,  auch  Geburten  oder
Verehelichungen  solcher  nicht-württembergischer  reichsangehöriger  Personen,  welche
nicht  nach  §§.  1  und  2  in  ein  Württembergisches  Familienregister  aufgenommen  oder
aufzunehmen  sind,  hat  der  dieselben  beurkundende  Standesbeamte  demjenigen  Deutschen
Standesamte  mitzutheilen,  in  dessen  Bezirk  die  betreffenden  Personen  oder  deren  Familien
  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt  haben.

Ueber  Todesfälle  und,  soweit  dießbezügliche  Staatsverträge  bestehen,  auch  über  Geburten
  und  Eheschließungen  ausländischer  Staatsangehöriger  sind  von  dem  Standesbeamten
  Auszüge  aus  den  betreffenden  Ständesregistern  dem  vorgesetzten  Amtsgericht
und  von  diesem  nach  sportelfreier  Beglaubigung  dem  K.  Justizministerium  behufs  Benachrichtigung
  der  Heimatbehörden  vorzulegen.

8.  12.
Die  aus  dem  Ausland  auf  diplomatischem  Weg  eingehenden  Standesurkunden  werden
  von  dem  K.  Justizministerium  dem  Amtsgericht  und  von  diesem  dem  Standesamt
        <pb n="151" />
        149

derjenigen  Gemeinde  zugefertigt,  in  welcher  die  betreffende  Person  oder  deren  Familie
ihre  Niederlassung  hat  oder  zuletzt  gehabt  hat,  und  in  Ermanglung  einer  Niederlassung
in  Württemberg  dem  Standesamt  der  in  §.  2  bezeichneten  Gemeinde.  Solche  Urkunden
sind  zunächst  zur  Berichtigung  des  Familienregisters  zu  verwenden  und  sodann,  ohne  daß
eine  Uebertragung  in  die  Standesregister  stattfindet,  zu  den  gemäß  §.  9  der  Ausführungsverordnung
  des  Bundesraths  vom  22.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  473)  zu  führenden
Sammelakten  zu  nehmen.

S.  13.

Wird  von  einem  Standesbeamten  an  Behörden  oder  an  Privatpersonen  auf  deren
Antrag  ein  Auszug  aus  dem  Familienregister  ausgefogt,  so  ist  derselbe  ausdrücklich  als
solcher  zu  bezeichnen.  Uebrigens  vertreten  diese  Auszüge  nicht  die  Stelle  von  Standesregister-Auszügen.


Stuttgart,  den  2.  Juni  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Faber.  Bätzner.

 

Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Beilbroun,  betreffend  die  Hestätigung  des  von  dem
Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Pipfelhof  über  seinen  sämmtlichen  Liegenschaftsbesitz  auf
Markung  PHipfelhof  errichteten  Familienstatuts.  Vom  28.  Mai  1880.

Der  am  20.  Mai  1876  verstorbene  Freiherr  Georg  Astolph  von  Cotta  hat  am  9.Dezember
  1873  über  seinen  sämmtlichen  bei  seinem  Tod  vorhandenen  Liegenschaftsbesitz  auf  Markung
  Hipfelhof,  bestehend  aus  dem  immatrikulirten  Rittergut  Hipfelhof  und  verschiedenen
dazu  erworbenen  nicht  exemten  Grundstücken,  ein  Familienstatut  errichtet,  wonach  dieses
gesammte  Gut  ein  unveräußerliches  untheilbares  Fideikommiß  der  von  ihm  abstammenden
  Familie  bilden  soll,  welches  zunächst  an  seinen  zweiten  und  jüngsten  Sohn  Carl,  sodann
  in  dessen  Mannsstamm  nach  Linealfolge  mit  Erstgeburtsrecht  d.  i.  in  der  Art  vererbt
  wird,  daß  stets  der  Erstgeborene  in  der  ältesten  Linie  und  Unterlinie  allein  zur  Nachfolge
  gelangt.  Für  den  Fall  des  Aussterbens  des  durch  diesen  zweiten  Sohn  gebildeten
Mannsstamms  beruft  das  Statut  den  ältesten  Sohn  Georg  und  dessen  männliche  Nach-
        <pb n="152" />
        150

kommen  nach  gleichen  Grundsätzen,  jedoch  in  der  Weise  zur  Nachfolge,  daß,  wenn  das
in  dieser  älteren  Linie  vererbende  Fideikommißgut  Plettenberg  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1878
Seite  111)  und  das  Fideikommißgut  Hipfelhof  demgemäß  in  Einer  Hand  vereinigt
werden,  letzteres,  sobald  mehrere  Söhne  des  Besitzers  beider  Fideikommisse  vorhanden
sind,  von  welchen  der  älteste  im  Fideikommiß  Plettenberg  suecedirt,  nach  dem  Tode  des
Vaters  sich  sogleich  wieder  in  der  Eigenschaft  einer  Secundo-Genitur  an  den  zweitältesten
  Sohn  vererben  soll.  Für  den  Fall  des  Erlöschens  des  gesammten  Mannsstamms
des  Stifters  wird  dessen  weibliche  Nachkommenschaft  ohne  Unterschied  des  Geschlechts
und  zwar  zunächst  die  Descendenz  des  letzten  Fideikommißinhabers,  in  Ermanglung  solcher
  das  mit  dem  letzten  Fideikommißbesitzer  dem  Grade  nach  nächst  verwandte  Glied
der  weiblichen  Nachkommenschaft  des  Stifters,  bei  gleicher  Gradnähe  das  älteste,  sofort
nach  dessen  Tode  dessen  Nachkommenschaft  und  in  kinderlosen  Fällen  wieder  ein  anderer
in  gleicher  Weise  bestimmter  Zweig  der  weiblichen  Nachkommenschaft  des  Stifters  zur
Succession  berufen,  im  Uebrigen  in  allen  diesen  Fällen  ganz  nach  den  Grundsätzen  der
Lineal-Erbfolge  des  Erstgebornen  und  mit  Vorrecht  der  männlichen  vor  den  weiblichen
Nachkommen  des  so  Berufenen.

Erst  mit  dem  Aussterben  auch  der  weiblichen  Nachkommenschaft  soll  das  Fideikommiß
  erlöschen.  Zugleich  ist  in  dem  Statut  festgesetzt,  daß  Veräußerungen,  Verpfändungen,
und  sonstige  Belastungen  des  Fideikommisses  ohne  Zustimmung  aller  Agnaten  ungültig
sind,  und  nur  bei  Veräußerungen  in  einzelnen  bestimmten  Ausnahmsfällen  die  Zustimmung
  der  zwei  nächsten  Agnaten  genügt,  daß  eine  Belastung  des  Grundstocks  mit  Schulden
  persönlicher  Natur  ohne  Pfandbestellung  auch  nicht  durch  agnatischen  Consens  bewerkstelligt
  werden  kann,  daß  endlich  eine  gänzliche  Veräußerung  des  (künftigen)  Gutsertrags
unbedingt  ausgeschlossen,  eine  bloße  Verpfändung  desselben  aber  auf  mehr  als  drei  Jahre
nur  mit  Einwilligung  sämmtlicher  Agnaten  zulässig  sein  soll.

Nachdem  nun  diesem  Familienstatut  unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Notherbrechte  der
beiden  Töchter  des  Fideikommißstifters  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,
wird  Solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Heilbronn,  den  28.  Mai  1880.
Civilkammer  des  K.  Landgerichts:

Huber.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (hr.  Scheufele.)
        <pb n="153" />
        151
ZE  14.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

—  —

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  22.  Juni  1880.
Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Backnang.  Vom  19.  Juni  1880.

 

——

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
für  den  Gberamtsbezirk  Lacknang.  Vom  19.  Juni  1880.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  des  Oberamtsbezirks  Backnang  sein  Abgeordnetenmandat
  niedergelegt  hat,  wird  auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät
die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  diesen  Oberamtsbezirk  angeordnet  und  Nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  sind  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
  oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohnoder
  Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen,
dagegen  in  Gemäßheit  des  §.  49  Abs.  1  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874
die  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten
  hievon  auszuschließen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt
in  dem  Bezirksblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen
  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="154" />
        3)

4)

5)

J.

II.
III.
IV.

V.

VI.
VII.
VIII.

Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage,  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  2.  Juli  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,
also  bis  8.  Juli  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt
werden.

Längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.  Spätestens
  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
also  am  13.  Juli,  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über
beanstandete  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also  am

Donnerstag  den  22.  Juli  d.  Is.
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen  und,  wenn  möglich,  an  diesem
Dage,  jedenfalls  aber  am  23.  Juli  zu  beendigen.

Die  Bekanntmachung  des  Tages  der  Wahl,  sowie  der  Zeit  des  Beginns  und
Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  19.  Juli  auf
ortsübliche  Art  zu  erfolgen;  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen
  über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  letzteren
  unzweifelhaft  bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  werden.

Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:

Backnang,  Heiningen,  Maubach,  Steinbach,  Strümpfelbach,  Waldrems  mit  dem
Abstimmungsort  Backnang.

Großaspach,  Rietenau  mit  dem  Abstimmungsort  Großaspach,

Großerlach,  Grab,  Neufürstenhütte  mit  dem  Abstimmungsort  Großerlach,
Murrhardt,  Fornsbach  mit  dem  Abstimmungsort  Murrhardt,

Althütte,  Ebersbach,  Lippoldsweiler,  Sechselberg  mit  dem  Abstimmungsort  Hohnweiler,


Spiegelberg,  Jux  mit  dem  Abstimmungsort  Spiegelberg,

Sulzbach,  Oppenweiler,  Reichenberg  mit  dem  Abstimmungsort  Sulzbach,
Unterweissach,  Allmersbach,  Bruch,  Cottenweiler,  Heutensbach,  Oberweissach,  Oberund
  Unterbrüden  mit  dem  Abstimmungsort  Unterweissach.
        <pb n="155" />
        153

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu
tragen.

7)  Den  Distriktswahlkommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wonach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohl
versiegelt  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.
Im  Uebrigen  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf

die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178),  sowie
auf  die  Ministerialverfügungen  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193  u.  ff.)  und
vom  9.  November  1876  (Reg.  Blatt  S.  412  u.  ff.)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1880.
Für  den  Staatsminister:

Bätzner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        155
15.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  23.  Juni  1880.

Inhalt.

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Mittheilung  von  Sterbefällen  an  das  Standesamt  unter  den  Voraussetzungen
  des  §.  157  der  Reichs-Strafprozeßordnung.  Vom  15.  Juni  1880.  —  Verfügung  des  Justizministeriums,
  betreffend  die  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffengerichte  und  der  Schwurgerichte.  Vom
16.  Juni  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend
  die  Abzugs=  und  Nachsteuerfreiheit  gegenüber  dem  Königreich  Ungarn.  Vom  8.  Juni  1880.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  polizeiliche  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen  der
Selbstmörder.  Vom  19.  Juni  1880.

 

 

 

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Mittheilung  von  Sterbefällen  an  das  Standesamt
unter  den  Voraussetzungen  des  §.  157  der  Reichs-Strasprozeßordnung.
Vom  15.  Juni  1880.

Da  sich  Zweifel  darüber  erhoben  haben,  welcher  Behörde  dann,  wenn  eine  amtliche
Ermittlung  über  einen  Todesfall  stattgefunden  hat,  die  durch  §.  58  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vorgeschriebene  Mittheilung  des  Sterbefalles  an  das  Standesamt  obliege,  so
wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes  verfügt:

Derjenige  Staatsanwalt  oder  Amtsrichter,  welcher  nach  Maßgabe  des
§.  157  der  Reichs-Strafprozeßordnung  sowie  der  zur  Ausführung  des  §.  157  getroffenen
  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  7.Oktober  1879  (Reg.-Blatt
  S.  456  ff.)  auf  Grund  der  von  ihm  vorgenommenen  amtlichen  Ermittlungen  die  Genehmigung
  zur  Beerdigung  eines  Leichnams  ertheilt  und  den  Beerdigungsschein
ausstellt,  hat  zu  gleicher  Zeit  dem  nach  §.  56  des  angeführten  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  zuständigen  Standesamte  die  über  den  Sterbefall  und  die  persön-
        <pb n="158" />
        156

lichen  Verhältnisse  des  Verstorbenen  in  den  Akten  enthaltenen  Notizen,  soweit  solche  für
die  Eintragung  des  Sterbefalles  von  Erheblichkeit  sind  (8.  59  des  angeführten  Gesetzes),
zuzufertigen.

Erachtet  der  Standesbeamte  eine  Ergänzung  dieser  Notizen  für  geboten,  so  steht  ihm
frei,  zu  diesem  Zwecke  die  Mitwirkung  der  Ortspolizeibehörde  anzurufen.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1880.
Faber.

 

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffengerichte  und
der  Schwurgerichte.  Vom  16.  Juni  1880.

Zur  Ausführung  der  in  Beziehung  auf  die  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffengerichte
  und  der  Schwurgerichte  in  den  §§.  36—46,  57,  85—89  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  enthaltenen  Bestimmungen  wird  verfügt:

8.  1.

Das  von  dem  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  alljährlich  als  Urliste  für  die
Auswahl  der  Schöffen  und  zugleich  als  Urliste  für  die  Auswahl  der
Geschworenen  aufzustellende  Verzeichniß  der  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Personen,
welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§.  31—34,  84  und  85  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877  (Reichsgesetzblatt  S.  41  u.  ff.)  und  in  Art.  19
des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  vom  24.  Januar  1879  (Regierungsblatt  S.  3  u.  ff.)
zu  dem  Schöffenamte  und  Geschworenenamte  berufen  werden  können,  ist  in  der  Gemeinde
spätestens  vom  1.Oktober  jeden  Jahres  an  eine  Woche  lang  auf  dem
Rathhause  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen.

Die  Liste  hat  den  Vor=  und  Familiennamen,  Stand,  Beruf  oder  Gewerbe  der  betreffenden
  Personen  zu  enthalten.

Vor  der  Auslegung  der  Liste  ist  in  der  ortsüblichen  Weise  bekannt  zu  machen  und
außerdem  durch  Anschlag  an  dem  Rathslokal  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen:

daß  die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  der  Geschworenen  eine  Woche
lang  auf  dem  Rathhause  zu  Jedermanns  Einsicht  ausgelegt  sei  und  daß  innerhalb
  der  einwöchigen  Frist  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste
schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden  könne.
        <pb n="159" />
        157

8.  2.

Nach  Ablauf  der  in  8.  1  bezeichneten  Frist,  spätestens  aber  bis  zum  15.  Oktober
  jeden  Jahres  hat  der  Vorsteher  der  Gemeinde  die  Urliste  nebst  den  erhobenen
  Einsprachen  und  den  ihm  erforderlich  scheinenden  Bemerkungen  an  das  Amtsgericht
zu  senden.

Der  Urliste  hat  der  Gemeindevorsteher  die  Beurkundung  beizufügen,  daß  die  vorgeschriebene
  Auslegung  derselben  nach  vorausgegangener  öffentlicher  Bekanntmachung  (8.  1)
stattgefunden  habe.  Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,
  so  hat  der  Gemeindevorsteher  hievon  ohne  Verzug  dem  Amtsgerichte  Anzeige  zu
machen.

8.  3.

Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen  und  Hülfs—
schöffen  wird  bis  auf  Weiteres  im  Auftrag  der  Justizverwaltung  durch  den  Präsi—
denten  des  Landgerichts  auf  den  jeweiligen  Vorschlag  der  Strafkammer  oder,  falls  bei
dem  Landgerichte  mehrere  Strafkammern  bestehen,  der  vereinigten  Strafkammern  bestimmt
und  bis  zum  1.Oktober  jeden  Jahres  dem  Amtsgerichte  mitgetheilt;  zugleich
wird  die  getroffene  Bestimmung  zur  Kenntniß  des  Justizministeriums  gebracht.

Für  jedes  der  acht  Schwurgerichte  sind  188  Hauptgeschworene  und  12
Hülfsgeschworene  zu  wählen.  Die  Vertheilung  der  hienach  für  jedes  der  acht
Schwurgerichte  erforderlichen  Zahl  von  200  Geschworenen  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke,
  welche  für  die  in  die  Vorschlagslisten  aufzunehmende,  um  den  dreifachen
Betrag  höhere  Zahl  von  Personen  maßgebend  ist  (§.  87  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes)
  ist  in  der  Anlage  bestimmt.

S.  4.

Der  Amtsrichter,  bei  einem  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichte  derjenige
Amtsrichter,  welchem  nach  der  Geschäftsvertheilung  die  in  den  §§.  39,  40,  45—49,  52
bis  54  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Geschäfte  übertragen  sind,  hat
spätestens  am  15.  November  jeden  Jahres,  nachdem  er  zuvor  die  von  den
Gemeindevorstehern  eingesendeten  Urlisten  zusammengestellt  und  den  Beschluß  über  etwaige
Einsprachen  gegen  dieselben  vorbereitet  hat,  die  Sitzung  des  Ausschusses  zur
Wahl  der  Schöffen  und  zu  der  Feststellung  der  Vorschlagsliste  der  Geschworenen  für  das
nächste  Geschäftsjahr  abzuhalten  und  sodann  im  unmittelbaren  Anschlusse  an  diese  Si-
        <pb n="160" />
        158

tzung  die  Vorschlagsliste  der  Geschworenen  nebst  den  etwaigen  Einsprachen,  welche  sich
auf  die  in  dieselbe  aufgenommenen  Personen  beziehen,  dem  Präsidenten  des  Landgerichts

u  übersenden.
8.  5.

Der  Amtsrichter  (§.  4)  hat  spätestens  am  15.  November  jeden  Jahres
die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts  für  das  nächste  Geschäftsjahr
festzustellen  und  spätestens  am  1.  Dezember  jeden  Jahres  die  Ausloosung
der  Hauptschöffen  vorzunehmen,  auch  im  Anschlusse  hieran  sofort  die  Hauptschöffen  von
ihrer  Ausloosung  und  von  den  Sitzungstagen,  an  welchen  sie  während  des  Geschäftsjahrs
in  Thätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
in  Kenntniß  zu  setzen,  sowie  die  gewählten  Hülfsschöffen  von  ihrer  Wahl  unter  ebendemselben
  Hinweis  vorläufig  zu  benachrichtigen.

S.  6.

Die  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  nach  §.  89  Abs.  2  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  zu  bestimmende  Sitzung  soll  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats
Dezember  jeden  Jahres  stattfinden.

Stuttgart,  den  16.  Juni  1880.  Faber.

Anlage.
Pertheilung  der  für  jedes  SIchwurgericht  erforderlichen  Zahl  von  Geschworenen  auf
die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke.

 

 

 

 

 

 

 

Schwur-  Zahl  derchwur-  Zahl  der
gerichts-  Amtsgerichtsbezirk.  Geschwo-Lerichts-  Amtsgerichtsbezirk.  Geschwobezirk.
  renen.  bezirk.  renen.
I.  Stuttgart.  1)  Böblingen  14II.  Heilbronn.])  1)  Backnagg  .·.  23
2)  Cannstatt  .  ..  22  2)  Besigheim  .  ..  20
3)  Eßlinggen  21  3)  Brackenheim  ..  18
4)  Leonberg.  .  ..  16  4)  Heilbron  40
5)  Ludwigsburg  23  5)  Marbach.  .  ..  21
6)  Stuttgart,  Stadt.  70  6)  Maulbron  18
7)  Stuttgart,  UAmt.  20  7)  Reckarfluaum  24
8)  Waiblingen  14  8)  Baihinggen  17
9)  Weinsberg  .  ..  19
        <pb n="161" />
        130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schwur-  Zahl  der,Schwur-  Zahl  der
gerichts-  Amtsgerichtsbezirk.  Geschwo-Perichts-  Amtsgerichtsbezirk.  Geschwobezirk.
  renen.  bezirk.  renen.
III.  Tübingen.  1)  Calw.  19  VI.  Hall.  1)  Crailsheim  25
2)  Herrenberg  17  2)  Gaildorf.  24
3)  Nagold  19  3)  Hall  35
4)  Neuenbürg  19  4)  Künzelsau  29
5)  Nürtingen.  20  5)  Langenburg.  28
6)  Reutlingen  30  6)  Mergentheim  28
7)  Rottenburg.  21  7)  Oehringen  31
8)  Tübingen  33
9  lrach.  22
IV.  Rottweil  1)  Balingen  34  VII.  Ulm.  1)  Blaubeuren.  15
2)  Freudenstadt  29  2)  Ehingen.  20
3)  Horb  18  3)  Geislingen  24
4)  Oberndorf  24  4)  Göppingen  32
5)  Rottweil.  37  5)  Kirchheim  21
6)  Spaichingen.  17  6)  Laupheim  20
7)  Sulz.  17  7)  Münsingen.  19
8)  Tuttlingen  24  8)  Ulm  49
V.  Ellwan=  1)  Aalen  28  UIII.  Ravens-1)  Biberach  31
gen.  2)  Ellwangen.  37  burg.  2)  Leutkirch  21
3)  Gmünd  33  3)  Ravensburg.  40
4)  Heidenheim.  36  4)  Riedlingen  24
5)  Neresheim  21  5)  Saulgau.  24
6)  Schorndorf.  25  6)  Tettnang.  19
7)  Welzheim  20  7)  Waldsee  22
8)  Wangen  19
        <pb n="162" />
        160

Bekanntmachnng  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die
Abzugs-  und  Nachsteuerfreiheit  gegenüber  dem  Königreich  Ungarn.  Vom  8.  Juni  1880.

Da  die  im  Staatsanzeiger  für  Württemberg  Nro.  121  vom  26.  Mai  1853  veröffentlichte
  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des
Innern  in  Betreff  der  Abzugs=  und  Nachsteuerfreiheit  gegenüber  von  Ungarn  und  seinen
Nebenländern  vom  17.  Mai  1853  den  gemachten  Wahrnehmungen  zu  Folge  von  einzelnen
  zu  ihrer  Anwendung  berufenen  Behörden  unbeachtet  geblieben  ist,  so  wird  dieselbe
hiedurch  wiederholt  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  Juni  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:

Mittnacht.  Bätzner.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  in  Betreff
der  Ausdehnung  des  im  Jahre  1837  mit  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung  geschlossenen
Abzugsvertrags  auf  Ungarn  und  Siebenbürgen.  Vom  17.  Mai  1853.

Bei  der  im  Oktober  und  November  1837  mit  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung
  geschlossenen  Uebereinkunft  über  die  Ausdehnung  der  bundesbeschlußmäßig  bestehenden
  Abzugs=  und  Nachsteuerfreiheit  auf  die  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Kaiserlich
Oesterreichischen  Staaten  mußten  von  dieser  Uebereinkunft  die  Staaten  von  Ungarn  und
Siebenbürgen  besonderer  Verhältnisse  wegen  ausgenommen  bleiben.

Durch  beiderseitige  weitere  Ministerial-Erklärungen,  deren  Auswechslung  am  10.  d.
Mts.  zu  Wien  vollzogen  wurde,  ist  aber  nun  diese  Ausnahme  beseitigt  worden  und  es
finden  fortan  die  Bestimmungen  jener  obgedachten  Uebereinkunft  auch  auf  die  Vermögensausfuhr
  von  und  nach  Ungarn,  Croatien,  Siebenbürgen,  der  Woiwodschaft  und
dem  Banate  gegenseitig  Anwendung.

Es  wird  daher  dieses,  unter  Beziehung  auf  die  frühere  Bekanntmachung  vom  7.  Dezember
  1837  (Reg.  Blatt  S.  620)  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  17.  Mai  1853.
Linden.  Neurath.
        <pb n="163" />
        161

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  polizeiliche  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen
der  Selbstmörder.  Vom  19.  Juni  1880.

Zur  Ausführung  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Leichname  der  Selbstmörder,
vom  15.  Juni  1811,  Reg.  Blatt  S.  301,  der  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von
Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des  Königreichs,  vom  4.  Juni  1862,  Reg.=Blatt
  S.  157,  und  der  Verfügung,  betreffend  eine  Abänderung  der  vorgenannten  Verfügung,
  vom  7.  Dezember  1875,  Reg.  Blatt  S.  575,  wird  im  Anschluß  an  die  Verfügung
  der  Ministerien  der  Iustiz  und  des  Innern,  betreffend  das  Verfahren  in  den
Fällen  eines  nicht  natürlichen  Todes  oder  bei  Auffindung  von  Leichen,  vom  7.  Oktober
1879,  Reg.  Blatt  S.  456,  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Sobald  nach  der  Feststellung  eines  Selbstmords  die  Staatsanwaltschaft  oder  der
Amtsrichter  gemäß  §.  7  Abs.  2  der  Verfügung  vom  7.  Oktober  1879  den  Beerdigungsschein
  unter  Anschluß  der  Seitens  der  Justizbehörden  gemachten  Erhebungen  dem  Oberamte
  übergeben  hat,  ist  von  diesem  unverzüglich  Entscheidung  darüber  zu  treffen,  ob  der
Leichnam  des  Selbstmörders  gemäß  §.  1  Ziffer  2  und  3  der  Verfügung  vom  4.  Juni
1862  und  der  Verfügung  vom  7.  Dezember  1875  an  die  anatomische  Anstalt  der  Universität
  Tübingen  abzuliefern,  oder  ob  dessen  Beerdigung  zu  gestatten  ist.

8.  2.
Wenn  die  Ablieferung  nicht  gemäß  §.  1  Ziffer  3  der  Verfügung  vom  4.  Juni  1862

erfolgen  muß,  so  ist  vor  der  nach  §.  1  der  gegenwärtigen  Verfügung  zu  treffenden  Entscheidung,
  vorbehältlich  der  in  dem  nachfolgenden  §.  3  bestimmten  Ausnahmen,  behufs
Feststellung  der  Frage,  ob  die  Selbstentleibung  einer  Zerrüttung  der  physischen  oder
Geisteskräfte  des  Selbstmörders  beizumessen  ist,  eine  Sektion  des  Leichnams  von  Amtswegen
  vorzunehmen,  sofern  eine  solche  Zerrüttung  als  Ursache  des  Selbstmords  weder
notorisch,  noch  durch  die  von  den  Justizbehörden  vorgenommene  ärztliche  Untersuchung
oder  Feststellung  des  Thatbestands  noch  durch  die  anzustellenden  polizeilichen  Erhebungen
dargethan  ist.

Bei  der  Anordnung  und  Vornahme  solcher  Erhebungen  ist  aber  darauf  besonders  zu
achten,  daß  die  Sektion  nicht  so  lange  verschoben  werden  darf,  bis  ein  das  Ergebniß  der-
        <pb n="164" />
        162
selben  möglicherweise  beeinträchtigender  oder  sonst  mit  Nachtheilen  verbundener  Grad  der
Verwesung  der  Leiche  eintritt.

Ueber  die  polizeilichen  Erhebungen  und  das  Ergebniß  der  polizeilichen  Sektion  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  3.

Ohne  vorherige  Vornahme  polizeilicher  Erhebungen  sowie  einer  Sektion  ist  die  Beerdigung
  abgesehen  von  der  Vorschrift  in  §.  3  der  Verfügung  vom  4.  Juni  1862  dann
zu  gestatten,  wenn  die  Verwesung  der  Leiche  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß  nach  dem  Ausspruch
  des  von  dem  Oberamt  vernommenen  Arztes  die  Einlieferung  derselben  an  die  anatomische
  Anstalt  für  deren  Zwecke  nutzlos  wäre,  ebenso  in  den  Zeiten,  in  welchen  wegen
der  Universitätsferien  oder  aus  anderen  Gründen  die  Ablieferung  von  Leichen  an  die  anatomische
  Anstalt  abbestellt  worden  ist.

S.  4.

Hat  nach  dem  Ergebniß  der  polizeilichen  Prüfung  der  Sachlage  die  Ablieferung  der
Leiche  an  die  anatomische  Anstalt  zu  unterbleiben  und  das  Oberamt  hienach  die  Beerdigung
  zu  gestatten,  so  ist  der  Beerdigungsschein  (§.  1)  unverzüglich  an  die  Gemeindebehörde
  mit  dem  Anfügen  auszufertigen,  daß  die  Beerdigung  auch  Seitens  des  Oberamts
genehmigt  werde.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1880.  Für  den  Staatsminister:
Bätzner.

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juni  1880,  betreffend  die  Anordnung
einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Backnang,  ist  auf  Seite  152,  Linie  6  von  unten,
anstatt  „Ebersbach“  zu  lesen:  „Ebersberg“.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="165" />
        163
W  186.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  29.  Juni  1880.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Volkszählung  am  1.  Dezember  1880.
Vom  19.  Juni  1880.

 

 

 

 

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Volkszählung  am  1.  Dezember  1880.
Vom  19.  Juni  1880.

Wie  in  den  Jahren  1871  und  1875,  so  soll  nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths
vom  29.  Mai  1880  auch  wieder  am  1.  Dezember  des  laufenden  Jahres  im  ganzen  Umfang
  des  deutschen  Reichs  eine  Volkszählung  stattfinden.  Demzufolge  wird,  in  Uebereinstimmung
  mit  den  weiteren  Beschlüssen  des  Bundesraths,  Folgendes  verfügt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.

Die  Volkszählungen  im  deutschen  Reich  haben  zunächst  den  Zweck,  die  ortsanwesende
  Bevölkerung,  bestehend  aus  der  Gesammtzahl  der  am  Zählungstage,  dem
1.  Dezember,  innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Bundesstaaten  anwesenden  Personen,
zu  ermitteln.

Daneben  ist  das  zur  Ermittlung  der  Wohnbevölkerung  Erforderliche  aufzunehmen,
  welche  die  Mitglieder  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  wohnhaften  Haushaltungen,
  einschließlich  der  einzeln  lebenden  selbständigen  Personen,  umfaßt.

8.  2.

Als  ortsanwesend  werden  in  den  einzelnen  Gemeinden  diejenigen  Personen  be-
        <pb n="166" />
        164

trachtet,  welche  in  der  Nacht  vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember  in  den  betreffenden
Gemeindebezirken  sich  aufhalten.

Die  während  dieser  Nacht  auf  Reisen  oder  sonst  unterwegs  befindlichen  Personen
werden  da  als  anwesend  verzeichnet,  wo  sie  am  Vormittag  des  1.  Dezember  anlangen.

Die  Personen,  welche  sich  an  Bord  von  solchen  Schiffen  aufhalten,  die  im  Gebiet
eines  der  Bundesstaaten  verweilen,  werden  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  desselben
hinzugerechnet.  Befinden  sich  die  Schiffe  auf  der  Fahrt,  so  ist  nach  der  Bestimmung
des  vorangehenden  Absatzes  zu  verfahren.

Für  die  Zählung  der  in  der  Nacht  vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember  Geborenen
  und  Gestorbenen  ist  die  Mitternachtsstunde  entscheidend,  so  daß  die  vor  zwölf  Uhr
Geborenen  und  die  nach  zwölf  Uhr  Gestorbenen  als  Ortsanwesende  zu  behandeln  sind.

Es  wird  thunlichst  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  Veranstaltungen,  welche
den  Stand  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  vorübergehend  wesentlich  verändern  können,
wie  öffentliche  Versammlungen  und  Feste,  Jahrmärkte,  Truppendislokationen  u.  s.  w.,
zur  Zeit  der  Zählung  nicht  stattfinden.

8.  3.

Von  jeder  ortsanwesenden  Person  soll  am  1.  Dezember  1880  aufgenommen  werden:
der  Name,
die  Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,
das  Geschlecht,
der  Geburtstag  und  das  Geburtsjahr,
der  Geburtsort  und  das  Geburtsland,
das  Religionsbekenntniß,
der  Familienstand,
der  Stand,  Beruf  oder  Erwerbszweig;  mit  besonderer  Erwähnung,  ob  der  Befragte
  im  aktiven  Militärdienst  steht,
die  Staatsangehörigkeit,
der  Wohnort  (für  vorübergehend  Anwesende).
In  gleicher  Weise,  jedoch  unter  Ersatz  des  Wohnorts  durch  den  Aufenthaltsort,  sind
diejenigen  Personen  zu  verzeichnen,  welche  zur  Zählungszeit  aus  der  Haushaltung,  der
sie  als  Mitglieder  angehören,  abwesend  sind.
        <pb n="167" />
        165

8.  4.

Die  Grundlage  für  die  Zählung  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  bildet  die  Haus—
haltung.  Einer  Haushaltung  gleich  zu  achten  ist  jede  einzeln  lebende  selbständige  Person,
welche  eine  besondere  Wohnung  inne  hat  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führt.  Andere
alleinstehende  Personen  werden  als  derjenigen  Haushaltung  zugehörig  betrachtet,  bei
welcher  sie  wohnen,  auch  wenn  sie  in  derselben  keine  Verköstigung  empfangen.

8.  B.

Die  Zählung  erfolgt  von  Haus  zu  Haus  und  von  Haushaltung  zu  Haushaltung
mittelst  namentlicher  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  in  Zählkarten  oder  in
Zählungslisten  (s.  §.  10),  in  welchen  bei  jeder  einzelnen  Person  die  nach  §.  3  verlangten
Individnalangaben  beizusetzen  sind.

8.  6.

Um  die  Ermittlung  der  Wohnbevölkerung  (§.  1  Abs.  2)  zu  ermöglichen,
sind  in  den  Zählungsformularen  (§.  5)  einerseits  diejenigen  am  Zählungstage  in  einer
Haushaltung  anwesenden  und  mit  derselben  zu  zählenden  Personen,  welche  an  derselben
für  gewöhnlich  nicht  theilnehmen,  durch  Angabe  ihres  Wohnortes  besonders  bemerklich
zu  machen,  andrerseits  ist  den  Formularen  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen  anzuhängen
  oder  beizugeben,  welche  zwar  der  Haushaltung  als  Mitglieder  angehören,  aus
dieser  jedoch  zur  Zeit  der  Zählung  aus  vorübergehendem  Anlaß  ohne  Aufgebung  ihrer
Wohnung  oder  Schlasstelle  abwesend  sind,  z.  B.  auf  Vergnügungs=  oder  Geschäftsreisen,
auf  Besuch,  als  Erkrankte  in  Krankenhäusern,  auf  Taglohn  und  dergl.

Dagegen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Abwesenden  nicht  aufzunehmen  solche  Familienangehörige,
  welche  in  einer  andern  Haushaltung,  sei  es  auswärts  oder  am  Zählungsorte
  selbst,  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben,  z.  B.  die  im  aktiven  Militärdienst,
zur  Ausbildung  (Studenten,  Gymnasisten,  Lehrlinge)  oder  als  Dienstboten,  Gesellen,
Strafgefangene  u.  s.  w.  aus  ihren  Familien  abwesenden  Personen,  da  diese  so  angesehen
werden,  als  wohnten  sie  an  ihren  Aufenthaltsorten,  wo  sie  sich  ihrer  Ausbildung,  ihres
Dienstverhältnisses  wegen  aufhalten.

8.  7.
Die  Zählung  der  Civil-  und  Militärpersonen  ist  in  übereinstimmender  Weise  auszuführen.
        <pb n="168" />
        166

Die  Zählung  soll  in  abgegrenzten  Bezirken  (Zählbezirken)  und  unter  Leitung  der
Lokalbehörden,  soweit  thunlich  mittelst  besonderer  Zählungskommissionen  (s.  8.  11)  und
unter  möglichst  umfangreicher  Heranziehung  freiwilliger  Zähler,  vorgenommen  werden.

Kleine  Gemeinden  von  nicht  mehr  als  siebenzig  Haushaltungen  bilden  für  sich  einen
Zählbezirk.  Jede  größere  Gemeinde  ist  zum  Zweck  der  thunlichst  sicheren  und  raschen
Vornahme  der  Zählung  in  bestimmt  abgegrenzte  Zählbezirke  von  50  bis  höchstens  70  Haushaltungen
  einzutheilen.  Aus  einzelnen  Parzellen  können  besondere  Zählbezirke  gebildet,
oder  es  können  auch,  wo  es  angeht,  mehrere  Parzellen  zu  einem  Zählbezirk  vereinigt  werden.
  Dagegen  sollen  Theile  einer  und  derselben  Parzelle  nicht  mit  anderen  Parzellen  oder
mit  Theilen  anderer  Parzellen  zu  besonderen  Zählbezirken  verbunden  werden.  Aus  größeren
  Anstalten  (Kasernen,  Heilanstalten,  Strafanstalten)  können,  wo  es  für  zweckmäßig
gehalten  wird,  selbständige  Zählbezirke  gebildet  werden.

Die  Eintheilung  der  Gemeinden  in  Zählbezirke  durch  die  Lokalbehörden,  eventuell
unter  Mitwirkung  der  Zählungskommissionen,  muß  bis  zum  25.  November  beendigt  sein.

Für  jeden  Zählbezirk  wird  durch  die  Lokalbehörde,  eventuell  durch  den  Vorstand  der
Zählungskommission,  ein  Zähler  (s.  §.  12)  aufgestellt.  Als  Zähler  sind  überall  nur
wirklich  zuverlässige  und  möglichst  ortskundige  Personen  zu  wählen.  Wo  sich,  aus  Interesse
  für  die  Sache,  befähigte  Privatpersonen  zu  Uebernahme  der  Zähler-Funktion  anbieten
  würden,  sind  dieselben  als  freiwillige  Zähler  zu  verwenden,  andernfalls  aber  die
erforderlichen  Zähler  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  bestellen.  Es  empfiehlt  sich,  daß  namentlich
  auch  die  Mitglieder  der  Zählungskommission  an  dem  Zählungsgeschäft  als  freiwillige
  Zähler  theilnehmen.

S.  8.

Die  Austheilung  der  Zählungsformulare  hat  der  Zähler  in  seinem  Bezirk  in  der
Zeit  vom  25.  bis  30.  November  von  Haus  zu  Haus  vorzunehmen.  Die  Zählungsformulare
  sind  unmittelbar  in  jede  Haushaltung,  wo  möglich  an  das  Familienhaupt  selbst,
ferner  an  jede  einzeln  lebende  selbständige  Person  abzugeben.

Am  Vormittag  des  1.  Dezembers  haben  die  Haushaltungsvorstände,  sowie  die  denselben
  gleich  zu  achtenden  einzeln  lebenden  selbständigen  Personen,  dann  die  Vorsteher  oder
Verwalter  von  Anstalten  für  gemeinschaftlichen  Aufenthalt  (Kasernen,  Erziehungs-,  Versorgungs-,
  Kranken-,  Straf-Anstalten)  oder  geeignete  Vertreter  dieser  Personen  die  Zählungsformulare
  auszufüllen.  Hiebei  sollen  die  Zähler,  wo  es  erforderlich  würde,  mit
        <pb n="169" />
        167

Rath  und  That  behilflich  sein,  ausnahmsweise  auch,  wenn  nöthig,  auf  Grund  der  in
den  Haushaltungen  selbst  einzuziehenden  mündlichen  Erkundigungen  die  Einträge  selbst
übernehmen.

Mit  der  Wiedereinsammlung  der  ausgefüllten  Zählungsformulare  ist  am  Nachmittag
  des  1.  Dezembers  zu  beginnen.  Dieses  Geschäft  ist  so  zu  fördern,  daß  es  am
Abend  des  2.  Dezembers  beendigt  sein  kann.  Spätestens  am  6.  Dezember  müssen  von
den  Zählern  die  Zählungspapiere  gesammelt  an  die  leitende  Lokalbehörde  oder  die  Zählungskommission
  abgegeben  werden.

§.  9.
Die  Zähler  stehen  unter  der  Controle  der  Lokalbehörde,  eventuell  der  Zählungskommission

  der  betreffenden  Gemeinde.

Demgemäß  sind  von  dieser  die  in  den  einzelnen  Zählbezirken  ausgefüllten  Zählungsformulare
  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen  und  etwa  erforderliche  Ergänzungen  und
Berichtigungen  sofort  zu  veranlassen.  Die  betreffenden  Arbeiten  sollen  bis  zum  20.  Dezember
  fertig  sein.

Nöthig  werdende  Nachzählungen  haben  sich  auf  den  Stand  vom  1.  Dezember  zu  beziehen.


II.  Besondere  Bestimmungen.

8.  10.

Im  Königreich  Württemberg  wird  die  Zählung  nicht  mit  Zählkarten,  sondern  wie
seither  mittelst  Zählungslisten  (8.  5)  ausgeführt,  welche  zunächst  das  Verzeichniß  der  in
der  Nacht  vom  30.  November  bis  1.  Dezember  in  der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstands
  Anwesenden,  sodann  ein  Verzeichniß  der  aus  derselben  vorübergehend  Abwesenden
enthalten.

Weitere  als  die  nach  den  §§.  1  und  3  vom  Bundesrath  bestimmten  Angaben  über
die  einzelnen  An=  und  Abwesenden  werden  nicht  verlangt.

§.  11.

Zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählgeschäfts  ist  in  jeder  Gemeinde  des  Königreichs
  durch  den  Gemeinderath  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission
(§.  7  Abs.  2)  zu  bestellen,  welche  unter  dem  Vorsitz  des  Ortsvorstehers  spätestens  mit
dem  1.  November  in  Thätigkeit  zu  treten  hat.
        <pb n="170" />
        168

8.  12.

Durch  die  Zählungskommissionen  sind  die  Zähler  (§.  7  Abs.  5)  vor  Beginn  des
Aufnahmegeschäfts  in  ihre  Funktionen  einzuweisen  und  für  die  richtige  Besorgung  derselben
  verantwortlich  zu  machen.

Zu  diesem  Zweck  dient  die  besondere  Instruktion  für  die  Zähler,  welche  jedem  derselben
  zuzustellen  ist.  «

Ueber  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungslisten  (§.  8)  führt  jeder
  Zähler  eine  Controlliste  in  Form  eines  Notizbuchs.

8.  13.

Die  Zählungsergebnisse  der  einzelnen  Gemeinden  werden  durch  die  Zählungskommissionen
  in  den  Gemeindelisten  zusammengestellt.

Jeder  Zählbezirk  und,  damit  übereinstimmend,  die  Controlliste  des  betreffenden
Zählers  erhalten  eine  fortlaufende  Litera,  jede  Zählungsliste  ferner  eine  fortlaufende
Nummer,  welche  der  Controle  wegen  (§.  9  Abs.  1)  schon  vor  der  Abgabe  an  die  Zähler
in  der  Gemeindeliste  vorzumerken  ist.

Wo  eine  Gemeinde  aus  mehreren  Parzellen  besteht,  müssen  die  Zählungsergebnisse
schon  parzellenweise  ersichtlich  gemacht  werden.  In  der  Gemeindeliste  sind  daher  die
Zählungslisten  nach  Parzellen  in  der  Reihenfolge,  wie  die  einzelnen  Parzellen  im  Staatshandbuch
  aufgeführt  sind,  so  vorzumerken,  daß  die  Ergebnisse  zuerst  für  jede  einzelne
Parzelle  und  hernach  für  die  Gemeinde  im  Ganzen  summirt  werden  können.

Für  etwa  nothwendig  werdende  Einschaltungen  und  Nachträge,  welche  sich  erst  bei
der  Aufnahme  selbst  ergeben  werden,  ist  in  der  Gemeindeliste  Raum  zu  lassen.  Auch
sollen  zu  dem  gleichen  Zweck  die  Zähler  weitere  Zählungsformulare  mit  offenen  Nummern
  ausgefolgt  erhalten.  Würden  bei  der  Einsammlung  der  Zählungslisten  einzelne
Nummern  sich  als  ausfallend  erweisen,  so  ist  solches,  unter  Angabe  der  Ursache,  in  der
Controlliste  des  Zählers,  wie  später  in  der  Gemeindeliste  besonders  zu  bemerken.

Nach  Beendigung  des  Zählgeschäfts  durch  die  Zähler  (§.  8  Abs.  3)  und  nach  erfolgter
  Prüfung  der  von  den  letzteren  mit  den  Controllisten  übergebenen  Zählungsformulare
  (§.  9)  sind  die  Angaben  der  Zählungslisten  je  unter  den  vorausbemerkten,  beziehungsweise
  unter  neuen  Nummern  in  die  Gemeindelisten  zu  übertragen  und  zu  summiren.
        <pb n="171" />
        169

Die  in  den  letzteren  gleichfalls  zu  berücksichtigende  Zahl  der  bewohnten  Gebäude  und
sonstigen  Aufenthaltsorte  ergibt  sich  aus  den  Controllisten  der  Zähler.

Die  summirten  Gemeindelisten  mit  sämmtlichen  bei  den  Zählungskommissionen  gesammelten
  und  geprüften  Zählungspapieren  der  Zähler  sind  spätestens  bis  zum  20.  Januar
  1881  an  das  Oberamt  einzusenden.

S.  14.

Die  Oberämter  haben  die  Zusammenstellungen  in  den  Gemeindelisten  nachzurechnen
und  die  Ergebnisse  nochmals  zu  prüfen,  namentlich  solche  auch  mit  denen  der  letztvorangegangenen
  Zählung  zu  vergleichen,  damit  im  Fall  eines  auffallend  erscheinenden  Zuwachses,
  Rückgangs  oder  Stillstands  der  Bevölkerung  sofort  der  Grund  erforscht  und,
wenn  sich  hiebei  ein  Fehler  herausstellen  sollte,  dessen  Berichtigung  rechtzeitig  eingeleitet
werden  kann.

Die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten  sind  darauf  nach  Parzellen  und  Gemeinden  streng
in  der  Reihenfolge  des  Staatshandbuchs  in  die  Oberamtsliste  einzutragen.

Die  Oberamstslisten  endlich  haben  die  Oberämter  unter  Beischluß  der  Gemeindelisten
mit  einer  Aeußerung  über  den  Vergleich  mit  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  von  1875
spätestens  bis  zum  20.  Februar  1881  an  das  statistisch-topographische  Bureau  einzusenden,
welch  letzteres  wieder  verpflichtet  ist,  sobald  als  möglich,  spätestens  aber  bis  zum
1.  Mai  1881,  die  ersten  Mittheilungen  über  das  Resultat  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember
  1880  im  Königreich  Württemberg  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  in  Berlin
gelangen  zu  lassen.

Aus  den  Oberamtslisten  und  Gemeindelisten  wird  das  statistisch-topographische  Bureau
  sodann  auch  einen  Theil  der  nach  §.  3  bestimmten  weiteren  bevölkerungsstatistischen
Angaben  für  die  hierüber  aufzustellenden  Uebersichten  noch  zu  entnehmen  im  Stande  sein,
wogegen  es  bei  anderen  eines  Zurückgehens  auf  das  Urmaterial  der  Zählungslisten  bedarf.
  Diese  Zählungslisten  (§.  10)  sind  daher  gemeindeweise  geordnet  bei  den  Oberämtern
  sorgfältig  aufzubewahren,  bis  dieselben  durch  das  statistisch-topographische  Bureau
werden  einverlangt  werden.

S.  15.

Die  Formulare  der  Zählungslisten  (§.  10),  Zählerkontrollisten  und  Notizbücher
(§.  12  Abs.  3),  der  Gemeinde=  und  Oberamtslisten  (§§.  13  und  14),  desgleichen  die  Instruktion
  für  die  Zähler  (§.  12  Abs.  2)  sind  in  der  Hauptsache  dieselben  geblieben,  wie
        <pb n="172" />
        170

die  seiner  Zeit  in  den  Anlagen  zu  den  Verfügungen  vom  12.  September  1871  (Reg.  Blatt
S.  213  ff.)  und  vom  26.  Juli  1875  (Reg.  Blatt  S.  417  ff.)  veröffentlichten.  Ein  Wiederabdruck
  derselben  kann  daher  an  dieser  Stelle  unterbleiben.

Das  statistisch-topographische  Bureau  wird  diese  Formulare  und  die  Instruktion  für
die  Zähler  in  der  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  vom  29.  Mai  d.  J.  entsprechenden
Fassung  und  in  der  dem  voraussichtlichen  Bedarf  jeder  Gemeinde  genügenden  Zahl  baldmöglichst
  an  die  Oberämter  versenden.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1880.

Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Der  Staatsminister  der  Finanzen:
Bätzner.  Renner.
        <pb n="173" />
        171
17.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  1.  Juli  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  bereffend  die  Behandlung  der  Geburtsund
  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.  Vom  21.  Juni  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels=  und  Zollvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.  Vom  21.  Juni  1880,
—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels=  und  Zollvertrag  mit
der  Schweiz.  Vom  21.  Juni  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Belgien.  Vom  21.  Juni  1880.

 

 

Hekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  betreffend  die  Behandlung  der
Geburts-  und  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.

Hinsichtlich  der  standesamtlichen  Behandlung  der  auf  dem  Bodensee  eintretenden
Geburts=  und  Sterbefälle  haben  sich  die  Regierungen  der  Bodenseeuferstaaten  über  folgende
  Grundsätze  verständigt:

1)  Die  standesamtliche  Behandlung  derjenigen  auf  dem  Bodensee  eintretenden  Geburtsund
  Sterbefälle,  welche  in  der  unmittelbaren  Umgebung  des  Seeufers  sich  ereignen,
soll  durch  den  Standesbeamten  des  betreffenden  Uferbezirks  vorgenommen  werden.

2)  Diejenigen  Geburts=  und  Sterbefälle,  welche  auf  der  Seefläche  außerhalb  der  unmittelbaren
  Umgebung  des  Seeufers  sich  ereignen,  sollen  durch  den  Standesbeamten
desjenigen  Bezirks  beurkundet  werden,  an  welchem  das  Schiff  oder  Fahrzeug,  auf
dem  der  Fall  sich  ereignet  oder  von  dem  eine  Leiche  aus  dem  See  ausgenommen
wird,  seinen  regelmäßigen  Standort  inne  hat.

3)  Durch  die  vorstehenden  Verabredungen  soll  in  keiner  Weise  den  Hoheitsverhältnissen
auf  dem  Bodensee  präjudizirt  sein.  Ebensowenig  soll  hiedurch  den  Vorschriften  über
die  gerichtliche  Zuständigkeit  in  Verlassenschaftsangelegenheiten  vorgegriffen  werden.
        <pb n="174" />
        172

4)  Die  gegenseitige  Mittheilung  der  Civilstandsurkunden  über  die  auf  dem  Bodensee
vorgekommenen  Geburts=  und  Sterbefälle  richtet  sich  nach  den  unter  den  Uferstaaten
dießfalls  bestehenden  oder  noch  zu  treffenden  allgemeinen  Verabredungen.

Vorstehendes  wird  hiedurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1880.
Mittnacht.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Bandels-  und  Bollvertrag
  mit  Oesterreich-Ungarn.  Vom  21.  Juni  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen  vom  11.  Aprik  d.  J.
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1880.
"  Für  den  Staatsminister  des  Innern:  6
Bätz  ner.  Renner.

Uebereinkunft

zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
  Vom  11.  April  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und  die  Kaiserlich  und  Königlich  österreichischungarische
  Regierung  haben  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  zwischen  ihnen  zum  Zwecke
der  Vereinbarung  eines  neuen  Handels=  und  Zollvertrages  eingeleiteten  Verhandlungen
bisher  noch  nicht  zum  Abschluß  geführt  werden  konnten  und  eine  endgültige  Verständigung
auch  für  die  nächste  Zeit  nicht  in  Aussicht  nehmen  lassen,  zum  Zwecke  einer  weiteren
provisorischen  Regelung  der  Handels=  und  Verkehrsbeziehungen  zwischen  beiden  Reichen
nachstehende  Uebereinkunft  getroffen:

Artikel  I.

Der  Handelsvertrag  vom  16.  Dezember  1878  soll  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokoll
  für  die  Zeit  vom  30.  Juni  1880  bis  30.  Juni  1881  mit  folgenden  Maßgaben
in  Wirksamkeit  bleiben:

1)  Die  durch  die  Erklärung  vom  31.  Dezember  1879  außer  Kraft  gesetzten  Bestimmungen
  im  Artikel  6  des  Vertrages,  dann  im  Schlußprotokoll  zu  diesem  Artikel  Litt.  A.
        <pb n="175" />
        173

und  B.,  sowie  die  mittelst  Noten  vom  16.  Dezember  1878  gegenseitig  mitgetheilten  Detailvorschriften
  bleiben  auch  fernerhin  außer  Wirksamkeit.

2)  Die  Vereinbarungen  im  Absatz  1  und  2  des  Artikel  10  des  Vertrages,  in  dem
dem  Vertrage  als  Anlage  4  beigefügten  Zollkartell  und  in  den  hierauf  bezüglichen  Erklärungen
  des  Schlußprotokolls  sollen  auch  während  des  Zeitraumes  bis  zum  30.  Juni  1881
insoweit  zur  Ausführung  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze  nicht  entgegenstehen.

3)  Die  Bestimmungen  im  2.  Absatze  des  Artikel  15  des  Vertrages,  betreffend  das
Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung  nicht  publizirter  Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,
bleiben  auch  fernerhin  unwirksam.

4)  Ebenso  bleibt  der  zweite  Absatz  des  Artikel  17  des  Vertrages,  betreffend  das
Verbot  der  Beschlagnahme  von  Eisenbahn=  2c.  Betriebsmitteln,  auch  fernerhin  außer

Wirksamkeit.
Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Ratifikation  vorgelegt
  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Unterzeichneten  im  Namen  ihrer  Regierungen  vorstehende
  Uebereinkunft  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  11.  April  1880.
(L.  S.)  v.  Philipsborn.
(L.  S.)  Széchényi.
Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  hat  stattgefunden.

 

Lekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handels-  und  Follvertrag
  mit  der  Schweiz.  Vom  21.  Juni  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz
wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen  vom  1.  Mai  d.  J.  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Bätzner.  Renner.
        <pb n="176" />
        174

Uebereinkunft

zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
Vom  1.  Mai  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und  der  Bundesrath  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft
  haben  zum  Zwecke  einer  weiteren  provisorischen  Regelung  der  Handelsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen:

Artikel  I.

Der  Handels=  und  Zollvertrag  vom  13.  Mai  1869  soll  für  die  Zeit  vom  30.  Juni  1880
bis  30.  Juni  1881  mit  der  Maßgabe  in  Wirksamkeit  bleiben,  daß  aus  der  Reihe  derjenigen
  Artikel,  für  welche  unter  der  Nummer  1  der  Anlage  A  zu  dem  Vertrage  die
gänzliche  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  gegenseitig  zugesichert  ist,  der
Artikel  „von  Salzsiedereien  die  Mutterlauge“  auch  fernerhin  ausgeschieden  bleibt.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  werden  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  so  bald  als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  vorstehende  Uebereinkunft  in  doppelter
Ausfertigung  vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  1.  Mai  1880.
(L.  S.)  von  Philipsborn.
(L.  S.)  Roth.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  hat  stattgefunden.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  BHandelsvertrag  mit
Belgien.  Vom  21.  Juni  1880.

Im  Nachstehenden  wird  die  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien  wegen
weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen  vom  22.  April  d.  J.  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Bätzner.  Renner.
        <pb n="177" />
        175

Uebereinkunft

zwischen  Deutschland  und  Belgien  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
Vom  22.  April  1880.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  und  die  Königlich  belgische  Regierung  haben  zum
Zwecke  einer  weiteren  provisorischen  Regelung  der  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland
  und  Belgien  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen:

Artikel  I.

Der  Handelsvertrag  vom  22.  Mai  1865  soll  für  die  Zeit  vom  30.  Juni  1880  bis
30.  Juni  1881  mit  der  Maßgabe  in  Wirksamkeit  bleiben,  daß  diese  Verlängerung  sich
nicht  auf  die  bereits  außer  Kraft  gesetzten  Bestimmungen  in  den  Artikeln  7  und  8  des
Vertrages  erstreckt.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  werden  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Unterzeichneten  im  Namen  ihrer  Regierungen  vorstehende
  Uebereinkunft  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  April  1880.
(L.  S.)  v.  Philpsborn.
(L.  S.)  Nothomb.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  hat  stattgefunden.

Die  am  5.  Juni  1880  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  12  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  authentische  Erklärung  und  die  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.  Vom  31.  Mai  1880.
Bekanntmachung  über  den  Beitritt  des  Fürstenthums  Serbien  zu  der  internationalen  Uebereinkunft
vom  17.  September  1878,  Maßregeln  gegen  die  Reblaus  betreffend.  Vom  31.  Mai  1880.
Die  am  18.  Juni  1880  ausgegebene  Nummer  13  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1879/80.  Vom  30.  Mai  1880.
        <pb n="178" />
        176

Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  des  Zolltarifs  des  deutschen  Zollgebiets.  Vom  6.  Juni  1880.
Freundschafts-,  Handels-,  Schifffahrts=  und  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem

25.  Mä
Königreich  der  Hawalischen  Inseln.  Vom  14.  -  1879.

Die  am  19.  Juni  1880  ausgegebene  Nummer  14  enthält:

Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  Vom  5.  Juni  1880.

Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.  Vom  7.  Juni  1880.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der
Handelsbeziehungen.  Vom  11.  April  1880.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
  Vom  22.  April  1880.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  wegen  weiterer  provisorischer  Regelung  der
Handelsbeziehungen.  Vom  1.  Mai  1880.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="179" />
        177
18.

Regierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  8.  Juli  1880.
Inhalt.

Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Feststellung  des  Vegriffs  „Militärbehörde“  im  Sinne  der
bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.  Vom  30.  Juni  1880.

Gekanntmachung  des  Jullizministeriums,  betreffend  die  Feststellung  des  Begriss  „Militärbehörde“  im
Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reiche-Tivilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strasprozeßordnung.
Vom  30.  Juni  1880.

Die  in  der  Anlage  enthaltenen,  in  Nr.  26  des  Centralblatts  für  das  deutsche  Reich
veröffentlichten  Bestimmungen,  betreffend  die  Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“
im  Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung,
  werden  hiemit  zur  Nachachtung  der  betheiligten  Behörden  und  Beamten
  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  30.  Juni  1880.
Faber.

Anlage.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichs-Justizamt  sind  von  dem  Königlich  preußischen,  dem
Königlich  bayerischen,  Königlich  württembergischen  und  Königlich  sächsischen  Kriegsminister  für
den  Bereich  der  bezüglichen  Heereskontingente,  sowie  von  dem  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität
für  den  Bereich  der  Kaiserlichen  Marine  die  aus  der  nachstehenden  Zusammenstellung  ersichtlichen
        <pb n="180" />
        178

Bestimmungen,

betreffend  die  Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“  im  Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  und  der  Strafprozeßordnung,

getroffen  worden:

 

 

Gesetzesvorschrift.

 

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:

a.  für  die  Arme.

b.  für  die  Kaiserliche  Marine.

 

J.
§.  343  der  Civ.  Pr.O.,
§.  48  Abs.  2  der  Str  Pr.O.
„Die  Ladung  einer
dem  aktiven  e  oder
der  aktiven  Marine  angehörenden
  Person  des
Soldatenstandes  als
Zeuge  erfolgt  durch  Ersuchen
  der  Militärbehörde.“


 

Zu  I.

1.  In  Ansehung  derjenigen  Offiziere
  und  im  Offizierrange
stehenden  Militärärzte,  welche
  im  Verbande  eines  Regiments
  oder  selbständigen
Bataillons  2c.  stehen,  der
Kommandeur  dieses  Regiments
  bezw.  selbständigen
Bataillons  2c.;

2.  in  Ansehung  aller  übrigen
Offiziere  und  im  Offizierrange
  stehenden  Militärärzte
der  zunächst  vorgesetzte  Militärbefehlshaber,
  bezw.  wenn
sie  einem  solchen  nicht  unterstellt
  sind,  das  Kriegsministerium;


3.  in  Ansehung  der  Unteroffiziere,
  der  im  Unteroffizierrange
  stehenden  Militärärzte
und  der  Gemeinen  der  Chef
der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
  (Chef  der  Kompagnie,
  Eskadron,  Batterie
u.  s.  w.)  (vgl.  §.  158  der
C.  P.O.).

 

 

 

Zu  I.

1.  In  Ansehung  derjenigen  Ofiziere
  und  im  Offizierrange
tehenden  Personen  des  Solatenstandes,.')
  welche  im
Verbande  einer  Division,  der
Schiffsjungen  =  Abtheilung
oder  des  Seebataillons  stehen
oder  welche  zur  Besatzung
eines  in  Dienst  gestellten
Schiffes  oder  Fahrzeuges  geören,
  der  Kommandeur  des
etreffenden  Marinetheils
resp.  der  Kommandant  des
betreffenden  Schiffes  oder
Fahrzeuges;

2.  in  Ansehung  aller  übrigen
Offiziere  und  im  Offizierrange
  stehenden  Personen  des
Soldatenstandes  der  zurächst
vorgesetzte  Befehlshaber;

3.  in  Ansehung  der  Unteroffiglere,
  7  der  im  Unteroffizierrange
  stehenden  Militärärzte

 

 

 

*)  Mitglieder  des  Sanitäts-Offizier=Korps,
  des  Maschinen-  und  Torpeder=Ingenieur-Korps.


*“)  einschließlich  der  Deckoffiziere.
        <pb n="181" />
        179

 

 

 

 

Gesetzesvorschrift.

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:

a.  für  die  Armee.

b.

für  die  Kaiserliche  Marine.

 

II.

8.  345  letzter  Absatz  der
C.  P.  O.,  §.  50  letzter  Absatz
der  St.P.O.,  welche  bestimmen,
  daß  die  Vorführung
einer,  als  Zeuge  ordnungsmäßig
  geladenen,  aber  nicht
erschienenen,  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine
  angehörenden  Militärperson
  durch  Ersuchen
  der  Militärbehörde  erfolgt.


 

Zu  I.

1.  In  Betreff  derjenigen  Offiiere,
  im  Offizierrange  stehenen
  Militärärzte  und  oberen
Militärbeamten,  welche  im
Verbande  eines  Regiments
oder  selbständigen  Bataillons
4c.  stehen,  der  Kommandeur

dieses  Regiments  bezw.  selbständigen
  Bataillons  2c.;

2.  in  Betreff  aller  übrigen  Offiiere,
  im  Offizierrange  stehenen
  Militärärzte  und  oberen

Militärbeamten  —  von  letzteren
  die  unter  3  aufgeführten
  ausgenommen  —,  sowie
hinsichtlich  der  sämmtlichen
unteren  Militärbeamten  der
zunächst  vorgesetzte  Militärbefehlshaber,)
  bezüglich  jedo
  erjenigen  Offiziere,
welche  einem  Militärbefehlshaber
  nicht  unterstellt  sind,
das  Kriegsministerium;

3.  in  Betreff  derjenigen  oberen
Militärbeamten,  welche  nur

*)  Bei  den  militärärztlichen  Bildungsanstalten
  der  Direktor.

 

 

3.

 

und  ider  Gemeinen  der  Befehlshaber
  der  zunächst  vorgesetzten
  Marinebehörde  (Abtheilung,
  Kompagnie,  Schiff
oder  Fahrzeug,  Vorstand  der
technischen  Behörde  u.  s.  w.).

II.

In  Betreff  derjenigen  Offiziere,

  im  Offizierrange  stehen—
den  Personen  des  Soldatenstandes
  und  Militärbeamten,
welche  im  Verbande  einer
Division,  der  Schiffsjungen-Abtheilung
  oder  des  Seebataillons
  stehen,  oder  welche
zur  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Schiffes  oder  Fahrzeuges
  gehören,  der  Kommandeur
  des  betreffenden  Marinetheils
  bezw.  der  Kommandant
  des  betreffenden
Schiffes  oder  Fahrzeuges;

in  Betreff  aller  übrigen  Offiziere,

  im  Offizierrange  stehenen
  Personen  des  Soldatenstandes
  und  Militärbeamten
—  von  letzteren  die  unter  3
aufgeführten  ausgenommen  —
der  zunächst  vorgesetzte  Befehlshaber;)


in  Betreff  derjenigen  Mili-*)

  Bei  den  militärischen  Bildungsanstalten
  der  Marine  der  Direktor,  bei
den  Werften  der  Ober-Werftdirektor.
        <pb n="182" />
        180

 

Gesetzesvorschrift.

—Ö

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:

a.  für  die  Armee.

b.  für  die  Kaiserliche  Marine.

 

III.

§.  673  der  C.P.O.

„Gegen  eine  dem  aktiven
  Heere  oder  der  aktiven
  Marineangehörende
Militärperson  darf  die
Zwangsvollstreckung  erst
beginnen,  nachdem  von
derselben  die  vorgesetzte
Militärbehörde  Anzeige
erhalten  hat.“

„Dem  Gläubiger  ist
auf  Verlangen  der  Empfang
  der  Anzeige  von
der  Militärbehörde  zu
bescheinigen."

 

den  ihnen  vorgesetzten  höheren
Beamten,  bezw.  Verwaltungsbehörden
  untergeordnet  sind,
der  zunächst  vorgesetzte  höhere
Beamte  bezw.  die  zunächst
vorgesetzte  Verwaltungsbehörde;


.in  Betreff  der  Unteroffiziere,

der  im  Unteroffizierrange
stehenden  Militärärzte  und
der  Gemeinen  wie  zu  1  3.

(Vorstehende  Festsetzungen
finden  für  die  nach  §.  104
der  Konkursordnung  der
„Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners“
  zu  machende  Mittheilung,
  sofern  jene  Behörde
eine  Militärbehörde  ist,
gleichmäßig  Anwendung.)

 

E

Zu  ILII.

Wie  zu  ILI.

 

tärbeamten,  welche  nur  den
ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten
  bezw.  Verwaltungsbehörden
  untergeordnet  sind,
der  zunächst  vorgesetzte  Beamte
  bezw.  die  aia  vorgesetzte
  Verwaltungsbehörde;

in  Betreff  der  Unteroffiziere,

der  im  Unteroffizierrange
stehenden  Militärärzte  und
der  Gemeinen  wie  zu  1  3.
(Vorstehende  Festsetzungen
finden  für  die  nach  §.  104
der  Konkursordnung  der
„Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners“
  zu  machende  Mittheilung,
  sofern  jene  Behörde
eine  Militärbehörde  ist,  gleichmäßig
  Anwendung.)

 

Zu  III.

Wie  zu  II.
        <pb n="183" />
        181

 

 

 

 

 

 

 

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:
Gefetzesvorschrift.
àa.  für  die  Armee.  b.  für  die  Kaiserliche  Marine.
IV.  Zu  IV.  Zu  IV.

8.  699  Abs.  1  der  C.  PO.
„Soll  die  Zwangsvollstreckung
  gegen  eine
dem  aktiven  *  oder
der  aktiven  Marine  angehörende
  Person  des
Soldatenstandes  in
Kasernen  und  anderen
  militärischen
  Dienstgebäuden
  oder  auf  Kriegsfahrzeugen
  erfolgen,  so
bat  aufalntrag  des  Gläuigers
  das  Vollstreckungsgericht
  die  zuständige
ilitärbehörde  um  die
Zwangsvollstreckung  zu
ersuchen."

§.  793  der  C.P.O.
„Soll  die  Haft  (wegen
  Nichterscheinens  zur
eistung  des  Offenbarungseides
  oder  unbegründeter
  Verweigerung  desselben)
  „gegen  eine  dem
aktiven  Feere  oder  der
aktiven  Marine  angehörende
  Militärperson
vollstreckt  werden,  so  hat
das  Gericht  die  vorgesezte
Militärbehörde  um  die
Vollstreckung  zu  ersuchen.“


 

1.  Hinsichtlich  solcher  Dienstgebäude,
  welche  ausschließlich
einem  Truppentheile  oder  einer,
  einem  militärischen  Chef
unterstellten  Anstalt  zur  Benutzung
  überwiesen  sind,  der
betreffende  Kommandeur  beziehungsw.
  militärische  Chef;

2.  hinsichtlich  der  übrigen  Dienstgebäude
  der  Gouverneur,  Kommandant
  oder  Garnisonälteste
des  Garnisonortes.

Zu  V.

Derjenige  Militärbefehlshaber,
  welchem  über  die  betreffende
Militärperson  die  Gerichtsbarkeit
und,  wenn  die  Militärperson  zu
den  Unteroffizieren  oder  Gemeinen
gehört,  die  niedere  Gerichtsbarkeit
zusteht;

in  Bayern  derjenige  Kommandant,
  welcher  Vorstand  des
gegen  die  betreffende  Militärperson
  zuständigen  Militär-Untergerichts
  ist;

in  Württemberg  derjenige
  Militärbefehlshaber,  welchem
über  die  betreffende  Militärperson
die  Gerichtsbarkeit  zusteht.

 

1.  Hinsichtlich  solcher  Dienstgeäude,
  welche  ausschließlich
einem  Marinetheile  oder  einer,
  einem  militärischen  Chef
unterstellten  Anstalt  zur  Benutzung
  überwiesen  sind,  der
betreffende  Kommandeur  beziehungsw.
  militärische  Chef;

2.  hinsichtlich  der  übrigen  Dienstgebäude
  der  Marine-Stations-Chef,
  Kommandant  oder  Garnisonälteste;


3.  hinsichtlich  der  in  Dienst  ge—
stellten  Schiffe  und  Fahrzeuge
der  Kommandant,  hinsichtlich
der  nicht  in  Dienst  gestellten
der  Ober-Werftdirektor.

Zu  V.

Derjenige  Befehlshaber,  welchem
  über  die  betreffende  Militärperson
  die  Gerichtsbarkeit  und,
wenn  die  Militärperson  zu  den
Unteroffizieren  oder  Gemeinen  gehört,
  die  niedere  Gerichtsbarkeit

zusteht.
        <pb n="184" />
        182

 

 

 

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:

 

 

 

Gesetzesvorschrift.
a.  für  die  Armee.  b.  für  die  Kaiserliche  Marine.
VI.  Zu  Vl.  Zu  VI.
§§.  98  Abs.  4,  105  Abf.  4  Wie  zu  IV.  Wie  zu  IV.
der  Str.  P.O.
„Beschlagnahmen  und

Durchsuchungen  in  militärischen
  Dienstgebäuden,
zu  welchen  auch  Kriegsfahrzeuge
  gehören,  erfolgen
  durch  Ersuchen  der
Militärbehörde  und  auf
Verlangen  der  Civilbehörde
  (Richter,  Staatsanwalt)
  unter  deren  Mitwirkung


 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="185" />
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        183
19.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  20.  Juli  1880.

Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zu  vorgängiger  Heirathsanzeige  nicht  verpflichteten  Beamten  und
Funktionäre.  Vom  12.  Juli  1880.  —  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  vollstreckbaren  Unterpfandsurkunden.
  Vom  12.  Juli  1880.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  answärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zu  vorgängiger  Beirathsanzeige  nicht  verpflichteten
LBeamten  und  Funktionäre.  Vom  12.  Juli  1880.

Auf  Grund  des  Art.  7  Abs.  3  und  des  Art.  118  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten,  sowie  der  Angestellten  an  den  Lateinund
  Realschulen  (Reg.  Blatt  S.  211)  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  5.  Juli  1880  verfügt:

S.  1.

Zu  vorgängiger  Anzeige  einer  beabsichtigten  Verehelichung  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  sind  in  allen  Departements  von  den  unter  Art.  118  des  Beamtengesetzes
fallenden  Personen  nicht  verbunden:

a)  diejenigen,  deren  Amt  lediglich  ein  Ehrenamt  ist;

b)  diejenigen,  welche  nur  zeitweise  zu  Dienstleistungen  berufen  werden  und  hiefür  keinen
ständigen  Gehalt  beziehen,  mag  ihre  Funktion  auf  der  Wahl  durch  eine  Körperschaft
  oder,  wie  bei  Schätzern  und  anderen  Sachverständigen,  bei  Dolmetschern,
Oberamtsgeometern  2c.  auf  Bestellung  durch  eine  Staatsbehörde  beruhen;
        <pb n="188" />
        184

c)  die  als  verpflichtete  persönliche  Gehilfen  eines  Beamten  für  Zwecke  des  Staatsdiensts
  verwendeten  Personen;
d)  die  männlichen  Stellvertreter  und  Gehilfen  der  nach  §.  2  zur  Anzeige  nicht  verpflichteten
  Angestellten.
S.  2.

Der  Verpflichtung  zu  vorgängiger  Anzeige  einer  beabsichtigten  Verehelichung  bei  der
vorgesetzten  Dienstbehörde  unterliegen  ferner  nicht  die  männlichen  Personen,  welche  zu
den  nachstehenden  Kategoriein  von  Beamten  und  von  solchen  Bediensteten  gehören,  die
ohne  eine  Anstellung  im  Sinne  des  Art.  1  des  Gesetzes  erlangt  zu  haben,  im  Staatsoder
  öffentlichen  Schuldienste  beschäftigt  werden:

1)  Im  Justizdepartement:

Die  an  den  Strafanstalten  angestellten  oder  beschäftigten  Aerzte,  Organisten,  Meßner,
  Gesang=  und  Zeichenlehrer,  Knechte  und  diejenigen  Wundärzte  an  den  Strafanstalten,
  welche  keine  Dienstwohnung  haben;

die  den  Gerichten  beigegebenen  Zustellungsbeamten;

der  Scharfrichter;

die  Hilfsschreiber.

2)  Im  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
a)  von  den  in  Beilage  II  zum  Beamtengesetz  verzeichneten  Beamten  bei  dem  Eisenbahnbau
  und  Eisenbahnbetrieb:
die  Bahnhofaufseher,  Portiers  und  Saaldiener,
die  Lokomotivführer,  Zugmeister,  Kondukteure  und  Wagenwärter;
bei  der  Dampfschifffahrtsverwaltung:
die  Maschinisten,  Steuermänner  und  Schleppschiffführer,  sowie  der  Verwaltungsdiener;

bei  dem  Postbetrieb:
die  Postunterbediensteten;
bei  der  Telegraphenverwaltung:
die  Telegraphen-Boten  und  Aufseher.
b)  Die  in  Beilage  1  und  II  des  Gesetzes  nicht  genannten,  bei  den  Verkehrsanstalten
angestellten  oder  beschäftigten  männlichen  Personen,  mit  Ausnahme  derjenigen,
welchen  eine  in  diesen  Beilagen  aufgeführte  —  und  unter  a  nicht  erwähnte  —
        <pb n="189" />
        185

Stelle  als  Amtsverweser  oder  sonst  in  jederzeit  widerruflicher  Weise  übertragen
ist,  sowie  mit  Ausnahme  der  Postpraktikanten,  Bauführer,  Baupraktikanten  und
der  Güterabfertigungs-,  Stations=  und  Telegraphengehilfen,  für  welche  die  Verpflichtung
  zu  vorgängiger  Heirathsanzeige  bestehen  bleibt.
3)  Im  Departement  des  Innern:
die  Schleußen-,  Fluß=  und  Straßenwärter,
die  Floßaufseher  am  Neckar  und  an  der  Kinzig,
die  Hilfsschreiber,
die  für  einzelne  Straßenbauten  verwendeten  Bauführer,
die  Aerzte  und  Wundärzte  an  den  Arbeitshäusern,
die  Organisten  und  Meßner  an  den  Staats-Irrenanstalten,
die  bei  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  mit  ständigem  Gehalte  aufgestellten
speziellen  Sachverständigen,  deren  Dienstleistung  eine  Nebenbeschäftigung  bildet;

bei  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel:
die  Assistenten  des  chemischen  Laboratoriums  und  des  Zeichensaals,
die  Beamten  des  Musterlagers,  der  Bibliothekdiener,  der  Modelleur,
der  Statistiker,  die  Hilfspersonen  beim  Centraleichungsamt,  ferner
die  Weblehrer,  Zeichenlehrer  und  Webmeister  an  den  Webschulen.

4)  Im  Departement  des  Kirchen=  und  Schulweseus:

die  Privatdozenten,
die  Hilfsschreiber;

bei  der  Universität:
der  Hilfsarbeiter  an  der  Bibliothek,  die  Assistenten  an  den  chemischen  Laboratorien

  und  am  zoologischen  Institut,  der  Organist  beim  Prediger-Institut,

der  Pedellgehilfe,  der  Musikdiener,  der  Badaufseher;

bei  den  höheren  theologischen  Seminarien:
die  Aerzte;

bei  der  Thierarzneischule:
der  Kassier,  die  Stallwärter  (Krankenwärter,  Hausknecht)

bei  der  polytechnischen  Schule:
die  Assistenten  der  Ingenieur=  und  Maschinenbau-Fachschulen,
die  zweiten  Assistenten  für  praktische  Geometrie  und  an  den  Laboratorien;
        <pb n="190" />
        186

bei  der  Baugewerkeschule:
der  Kassier,  der  Assistent  für  praktische  Geometrie,  der  Gehilfe  des  Schuldieners;
bei  den  niederen  evangelischen  Seminarien  und  den  Convikten:
die  Oekonomieverwalter,  Aerzte  und  Wundärzte;
bei  den  Gymnasien,  den  Realanstalten  und  bei  der  Turnlehrerbildungs-Anstalt:
die  Kassiere  und  Dienergehilfen;
bei  den  Schullehrer=  und  Lehrerinnen-Seminarien,  den  Waisenhäusern,  Taubstummen=
  und  Blindenanstalten:
die  Aerzte,  Wundärzte,  Kassiere  und  Unterrechner;
bei  den  wissenschaftlichen  und  Kunstsammlungen:
die  Kassiere  und  Aufsichtsgehilfen.
5)  Im  Finanzdepartement:
der  Kameralunterpfleger,  Güteraufseher,  Brunnenmeister,
diejenigen  Acciser,  deren  Amt  eine  Nebenbeschäftigung  ist,
die  Hilfsschreiber,
die  Drucker  bei  der  lithographischen  Anstalt,
die  Laboranten  bei  dem  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesen.

§.  3.

Für  die  in  §.  1  und  2  genannten  Beamten  und  Bediensteten  bleibt,  wofern  sie
noch  ein  sonstiges  Amt  bekleiden,  welches  die  Anzeigepflicht  begründet,  die  diesfällige
Verpflichtung  unberührt.

Stuttgart,  den  12.  Juli  1880.

Ministerium  Ministerium  Ministerium
der  auswärtigen  des  Innern:  des  Kirchen=  und
Angelegenheiten:  In  Vertretung:  Schulwesens:

Faber.  Mittnacht.  Bätzner.  Geßler.  Renner.

Ministerium
der  Justiz:

Ministerium
der  Finanzen:
        <pb n="191" />
        187

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  vollstreckbaren  Unterpfandsurknnden.
Vom  12.  Juli  1880.

Nach  erfolgter  Vernehmung  der  vereinigten  Civilsenate  des  K.  Oberlandesgerichts
wird  Nachstehendes  verfügt:

Wenn  in  Fällen  des  Art.  191  des  Pfandgesetzes  von  einer  Unterpfandsbehörde  über
ein  vor  ihr  abgelegtes  persönliches  Schuldanerkenntniß  einer  handlungsfähigen  Partei
eine  Urkunde  ausgenommen  worden  ist,  aus  welcher  die  Person  des  Berechtigten  und  die
des  Verpflichteten,  der  Schuldgrund,  der  Gegenstand  und  die  Zeit  der  Leistungen  erhellen,
so  ist,  wofern  der  Schuldner  sich  in  der  Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
unterworfen  hat  und  der  Gläubiger  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung
  beantragt,  von  der  Unterpfandsbehörde  (Pfandgesetz  Art.  145)  der  Ausfertigung
  jener  Urkunde  (dem  Pfandscheine)  die  Vollstreckungsklausel  beizufügen.

Art.  30  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879,  betreffend  die  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  (Reg.  Blatt  S.  173  ff.),

vgl.  mit  Reichs-Civilprozeßordnung  §§.  663,  703,  705  Abs.  2  (Reichsgesetzblatt
S.  83  ff.)

Dies  geschieht,  wofern  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  allein  von  dem  Eintritte
eines  Kalendertages  abhängig  ist  (Reichs-Civilprozeßordnung  §S.  672,  703),  schon  vor
Aushändigung  der  betreffenden  Ausfertigung  an  den  Gläubiger,  wofern  aber  die  Vollstreckung
  nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  von  dem  durch  den  Gläubiger  zu  beweisenden
Eintritte  anderer  Thatsachen,  insbesondere  von  einer  erfolgten  Kündigung  abhängt,  erst
dann,  wenn  der  Beweis  dieser  Thatsachen  von  dem  Gläubiger  durch  öffentliche  Urkunden
geführt  ist  (Reichs-Civilprozeßordnung  §.  664).

Wenn  aus  sonstigen  Gründen  ein  dem  Gläubiger  ausgefolgter,  im  Uebrigen  den
Erfordernissen  des  genannten  Art.  30  entsprechender  Pfandschein  nicht  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehen  ist,  insbesondere  wenn  vor  dem  Beginn  der  Wirksamkeit  der
Reichs-Civilprozeßordnung  (1.  Oktober  1879)  ein  Pfandschein  mit  der  Beurkundung  des
Art.  903  der  württembergischen  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  ausgestellt  worden
ist,  so  hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  der  gleichen  Weise  die  Unterpfandsbehörde
(Pfandgesetz  Art.  145)  nachträglich,  sobald  die  oben  bemerkten  Voraussetzungen  zutreffen,
  dem  von  ihr  ausgestellten  Pfandscheine  die  Vollstreckungsklausel  beizufügen.

In  allen  diesen  Fällen  ist  jedoch  die  Unterpfandsbehörde  nur  dann  in  der  Lage,
        <pb n="192" />
        188

dem  Gläubiger  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilen  zu  können,  wenn  der  Eintrag
in  dem  Unterpfandsbuche  das  mit  der  Unterwerfung  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  verknüpfte  persönliche  Schuldanerkenntniß  des  Pfandschuldners  enthält  und
von  demselben  unterzeichnet  ist.

Vor  der  Aushändigung  einer  vollstreckkbaren  Ausfertigung  haben  die  Unterpfandsbehörden
  jedesmal  in  dem  Unterpfandsbuche  zu  bemerken,  für  welche  Partei  und  zu  welcher
Zeit  die  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt  worden  ist  (Reichs-Civilprozeßordnung  §.  670,
Pfandgesetz  Art.  191).

Wird  dem  Pfandschein  sogleich  bei  der  Ausfertigung  die  Vollstreckungsklausel  beigefügt,
  so  darf  hiefür  eine  besondere  Gebühr  nicht  angesetzt  werden.  Wird  aber  erst
nach  Aushändigung  des  Pfandscheines  vom  Gläubiger  die  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  beantragt,  sei  es  weil  der  Fall  des  §.  664  der  Reichs-Civilprozeßordnung  vorliegt,
sei  es  weil  der  ausgestellte  Pfandschein  die  Vollstreckungsklausel  aus  sonstigen  Gründen
noch  nicht  enthält,  so  finden  hinsichtlich  des  Gebührenansatzes  die  Vorschriften  der
K.  Verordnung  vom  14.  Dezember  1873,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindediener
(Reg.  Blatt  S.  423  ff.),  S.  4  lit,  c  und  §.  18  lit.  g#  Anwendung.

Stuttgart,  den  12.  Juli  1880.
Faber.

—–——  —  —  —  —

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="193" />
        189
N  20.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  2.  August  1880.

 

 

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zwischen  Württemberg  und  Bayern
wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen  abgeschlossene  Uebereinkunft.  Vom
15.  Juli  1880.  —  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Verfolgung  forstlicher  Vergehen  und  Uebertretungen
  in  den  Grenzbezirken  des  Königreichs.  Vom  15.  Juli  1880.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  der
Bestimmungen  im  Abschnitt  IIb  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  24.  Juli  1880.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  30.  Juli  1880.

 

 

.

bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zwischen  Württemberg
und  Bayern  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen  abgeschlossene
Uebereinkunft.  Vom  15.  Juli  1880.

Die  K.  württembergische  und  die  K.  bayrische  Regierung  sind  übereingekommen,  daß
die  zwischen  Württemberg  und  Bayern  im  Jahre  1826  abgeschlossene  Uebereinkunft  wegen
  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen  (Reg.  Blatt  Seite
453  ff.)  als  außer  Wirksamkeit  getreten  zu  betrachten  sei.

Dieses  wird  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
15.  v.  M.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  15.  Juli  1880.
Faber.  Renner.
        <pb n="194" />
        190

Verfügung  des  Instizministeriums,  betreffend  die  Verfolgung  forstlicher  Vergehen  und  Uebertretungen
in  den  Grenzbezirken  des  Königreichs.  Vom  15.  Juli  1880.

Nachdem  die  mit  den  Regierungen  von  Bayern,  Baden  und  Hessen  wegen  Bestrafung
  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen  abgeschlossenen  Uebereinkünfte
  außer  Wirksamkeit  getreten  sind,  wird  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sowie
denjenigen  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
sind,  (§.  1  der  K.  Verordnung  vom  27.  September  1879,  Reg.  Blatt  S.  404)  hiemit
die  Weisung  ertheilt,  daß  sie  von  ihrer  Befugniß,  bei  Gefahr  im  Verzuge  die  Beschlagnahme
  und  Durchsuchung  anzuordnen  (Reichs-Strafprozeßordnung  §§.  98  und  105),
auch  auf  Anfordern  der  in  Verfolgung  forstlicher  Vergehen  und  Uebertretungen  auf  der
Nacheile  befindlichen  Organe  der  genannten  Nachbarstaaten  Gebrauch  zu  machen  und  daß
sie  bei  dieser  Beschlagnahme  und  Durchsuchung  jeweils  auch  die  nacheilenden  Beamten
des  Nachbarstaates  auf  deren  Verlangen  beizuziehen  haben.  Eine  gleichartige  Weisung
wird,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  seitens  der  Ministerien  der  genannten  Nachbarstaaten
  an  die  ihnen  untergebenen  staatsanwaltlichen  Beamten  und  Hülfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft  ergehen.  ·

Stuttgart,  den  15.  Juli  1880.
Faber.

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  Ib  der  Signalordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  24.  Juli  1880.

Der  Bundesrath  hat  eine  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt
  Ib  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen,  welche  aus
der  nachstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  Juni  d.  J.
in  Nro.  26  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  ersichtlich  ist.

Stuttgart,  den  24.  Juli  1880.
Mittnacht.
        <pb n="195" />
        191

Bekanntmachung,
betreffend
Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschuitt  II„  der  Signal-Ordnung  für  die
Eisenbahnen.  Deutschlands.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  *  Verfassung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Aenderung  und  Ergänzung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bekanntmachungen
  vom  4.  Januar  1875  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  73  —  und  vom
12.  Juni  1878  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  363  —)  in  Bezug  auf  den  Abschnitt
  IIb  beschlossen:

J.
In  die  Bestimmung  unter  Nr.  15  wird  statt  der  Worte  —  „In  einer  Entfernung  von
600  bis  1000  m“  —  gesetzt  —  „In  angemessener  Entfernung  —.“
II.

Hinter  Nro.  15  wird  Folgendes  eingeschaltet:
Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Ablenkung  der  Züge  vom  durchgehenden  Ge—
leise  durch  Signale  am  optischen  Telegraphen  kenntlich  zu  machen,  gelten  folgende  Bestimmungen:
1.  Die  Ablenkung  in  ein  abzweigendes  Geleis  ist  stets  an  demselben  Telegraphenmast  zu  signalisiren,
  an  welchem  sich  das  Signal  für  das  Verbleiben  im  durchgehenden  Geleise  befindet.
2.  Die  Anwendung  von  Bahnhofs-Ausfahrtssignalen  ist  gestattet;  in  der  Regel  sind  dieselben
vor  dem  zu  deckenden  Punkte  aufzustellen.  In  Ausnahmefällen  können  die  Signalzeichen
für  die  Ausfahrt  an  einem  und  demselben  Telegraphenmaste  mit  den  Signalzeichen  für  die
Einfahrt  angebracht  werden,  sofern  ihre  Erkennung  dem  verantwortlichen  Stationsbeamten
direkt  möglich  ist,  oder  durch  Nachahmungssignale  möglich  gemacht  wird.
3.  Die  Signale  sind,  in  der  Richtung  des  fahrenden  Zuges  gesehen,  folgende:

A.  Einfahrt  ist  gesperrt.
Für  das  durchgehende  und  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

«  Der  obere  Telegraphenarm  Die  obere  Signallaterne  am
muß  nach  rechts  wagerecht  gestellt  Telegraphenmaste  zeigt  nach  Außen
sein.  rothes  Licht  und  nach  Innen  (dem
Bahnhofe  zugekehrt)  grünes  Licht.
(Die  andere  Signallaterne  zeigt  kein

Licht.)
        <pb n="196" />
        192

B.  Einfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)
bei  Dunkelheit:

Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach  Außen
grünes  Licht  und  nach  Innen  (dem
Bahnhofe  zugekehrt)  weißes  Licht.
(Die  andere  Signallaterne  zeigt  kein

icht.)

bei  Tage:  #

Der  obere  Telegraphenam
muß  schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
  sein  (unter  einem  Winkel
von  etwa  450).

    

—  —

 

b.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)

bei  Dunkelheit:

Beide  Signallaternen  am  Te—
legraphenmaste  zeigen  nach  Außen
grünes  Licht  und  nach  Innen
Bahnhofe  zugekehrt)  weißes

icht.

bei  Tage:

Beide  Telegraphenarme  müssen

*  rechts  nach  oben  gerichtet

ih  (unter  einem  Winkel  von  etwa
45  9).

    

 

 

 

 

 

+

C.  Ansfahrt  ist  gesperrt.
Für  das  durchgehende  und  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  obere  Telegraphenarm  Die  obere  Signallaterne  am
muß  nach  rechts  wagerecht  gestellt  Telegraphenmaste  zeigt  nach  Innen
sein.  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)  rothes
Licht  und  nach  Außen  (der  freien
Bahnstrecke  zugekehrt)  weißes
Licht.  (Die  andere  Signallaterne
zeigt  kein  Licht.)
        <pb n="197" />
        193

D.  Ausfahrt  ist  frei.
a.  Für  das  durchgehende  Geleis  (Hauptgeleis)

bei  Dunkelheit:

Die  obere  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach  Innen
(dem  Bahnhofe  zugekehrt)  weißes
Licht  und  nach  Außen  ist  dieselbe
geblendet.  (Die  andere  Signallaterne
  zeigt  kein  Licht.)

bei  Tage:

Der  obere  Telegraphenarm
muß  schräg  rechts  nach  oben  gerichtet
  sein  (unter  einem  Winkel
von  etwa  450).

 

  

b.  Für  das  abzweigende  Geleis  (Ablenkung)

bei  Dunkelheit:
Beide  Signallaternen  am  Tebei

  Tage:
Beide  Telegraphenarme  müssen
  schräg  rechts  nach  oben  gerichtet  legraphenmaste  zeigen  nach  Innen
sein  (unter  einem  Winkel  von  etwa  (dem  Bahnhofe  zugekehrt)  weißes
4500.  7  Licht  und  nach  Außen  sind  dieselben
geblendet.

 

 

 

 

 

 

Die  Herstellung  hiervon  abweichender  Signale  am  Telegraphenmast  für  die  Einfahrt  oder
die  Ausfahrt  ist  nur  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Landesbehörde  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amtes  im  Einzelfalle  zulässig.

III.

Die  Bestimmungen  unter  I  und  II  treten  mit  dem  1.  Oktober  1880  in  Kraft.

Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  durch  vorstehende  Bestimmungen  angeordneten
  Signalvorrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zum  vorgedachten  Termin
nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahn-Verwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  20.  Juni  1880.  Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.
        <pb n="198" />
        194

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  30.  Juli  1880.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Bahnstrecke  Kißlegg-Wangen  ist  an  der  Station
  Ratzenried  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer
  unterliegen,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  30.  Juli  1880.
Für  den  Staatsminister:

Rueff.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="199" />
        195

&amp;amp;21.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

 

——r-Gt,

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  4.  Oktober  1880.

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die
Rettungsanstalt  St.  Conradihaus  in  Schelklingen.  Vom  10.  September  1880.  —  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Ergänzungen  und  Aenderungen  der
Wehrordnung  vom  28.  September  1875.  Vom  18.  September  1880.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Wahlen  zu  den  Handels=  und  Gewerbekammern.  Vom  29.  September  1880.  —  Verfügung
  des  Finanzministeriums,  brtreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts.  Vom  13.  August  1880.

 

 

—  —  ——  —

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
an  die  Rettungsanstalt  St.  Tonradihans  in  Schelklingen.  Vom  10.  September  1880.

Vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom  6.  September  d.  J.  haben  Seine  Königliche
  Majestät  der  katholischen  Rettungsanstalt  für  ältere  Knaben  St.  Conradihaus

in  Schelklingen,  Oberamts  Blaubeuren,  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der
vorgelegten  Statuten  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  10.  September  1880.
Für  den  Staatsminister:
Jäger.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Gekanntmachung  der
Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875.
Vom  18.  September  1880.

Nachdem  die  Kaiserliche  Genehmigung  zu  den  Ergänzungen  und  Aenderungen  der
Wehrordnung  vom  28.  September  1875  in  dem  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
        <pb n="200" />
        196

vom  10.  September  1880  Nr.  37  Ziffer  3  verkündigt  worden  ist,  wird  dieselbe  durch
nachfolgenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  September  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:
Jäger.  Wundt.

Auf  Ihren  Bericht  vom  16.  d.  M.  will  Ich  den  beifolgenden  Ergänzungen  und  Aenderungen
der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.
Schloß  Babelsberg,  den  31.  August  1880.
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

Ergänzungen  und  Renderungen  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875.
Erster  Theil.
Ersatzordnung.

Unter  Abkürzungen  ist  am  Schluß  hinzuzufügen:
N.  z.  R.M.B.  Gesetz,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen  des
Reichs-Militär-Gesetzes  vom  2.  Maij  1874  (vom  6.  Mai  1880).
§.  11.85  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  «

Die  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr  erfolgt  bei  den  nächsten  auf
Erfüllung  der  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammungen.


Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  in  der
Periode  vom  1.  April  bis  zum  30.  September  ihr  Ende  erreicht,  werden  bei  den
Herbst-Kontrolversammlungen  des  betreffenden  Jahres  zur  Landwehr  versetzt.

R.M.  G.  §.  62.  N.  z.  R.M.  G.  Art.  I.  8.  4.

§.  12.,  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Entlassung  aus  der  Landwehr  erfolgt  bei  den  nächsten  auf  Erfüllung  der
Dienstzeit  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlungen.

Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  in  der  Periode  vom  1.  April
bis  zum  30.  September  ihr  Ende  erreicht,  werden  bei  den  Herbst-Kontrolversammlungen

  des  betreffenden  Jahres  aus  der  Landwehr  entlassen.

R.M.  G.  §.  62.  N.  z.  R.M.  G.  Art.  I.  F.  4.

§.  13.4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Dienstpflicht  in  der  1.  Klasse  dauert  für  diejenigen  Ersatz-Reservisten,
welche  zu  Uebungen  nicht  herangezogen  worden  sind,  5  Jahre,  von  dem  1.  Oktober
des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt
ist.  Nach  Ablauf  der  5  Jahre  werden  diese  Mannschaften  in  die  2.  Klasse  der
Ersatz-Reserve  versetzt.
        <pb n="201" />
        197

Ersatz-Reservisten,  welche  geübt  haben,  verbleiben  während  der  Gesammtdauer
ihrer  Ersah-ReservePflicht  in  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse.
R.M.  G.  §.  23.  N.  z.  R.M.G.  Art.  1.  §.  3.  1.
§.  13.5  ist  vom  2.  Satz  ab  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

2c.

Derselben  sind  alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,  daß  unter
Anrechnung  derjenigen  Ersatz-Reservisten,  welche  in  Erfüllung  ihrer  längeren  Ersatz-Reserve-Pflicht
  (§.  13.4)  älteren  Jahrgängen  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  angehören,
mit  5  Fohrgängen  der  Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres  gedeckt  wird.

.M.  G.  F.  24.

Dieser  Bedarf  ist  unter  Zuschlag  von  25  00  in  erster  Reihe  durch  die  in  den
Ersatzbezirken  (.  1.:)  als  übungspflichtig  auszuwählenden  Ersatz-Reservisten  zu
decken  (§.  38.4).  Der  Rest  wird  auf  die  Infanterie-Brigade=  und  Aushebungs-Bezirke
  nach  demselben  Verhältniß  und  von  denselben  Behörden  wie  der  Rekrutenbedarf
  vertheilt  (6.  52,  53  und  54).

§.  13.s  ist  im  Alinea  1  statt  „zum  aktiven  Dienst"“  zu  setzen:
2c.  „bei  Mobilmachungen  oder  zur  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen“.
§.  29.2  ist  zu  seten  hinter  „Waffe  beträgt"“:
„soweit  die  Aushebung  (§.  42)  und  der  freiwillige  Eintritt  in  Betracht  kommt."“
und  hinter  Werft-Divesionen
„und  die  Ersatz-Reserve“.
§.  38.8  ist  zu  streichen,  dafür  zu  setzen:

4.  Aus  den  wegen  hoher  Loosnummer  oder  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  der
Ersatz-Reserve  1.  Klasse  zu  überweisenden  Mannschaften  sind  nach  Maßgabe  des
festgestellten  Bedarfs  die  Uebungspflichtigen  auszuwählen.

Zunächst  sind  die  Freigeloosten  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Loosnummer
Fannn.  sodann  diejenigen  Mannschaften,  welche  wegen  geringer  körperlicher

 

ehler  an  die  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  überwiesen  werden,  nach  Maßgabe  des
ebensalters  und  der  besseren  Dienstbrauchbarkeit.
5.  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe  dem  geistlichen
  Stande  angehören,  dürfen  als  übungspflichtig  nicht  ausgewählt  werden.
N.  z.  R.M.  G.  Art.  1.  §.  3.:  und  2.

Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  Volksschullehrer  und  Kandidaten
  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in  vorschriftsmäßiger
  Prüfung  nachgewiesen  haben.

6.  Die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  erfolgt  durch  Ertheilung  eines

 

 

S.
Ersatz-Reserve-Scheins  I  oder  eines  Ersatz-Reserve-Passes.  %

§.  49.2  ist  unter  „Vorstellungsliste  B“  zu  streichen:
„0)  wegen  Mindermaß  (unter  1  m  57  cm)  (§.  29.2)“;
unter  „Vorstellungsliste  D“  hinter  „c  wegen  geringer  körperlicher  Fehler“  zu  setzen:
„(auch  Mindermaß  bei  sonstiger  Tauglichkeit)"“.
§.  49.  8  Alinea  2  ist  vor  „F.  d“  einzuschalten:
„D.  a  und“.
§.  49.#4  ist  statt  „zum  Eintritt“  zu  setzen:
„zur  Aushebung“.
§.  50  ist  hinzuzufügen:

d.
        <pb n="202" />
        198

6.  Die  Zahl  der  als  Uebungsmannschaften  auszuwählenden  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse
wird  alljährlich  festgesetzt.
N.  z.  R.M.G.  Art.  I.  §.  3.  1.
§.  52  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  Kriegsministerien  vertheilen  den  aufzubringenden  Bedarf  an  übungspflichtigen
Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  auf  die  Ersatz-Bezirke  und  zwar  nach  Waffengattungen
getrennt  unter  Zugrundelegung  des  Mobilmachungsbedürfnisses.

§.  58  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  General-Kommandos")  (im  Großherzogthum  Hessen  die  Großherzoglich  hessische
  (25.)  Division)  vertheilen  mit  einem  nach  der  Erfahrung  zu  bemessenden  Zuschlag
  die  in  ihrem  Bezirk  aufzubringenden  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten  auf

6t  einzelnen  Infanterie-Brigade-Bezirke  nach  Maßgabe  des  Mobilmachungsbedürfnisses.


Die  in  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  bereits  vorhandenen  Uebungspflichtigen,
welche  die  1.  Uebung  noch  nicht  abgeleistet  haben,  sind,  soweit  diefekben  sich  in
W*  Kontrole  befinden,  bei  der  Vertheilung  in  Anrechnung  zu  bringen
8.  72.  7).

Weitere  Anordnungen  behufs  vorheriger  Feststellung  dieser  vorhandenen  Uebungspflichtigen
  bleiben  den  General-Kommandos  für  ihren  Bereich  überlassen.

§.  54  ist  hinzuzufügen:

5.  Die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  entwerfen  als  Grundlage  für  die  Auswahl
der  im  Brigade-Bezirk  noch  aufzubringenden  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten
eine  vorläufige  Vertheilung  nach  Maßgabe  der  im  laufenden  Jahre  in  jedem  Aushebungsbezirk
  in  den  Vorstellungslisten  D.  c.  enthaltenen  Militärpflichtigen.

Der  Bedarf  muß  —  wenn  erforderlich  unter  Heranziehung  einzelner  Aushebungsbeirke
  zur  Deckung  des  Ausfalls  in  anderen  —  im  Brigade-Bezirk  gedeckt
werden.

§.  62.°°  ist  „der  jüngsten  Altersklasse“  und  „zum  Diensteintritt  melden“  zu  streichen  und
für  letztere  Worte  zu  setzen:

2c.  „zur  Aushebung  melden,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  besonderes  Recht  auf
die  Auswahl  der  Waffengattung  oder  des  Truppentheils  erwächst"“.

§.  63.2  ist  im  2.  Satz  hinter  „Waffengattungen“  einzuschalten:
„und  zur  Auswahl  als  übungspflichtige  Ersatz-Reservisten“.
8.  67.4  Alinea  2  ist  vor  dem  letzten  Wort  einzuschalten:
„beziehungsweise  Ersatz-Reserve-Pässe“.
§.  68.  4b.  ist  hinter  „Rekruten-Einstellung“  einzuschalten:
„und  dem  Beginn  derjenigen  Uebungen,  für  welche  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  auszuwählen
  sind.“
§.  70.2  Alinea  1  ist  fortzusetzen:
„sowie  über  die  Auswahl  und  Vertheilung  der  übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten“.
§.  72.4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs=  und  Ersatz-Reserve-Scheine  I  und  II
werden,  soweit  sie  vorbereitet  sind,  die  Ersatz-Reserve-Pässe  jedenfalls  im  Aushekungstermine
  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ober-Ersatz-Kommission  unterzeichnet.


*)  Für  Sachsen  und  Württemberg  vergl.  die  Anmerkung  zu  §.  531.
        <pb n="203" />
        199

Die  Aushändigung  der  Ersatz-Reserve-Pässe  erfolgt  im  Aufhebungstermine.

Die  Ersatz-Reserve-Pässe  für  die  Ueberzähligen  sind  nach  Anordnung  der  Ober-Ersatz-Kommission
  so  zeitig  zur  Vollziehung  vorzulegen,  daß  sie  den  Betreffenden
bei  ihrer  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  I.  sofort  ausgehändigt  werden  können.

Auf  den  Ersatz-Reserve-Scheinen  I  und  den  Ersatz-Reserve-Pässen  ist  der  Tag
der  Aushändigung  zu  vermerken.

S.  72.7  .  in  Alinea  2  das  Wort  „spätestens“  zu  streichen  und  hinter  „übergeführt“  einzu—
alten:

„Sie  sind  bei  vorhandener  Tauglichkeit  zum  Dienst  mit  der  Waffe,  und  wenn
erforderlich,  unter  Vertheilung  auf  eine  andere  Waffengattung,  sämmtlich  als
Uebungsmannschaften  auszuwählen  (8.  53.  5).“

8.  72  ist  hinzuzufügen:
10.  Den  als  übungspflichtig  ausgewählten  Ersatz-Reservisten  ist  bei  ihrer  Ueberweisung
zur  Ersatz-Reserve  der  Gestellungstag  für  die  erste  Uebung  bekannt  zu  machen
(K.  O.  §.  15  A.  4).
N.  z.  R.  M.G.  Art.  I  §  3.2  und  8.

Auch  ist  die  unmittelbare  Aushändigung  von  Gestellungs-Ordres  an  dieselben
zu  veranlassen  oder,  wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  ihnen  mitzutheilen,  daß  sie
Näheres  über  Ort  und  Stunde  der  Gestellung  durch  das  sie  kontrolirende  Landwehr-Bezirks-Kommando
  ersahre  werden.

§.  82.4  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe
  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  durch  das  zuständige  Kriegsministerium
  in  Gemeinschaft  mit  der  obersten  Civil-Verwaltungsbehörde  des  Heimathsbezirks
  des  Reklamirten  genehmigt  werden.

N.  z.  N.  M.  G.  Art.  II  §.  53.
83.  1  i  zu  streichen  „Vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters“.
83.«  ist  zu  streichen,  dafür  ist  zu  setzen:

4.  Wer  bis  zum  31.  März  keinen  Meldeschein  nachgesucht  oder  erhalten,  beziehungsweise
  innerhalb  der  Gültigkeitsdauer  eines  solchen  keinen  Gebrauch  von  demselben
zemacht  hat,  muß  —  sofern  er  schon  militärpflichtig  ist,  —  bis  zur  Beendigung

es  Aushebungsgeschäfts,  und  wolrrn  er  überzählig  bleibt,  bis  zum  1.  Februar  n.  J.
zur  Disposition  der  Ober-Ersatz-Kommission  verbleiben;  es  sei  denn,  daß  diese  selbst
auf  Antrag  eines  Truppen=  oder  Marinetheils  die  Genehmigung  zur  Ertheilung  des
Meldescheins  giebt.

"  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II  S§.  10.

§.  86.2  ist  im  Alinea  1  hinter  „erreicht“  einzuschalten:
„das  zwanzigste  Lebensjahr  aber  noch  nicht  vollendet".
§.  94.8  ist  zuzusetzen:

Die  Truppen  der  Feld-Artillerie  und  des  Trains  sind  in  Orten,  wo  außerdem
Truppen  zu  Fuß  garnisoniren,  zur  Annahme  Einjährig-Freiwilliger  nur  insoweit
verpflichtet,  als  die  Zahl  von  vier  Einjährig-Freiwilligen  bei  jeder  Batterie  und
Kompagnie  nicht  überschritten  wird.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II  §.  14.

 

-t
        <pb n="204" />
        200

Schema  3  ist  das  zweite  und  dritte  Alinea  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

1

10.

II.

Inhaber  tritt  mit  der  Aushändigung  dieses  Scheines  in  die  Kontrole  der  ..  ..  Landwehr-Kompagnie
  des  Landwehr-Bezirks-Kommands  ...

Er  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  8  Tage  nach  erfolgter  Aushändigung  dieses
Scheines  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldweben  anzumelden.

Jede  Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat  er  dem

Bezirks-Feldwebel  innerhalb  14  Tage  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des  Aufenthalts  in
einen  andern  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß  er  sich  vor  dem  Verziehen  beim  Bezirks-Feldwebel
  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  ab=  und  spätestens  nach  14  Tagen  beim
Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsortes  anmelden.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes  oder
der  Wohnung  innerhalb  48  Stunden  zu  melden.
Wer  ins  Ausland  verzieht,  bleibt  in  der  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,
welche  bei  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  die  Kontrole  zu  übernehmen  hatte.
Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser
Schein  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die
Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde
  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.
Die  Meldung  wird  auf  diesem  Schein  vermerkt.  Ist  derselbe  zufällig  nicht  vorhanden,
so  hat  die  Meldung  dennoch  zu  geschehen  und  wird  dann  eine  besondere  Bescheinigung
hierüber  ertheilt.  Nur  wenn  die  Meldung  auf  diesem  Schein  notirt  oder  eine  besondere
Bescheinigung  über  dieselbe  vorhanden  ist,  gilt  sie  als  erfolgt.

 

.Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen,  daß

ihm  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.

Vor  Antritt  einer  Wanderschaft  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  Meldung  zu  erstatten.

Während  der  Wanderschaft  finden  weitere  Meldungen  nicht  statt.  Tritt  der  Ersatz-Reservist
  jedoch  in  feste  Arbeit  an  einem  Ort,  so  hat  er  sich  beim  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  dieses  Orts,  und  wenn  der  Ort  außerhalb  Deutschlands  liegt,  bei  demjenigen
Landwehr-Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  er  bei  seiner  Ueberweisung
zur  Ersatz-Reserve  trat.

Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit

 

Lost  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.  Außerdem  kann  derselbe  unter  Verlängerung  seiner

ienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  in  den  nächst  jüngeren  Jahrgang  versetzt
  werden.  Dauert  die  Kontrol-Entziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  wird  er
zusfprechend  weiter  zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr
inaus.

.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande  befindlichen

Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie
nicht  von  dieser  Verpflichtung  ausdrücklich  befreit  worden  sind.  Die  erfolgte  Rückkehr
ist  dem  Bezirks-Feldwebel  sofort  zu  melden.  "

Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen  müssen
die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten.  Für  den
Fall  der  Zuwiderhandlung  werden  sie  nach  dem  Militär-Strafgesetz  bestraft.

Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  für  das  laufende  Jahr  sind  vor  Beginn
  des  Ersatz-Geschäfts  bei  dem  Vorstande  des  Ortes  oder  der  Gemeinde  anzubringen.
        <pb n="205" />
        12.

13.

14.

15.

16.

17.
18.

201

In  friedlichen  Zeiten  bedürfen  die  Esateieferbie  erster  Klasse  keiner  militärischen
Erlaubniß  zur  Auswanderung.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden
Auswanderung  dem  Bezirks-Feldwebel  Anzeige  zu  machen.  Wer  dieser  Verpflichtung
nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Kontrole  entzieht,  am  1.  Oktober  18  zur
Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  über  und  hat  sich  im  Laufe  des  genannten  Monats  bei
dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  um  auf  diesem  Schein  die  Ueberführung  zur  Ersatz-Reserve
  zweiter  Klasse  bescheinigen  zu  lassen.  So  lange  diese  Bescheinigung  fehlt,
gehört  Inhaber  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.
Die  Ersab-Reseroisten  zweiter  Klasse  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen
Kontrole.  Bei  ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs
zur  Ergänzung  des  Heres  verwandt  werden.
Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  nach  Altersklassen.  Die  Mannschaften  der  zur  Einziehung
  gelangenden  Altersklassen  unterliegen  den  für  Militärpflichtige  geltenden  Vorschriften.
  Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt
Her  alle  Ersatz  Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  nicht  zum  aktiven  Dienst  einbe—
rufen,  auf.
Ersatz-Reservisten,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen
  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres,  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.  erworben
  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der
Gestellung  bei  ausbrechendem  Kriege  befreit  werden.  Bezügliche  Gesuche  sind  von  den
Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  durch  den  Bezirks-Feldwebel  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,
  von  den  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  an  den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen
  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  deren  Bezirk  die  Gesuchsteller  sich  beim  Eintritt
  in  das  militärpflichtige  Alter  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.
Mit  dem  vollendeten  31.  Lebensjahre  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landsturm,  ohne  daß
es  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.
Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.
Wer  denselben  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  mündlich  oder
sritlich  die  Ausstellung  eines  Duplikats  zu  beantragen  und  dafür  50  Pfg.  zu
vergüten.

 

Schema  Za  zu  §.  38.
(Nach  Art  der  Militär-Pässe  in  Buchform  anzulegen,  mit  Deckel  von  der  Farbe  der  Militär-Pässe
  (Anmerkung  zu  §F.  16  der  Rekrutirungs-Ordnung),  jedoch  mit  breitem  schwarzem  Rücken).

Der  (Stand  und  Gewerbe)  Vor=  und  Zunamen

(Aufschrift).
Ersatz-Neserve-Paß

e
übungspflichtigen  Ersatz-Reservisten
(Waffengattung)
Namen
Jahrgang.
(Inhalt).
.  .  .  .  geboren  am  .  .  ten
zu  (Ort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat)  wird  hiermit  wegen
        <pb n="206" />
        202

(hoher  Loosnummer,  geringer  körperlicher  Fehler)  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  als  (Waffengattung)
  überwiesen  und  ist  der  Einberufung  zu  Friedensübungen  unterworfen.  Er  hat  die  Heranziehung
  zur  ersten  Uebung  zzn.  ten  zu  gewärtigen,  steht

bis  zum  vollendeten  31.  Lebensjahre  unter  der  Kontrole  der  Landwehrbehörden  und  tritt  sodann
zum  Landsturm  über,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

1.  Inhaber  tritt  mit  der  Aushändigung  dieses  Passes  in  die  Kontrole  der  ..

...LandwehrsKompagniedesLandwehr-Bezirks-Kommandos.......Erist

verpflichtet  sich  innerhalb  8  Tage  nach  Aushändigung  dieses  Passes  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  in  zu  melden.

2.  Jede  Wohnungsveränderung  innnerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat  er  dem  Bezirks-Feldwebel
  innerhalb  14  Tage  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des  Aufenthalts  in  einen  anderen
  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß  er  sich  vor  dem  Verziehen  beim  Bezirks-Feldwebel  des
bisherigen  Aufenthaltsortes  ab=  und  spätestens  nach  14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen
Aufenthaltsortes  anmelden.  Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes
  oder  der  Wohnung  innerhalb  48  Stunden  zu  melden.

3.  Wer  ins  Ausland  verzieht,  bleibt  in  der  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,  welche
bei  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  die  Kontrole  zu  übernehmen  hatte.

4.  Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser  Paß
dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die  Adresse  „Militaria“
zu  schreiben  und  den  Brief  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde  einzusenden.
Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der
Stadtpost  ist  ausgeschlossen.  #

5.  Die  Meldung  wird  auf  diesem  Paß  vermerkt.  Ist  derselbe  zufällig  nicht  vorhanden,  so
hat  die  Meldung  dennoch  zu  geschehen  und  wird  dann  eine  besondere  Bescheinigung  hierüber  ertheilt.
  Nur  wenn  die  Meldung  auf  diesem  Paß  notirt  oder  eine  besondere  Bescheinigung  über
dieselbe  vorhanden  ist,  gilt  sie  als  erfolgt.

6.  Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  ihm
eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.

7.  Vor  Antritt  einer  Wanderschaft  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  Meldung  zu  erstatten.  Während
  der  Wanderschaft  finden  weitere  Meldungen  nicht  statt.  Tritt  der  Ersatz-Reservist  jedoch
in  feste  Arbeit  an  einem  Ort,  so  hat  er  sich  beim  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  dieses  Orts,  und
wenn  der  Ort  außerhalb  Deutschlands  liegt,  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  zu
melden,  in  dessen  Kontrole  er  bei  seiner  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  trat.

8.  Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  8  Tagen  bestraft.

Jeder  Einberufung  muß  sofort  Folge  geleistet  werden,  widrigenfalls  Bestrafung  nach  dem
Militär-Strafgesetz  erfolgt.  Z

9.  Der  Ersatz-Reserve-Paß  und  die  Gestellungs-Ordre  sind  bei  jeder  Einberufung  mit  zur
Stelle  zu  bringen.

10.  Mannschaften,  welche  in  einem  Beamten-Verhältniß  stehen,  haben  von  dem  Empfange
eines  Einberufungsbefehls  ihrer  vorgesetzten  Behörde  Meldung  zu  machen.  Z  "

11.  Inhaber  ist  im  Frieden  zur  Theilnahme  an  4  Uebungen  verpflichtet,  insofern  er  nicht
ausdrücklich  hiervon  entbunden  worden  ist.  Ist  ihm  14  Tage  nach  dem  voreingetragenen  Gestellungstage
  zur  ersten  Uebung  ein  Einberufungsbefehl  noch  nicht  zugegangen,  so  hat  er  dies
seinem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen.  »  ·

12.  Uebungspflichtigen  Ersatz-Reservisten  steht,  sofern  sie  im  Besitze  des  Berechtigungsscheins
        <pb n="207" />
        203

zum  einjährig-freiwilligen  Dienstesind,  oder  die  entsprechende  wissenschaftliche  Befähigung  durch
Schulzeugnisse  nachzuweisen  vermögen  und,  wenn  sie  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  verpflegen,
  bekleiden  und  ausrüsten,  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen  Truppentheilen  die  Wahl
frei,  welchen  für  das  betreffende  Jahr  die  Ausbildung  von  Ersatz-Reserven  übertragen  worden  ist.
Macht  Inhaber  auf  diese  Vergünstigung  Anspruch,  so  hat  derselbe  spätestens  innerhalb  14  Tage
nach  seiner  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve:
a)  seinen  Ersatz-Reserve-Paß,
b)  ein  polizeilich  beglaubigtes  Attest  über  seine  eigene  bezw.  die  Bereitwilligkeit  und
Fähigkeit  seines  Vaters  oder  Vormundes  zur  Tragung  der  Kosten  für  die  Bekleidung,
  Ausrüstung  und  Verpflegung  während  der  ersten  Uebung,

F)  ein  durch  die  Polizei-Obrigkeit  ausgestelltes  Unbescholtenheits-Zeugniß,

d)  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  bezw.  das  den  Nachweis
der  hisseschastüchen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  führende  Schulzeugniß
  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  seines  Aufenthaltsorts  einzureichen.

13.  Die  ertheilte  Vergünstigung  der  Wahl  des  Truppentheils  hat  nur  für  das  Kalenderjahr,
  in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  ist,  Gültigkeit.

14.  Die  Meldung  beim  Truppentheil  hat  innerhalb  8  Tage  nach  Wiederaushändigung  des
Ersatz-Reserve-Passes  mündlich  oder  schriftlich  stattzufinden  und  gilt  als  Gestellungstag  nunmehr
der  Tag,  zu  welchem  seitens  des  Truppentheils  die  Annahme  erfolgt  ist.

Verspätete  Anträge,  sowohl  um  die  Ertheilung  der  Berechtigung  zur  freien  Wahl  des  Truppentheils,
  als  auch  um  Annahme  bei  einem  solchen,  werden  grundsätzlich  abgewiesen.

15.  Zurückstellungen  von  der  ersten  Uebung  sind  grundsätzlich  unzulässig.  Wer  auf
Grund  häuslicher,  amtlicher  oder  gewerblicher  Verhältnisse  den  Aufschub  des  Gestellungstages
zur  ersten  Uebung  oder  wer  in  gleicher  Veranlassung  die  Zurückstellung  von  einer  weiteren
Uebung  auf  das  folgende  Jahr  wünscht,  hat  unter  Vorlage  einer  obrigkeitlichen  Bescheinigung  sein
Gesuch  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzutragen.

Erhält  er  vor  Anfang  der  Uebung  keinen  Bescheid,  so  muß  er  sich  dennoch  stellen.

16.  Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  im  Mobilmachungsfalle  und  bei  der
Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen  für  das  laufende  Jahr  sind  vor  Beginn  des  Ersatz-Geschäfts
bei  dem  Vorsteher  des  Orts  oder  der  Gemeinde  anzubringen.

17.  Uebungspflichtige  Ersatzreservisten,  welche  nach  außereuropäischen  Ländern,  jedoch  mit
Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  gehen  wollen,  können
im  Frieden,  sofern  dieselben  ihre  erste  Uebung  schon  abgeleistet  haben,  von  der  Theilnahme  an
ferneren  Uebungen  auf  2  Jahre  entbunden  werden.

Weisen  dieselben  demnächst  durch  Konsulatsatteste  nach,  daß  sie  sich  in  einem  der  erwähnten
Länder  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  2c.  erworben  haben,  so  kann  die
Dispensation  von  den  Uebungen  unter  gleichzeitiger  Entbindung  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer
  Mobilmachung  bis  zur  Entlassung  aus  der  Ersatz-Reserve  verlängert  werden.

Bezügliche  Gesuche  sind  durch  Vermittelung  der  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  an  das  kontrolirende
  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  richten.

18.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande  befindlichen
Ersatzreservisten  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie  nicht  von  dieser  Ver-
        <pb n="208" />
        204

pflichtung  ausdrücklich  befreit  worden  sind.  Die  erfolgte  Rückkehr  ist  bei  dem  Bezirks-Feldwebel,
  in  dessen  Kontrole  sie  stehen  oder  bei  demjenigen  der  nächsten  Landwehr-Kompagnie  sofort
zu  melden.

19.  Dieser  Paß  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civilbehörden  gegenüber  als  Ausweis.
Wer  denselben  verliert,  hat  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  mündlich  oder  schriftlich  die

Ausstellung  eines  Duplikats  zu  beantragen  und  dafür  50  Pf.  zu  vergüten.
Ort,  den  gen  118
.  .  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  ten  Infanterie-Brigade.
Der  Miltär-Vorsitzende.  u.  Der  Civilvorsitzende.

 

 

Kommando-Behörde,  welche  Zusätze  einträgt.  Zusätze  zu  den  Personal-Notizen.
Datum.

 

(Strafen,  Uebungen  und  Einberufungen,
Führung  2c.)

 

 

 

Meldungen  2c.

 

Schema  7.  Anmerkung  2  ist  hinter  „Waffengattung“  zu  setzen  „und  Uebungspflichtigkeit".

Schema  13.  Die  Anmerkung  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  als  übungspflichtig  bezeichneten  ErsatzReseroisten  1.  Klasse  sind  mit  rothen
  Zahlen  über  den  schwarzen  Zahlen  in  der  Rubrik  13  derart  zu  verzeichnen,

daß  sie  in  letzteren  mit  enthalten  sind,

Tweiter  Theil.
Kontrol-Ordnung.

Im  §.  5.  2  ist  einzuschalten  vor  C:
I)  die  zu  den  Friedensübungen  einberufenen  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  von  dem  Tage,

zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  Entlassung  aus  dem
aktiven  Dienst.  «
Vor  dem  letzten  Alinea  ist  zuzusetzen:
N.  z.  R.  M.G.  Art.  I.  S.  3.  s.
Im  8.  10.  5  Alinea  2  ist  „erfolgtem  Umzuge“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:
„erfolgter  Abmeldung“.
n  8.  11.4  ist  im  1.  Alinea  zu  streichen  „in  der  Regel“,  deßgleichen  das  2.  Alinea  zu
streichen  und  dafür  zu  setzen:  «
Zu  ersteren  werden  die  Mannschaften  der  Landwehr  herangezogen.

Landwehr-Mannschaften,  welche  im  Herbst  zum  Landsturm  übergeführt  werden
(E.  O.  §.  12.)  sind  behufs  Beorderung  zu  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  von
        <pb n="209" />
        205

den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  des  betreffenden  Jahres  entbunden.
R.  M.  G.  §.  62  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I.  §.  4.
§.  12.,1  ist  hinzuzusetzen:

Reservisten,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  zur  Landwehr  versetzt
  werden,  sind  nach  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  des  vorangegangenen  Jahres
  zu  Uebungen  in  der  Reserve  nicht  mehr  heranzuziehen.

§.  12.  3  ist  hinzuzusetzen:  ·

Landwehr-Mannschaften,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen  zum
Landsturm  übergeführt  werden,  sind  nach  der  Herbst-Kontrol-Versammlung  des  vor—
angehenden  Jahres  zu  Uebungen  nicht  mehr  heranzuziehen.

8.  13.  als  Alinea  4  und  Z  einzuschalten:  **

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch  denjenigen
  in  ihren  Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten  zu  gute,  welche
sich  freiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

R.  M.  G.  §.  66.  N.  z.  R.  M.  G.  Art.  II.  §.  66.

§.  15.  1  Alinea  3  ist  hinter  „Reichs-Militär-Gesetzes“  zu  setzen:
und  im  Art.  I.  §.  38  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzungen  und  Aenderungen  zu  demselben,

  vom  6.  Mai  1880.“
Im  §.  15.  3  ist  Alinea  1  zu  streichen,  dafür  zu  setzen:

Mit  Aushändigung  des  Ersatz-Reserve-Scheins  oder  des  Ersatz-Reserve-Passes  treten
  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  in  die  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,
in  deren  Bezirk  ihr  Aufenthaltsort  zur  Zeit  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  liegt.
Sie  haben  nih  innerhalb  8  Tage  nach  erfolgter  Aushändigung  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  dieser  Kompagnie  unter  Vorlegung  ihres  Ersatz-Reservescheins  oder

Ersatz-Reserve-Passes  mündlich  oder  schriftlich  zu  melden.
Hinter  dem  §.  15  ist  als  §.  15  A.  ein  besonderer  Paragraph  einzuschalten.
S.  15  -  Uebungen  der  Ersatz-Reservisten  1.  Klasse  und  besondere  Dienstverhältnisse  dieser  Ubungspflichtigen.


1.  Jeder  übungspflichtige  Ersatz-Reservist  1.  Klasse  (E.  O.  §.  38./)  ist  zur  Theilnahme
  an  4  Uebungen  verpflichtet,  von  welchen  die  erste  eine  Dauer  von  10,  die
zweite  eine  Dauer  von  4  und  die  beiden  letzten  eine  Dauer  von  je  2  Wochen  nicht
überschreiten  sollen.

Jede  Einberufung  zum  Dienst  im  Heere  (E.  O.  §.  13.1  und  s)  zählt  für  eine  Übung,

und  zwar  als  diejenige,  deren  Dauer  der  im  aktiven  Heere  abgeleisteten  Dienstzeit  am

nächsten  kommt.

3.  Die  Jahreszeit,  in  welcher  die  Uebungen  stattfinden  sollen,  wird  zwischen  Militärund
  Soispehörden  unter  Berücksichtigung  der  bürgerlichen  Interessen  vereinbart.

Schisf  rt  treibende  Mannschaften  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen

  werden.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I.  §.  3.  28,  6  und  2#.

4.  Der  Gestellungstag  wird  durch  die  Militärbehörde  festgesetzt.
Soweit  die  erste  Ubung  der  Ersatz-Reservisten  in  Betracht  kommt,  muf  die  Fest-10
        <pb n="210" />
        10.

206

setzung  des  Gestellungstages  und  die  Mittheilung  desselben  an  die  Ober-Ersatz-Kommissionen
  so  zeitig  erfolgt  sein,  daß  derselbe  schon  den  wegen  hoher  Losnummer  als
übungspflichtig  der  Ersatz-Reserve  1.  Klasse  überwiesenen  Mannschaften  rechtzeitig
(E.  O.  §.  72.44  und  10)  bekannt  gegeben  werden  kann.

Erfolgt  die  Einberufung  zur  1.  Uebung  zu  einem  späteren  als  dem  den  Ersatz-Reservisten

  bei  ihrer  uberweisung  zur  Ersatz-Reserve  bekannt  gegebenen  Termin,  so  kommt
die  Zwischenzeit  auf  die  Dauer  der  Uebung  in  Anrechnung.  »

Letztere  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  spätere  Einberufung  auf
Ansuchen  der  Uebungspflichtigen,  oder  wenn  mit  dem  Einvernehmen  der  Civil-Ver—
waltung  im  Interesse  der  Uebungspflichtigen  eine  Verschiebung  des  Termins  der  Ein—
berufung  erfolgt.

Die  Uebungspflicht  erlischt,  wenn  die  ausgewählten  Mannschaften  innerhalb  vierwöchentlicher

  Frist,  nach  dem  ihnen  bekannt  gegebenen  Gestellungstage  zur  1.  Uebung
nicht  einberufen  sind.

Ist  der  Gestellungstag  auf  Ansuchen  des  Uebungspflichtigen  oder  mit  dem  Einvernehmen
  der  Civilverwaltung  im  Interesse  des  Uebungspflichtigen  verschoben  worden,
  so  ist  für  dies  Erlöschen  der  Uebungspflicht  statt  des  vorbezeichneten  Gestellungstages
  der  verschobene  Gestellungstag  maßgebend.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I  §.  3.3  und  .

Letztere  Bestimmung  greift  Platz,  sofern  durch  Verziehen  Uebungpflichtiger  in
andere  Kontrol-Bezirke,  oder  die  Wahl  des  Truppentheils  seitens  des  Uebungspflichtigen
  §.  15  A.  10)  die  Aenderung  des  Gestellungstages  bedingt  ist.

Zurückstellungen  von  der  ersten  Uebung  auf  das  folgende  Etatsjahr  sind  grundsätzlich

unzulässig.

Zurückstellungen  von  wiederholten  Uebungen  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher
oder  amtlicher  Verhältnisse,  oder  wenn  übungspflichtige  Ersatz-Reservisten  nach  außereuropäischen
  Ländern,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres  gehen  wollen,  können  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ertheilt
  werden.

Im  übrigen  vergl.  §.  15.  c.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I.  §.  3.  6.

Während  ihrer  Zurückstellung  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Ersatz-Reserve  sind  Ersatz-Reservisten

  zu  Uebungen  nicht  heranzuziehen.

.Ersatz-Reservisten  1.  Klasse,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe

in  den  geistlichen  Stand  eintreten,  sind  aus  der  Kategorie  der  Uebungspflichtigen  zu

streichen.

Das  gleiche  Verfahren  tritt  ein,  sobald  Ersatz-Reservisten  als  Volksschullehrer  angestellt

  werden,  oder  als  Kandidaten  des  Volksschulamts  ihre  Befähigung  für  das
Schulamt  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben.
Jungen  Leuten  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,
ausrüsten  und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vorschriftsmäßigen
  Umfange  dargelegt  haben,  steht  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen  Trupentheilen
  die  Wahl  frei,  welchen  für  das  betreffende  (Kalender-)  Jahr  die  Ausbilung
  von  Ersatz-Reserven  übertragen  worden  ist.

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I.  8.  3.  4.
        <pb n="211" />
        11.

12.

13.

§.  23.

207

Die  bezüglichen  Gesuche  sind  unter  Beifügung  folgender  Papiere

a)  des  Ersatz-Reserve-Passes,

b)  eines  polizeilich  beglaubigten  Attestes  über  die  Bereitwilligkeit  und  Fähigkeit
des  Ersatz-Refervisten  bezw.  seines  Vaters  oder  Vormunds  zur  Tragung  der
Rosten  für  die  Bekleidung,  Ausrüstung  und  Verpflegung  während  der  ersten

ebung,

I)  eines  durch  die  Polizei-Obrigkeit  ausgestellten  Unbescholtenheits-Zeugnisses,
spätestens  14  Tage  nach  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
  einzusenden.

Auch  ist  die  wissenschaftliche  Befähigung  entweder  durch  Vorlage  eines  Berechtigungsscheins

  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  nachzuweisen,  oder  durch  Vorlage  eines
  den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
führenden  Schulzeugnisses,
Die  Prüfung  der  vorgelegten  Papiere  erfolgt  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  nach  Maßgabe  der  im  §.  90  der  E.  O.  niedergelegten  Grundsätze,  und  ertheilt
derselbe,  sofern  er  kein  Bedenken  hat,  unter  Eintragung  auf  den  Ersatz-Reserve-Schein
die  nur  für  das  Kalenderjahr  der  Ueberweisung  zulässige  Berechtigung.  Auf  Beschwerden
  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  entscheidet
  die  Ober-Ersatz-Kommission.  E.  O.  8.  2.  4.

Der  Tag  der  Wiederaushändigung  des  Ersatz-Reserve-Passes  ist  auf  demselben  zu

vermerken.  ·
Uebungspflichtige  ErsetzReseristen  unterstehen  in  Bezug  auf  Auswanderungs-Erlaubniß,
  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  Befolgung  des  Einberufungsbefehls
sowie  als  Angehörige  des  aktiven  Heeres  während  einer  Uebung  den  für  Reservisten
und  Wehrleute  geltenden  Vorschriften  (§.  7.  u  und  1.).

N.  z.  R.  M.  G.  Art.  I.  §.  3.  8.

Die  Einberufung  für  die  erste  Uebung  ist  mit  Aushändigung  des  Ersatz-Reserve-Passes
  als  erfolgt  anzusehen,  in  anderen  Fällen  gilt  dieselbe  als  erfolgt,  nachdem
die  Gestellungs-Ordre  ausgehändigt,  oder  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Gestellung
ergangen  ist.

#s  und  ist  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Die  Zurückstellung  des  zum  Waffendienst  nicht  heranzuziehenden  Eisenbahn-Personals

ist  im  Oktober  j.  J.  unter  Uebersendung  einer  „Namen,  Militär-Charge,  Waffengattung,
  Jahresklasse  und  Aufenthaltsort“  angebenden  Gesammt-Liste  und  einer  Bescheinigung
  über  die  Anstellung  im  Eisenbahn-Dienst  für  jeden  einzelnen  nach  Schema  C,
durch  die  Bahnverwaltungen  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  zu  beantragen.

Die  verfügte  Zurückstellung  wird  auf  dieser  Bescheinigung  vermerkt  und  hat  bis  zum

1.  Dezember  des  nächsten  Jahres  Gültigkeit.
Die  Bescheinigung  geht  demnächst  an  die  Bahnverwaltung  zurück.

 

Scheme
        <pb n="212" />
        208

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Wahlen  zu  den  Handels-  und  Gewerbekammern.
Vom  29.  September  1880.

Zufolge  Höchster  Entschließung  vom  24.  ds.  Mts.  wird  in  Abänderung  des  §.  2
der  Verfügung  vom  12.  November  1874,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom
4.  Juli  1874  über  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern  (Reg.  Blatt
S.  233)  Nachstehendes  verfügt:

In  den  unten  aufgeführten  Oberamtsbezirken  werden  weitere  Abstimmungsbezirke
für  die  Wahlen  zu  den  Handels=  und  Gewerbekammern  errichtet:

 

 

 

Abstimmungsbezirk
Oberamt.  und  Umfang  des  Abstimmungsbezirks.
Abstimmungsort.
Neuenbürg.  Wildbad.  Die  Gemeinden  Wildbad,  Calmbach,  Höfen
und  Enzklösterle.
Tettnang.  Friedrichshafen.  Die  Gemeinden  Ailingen,  Berg,  Eriskirch,
Ettenkirch,  Friedrichshafen,  Hirschlatt,
Langenargen,  Oberdorf,  Obertheuringen,
Schnetzenhausen.
Reutlingen.  Eningen.  Die  Gemeinde  Eningen.

 

 

 

 

 

Stuttgart,  den  29.  September  1880.
Sick.

 

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  Errichtung  eines  Grenzsteneramts.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Bahnstrecke  Schwaigern-Eppingen  ist  an  der
Station  Stethen  a./H.  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen
Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  innern  Steuer  oder
Uebergangssteuer  unterliegen,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  13.  August  1880.
Für  den  Staatsminister:

Ebert.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="213" />
        209
22.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Oktober  1880.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die  Behandlung
der  nach  §.  167  der  Reichs-Civilprozeß-Ordnung  zum  Zwecke  der  Zustellung  niedergelegten  Schriftstücke.  Vom
29.  September  1880.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
  Persönlichkeit  an  die  Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  in  Tuttlingen.  Vom  4.  Oktober  1880.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen  für  die  Oberamtsbezirke
  Nagold  und  Ravensburg  und  für  die  Stadt  Reutlingen.  Vom  6.  Oktober  1880.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend
die  Behandlung  der  nach  §.  167  der  Reichs-Civilprozeß-Grdnung  zum  Zwecke  der  Zustellung  niedergelegten
  Schriftstücke.  Vom  29.  September  1880.

Ueber  die  Behandlung  der  nach  den  Bestimmungen  des  §.  167  der  Reichs-Civilprozeß-Ordnung
  auf  der  Gerichtsschreiberei  eines  Amtsgerichts,  bei  einer  Postanstalt
oder  bei  einem  Ortsvorsteher  oder  Polizeivorsteher  niedergelegten  Schriftstücke  wird  hiemit
Nachstehendes  verfügt:

I.  Die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte,  die  Ortspostanstalten,  sowie  die  Ortsvorsteher
  und  Polizeivorsteher  haben  die  Schriftstücke,  welche  in  Gemäßheit  der  SS.  167
und  178  der  Reichs-Civilprozeß-Ordnung  bei  ihnen  zum  Zwecke  der  Zustellung  von
einem  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamten)  oder  einem  Postboten  niedergelegt  werden,
anzunehmen  und  sechs  Monate  lang,  vom  Tage  der  Niederlegung  an  gerechnet,  aufzubewahren.


Werden  die  Schriftstücke  von  Gerichtsvollziehern  (Zustellungsbeamten)  niedergelegt,
so  haben  die  letzteren  die  Schriftstücke  in  Briefform  zusammenzulegen  und  außen  mit
        <pb n="214" />
        210

der  Adresse  des  Empfängers,  für  den  sie  bestimmt  sind,  sowie  mit  ihrem  eigenen  Namen
zu  bezeichnen.

II.  Nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  werden  die  niedergelegten  Schriftstücke,
welche  nicht  inzwischen  durch  den  Empfänger  abgeholt  worden  sind,

1)  von  den  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte

a)  an  die  Postanstalt,  deren  Postbote  niedergelegt  hat,

b.)  an  den  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamten),  welcher  niedergelegt  hat,
zurückgegeben,  falls  aber  der  letztere  sich  nicht  mehr  im  früheren  Dienste  befindet,
nach  der  Vorschrift  von  Ziff.  V  behandelt,

2)  von  den  Ortsvorstehern  oder  Polizeivorstehern

a)  wenn  die  Niederlegung  durch  einen  Postboten  erfolgt  ist,  an  die  Postanstalt
des  Ortes  oder  an  einen  Postboten  bei  einer  dienstlichen  Anwesenheit  desselben
im  Orte,

b)  wenn  ein  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamter)  die  Niederlegung  vorgenommen
  hat,  an  diesen,  falls  derselbe  aber  nicht  mehr  im  früheren  Dienste  sich
befindet,  an  die  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichtes  zurückgegeben,

3)  von  den  Postanstalten  als  unbestellbare  Postsendungen  behandelt.

III.  Die  im  postamtlichen  Zustellungsverfahren  (Reichs-Civilprozeß  =  Ordnung
§.  176  ff.)  bei  den  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte,  bei  den  Ortsvorstehern  oder
den  Polizeivorstehern  niedergelegten  und  von  diesen  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten
direkt  oder  durch  Vermittlung  der  Postboten  an  das  Postamt  zurückgegebenen  Briefe  sind
von  dem  letzteren  als  unbestellbar  zu  behandeln.

In  diesem  Falle,  sowie  in  dem  Falle  von  Ziff.  II  3)  kommen  die  für  die  Behandlung
  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte  geltenden  Grundsätze  mit  der  Modifikation
  zur  Anwendung,  daß,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamte),  welcher
die  Schriftstücke  niedergelegt  oder  die  Zustellung  durch  die  Post  vermittelt  hat,  sich  nicht
mehr  im  früheren  Dienst  befindet,  die  Schriftstücke  von  dem  Postamte  an  die  Gerichtsschreiberei
  desjenigen  Amtsgerichtes  ausgefolgt  werden,  in  dessen  Bezirk  der  Gerichtsvollzieher
  (Zustellungsbeamte)  seinen  Sitz  hatte.

Von  den  Postämtern  wird  für  die  Annahme,  Aufbewahrung  und  Rückgabe  der
Schriftstücke  in  den  gedachten  Fällen  eine  Gebühr  bis  auf  Weiteres  nicht  erhoben.

IV.  Die  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamten)  haben  die  an  sie  zurückgelangenden
        <pb n="215" />
        211

Schriftstücke  zu  öffnen  und  jedenfalls  diejenigen  Theile  derselben,  welche  nicht  blos  ihrem
Inhalte  nach  dem  Empfänger  mitgetheilt  werden  sollten,  sondern  als  Urkunden  einen
selbständigen  Werth  haben  (z.  B.  Schuldverschreibungen,  Wechsel),  ihren  Auftraggebern
zurückzugeben,  die  übrigen  Theile  aber  entweder  gleichfalls  zurückzugeben  oder  zu  vernichten.

V.  Diese  Verrichtungen  der  Gerichtsvollzieher  (Ziff.  IV)  sind,  falls  die  Zurückgabe
der  Schriftstücke  an  die  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichtes  erfolgt,  weil  der  Gerichts—
vollzieher  (Zustellungsbeamte)  sich  nicht  mehr  im  früheren  Dienste  befindet  (Ziff.  II  1.  b.
und  2  b.  und  Ziff.  III  Satz  2),  von  den  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte  wahrzunehmen.


Stuttgart,  den  29.  September  1880.

Für  den  Chef  Für  den  Staatsminister
des  Justizdepartements:  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  Staatsrath
Kern.  Urkull.  Sick.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
an  die  Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  in  Tuttlingen.  Vom  4.  Oktober  1880.
Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  6.  September  d.  Is.  haben  Seine  Königliche

  Majestät  der  Tuttlinger  Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  auf

Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  4.  Oktober  1880.
Sick.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen  für
die  Gberamtsbezirke  Nagold  und  Ravensburg  und  für  die  Stadt  Reutlingen.
Vom  6.  Oktober  1880.
Da  die  Abgeordnetenmandate  der  Oberamtsbezirke  Nagold  und  Ravensburg  und  der
Stadt  Reutlingen  in  Folge  der  Anstellung  des  bisherigen  Abgeordneten  des  erstgenannten
Oberamtsbezirks  im  Staatsdienst  und  in  Folge  des  Todes  der  bisherigen  Abgeordneten
        <pb n="216" />
        212

des  Oberamtsbezirks  Ravensburg  und  der  Stadt  Reutlingen  erledigt  sind,  wird  auf
Höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  von  Neuwahlen  für  die
genannten  Oberamtsbezirke  und  die  Stadt  Reutlingen  angeordnet  und  Nachstehendes
verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  sind  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohn=  oder
Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen,  dagegen
in  Gemäßheit  des  §.  49  Abs.  1  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  die
zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten  hievon
  auszuschließen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche  Aufruf
der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern
in  den  Bezirksblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den
einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  in  zehn  Tagen,  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
  Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  spätestens  am  21.  Oktober
  d.  J.  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen  also  bis  27.  Oktober  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen
  Einsicht  aufgelegt  werden.

Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die
Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.  Spätestens
  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,
  also  am  1.  November  d.  Is.  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten
nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  an  das  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  dreißig  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch  den  10.  November  1880
in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen  und  wenn  möglich  an  diesem
Tage,  jedenfalls  aber  am  11.  November  zu  beendigen.
        <pb n="217" />
        I.  Nagold,  Ebhausen,  Iselshausen,  Rohrdorf,  Emmingen,  Minders-II.


III.
IV.

II.

III.

IV.

.  Simmersfeld,  Beuren,  Ettmansweiler,  Fünfbronn,  Enzthal
.  Wildberg,  Effringen,  Gültlingen,  Rothfelden,  Schönbronn,  Sulz,

.  Ravensburg

.  Eschach,  Thaldorf
VI.
VII.
VIII.

213

Die  Bekanntmachung  des  Tages  der  Wahl,  sowie  die  Zeit  des  Beginns  und
Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  7.  November  d.  Js.
auf  ortsübliche  Art  zu  erfolgen,  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundungen
  über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der
letzteren  unzweifelhaft  bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  werden.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind:

im  Oberamtsbezirk  Nagold:

Abstimmungsbezirke:

bach,  Pfrondorf

Haiterbach,  Unterschwandorf,  Beihingen,  Bösingen,  Schietingen,
Unterthalheim,  Oberthalheim

Walddorf,  Egenhausen,  Oberschwandorf

Altensteig-Stadt,  Altensteig-Dorf,  Ueberberg,  Garrweiler,  Berneck,
Gaugenwald,  Warth,  Ebershardt,  Spielberg

Wenden

 

Abstimmungsorte:
Nagold.

Haiterbach.

Walddorf.
Altensteig-Stadt.

Simmersfeld.
Wildberg.

im  Oberamtsbezirk  Ravensburg:

Abstimmungsbezirke:

Blitzenreute,  Berg,  Fronhofen,  Wolpertschwende
Hasenweiler,  Esenhausen,  Wilhelmsdorf,  Zußdorf
Weingarten,  Baienfurt,  Baindt,  Schlier

Vogt,  Waldburg
Grünkraut,  Bodnegg
Wolketsweiler,  Kappel,  Schmalegg,  Zogenweiler  6

in  der  Stadt  Reutlingen:
Drei  Abstimmungslokale  in

 

Abstimmungsorte:
Ravensburg.
Blitzenreute.
Hasenweiler.
Weingarten.
Weißenau.
Vogt.

Friedach.
Horgenzell.

Reutlingen.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  beizugebenden
  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12  des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="218" />
        214

7)  Den  Distriktswahlkommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wonach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohlversiegelt
  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178)  sowie  auf
die  Ministerialverfügungen  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193)  und  vom  9.  November
  1876  (Reg.  Blatt  S.  412)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  6.Oktober  1880.
Sick.
        <pb n="219" />
        215

&amp;amp;  23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  12.  November  1880.

Inhalt.  —  —

Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr
  1881.  Vom  2.  November  1880.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  Namhaftmachung
  einer  provisorisch  berechtigten  Anstalt;  —  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  Anstalten.  Vom
13.  Oktober  1880.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Befugnisse  des  Nebenzollamts  erster
Klasse  zu  Langenargen.  Vom  7.  Oktober  1880.

 

 

gekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  Reichsgesetzblatt  auf
das  Kalenderjahr  1861.  Vom  2.  November  1880.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1881  des  Regierungsblattes  ist  auf
3  Mark  pro  Exemplar,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  1  Mark  pro  Exemplar
festgesetzt  worden,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  2.  November  1880.  Faber.

 

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  Namhaftmachung
einer  provisorisch  berechtigten  Anstalt;  —  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  Anstalten.
Vom  13.  Oktober  1880.

Nachstehend  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nro.  41  des  Centralblattes  für
das  Deutsche  Reich  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  6.  Oktober  1880,  betreffend  ein
        <pb n="220" />
        216

Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
sind;  —  deßgleichen  Namhaftmachung  einer  provisorisch  berechtigten  Anstalt;  —  Erlöschen
der  Berechtigung  einiger  Anstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  13.  Oktober  1880.

Der  Staatsminister  des  Innern:  Der  Kriegsminister:

Sick.  Wundt.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  24.  März  d.  J.  (S.  134)  wird  hierunter
ein  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  8.  90
Th.  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Berlin,  den  6.  Oktober  1880.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eckl.

 

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  «  lll.GroßherzogthumHessem
*  robinz  Brandenburg.  Das  Gymnasium  (Fridericianum)  zu  Laubach  (bis-Das
  Gymnasium  zu  Eberswalde.  her  Progymnasium,  B.  a.  IV.  ebenda).

II.  Königreich  Bayern.  .
Das  Neue  Gymnasium  zu  Regensburg  (bisher  IV.  Elsaß-Cothringen.
Real-Gymnasium,  A.  b.  II.  4  des  Verzeichnisses  Das  bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)  zu
vom  24.  März  d.  J.  S.  134)°)  Montigny  bei  Metz.

1)  Dem  unter  A.  a.  II.  26  des  Verzeichnisses  vom  24.  März  d.  J.  aufgeführten  Gymnasium  zu  Regensbur
ist  die  Bezeichnung  „Altes  Gymnasium“  beigelegt  worden.  "6  iinas  1  "6  9
        <pb n="221" />
        217
b.  Realschulen  erster  Ordnung.

1.  Großherzogthum  Hessen.  II.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Die  Realschule  I.  Ordnung  zu  Gießen.  Die  Realschule  zu  Bremerhaven  (bisher  Real-6
  schule  II.  Ordnung  B.  b.  X.  8  ebenda).

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Vrogymnasien.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Großherzogthum  Baden.
Provinz  Hannovber.  1  Das  Progymnasium  zu  Durlach.
*)  Das  Progymnasium  zu  Geestemünde.
(b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.)

c.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschuken  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
Jahreskursen  gleichgestellt  sind.

I.  Königreich  Preußen.  .  ll.  Fürstenthum  Lippe.
Provinz  Ostpreußen.  Die  Nealklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Osterode.  (bisher  unter  C.  a.  aa.  XII.  ebenda).
Provinz  Hannover.  III.  Elsaß-Lothringen.
2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Duderstadt.  Das  Real-Progymnasium  zu  Pfalzburg.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Westfalen.
Provinz  Schlesien.  2.  Die  höhere  Bürgerschule  (Gewerbeschule)  zu

agen.
1.  Die  höhere  Bürgerschule  (Gewerbeschule)  zu  vas

Breslau  (hisher  unter  D.  I.  4  ebenda).  Provinz  Hessen-Nassau.
3.  Die  höhere  Bürgerschule  (Gewerbeschule)  zu

Cassel  (bisher  unter  D.  l.  13.  ebenda).

 

*)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterrichte  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern
  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilge,
nommen  und  entweder  die  erste  Klasse  (Sekunda)  absolvirt  oder  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf
Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden
Lehrpensums  erhalten  haben.

)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  höheren  Bürgerschulen  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="222" />
        218

Rheinprovinz.  II.  Großherzogthum  Baden.
ä4.  Die  höhere  Bürgerschule  (Gewerbeschule)  zu  1.  Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
Barmen  (bisher  unter  D.  I.  14.  ebenda).  Durlach.

2.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Pforzheim.

 

Bekanntmachung.

Der  Landwirthschaftsschule  zu  Samter  (Fraustadt)  in  Preußen  ist  provisorisch
gestattet  worden,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund
eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars
  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

Berlin,  den  6.  Oktober  1880.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

Die  dem  Progymnasium  zu  Pfor  zheim  (Verzeichniß  vom  24.  März  1880,  Central-Blatt
  S.  134  unter  B.  a.  III.  4)  ertheilte  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
an  die  von  der  Theilnahme  am  Unterrichte  in  der  griechi  schen  Sprache  dispensirten
Schüler  ist  erloschen.

Berlin,  den  6.  Oktober  1880.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

t)  Die  mit  einem  J  bezeichneten  höheren  Bürgerschulen  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="223" />
        219

Bekanntmachung.

Nach  einer  Mittheilung  der  Königlich  bayerischen  Regierung  sind  die  seither  sechsklassigen
  Königlichen  Realschulen  zu  Amberg,  Neumarkt  in  der  Oberpfalz  und
Weiden  (Verzeichniß  vom  24.  März  1880,  unter  C.  a.  aa.  II.  1.  25.  36)  in  vierklassige
  Lehranstalten  umgewandelt,  an  welchen  seit  dem  1.  Oktober  1880  Entlassungsprüfungen
  nicht  mehr  stattfinden.  Von  demselben  Zeitpunkt  ab  ist  daher  die  den  genannten
  drei  Anstalten  zuerkannte  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erloschen.

Die  Schule  von  Ed.  Förster  (früher  Dr.  J.  N.  Bartels  und  E.  Förster)  zu
Hamburg  (C.  b.  XIII.  2  des  gedachten  Verzeichnisses)  ist  eingegangen  und  es  ist
somit  die  dieser  Anstalt  zuerkannte  gleiche  Berechtigung  ebenfalls  erloschen.

Berlin,  den  6.  Oktober  1880.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Verfügung  des  Finanzministerinms,  betreffend  die  Gesugnisse  des  Nebenzollamts  erster  Klasse
zu  Langenargen.  Vom  7.  Oktober  1880.
Dem  Nebenzollamt  erster  Klasse  zu  Langenargen  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  über  Getreide  und  Mühlenfabrikate  aller  Art  ertheilt
  worden,  was  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1880.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        221
W  24.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  17.  Dezember  1880.

Inhalt.

Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.  Vom  19.  November  1880.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr
1881.  Vom  22.  November  1880.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Maßund
  Gewichtswesen.  Vom  3.  Dezember  1880.

 

 

Verfügung  des  Iustizministeriums,  betreffend  die  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.
Vom  19.  November  1880.

In  Abänderung  des  §.  1,  Ziffer  1  der  Verfügung  vom  28.  Dezember  1871,  betreffend
  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen  vom  1.  Januar  1872  ab  (Regierungsblatt  S.421),
wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  verfügt:

Alle  zu  zeitiger  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Männer,  deren  Strafe  nicht  in  dem
Zellengefängnisse  zu  vollziehen  ist,  sind  bis  auf  weitere,  von  dem  Strafanstalten-Collegium
  zu  treffende,  Anordnung  in  das  Zuchthaus  zu  Ludwigsburg  einzuliefern,  woselbst
sie  ihre  Strafe  zu  verbüßen  haben.

Stuttgart,  den  19.  November  1880.  Faber.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das
Jahr  1881.  Vom  22.  November  1880.

Nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen
Brandversicherungsanstalt  vom  14.  März  1853  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  (Reg.  Blatt
        <pb n="226" />
        222

S.  79),  sowie  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  14.  März
1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  vom  30.  März  1875  Art.  1
(Reg.  Blatt  S.  164)  will  man,  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brand—
versicherungskasse  und  den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre
nach  dem  Antrag  des  Verwaltungsraths  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt  die  Umlage
für  das  nächste  Kalenderjahr  in  der  Weise  bestimmt  haben,  daß  bei  den  Gebäuden  der
dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des  Beitrags
in  den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853  8.  120)
der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag
neun  Pfennig

zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August
des  nächsten  Jahres  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu  sorgen
und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  des  nächsten  Jahres
an  den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  22.  November  1880.
Sick.

 

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Maß-  und  Gewichtswesen.
Vom  3.  Dezember  1880.

Die  im  Centralblatt  für  das  deutsche  Reich,  Jahrgang  1880  Nr.  43  S.  704  fg.,
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  in  Berlin  vom
6.  September  d.  J.,  betreffend  weitere  Nachtrags-Bestimmungen  zur  Eichordnung  vom
16.  Juli  1869,  (Reg.  Blatt  1871  Beilage  zu  Nr.  7)  wird  durch  nachstehenden  Abdruck
zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Dezember  1880.
Sick.
        <pb n="227" />
        223

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  473)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Nachtrags-Bestimmungen;


Elfter  Nachtrag  zur  Aichordnung  vom  16.  Juli  1869.

An  Stelle  der  §§.  31  bis  39  und  der  §§.  40  bis  42  der  Aichordnung,  sowie  der  sämmtlichen
zu  vorstehenden  Paragraphen  ergangenen  Nachträge  —  mit  Ausschluß  der  bis  auf  weiteres  in
Kraft  bleibenden  Vorschristen  in  der  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1875  (Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  374°)  —  treten  vom  1.  Januar  1881  ab  die  folgenden  neuen  Bestimmungen:


I.  Vorschriften  für  die  Aichung  der  Waagen.
A.  Handelswaagen.

§.  1.
Zulässige  Waagen.

Zulässig  sind  nur  solche  Gattungen  von  Waagen,  welche  nach  der  Theorie  und  Erfahrung
eine  Bürgschaft  gewähren,  daß  sie  für  diejenigen  Zwecke  des  Verkehrs,  denen  sie  dienen  sollen,
eine  dem  Grade  und  der  Dauer  nach  hinreichende  Zuverlässigkeit  besitzen.

Hiernach  werden  als  gewöhnliche  Handelswaagen  nur  Hebelwaagen  mit  Gewichtswirkung  zur
Aichung  zugelassen,  und  zwar  nur  solche  Gattungen  derselben,  deren  Einrichtungen  folgenden  allgemeinen
  Bestimmungen  genügen:

1.  Die  sich  berührenden  Theile  derjenigen  Einrichtungen,  durch  welche  die  Drehungsbewegungen
  der  Hebel  ermöglicht  werden,  nämlich  der  Schneiden  und  der  Pfannen,  sollen
aus  genügend  gehärtetem  Stahl  hergestellt  sein.  Die  Schneiden  und  Pfannen  sollen
ferner  so  eingerichtet  und  an  den  Hebeln  und  Stangen  so  angebracht  sein,  daß  die
Drehungen  ohne  bemerkliche  Hemmungen  erfolgen,  und  daß  alle  Längen,  deren  sichere
und  unveränderliche  Begrenzung  für  die  Einhaltung  der  Richtigkeit  der  Waage  wesentlich
  ist,  nur  durch  Schneiden,  welche  mit  den  bezüglichen  Theilen  fest  verbunden  sind,
begrenzt  werden.

2.  Die  an  einem  und  demselben  Hebel  befestigten  Schneiden  sollen  parallel  zu  einander
angebracht,  und  zugleich  soll  durch  die  Stellung  der  Schneiden  zu  einander  dafür  gesorgt
  sein,  daß  die  Gleichgewichtslagen  der  Waage  innerhalb  ihrer  Belastungs=  und
Bewegungsgrenzen  stets  stabile  sind.

Jede  zuzulassende  Waage  soll  also,  sobald  sie  von  einer  Gleichgewichtslage  ausgehend
in  Schwingungen  versetzt  worden  ist,  in  dieselbe  Lage  wieder  zurückkehren.

3.  Jede  zuzulassende  Waage  soll  entweder  die  deutliche  und  untrennbare  Angabe  der
größten  Last,  zu  deren  Abwägung  sie  bestimmt  und  ausreichend  ist,  enthalten,  oder
sie  soll  die  erforderlichen  Einrichtungen  darbieten,  um  vorschriftsmäßig  (§.  8)  von  der
Aichungsstelle  mit  der  Angabe  dieser  größten  zulässigen  Last  (größten  Tragfähigkeit
auf  der  Lastseite)  versehen  werden  zu  können.  1  "

4.  Jede  Waage,  bei  welcher  es  nicht  entweder  durch  ihre  Aufhängung,  beziehungsweise
durch  die  Unveränderlichkeit  ihrer  Aufstellung  gesichert  oder  durch  die  Formen  und
Dimensionen  ihres  Gestells  und  ihrer  Zeigereinrichtung  (Zunge  oder  dergl.)  für  die

*)  Siehe  Regierungsblatt  von  1875  S.  403.
        <pb n="228" />
        224

Beobachtung  mit  dem  bloßen  Auge  erkennbar  ist,  daß  die  sogenannte  Einspielungsstellung
  ihres  Zeigers  mit  ausreichender  Genauigkeit  stets  in  einer  und  derselben  Lage
zur  Lothrichtung  stattfindet,  muß  mit  einem  Loth  (Pendelzeiger)  oder  einer  Wasserwaage
  und  dergleichen  versehen  sein,  aus  deren  Einspielen  jedesmal  erkannt  werden  kann,
daß  die  Waage  sich  bei  der  Anwendung  in  derselben  Stellung  zur  Lothrichtung  befindet,
in  welcher  die  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  stattgefunden  hat.

5.  Die  Längen  der  Hebelarme  oder  die  Lage  des  Schwerpunktes  einer  Waage  dürfen
keinesfalls  durch  Vorrichtungen  korrigirbar  sein,  welche  es  ermöglichen,  unachtsam
oder  absichtlich  Veränderungen  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes  der  Waage  leicht
und  schnell  auszuführen  und  ebenso  wieder  zu  beseitigen.

§.  2.
Zulässige  Konstruktionssysteme  für  Handelswaagen.
Die  zur  Aichung  zuzulassenden  Gattungen  von  Handelswaagen  sind  die  folgenden:

I.  Gleicharmige  Waagen.

a.  Gleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen),  d.  h.  solche  gleicharmigen  Waagen,
bei  welchen  sich  die  Belastungen  hängend  unterhalb  der  Endachsen  befinden,  so  daß  während
der  Schwingungen  der  Waage  der  Schwerpunkt  der  Belastung  immer  lothrecht  unter  der  bezüglichen
  Endachse  verbleibt.

b.  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwaagen,  d.  h.  solche  gleicharmigen  Waagen,
bei  denen  der  Schwerpunkt  der  abzuwägenden  Last  sich  oberhalb  der  Endachsen  befindet,  und  bei
denen  daher  im  Gegensatz  zu  der  Einrichtung  der  gleicharmigen  Balkenwaagen  mit  Gehängen  eine
Parallel-Führung  der  Belastungen  erforderlich  ist,  um  den  Angriffspunkt  der  letzteren  stets
in  einer  durch  die  bezügliche  Endachse  gehenden  lothrechten  Ebene  zu  erhalten.

II.  Angleicharmige  Waagen

und  zwar  mit  solchen  einfachen  oder  zusammengesetzten  Verhältnissen  der  Hebellängen,  daß  die
Last  durch  den  zehnten  oder  durch  den  hundertsten  Theil  ihres  Gewichtes  aufgewogen  wird  (Decimal=
  und  Centesimalwaagen).

a.  Ungleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen),  d.  h.  solche  ungleicharmigen  Waagen,
  bei  welchen  sich  die  Belastungen  unterhalb  der  Endachsen  des  Haupthebels  oder  unter  der
bezüglichen  Achse  eines  Traghebels  und  zwar  hängend  befinden,  so  daß  während  der  Schwingungen
  der  Waage  der  Schwerpunkt  der  Belastung  immer  lothrecht  unter  der  tragenden  Achse
verbleibt.

b.  Brückenwaagen,  d.  h.  solche  ungleicharmigen  Waagen,  bei  welchen  nicht  die  abzuwä—
gende  Last  sich  hängend  unter  der  tragenden  Achse  des  betreffenden  Hebels,  bei  welchen  sich
vielmehr  der  Schwerpunkt  der  abzuwägenden  Last  oberhalb  der  betreffenden  Achse  befindet,  und  bei
denen  daher  eine  Parallel-Führung  des  Lastträgers  (der  Brücke,  des  Tisches,  der  Schaale  u.  s.  w.)
erforderlich  ist,  um  den  Angriffspunkt  der  Last  stets  in  einer  durch  die  bezügliche  Achse  gehenden
lothrechten  Ebene  zu  erhalten.

III.  Kaufgewichtswaagen,

d.  h.  Waagen,  bei  welchen  auf  der  Lastseite  ähnliche  Einrichtungen  wie  bei  den  unter  1  und  II
aufgeführten  Gattungen  vorhanden  sind,  bei  welchen  aber  die  Last  durch  ein  1n  d  rnderliche
er

Gewicht  an  veränderlichem  Hebelarm  aufgewogen  und  ihr  Betrag  an  der  Längeneintheilung
Skale)  dieses  Hebelarmes  abgelesen  wird.
        <pb n="229" />
        225

a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (Schnellwaagen,  römische
Waagen  u.  s.  w.)

b.  Zusammengesetzte  Balken=  oder  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und
Skale.

 

Bei  den  unter  §.  2  II  und  Illb  aufgeführten  Waagengattungen  sind  auch  gemischte  Einrichtungen
  zulässig,  bei  welchen  ein  Theil  der  Last  durch  Gewichtsstücke,  die  an  einem  nicht  veränderlichen
  Hebelarm  wirken,  der  andere  Theil  der  Last  durch  eine  Laufgewichts-Einrichtung  aufgewogen
  und  ermittelt  wird  (siehe  §.  5  Ziff.  15).

Waagen  dieser  Art  sind  bezüglich  der  Fehlergrenzen  (C.  6)  und  der  Gebührenerhebung  entweder
  als  ungleicharmige  Waagen  (§.  2  II)  oder  als  Laufgewichts-Waagen  (§.  2  III)  zu  behandeln,
je  nachdem  derjenige  Theil  der  größten  zulässigen  Last,  welcher  von  den  Laufgewichts-Skalen  angegeben
  werden  kann,  kleiner  oder  größer  ist,  als  der  übrig  bleibende  Theil  der  größten  zulässigen
  Last,  und  sie  sind  demgemäß  im  ersteren  Falle  als  „ungleicharmige  Waagen  (ungleicharmige
Balkenwaagen  oder  Brückenwaagen)  mit  Hülfs-Laufgewicht  und  -Skale“,  im  leteren  Falle  als
„zusammengesetzte  Balkenwaagen  oder  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  nebst  Hülfs-Gewichtsschale“
  zu  bezeichnen.

Bei  denjenigen  Waagen,  bei  welchen  sich  die  Last  hängend  unterhalb  der  tragenden  Schneide
befindet,  darf  die  Aufhängung  der  Last  niemals  unmittelbar  an  der  betreffenden  Pfanne  erfolgen,
sondern  nur  mittels  eines  Zwischengehänges  mit  Ringen  und  Haken  oder  dergl.  so  ausgeführt  sein,
aß  keinesfalls  Schwingungen  des  Lastgehänges  unmittelbar  um  die  Schneide  stattfinden  können.

Jede  Brückenwaage  (§.  2  II  b  und  IIIb)  soll  mit  einer  Arretirvorrichtung  an  dem  Haupthebel
  und  jede  fest  fundamentirte  Brückenwaage  soll  außerdem  mit  einer  Abstellvorrichtung  verehen
  sein,  durch  welche  das  Hebelsystem  der  Waage  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattindenden
  Stößen  bewahrt  wird.

§.  3.
Eleicharmige  Waagen.

1.  Die  beiden  Arme  einer  gleicharmigen  Balkenwaage  dieser  Gattung  (F.  2  I  a)  dürfen  ersichtliche
  Verschiedenheiten  der  Gestalt  nicht  zeigen,  und  der  Waagebalken  soll  in  der  Einspielungslage
  für  sich  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Falls  die  Balken  (F.  2  I  a)  sich  an  den  Enden  bogen=  oder  gabelförmig  verzweigen,  darf
die  Länge  der  Mittelschneide  des  Balkens  nicht  weniger  betragen  als  0#  des  Abstandes  zwischen
den  von  jenen  Zweigen  getragenen,  zu  einander  gehörigen  Theilen  jeder  Endachse.  Außerdem
soll  bei  einer  solchen  Einrichtung  des  Balkens  eine  Schutzeinrichtung  an  der  Aufhängung  der
Schalen  angebracht  sein,  welche  eine  Anlehnung  der  zu  wägenden  Gegenstände  an  die  Zweige
des  Waagebalkens  unter  allen  bei  der  Anwendung  denkbaren  Umständen  verhindert.

3.  Alle  gleicharmigen  Waagen  (§F.  2  Ià  und  b)  dürfen  an  den  Schalen  mit  Tarirvorrichtungen
  versehen  sein,  durch  welche  sich  das  unter  Umständen  veränderliche  Gewicht  der  Schalen
oder  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen
  gebracht  werden  kann;  doch  sollen  diese  Einrichtungen  in  regelmäßiger  und  geordneter
Weise  dem  Zwecke  einer  offenkundigen  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.  An  den  Hebelarmen
  gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  jedoch  keinerlei  derartige  Ausgleichungsmittel  befinden.

S.  4.
Ungleicharmige  Waagen.
(Decimal=  und  Centesimalwaagen.)
1.  Zulässig  sind  nur  solche  Decimalwaagen,  welche  mindestens  für  eine  größte  Last  (F.  1
        <pb n="230" />
        226

Ziff.  3)  von  20  Kilogramm  und  nur  solche  Centesimalwaagen,  welche  mindestens  für  eine  größte
Last  von  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

2.  Alle  Centesimalwaagen  sollen  eine  in  die  Augen  fallende  Bezeichnung  als  solche  an  sich
tragen.

3.  Die  ungleicharmigen  Waagen  dürfen  nicht  nur  an  den  Schalen  mit  Tarirvorrichtungen,
sondern  auch  an  den  Hebelarmen  mit  Regulatorvorrichtungen  (Laufgewicht  ohne  Skale)  versehen
sein,  durch  welche  das  Gewicht  sämmtlicher  Theile  sich  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage
im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann.

Brückenwaagen  sollen  unbedingt  mit  derartigen  Regulatorvorrichtungen  versehen  sein.

Alle  diese  Einrichtungen  sollen  jedoch  in  regelmäßiger  und  geordneter  Weise,  dem  Zwecke
einer  offenkundigen  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.

8.  5.
Laufgewichtswaagen.

1.  Für  die  Einrichtungen  auf  der  Lastseite  einer  Laufgewichtswaage  (§.  2  III)  gelten,  je
nachdem  dieselbe  eine  Balkenwaage  oder  eine  Brückenwaage  mit  Laufgewicht  ist,  die  für  Balkenwaagen
  (mit  Gehängen)  oder  für  Brückenwaagen  getroffenen  entsprechenden  Bestimmungen.

2.  Die  Eintheilung  der  Skalen  darf  sich  nur  auf  die  Kilogramm-Einheit  beziehen  und  soll.
nach  Decimaltheilen  der  letzteren  ohne  ersichtliche  Eintheilungsfehler  ausgeführt  sein,  wobei  der
kleinste  Abstand  zweier  benachbarten  Theilungsmarken  nicht  unter  2  mm.  betragen  darf.  Daß
die  Angaben  der  Skale  sich  auf  die  Kilogramm-Einheit  beziehen,  soll  durch  Beisetzung  der  Behosbg
  kg.  zu  einer  der  Zahlenangaben  der  Skale  an  einer  augenfälligen  Stelle  ersichtlich
gemacht  sein.  »

3.  Die  zur  Ablesung  der  Skale  vorhandene  Einrichtung  (Ablesungsmarke)  soll  so  beschaffen
sein,  daß  die  Ablesung  der  Gewichtsangabe  nicht  durch  Nebenumstände,  insbesondere  nicht  durch
eine  Verschiedenheit  der  Stellung  des  Auges,  beeinflußt  werden  kann.

4.  Bei  den  Laufgewichtswaagen  dürfen  je  nach  der  Länge  und  Einrichtung  der  Lasthebelsysteme
verschiedene  Skalen  vorhanden  sein,  doch  dürfen  verschiedene  Skalen  für  ein  und  dasselbe  Laufgewicht
  keinesfalls  unmittelbar  neben=  oder  übereinander  auf  einer  und  derselben  Seite  des  Hebels
angebracht  sein.

5.  Die  Unveränderlichkeit  der  Laufgewichtseinrichtung  und  der  Massenvertheilung  innerhalb
der  letzteren  muß  durch  Form,  Material  und  sonstige  Beschaffenheit  derselben  genügend  verbürgt
sein,  doch  sind  bei  denjenigen  Waagen  (5  b),  bei  welchen  überhaupt  mehrere  Laufgewichte  und
Skalen  zulässig  sind,  auch  solche  Laufgewichtseinrichtungen  nicht  ausgeschlossen,  bei  welchen  das
Laufgewicht  selbst  der  Träger  eines  kleineren  Laufgewichtes  mit  Skale  oder  blos  einer  beweglichen
  Skale  und  dergleichen  ist,  deren  Verschiebung  die  letzte  Gewichtsausgleichung  und  die  Ableiing
  Lerlben  ermöglicht.  Vorhandene  Klemmschrauben  und  dergleichen  dürfen  keinesfalls  abnehmbar
  sein.

a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

6.  Bei  dieser  Gattung  von  Laufgewichtswaagen  befindet  sich  die  Last  in  einem  Gehänge
unterhalb  der  Endachse  des  Lastarmes  eines  Hebels,  dessen  anderer  Arm  die  Skale  enthält  und
das  Laufgewicht  trägt.  Bei  diesen  Waagen  darf  nur  ein  Laufgewicht  vorhanden  sein,  welches
mittelst  eines  Gehänges  auf  einer  Stahlschneide  ruht,  die  auf  beiden  Seiten  einer  entlang  der
Skale  zu  verschiebenden  Hülse  vorsteht.  Von  dieser  Hülse  darf  das  Laufgewicht  nicht  abnehmbar
  sein.  Die  Stahlschneide  soll  in  der  durch  die  Mittelschneide  der  Waage  und  durch  die  Endschneide
  des  Lasthebels  gehenden  Ebene  liegen.
        <pb n="231" />
        227

7.  Ist  die  Hülse  selbst  abnehmbar,  so  soll  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des  Gehänges  und  des

Laufgewichts  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg.  auf  ihr  deutlich  und  untrennbar  ange—
eben  sein.

8  Die  Hülse  darf  für  jede  Seite  des  veränderlichen  Hebelarmes  nur  eine  Ablesungsmarke
enthalten.  Ist  sie  abnehmbar,  so  darf  sie  überhaupt  nur  eine  Marke  enthalten.

9.  Ist  eine  abnehmbare  Waageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung  für
die  Last  vorhanden,  so  soll  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  der  Ketten,  Oesen  und  Gehänge
  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg.  an  geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung  deutlich
und  untrennbar  angegeben  sein.  Abnehmbare  Vorrichtungen  dieser  Art  dürfen  nur  aus  Eisen
oder  anderen  Metallen  hergestellt  sein.

10.  Die  Einstellbarkeit  der  das  Laufgewicht  tragenden  Hülse  an  der  Skale  des  Hebelarmes
soll  eine  stetige  sein.  Kerbförmige  Einschnitte  des  letzteren  und  dergleichen  sind  daher  bei  den
einfachen  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  nicht  zulässig.

b.  Zusammengesetzte  Balken=  und  Brücken  waagen  mit  Laufgewicht
und  Skale.

11.  Bei  dieser  Gattung  von  Laufgewichts-Waagen  befindet  sich  die  Last  entweder  in  einem
Gehänge  unterhalb  der  Endachse  eines  Hebelarmes,  welcher  erst  mittelbar  durch  eine  Hebelverbindung
  auf  den  die  Laufgewichts-Einrichtungen  tragenden  Hebel  wirkt,  oder  die  Last  liegt  auf
einer  Brücke  mit  Parallelführung,  während  die  Laufgewichte  und  Skalen  sich  an  den  ersichtlichen
Stellen  des  Hebels  oder  des  Hebelsystems  befinden,  an  welchem  sonst  bei  den  gewöhnlichen  Brückenwaagen
  die  Gewichtsschaale  angebracht  ist.  Zulässig  sind  nur  solche  Waagen  beider  Arten,
welche  mindestens  für  eine  größte  Last  von  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

12.  Bei  diesen  Waagen  sind  außer  den  unter  Nr.  4  erwähnten  Einrichtungen  zwei  oder
mehrere  verschiedene  Skalen  mit  verschiedenen  Laufgewichten  neben=  oder  übereinander  zulässig.

13.  Bei  den  unter  Nr.  12  erwähnten  Einrichtungen  ist  es  zulässig,  daß  die  Einstellung
des  größten  Laufgewichts  auf  die  einer  ganzen  Anzahl  von  größeren  Gewichtseinheiten  entsprechenden
  Hebellängen  durch  kerbförmige  Einschnitte  und  dergleichen  erleichtert  und  gelichert  wird,
doch  soll  jedenfalls  außer  diesen  größeren  Abstufungen  der  Hebeleintheilung  auch  eine  Skale,
an  welcher  die  jedesmalige  Stellung  des  betreffenden  Laufgewichts  mittelst  einer  geeigneten  an
demselben  angebrachten  Marke  abgelesen  wird,  vorhanden  sein.

14.  Die  Laufgewichte  brauchen  bei  zusammengesetzten  Balken=  und  Brückenwaagen  nicht  unbedingt
  so  beschaffen  zu  sein,  daß  sie  mit  einer  Gehänge-Einrichtung  auf  einer  fest  mit  der  verschiebbaren
  Hülse  verbundenen  Schneide  ruhen,  vielmehr  sind  hier  Formen  und  Anbringungsarten
  der  Laufgewichte  zulässig,  welche  ohne  ersichtliche  gröbere  Abweichungen  die  Bedingung  erfüllen,
  daß  der  Schwerpunkt  des  Laufgewichts  nahezu  in  einer  durch  die  Mittelschneide  der  Waage
und  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden  Ebene  liegt.

15.  Die  Vorschriften  unter  2  bis  5  und  unter  11  bis  14  finden  entsprechende  Anwendung
auf  Laufgewichte  und  Skalen,  welche  nur  als  Hülfseinrichtungen  bei  anderen  Waagengattungen
dienen  (§.  2).  Bei  Einrichtungen  letzterer  Art  darf  jedoch  an  der  zur  Ablesung  der  kleinsten
Gewichtstheile  bestimmten  Skale  diejenige  Aenderung  der  Gewichtsangabe,  welche  einer  Verschiebung
  des  Laufgewichtes  um  einen  Skalentheil  entspricht,  den  Betrag  der  nach  F.  6  bei  der  Prüfung
  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  anzuwendenden  größten  Gewichtszulage  nicht  übersteigen.

8.  6.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Beim  Aichen  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zugelassenen  Waage  ist  nach  den
        <pb n="232" />
        228

näheren  Anweisungen  der  Instruktion  zu  untersuchen,  ob  dieselbe  hinreichende  Empfindlichkeit  be—
sitzt,  und  ob  ihre  Hebelverhältnisse  hinreichend  richtig  sind.

Als  das  Empfindlichkeitsmaaß  gilt  das  Verhältniß,  welches  diejenige  kleinste  Vermehrung
oder  Verminderung  der  Last,  die  noch  eine  deutlich  erkennbare  Veränderung  der  Gleichgewichtslage
  der  Waage  (Ausschlag)  hervorbringt,  zu  der  Last  selber  hat.

Zur  Stempelung  darf  eine  Waage  nur  dann  zugelassen  werden,

1.  wenn  nach  Aufbringung  der  größten  zulässigen  Last  die  für  letztere  und  für  die  betreffende
  Waagengattung  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  aufgeführte  Zulage  noch
einen  deutlichen  Ausschlag  bewirkt;

2.  wenn  nach  Aufbringung  des  zehnten  Theils  der  größten  zulässigen  Last  der  fünfte  Theil
der  nach  Nr.  1  für  die  größte  zulässige  Last  berechneten  Zulage  noch  einen  deutlichen
Ausschlag  der  Waage  bewirkt;

3.  wenn  die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Waage  von  dem  ihrem  System  zukommenden
  Werthe,  nämlich  von  der  Gleichheit  bei  den  gleicharmigen  Waagen,  von  dem
Verhältniß  1:  10  bei  den  Decimalwaagen,  von  dem  Verhältniß  1:  100  bei  den  Centesimalwaagen
  und  von  der  Angabe  der  Skale  bei  den  Laufgewichtswaagen,  bei  der  Abwägung
  sowohl  der  größten  Last  als  ihres  zehnten  Theiles  durch  einen  Gewichtsbetrag
ausgeglichen  werden  kann,  welcher  nicht  größer  ist,  als  die  vorstehend  unter  Nro.  1,
beziehungsweise  unter  Nro.  2  aufgeführte,  das  Empfindlichkeitsmaaß  bei  jeder  dieser
Belastungen  bestimmende  Gewichtszulage;

4.  wenn  bei  den  Waagen  mit  Parallelführung  der  Last  (oberschalige  und  Brückenwaagen),
sowie  bei  den  gleicharmigen  Balkenwaagen  mit  Verzweigung  der  Hebel-Enden  die  vorstehenden
  Bedingungen  Nro.  1  bis  3  auch  in  den  verschiedensten,  bei  der  Anwendung
der  Waage  möglichen,  Stellungen  des  Schwerpunktes  der  Belastung  auf  den  Schalen
oder  Brücken  eingehalten  werden.

Größte  zulässige  Gewichtszulage  bei  der  Prlfung  der  Empfindlichkeit  und  der  Richtigkeit  der  Handelswaagen.
I.  Gleicharmige  Waagen.

½/500  oder  0#  Gramm  für  je  100  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  200  Gramm
oder  weniger  beträgt.

½2000  00  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
i2000  0;  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als

5  Kilogramm  beträgt.
II.  Ungleicharmige  Waagen.
/1667  oder  0,6  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.
III  Laufgewichtswaagen.

/1000  oder  19  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  200  Kilogramm
  oder  weniger  beträgt.
/16607  =  0  5  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
«  200  Kilogramm  beträgt.
        <pb n="233" />
        229

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.

8.  7.
Zulässige  KonstruktionssF  nsteme,  sonstige  Einrichtungen  und  innezuhaltende  Fehlergrenzen.

I.  Präzisionswaagen.

Solche  Waagen,  welche  nach  ihrer  Konstruktion  und  Konstruktionsausführung  Wägungen
von  einer  noch  größeren  Zuverlässigkeit  erwarten  lassen,  als  für  den  Verkehr  im  allgemeinen  erforderlich
  ist,  dürfen  auch  auf  eine  größere  als  die  obige  Genauigkeit  geprüft  und,  wenn  sie  eine
solche  besitzen,  mit  dem  Präzisionsstempel  versehen  werden.

Die  zu  einer  solchen  Präzisions-Aichung  zuzulassenden  Konstruktionen  werden  bis  auf  weiteres
auf  die  gleicharmigen  Balkenwaagen  eingeschränkt.

Von  den  gleicharmigen  Balkenwaagen  sollen  auch  nur  solche  zur  Präzisions-Aichung  zugelassen
  werden,  welche  nach  Material  und  Güte  der  Konstruktionsausführung  eine  Zuverlässigkeit
  von  besonderem  Grade  und  von  besonders  gesicherter  Dauer  erwarten  lassen.  Vorzugsweise
kommt  hierbei  die  möglichst  vollkommene  Ausführung  der  Drehungzeinrichtungen  und  die  größtza
  Sicherung  der  Schwingungen  der  Waage  vor  allen  Reibungen  und  Klemmungen  in
Betracht.

Die  Anforderungen  an  den  Empfindlichkeits=  und  Richtigkeitsgrad  der  Präzisionswaagen  sind
unter  entsprechender  Anwendung  der  oben  für  gewöhnliche  Handelswaagen  gegebenen  Vorschriften
(5.  6  Ziff.  1  bis  4)  die  folgenden:

Erößte  zulässige  Gewichtszulage  bei  der  Prüfung  der  Empfindlichkeit  und  der  Richtigkeit  der  Präzisions-»

  »  waagen.  #*
½  00  oder  29  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  20  Gramm
und  weniger  beträgt.

/1000  =  1  ODä  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als
20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  200  Gramm  beträgt.
½000  =  0,  -  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als

200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  beträgt.
0,  Gramm  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselte  mehr
als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
/0000  =  0,  OD  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr
als  5  Kilogramm  beträgt.

—

1

II.  Geringere  Waagen.

a.  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth.

Zum  Abwägen  von  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  von  Postpäckereien  ohne  angegebenen
Werth  sind  solche,  im  allgemeinen  weniger  genaue,  aber  schnelleres  Arbeiten  gestattende  Wägungseinrichtungen
  zuzulassen,  bei  welchen  das  Gewicht  der  Lasten  nicht  durch  die  Gegenwirkung  entsprechender
  Gewichtsstücke  oder  verschiebbarer  Laufgewichte,  unter  jedesmaliger  Zurückführung  der
Waage  in  die  Nähe  einer  und  derselben  Gleichgewichtslage,  ermittelt  wird,  sondern  bei  welchen
die  Gewichtsermittelung  durch  die  bloße  Beobachtung  des  jedesmaligen  Neigungswinkels  eines
Hebelsystems  geschieht.  Die  Veränderungen  dieser  Neigungswinkel,  welche  von  dem  Verhältniß
der  jedesmaligen  Last  zu  einem  und  demselben  festen  Gegengewichte  oder  zu  der  Elastizität  einer
Feder  abhängig  sind,  werden  hierbei  auf  Kreisbogen-Eintheilungen  oder  auf  Zifferblättern  sofort
als  Angaben  des  Gewichts  der  Last  abgelesen.

 

2
        <pb n="234" />
        230

Waagen  solcher  Art  sind  zuzulassen,  wenn  sie  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Sie  sollen  an  ersichtlicher  Stelle  etwa  in  der  Nähe  der  Ablesungseinrichtung  ein  Schild
tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  die  Bezeichnung  „Waage  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck“
  beziehungsweise  „Waage  für  Postpäckereien  ohne
angegebenen  Werth  enthalten  ist.

2.  Ihre  Einrichtungen  sollen  den  allgemeinen  Vorschriften  1  bis  3  des  §.  1  genügen
und  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

3.  Die  Gewichtsangaben  der  Ablesungseinrichtung  dürfen  nur  in  der  Kilogramm-Einheit
ausgedrückt  sein,  was  durch  Beisetzung  der  Bezeichnung  kg  zu  einer  der  Zahlenangaben
  augenfällig  erkennbar  gemacht  sein  soll.  Dasjenige  Eintheilungsintervall,  welches
  einem  Belastungsunterschiede  von  1  Kilogramm  entspricht,  darf  nicht  kleiner  sein,
als  5  Millimeter.

4.  Es  sollen  geeignete  Regulir=  und  Tarirvorrichtungen  vorhanden  sein,  um  die  Gewichtsangaben
  jederzeit  mittelst  geaichter  Gewichte  richtig  stellen  zu  können.

5.  Die  Empfindlichkeit  soll  eine  derartige  sein,  daß  sowohl  bei  der  größten  zulässigen
Belastung,  welche  von  der  Ablesungseinrichtung  angegeben  wird,  als  bei  der  Belastung
mit  dem  zehnten  Theil  dieses  Betrages  eine  an  der  Ablesungseinrichtung  deutlich  erkennbare
  Veränderung  der  Gleichgewichtslage  der  Waage  eintritt,  sobald  auf  der  Lastseite
  eine  Zulage  gemacht  wird,  welche  bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck
200  Gramm,  bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.

6.  Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  sollen  bei  allen  Belastungen
zwischen  der  größten  zulässigen  Last  und  dem  zehnten  Theil  ihres  Betrages  eine  Grenze
einhalten,  welche  bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  nicht  mehr  als  200  Gramm,
bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  nicht  mehr  als  100  Gramm

etragen  darf.

7.  Jede  Waage  soll  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche  ihr  *mPä6ö
system  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden  Stößen  bewahrt  wird.

b.  Hökerwaagen.

Zum  Abwägen  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  (Gewerbe-Ordnung  §.  66)  sind
gleicharmige  Balkenwaagen  von  einer  geringeren  als  der  oben  für  den  Handelsverkehr  überhaupt
vorgeschriebenen  Genauigkeit  zur  Aichung  zuzulassen,  wenn  sie

1.  den  in  §.  1,  sowie  in  §.  3  aufgestellten  Zulassungsbedingungen  genügen;

2.  höchstens  für  eine  größte  einseitige  Belastung  von  2  Kilogramm  bestimmt  sind;

3.  an  jedem  Arm  einen  angelötheten  oder  angenieteten  Streifen  mit  der  aufgeschlagenen
Bezeichnung  H.  W.  tragen;

4.  wenn  die  Zulage,  welche  bei  ihrer  Prüfung  im  Zustande  der  größten  Belastung  erforderlich
  ist,  um  die  Waage  entweder  —  bei  merklicher  Abweichung  von  der  Richtigkeit
  —  zum  Einspielen  zurückzuführen  oder  —  bei  unmerklicher  Abweichung  von  der
Nichtigkeit  —  vom  Einspielen  merklich  abzulenken,  das  Vierfache  des  entsprechenden
Betrages  nicht  übersteigt,  welcher  in  §.  6  bei  den  gleicharmigen  Handelswaagen  für
dieselbe  größte  Belastung  zugelassen  ist.

§.  8.
Stempelung.

1.  Alle  Handelswaagen  und  Präzisionswaagen  erhalten  einen  Stempel  auf  dem  Haupthebel,

Brückenwaagen,  bei  welchen  das  Traghebelsystem  nicht  freiliegt,  außerdem  auf  einem  Traghebel.
        <pb n="235" />
        231

Bei  den  Laufgewichtswaagen  erfolgt  die  Stempelung  des  Haupthebels  dicht  hinter  dem  letzten
Theilstrich  der  Skale.  Ferner  ist  bei  diesen  Waagen  ein  Stempel  auf  der  Laufgewichtseinrichtung
selbst,  dicht  neben  der  Ablesungsmarke,  anzubringen.

Außerdem  empfängt  jede  als  Nebeneinrichtung  bei  Laufgewichtswaagen  oder  als  Hülfsein—
richtung  bei  andern  Waagen  vorhandene  Skale  mit  Laufgewicht  einen  Stempel  dicht  hinter  ihrem
letzten  Theilstrich  und  dicht  neben  der  Ablesungsmarke  des  Laufgewichts.

2.  Zur  Aufnahme  der  Stempel  auf  dem  Haupthebel  soll  in  letzterem,  wenn  er  aus  Stahl,
Eisen  oder  einem  anderen  Material  von  ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit  besteht,  ein
Pfropfen  oder  eine  Platte  von  weichem  Metall,  welches  zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels
geeignet  ist,  angebracht  und  in  unveränderlicher,  nöthigenfalls  auch  durch  Stempelung  zu  sichernder
WWeise  befestigt  sein.  Dieselbe  Einrichtung  soll  für  alle  Stempelungen  auf  Traghebeln  vorhanen

  sein.

3.  Falls  die  Zugehörigkeit  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  zu  einer  Waage  nicht
durch  die  Art  der  Anbringung  selbst  gesichert  ist,  muß  dies  durch  geeignete  Stempelung  bewirkt
werden.  Erfolgt  die  Aufschlagung  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  erst  durch  das  Aichamt,
  so  soll  hierfür,  ebenso  wie  für  die  vorstehend  unter  Nr.  1  vorgeschriebene  Stempelung  eine
geeignete  Fläche,  unter  den  entsprechenden  Umständen  also  ein  untrennbar  an  der  Waage  angebrachter
  Pfropfen  oder  dergleichen  dargeboten  sein.

4.  Präzisionswaagen  erhalten  den  Präzisionsstempel.

5.  Die  Stempelung  der  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  der  Waagen  für  Postpäckereien
  ohne  angegebenen  Werth  geschieht  mindestens  an  einer  Befestigungsstelle  desjenigen
Schildes,  welches  die  besondere  Bezeichnung  der  betreffenden  Waage  enthält  und  zwar  auf  den
zu  diesem  Zwecke  in  geeigneten  Dimensionen  herzustellenden  Köpfen  von  kupfernen  oder  messingnen
  Schrauben  nach  Beseitigung  des  Einschnittes  derselben.  —  Außerdem  ist  an  einer  geeigneten
Stelle  des  Schildes  oder  der  Befestigung  desselben,  etwa  auf  einem  Zinntropfen,  eine  Stempelung
auszuführen,  welche  neben  dem  Aichungsstempel  die  Jahreszahl  der  Aichung  enthält.  Waagen
für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  sind  im  Verkehr
nur  dann  als  gehörig  gestempelt  anzusehen,  wenn  diese  Jahreszahl  die  des  laufenden  oder  des
unmittelbar  vorangegangenen  Kalenderjahres  ist.

6.  Die  Stempelung  der  Hökerwaagen  erfolgt  auf  der  Löthnath  oder  dem  Nietkopf,  durch
welche  der  die  Bezeichnung  „H.  W.“  enthaltende  Blechstreifen  mit  dem  Waagebalken  verbunden
ist,  oder  auf  dem  daselbst  anzubringenden  Zinntropfen.  Diese  Stempelungen  sind  jedenfalls  so
zu  bewirken,  daß  die  Blechstreifen  ohne  Verletzung  des  Stempels  nicht  entfernt  werden  können.

§.  9.
Uebergangsbestimmungen.

Bis  zum  1.  Januar  1883  dürfen  noch  sowohl  zur  Wiederholung  der  Aichung  als  zur  ersten
Aichung,  jedoch  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  nur  zur  Wiederholung  der  Aichung  zugelassenswerden:
Decimalwaagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  weniger  als  20  kg  bestimmt
sind,  ebenso  Centesimalwaagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  weniger  als
200  kg  bestimmt  sind;
2.  Waagen,  welche  in  den  Skalen-Angaben  eine  der  folgenden  Bezeichnungen  enthalten:
Ctr.,  #  oder  Pf.,  K.  und  G.
3.  Lastwaagen,  welche  auch  die  Angabe  der  geringsten  zulässigen  Belastung  enthalten.
        <pb n="236" />
        232

II.  Vorschristen  für  die  Aichung  der  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung  des  Stärkegrades
weingeistiger  Flüssigkeiten.

Alkoholometer  und  Thermometer.

8.  1.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zur  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes  weingeistiger  Flüssigkeiten  werden  zugelassen:
solche  Alkoholometer,  welche  den  Alkoholgehalt  in  Volumen-Prozenten  nach  Tralles

angeben:  und  solche  Thermometer,  welche  die  Temperatur  in  Graden  nach  Réaumur
angeben.

§.  2.
Material,  Gestalt  und  onstige  Beschaffenheit.

1.  Zulässig  sind  nur  gläserne  Alkoholometer  und  Quecksilber-Thermometer.

2.  Das  Alkoholometer  und  das  Thermometer  sollen  derartig  mit  einander  verbunden  sein,
daß  das  Ouecksilbergefäß  des  letzteren  zugleich  als  die  erforderliche  und  ausreichende  Beschwerung
des  Alkoholometers  dient,  und  daß  beide  zusammen  äußerlich  ein  Instrument,  das  Thermo-Alkoholometer,
  bilden.

3.  Die  äußeren  Flächen  sowohl  des  unteren  Glaskörpers  als  der  Spindel  eines  Thermo-Alkoholometers
  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse  des  Instrumentes  symmetrischen  Verlauf
haben,  und  die  Massenvertheilung  innerhalb  des  ganzen  Instruments  soll  so  angeordnet  sein,
daß  die  Spindel  beim  Eintauchen  in  eine  weingeistige  Flüssigkeit  sich  lothrecht  einsterlt.

4.  In  den  Glaswänden  dürfen  keine  die  Ablesung  der  Skalen  verfälschenden  oder  erschwerenden
Knötchen,  Schlieren  und  dergl.  vorhanden  sein.

5.  Die  Glaswände  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  die  in  II  §.  5  vorgesehenen  Aufätzungen  in  genügender
  Deutlichkeit  ausführbar  sind.  Ferner  soll  die  obere  Abschlußfläche  der  Spindel  (Spindelkuppe)
  einen  gleichmäßigen,  durch  keine  gröberen  Unebenheiten  unterbrochenen  Verlauf  haben,  welcher
  sie  zur  Aufnahme  eines  Atzstempels  geeignet  macht;  auch  darf  sie  von  dem  anschließenden
Theil  der  Spindel  durch  keinerlei  solche  Einbuchtungen  oder  Erhöhungen  geschieden  sein,  welche
die  Aufätzung  eines  Stempels  an  dieser  Stelle  (II  §.  5  Ziff.  1)  verhindern  würden.

Von  dem  Ende  der  Alkoholometer-Skale  soll  die  Kuppe  wenigstens  15  mm  entfernt  sein.

6.  Der  größte  äußere  Durchmesser  des  Quecksilbergefäßes  darf  13  mm,  der  größte  äußere
Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  28  mm  nicht  übersteigen.

7.  Die  zur  letzten  Berichtigung  eines  Thermo-Alkoholometers  auf  der  Innenseite  der  Thermometer-Skale
  etwa  angebrachten  Beschwerungen  (Tarirungsmittel)  sollen  entsprechend  dem  Zwecke
einer  letzten  Ausgleichung  in  geordneter  Weise  derartig  befestigt  sein,  daß  sie  weder  durch  Einwirkungen
  von  außen  verrückbar  sind,  noch  sich  von  selbst  loslösen  können.

8.  Die  beiden  auf  Papier  aufzutragenden  Skalen  eines  Thermo-Alkoholometers  sind  an  den
Glaswänden  unveränderlich  zu  befestigen,  keinesfalls  also  mit  solchen  Bindemitteln,  welche  von
außen,  z.  B.  durch  Erwärmung,  gelöst  werden  können.

9.  Die  sämmtlichen  Theilstriche  der  Alkoholometer=  und  der  Thermometer-Skale  sind  in  Schwarz
auszuführen.  Die  Striche  der  ersteren  Skale  sollen  sich  bis  auf  mindestens  /5  des  Umfanges
der  Spindel  erstrecken.  Die  Striche  der  Thermometer-Skale  sollen  in  nicht  unterbrochenem  Zuge
verlaufen  und  zu  beiden  Seiten  der  Thermometerröhre  sichtbar  werden.
        <pb n="237" />
        233

10.  Die  Alkoholometer-Skale  soll  in  die  Erweiterung  des  unteren  Endes  der  Glasspindel
hineinreichen,  doch  dürfen  nur  soweit  Skalenstriche  aufgetragen  sein,  als  die  Spindel  noch  vollständig
  cylindrisch  ist.

Ebenso  dürfen  Skalenstriche  nicht  mehr  auf  den  unteren  Theil  der  Thermometer-Skale  aufgetragen
  Hin  sobald  diese  über  das  untere  umgebogene  Ende  der  sonst  geraden  Thermometerröhre

inausreicht.

Der  obere  Theil  der  Thermometer-Skale  darf  in  die  Glasspindel  nicht  hineinreichen.

11.  Die  Alkoholometer=  und  die  Thermometer-Skale  sollen  ohne  augenfällige  Eintheilungsfehler
  ausgeführt  sein,  insbesondere  dürfen  benachbarte  Intervalle  der  Alkoholometer-Skale  höchstens
  um  den  vierten  Theil,  benachbarte  Intervalle  der  Thermometer-Skale  höchstens  um  den  fünften
  Theil  ihrer  Länge  von  einander  abweichen.

12.  Die  Thermometer-Skale  soll  mindestens  in  ganze  und  darf  in  halbe  oder  Fünftel-Grade
eingetheilt  sein;  sie  soll  von  10  Grad  unter  Null  bis  mindestens  25  Grad  über  Null  reichen.
Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Grad  darf  nicht  kleiner  sein  als  1  mm.

13.  Die  Alkoholometer-Skale  soll  mindestens  in  halbe,  und  sie  darf  in  Fünftel=  oder  Zehntel-Prozente
  eingetheilt  sein.  Eine  Alkoholometer-Skale  in  halben  Prozenten  darf  nur  mit  einer
Thermometer-Skale  in  ganzen  oder  halben  Graden,  eine  Alkoholometer-Skale  in  Fünftel=  oder
Zehntel-Prozenten  nur  mit  einer  Thermometer-Skale  in  halben  oder  Fünftel-Graden  verbunden  sein.

14.  Eine  in  halbe  Prozente  eingetheilte  Alkoholometer-Skale  darf  nicht  mehr  als  60  Prozente
umfassen.  Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Prozent  darf  auf  einer  solchen  Skale  für  Angaben
von  mehr  als  40  Prozent  an  keiner  Stelle  weniger  als  1/  mm,  für  Angaben  von  weniger  als
40  Prozent  an  keiner  Stelle  weniger  als  3,  mm  betragen.

15.  Eine  in  Fünftel=  oder  Zehntel-Prozente  eingetheilte  Alkoholometer-Skale  darf  nicht  mehr
als  40  Prozent  umfassen  und  nur  Alkoholgehalte  von  40  Prozent  oder  mehr  angeben.  Die
Länge  des  Intervalles  von  1  Prozent  darf  bei  einer  solchen  Skale  an  keiner  Stelle  weniger  als
3,0  mmn  betragen.

16.  Neben-Eintheilungen,  die  sich  auf  andere  Alkoholgehalts-,  bezw.  Temperatur-Angaben
beziehen,  als  in  §.  1  vorgeschrieben  werden,  sind  auf  den  Skalen  unzulässig.

S.  3.
Bezeichnung.

Die  Thermometer-Skale  soll  die  deutliche  Bezeichnung  „Temperatur  nach  Réaumur“  enthalten.
  Die  Alkoholometer-Skale  soll,  falls  dieselbe  nur  in  halbe  Prozente  eingetheilt  ist  —
§.  2  Nr.  14  —  die  Bezeichnung:  „Thermo-Alkoholometer,“  falls  dieselbe  in  Fünftel=  oder  Zehntelrozente

  eingetheilt  ist  —  §.  2  Nr.  15  —  die  Bezeichnung:  „Normal--Thermo-Alkoholometer“  entgrhen
  Außerdem  soll  die  Alkoholometer-Skale  die  Angabe  „Volumen-Prozente  nach  Tralles,“
sowie  den  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers,  die  laufende  Nummer  und  die  Jahreszahl  der
Anfertigung  des  Instruments  enthalten.  Die  Numerirung  der  Grad=  und  Prozentstriche  muß
in  deutlicher  und  übersichtlicher  Weise  ausgeführt  sein,  solche  Bezeichnungen  der  Theilstriche,  welche
sich  auf  andere  Angaben  als  die  in  §.  1  vorgeschriebenen  beziehen,  sind  unzulässig.

S§.  4.
Fehlergrenze.
Die  im  Zuviel  oder  im  Zuwenig  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen
bei  Normal-  bei  gewöhnlichen
-  Thermo-Alkoholometern  Thermo-Alkoholometern
am  Alkoholometer  .  0,10x0  ie

.Thermometer  0½  R.  0½  0  R.
        <pb n="238" />
        234

Die  Ermittelung  der  Fehler  der  Alkoholometer-Skale  bezieht  sich  auf  diejenigen  Angaben
derselben,  welche  an  der  Durchschnittslinie  des  Flüssigkeitsspiegels  mit  der  Eintheilungsfläche  der
Spindel  von  einem  unterhalb  der  Ebene  des  ersteren  befindlichen  Auge  abgelesen  werden.

S.  5.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  auf  die  Spindelkuppe  —  §.  2,
Nr.  5  —,  und  eines  zweiten  Stempels  möglichst  nahe  an  der  Kuppe  auf  das  oberhalb  des  Endes
der  Skale  liegende  Spindel-Ende.

Die  Normal-Thermo-Alkoholometer  erhalten  dabei  den  Präzisionsstempel.

2.  Auf  die  Spindel  wird  oberhalb  des  oberen  Randes  der  Alkoholometer-Skale  eine  breite
Marke  aufgeätzt,  welche  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Spindelumfanges  erstreckt,  und  deren
der  Skale  zugekehrte  Grenzlinie,  wenn  man  das  Auge  in  die  Ebene  des  betreffenden  Skalenrandes
hält,  mit  dem  letzteren  zusammenfallen  soll.

f  Auf  den  Glaskörper  wird  die  Angabe  des  Gewichts  des  Instrumentes  in  Milligramm
aufgeätzt.

4.  Die  jedem  geaichten  Instrument  beizugebende,  von  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission
  aufgestellte  Reduktionstafel,  welche  zur  Berechnung  des  wahren  Alkoholgehalts  aus
den  Angaben  des  Thermo-Alkoholometers  dienen  soll,  wird  durch  Stempelung  beglaubigt.

S.  6.
Uebergangsbestimmungen.

I.  Bis  zum  1.  Januar  1883  dürfen  noch  sowohl  zur  Wiederholung  der  Aichung  als  zur
enten  Aichung,  jedoch  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  nur  zur  Wiederholung  der  Aichung  zugelassen
werden:

1.  Thermometer  und  Alkoholometer,  welche  nicht  zu  einem  Instrument,  dem  Thermo-Alkoholometer,
  vereinigt  sind,  sondern  gesondert  zur  Aichung  kommen;  "

2.  Normal-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  deren  alkoholometrische
Skalen  Angaben  unter  40%  putheltene  «

3.  Thermo-Alkoholometer  und  Alkoholometer,  deren  auf  der  Alkoholometer-Skale  aufgetragene
  Gewichtsangabe  mit  ihrem  derzeitigen  Gewichte  nicht  übereinstimmt,  jedoch
weniger  als  10  mg  von  demselben  abweicht;

4.  Thermometer,  Alkoholometer  und  Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der
einzelnen  Grad=  beziehungsweise  Prozentintervalle  zwar  weniger  als  1  mm,  aber  an
keiner  Stelle  weniger  als  0,  mm,  beziehungsweise  zwar  weniger  als  1,  mm,  aber
an  keiner  Stelle  weniger  als  0,  mm  beträgt;

5.  Thermometer,  Alkoholometer  und  Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  der  Durchmesser
des  OQuecksilbergefäßes  28  mm  übersteigt,  oder  bei  welchen  das  Ende  der  Alkoholometer-Skale
  näher  als  15  mm  an  der  Kuppe  liegt,  oder  bei  welchen  die  Alkoholometer-Skale
  nicht  bis  in  die  Erweiterung  der  Glasspindel  hineinreicht;

6.  Thermometer,  Alkoholometer  und  Thermo-Alkoholometer,  sowie  Normal-Instrumente
dieser  Gattung,  welche  Eintheilungen  in  ganze  Prozente  oder  in  Viertel-Prozente
bezw.  in  Viertel-Grade  enthalten,  oder  bei  welchen  Theilstriche  und  die  Bezeichnungen
den  Vorschriften  unter  §.  2  Nr.  9  und  10,  sowie  unter  §.  3  nicht  ganz  entsprechen,
jedoch  hinreichend  deutlich  sind.  ·
        <pb n="239" />
        235

Nicht  mehr  zur  ersten  Aichung,  jedoch  zur  Wiederholung  der  Aichung  sind  bis  auf  weiteres
zuzulassen:
1.  Alkoholometer  und  Thermo-Alkoholometer,  deren  Alkoholometer-Skale  mehr  als
60  Prozente  umfaßt,  sowie  Normal-Instrumente  dieser  Gattung,  deren  Alkoholometer-Skale
  mehr  als  40  Prozente  umfaßt;
2.  Normal-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der
Prozentintervalle  zwar  weniger  als  3  mm,  aber  nirgends  weniger  als  2  mm  beträgt.

Berlin,  den  6.  September  1880.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="240" />
        <pb n="241" />
        237
W  25.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  WMürttemberg.

 

 

 

Ansgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  23.  Dezember  1870.

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,  betreffend  Aenderungen  in  der  Arzneitax#.  Vom  13.  Dezember  1880.

 

 

 

 

Gekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,  betreffend  Aenderungen  in  der  Arzneitare.
Vom  13.  Dezember  1880.
In  der  Taxe  der  Arzneimittel  vom  1.  Januar  1879  treten  zu  Folge  Anordnung
des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  mit  dem  1.  Januar  1881  folgende
Aenderungen  ein:

 

Gramm

 

 

 

 

 

—
0,1  1  10  (100  500

Pt.  Pf  Pf.  Pf  Pf
Acidum  carbolicum  crudum  —  —  30  80
Anygdalae  dulcres  —  5  150  240
Balsamum  Copaira  .  ———20150500
.·,  Peruvianum  .....  —  6  50  400  1600

5  Toluaumm  ..  —  —  30  —  —
Castoreum  Canadense  subt.  pul.  .  5  40  —  —  —
Extractum  O0dit  .  10»70--.—.-Ferrum
  sulfuricum  crudun  .....  --«-—10  25
Flores  Chamomill.  vulgaris  ..  .  .  ....  —  —  6  50  250
        <pb n="242" />
        238

 

 

 

 

 

Gramm
–—""..—.
’„:  1  10  100  500
Pf.  Pf.  Pf.  Pf.  Pft.
Flores  Chamomill.  conc.  et  gr.  m.  P.  ..  ......  ——  870300
Fructus  Myrtll.  .....·......·——  860—
„  Petroselini  gr.  m.  pulv  ...........  ———40—
Jodoformjum..................——20——————
Jodum......  .....  ..  ....  —10———
Kaliumjodatum...........  ..,..  —  8605001800
Linjmentumsaponatocamphoratum..........  —-—10——
,,  ,,  ,,  Ijq........-  ——10——
Sapo  viridis..  q  ....  —  —  —  201  60
Spiritus  camphorataus  .  ...,...  .————60240
„  menthae  piperitae  anglius  ..........  ——40———
Styraxltqutdus.....  ..........  —  —  8  60  —
Succus  Juniperi  ven.  (pr.  us.  vet)  .....  ....  ———2070
Unguentumlcalujodatt..............  ———20———

Vinum  effervescens  germ.  ....  ½  Flasche  3%
1/  Flasche  5  4

 

 

Panis  amylaceus  (Oblaten,  4eckige  und  runde)

 

 

 

Auf  je  100  Pf.  des  Engros-Preises  sind

Mineralwasser  und  Mutterlaugen  nrnnen.  -rgl.  jowie  für  das  Hiel  os
Verbandstoseeee  r  doarfeinebesondere  Anrechnungnicht  stattfinden.
Bei  Acidum  arsenicosum  dürfen  für  jede  Quantität  bis  zu  10  Gramm.  10  Pf.
bei  Bromum  für  jede  Quantität  bis  zu  1  Gramm  .  10  Pf.
bei  Ferrum  jodatum  rec.  paratum  für  jede  Ouantität  bis  zu  1.  Gramm.  20  Pf.

in  Ansatz  gebracht  werden.
Stuttgart,  den  13.  Dezember  1880.

Jäger.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="243" />
        239

X  26.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  30.  Dezember  1880.

 

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Eichgebühren.  Vom  24.  Dezember  1880.  —
Berichtigung.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Eichgebühren.
Vom  24.  Dezember  1880.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1880  Nro.  51  S.  790  flg.
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungskommission  in  Berlin  vom
3.  Dezember  1880  betreffend  einen  Nachtrag  zur  Eichgebührentaxe  vom  12.  Dezember  1869
(Reg.-Blatt  1876  S.  296)  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  24.  Dezember  1880.
Sick.
Nachtrag  zur  Aichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869.
Auf  Grund  der  Artikel  15  und  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868

(Bundes-Gesetzblatt  S.  473)41)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Nachtrags-Bestimmungen:


 

1)  Württembergisches  Regierungsblatt  1871,  Beilage  zu  Nr.  1  S.  32.
        <pb n="244" />
        240
Bechster  Rachtrag  zur  Aichgebühren-Taxe

vom  12.  Dezember  1869.

(Beilage  zu  Nr.  40  des  Bundes-Gesetzblattes.)
An  Stelle
der  Abschnitte  VI,  VII  und  XI  der  unter  dem  24.  Dezember  1874  in  veränderter  Getalt
  verö  entlichten  Aichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  (Central-Blatt  sür
as  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1875  S.  94  ff.);2
der  Vorschrift  unter  Nr.  6  des  vierten  Nachtrages  zu  derselben  vom  30.  November  1875
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  813  ff.);  )
des  §.  6  des  Erlasses,  betreffend  die  Zulassung  von  Neigungswaagen  zur  Aichung  und
Stempelung  und  zur  Anwendung  beim  Wägen  von  Eisenbahn-Passagiergepäck,  vom
19.  August  1876  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  455  ff.);
der  in  dem  letzten  Absatz  des  gachtrages  zu  diesem  Erlasse  vom  25.  März  1878  (Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich,  S.  206)°)  getroffenen  Gebühren-Festsetzungen
treten  vom  1.  Januar  1881  ab  die  folgenden  Bestimmungen:

Waagen.
A.  Handelswaagen.
Ia.  Gleicharmige  Balkenwaagen.

 

—m“"

 

 

 

 

A.  B.  C.

für  die  für  die  für  i*
Aichung  Berichtigung  Stempelung
..  4  "  3

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  500  6  und
weniger  .  —25—  10  —15
von  mehr  als  500  g  bis  zu  5  18  —  505  —  20  —  30
5  Kkg  .  20  75  —  30  —  50
-  -  20  *  50  1  —  —  40  —  75
7  50  rx  x  -  100  «  1  25  i  50  90

OD  .  100  =  für  jede  volle  oder  angefangene
  Stufe  von  50  kg  mehr  ein  Mehransatz  voos!  —  251  —  1101  —  20

 

 

 

Für  die  Herstellung  gleichen  Gewichts  der  etwa  mit  zur  Aichung  gebrachten  Schalen  sind
bei  Waagen,  deren  größte  Last  20  kg  und  weniger  beträgt,  15
=  20  übersteigt,  0  =
außer  den  etwaigen  sonstigen  Gebühren  für  die  Berichtigung  der  Waage  in  Ansatz  zu  bringen.

 

2)  Württembergisches  Regierungsblatt  1875  S.  296.
85  ,,  ,,  1876  S.  40.

4  ,,  ,,  1876  S.  369.
5)  ,,  »  1878  S.  117.
        <pb n="245" />
        241
Ib.  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwaagen.
Wie  unter  la,  jedoch  mit  Wegfall  aichamtlicher  Berichtigungen  und  Berichtigungsgebühren.

IIa.  Ungleicharmige  Balkenwaagen.
(Dezimal=  und  Centesimal-Waagen.)

A.  B.  C.

für  die  für  die  für  Prüfung
ohne

Aichung  Berichtigung  Stempelung
——  ——

 

 

 

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  20  s  bis
zu  50  kg.  .  —  80  —  140  —  150
von  mehr  als  50  k#g  bis  zu  200  “  ...  1——50——80
-  -  -00-—-500-....  1  50  —  60  1  10
—  =  50)  -950  2  —  —  70  1  40
-  Oü  =  75050  1000  2  50  —  80  1  70
O  Oü  =  100  =  100  3  —  1  —  2  —
-  —  -1500---2000-  ...  3  50  1  20  2  30

für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1000  kg
mehr  ein  Mehransatz  von.  .  ..  ...  1——40-—60

 

 

 

 

 

 

Sind  Laufgewichte  und  Skalen  als  Hülfseinrichtung  vorhanden,  so  ist  für  jede  dieser  Ska—
len  ein  Zuschlag  von
75  .—  für  Prüfung  und  Stempelung  oder  von
50=  -  ohne  Stempelung
in  Ansatz  zu  bringen.
IIb.  Brückenwaagen.
(Dezimal=  und  Centesimalwaagen.)
Wie  unter  IIa,  jedoch  mit  Wegfall  aichamtlicher  Berichtigungen  und  Berichtigungsgebühren.
Uebergangsbestimmungen
zu  IIa  ungleicharmige  Balkenwaagen  und  IIb  Brückenwaagen
(vgl.  §.  9  Nr.  1  des  elften  Nachtrages  zur  Aichordnung,  vom  6.  September  1880  —  C.-Bl.  f.  D.  R.  S.  70  .)

A.  B.  C.
für  die!  für  die  für  FKrüfung
Aichung  Berichtigung  Stempelung

.  3

 

 

Dezimalwaagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  weniger
—i.-pPp!  —  60H  3  30

(Bei  Brückenwaagen  fallen  40%%  auch  hier  aichamtliche  Berichtigungen  und  Berichtigungsgebühren
  fort.)  1
        <pb n="246" />
        242

III  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.

für  die  für  die  für  hrbsing

Aichung.  Berichtigung  Stempelung

SJ  J  3#

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  500  g  und

wenier  –  75  —  10  —  60
von  mehr  als  500  g  bis  zu  5  kg  1  —  —  20|  70

-  -  -  5  Kkg  -  -  -  1  25  —  30  —–2  90

-  --20-—-50-  1  50  —  140  1  10

-  Oü  =  50  100  1  75  —  50  1  30

—  b  100  200  2  ——  60  1  50
Bei  Waagen,  deren  größte  Last  200  kg  übersteigt,  erfolgt  die  Gebühren-Erhebung  wie

unter  IIIb.

IIIb.  Zusammengesetzte  Balken=  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
für  die  für  die  für  aArifung
Aichung  Berichtigung  Stempelung
J  834  3
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last
von  200  kg  bis  zu  500  kg  2  25  —  460  1  60
von  mehr  als  5400  .  750  =  2  75  —  70  1  90
—  -  05  21000  -  3  25  —  80  2  20
-  -  =  100  1500  —-  3  75  1  –  2  50
Or  -  -1500---2000-  4  25  1  20  2  80
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1000  kg
mehr  ein  Mehransatzvoon  1—  "—  40—  60

 

 

 

Die  vorstehenden  Sätze  in  Kolumne  A  und  C  finden  auf  Waagen  mit  nicht  mehr  als
2  Skalen  Anwendung;  für  jede  weitere  Skale  ist  ein  Zuschlag  von  50  F  für  Prüfung  und
Stempelung  und  von  30  J  für  Prüfung  ohne  Stempelung  anzusetzen.
Ist  bei  einer  der  obigen  Waagen  als  Hülfseinrichtung  eine  Gewichtsschale  an  nicht  veränderlichem
  Hebelarm  vorhanden,  so  ist  für  die  Prüfung  der  Richtigkeit  des  bezüglichen  Hebelverhältnisses

  eine  Zuschlagsgebühr  von  50  K  zu  erheben.

Bei  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  fallen  jedoch  aichamtliche  Berichtigungen  und

Berichtigungsgebühren  fort.

 

—  —
        <pb n="247" />
        243

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.

I.  Präzisionswaagen.

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.

für  die  für  die  für  -
Aichung  Berichtigung  Stempelung
JV“  38

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  500  6  und
weniger  –  50  —  25  —  830
von  mehr  als  500  g  bis  zu  5  xg  11  —  50  60
5  kcEk  20  1  5%  77  —
20  5J  2.  —  1  —  1  50

für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  50  1½
mehr  ein  Mehransatz  von  —  50  25  50

 

 

In  Betreff  der  Tarirung  der  beiden  zu  einer  Waage  gehörigen  Schalen  gelten  dieselben

Zuschlagsgebühren  wie  unter  A  ILa.

IIa.  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien

  ohne  angegebenen  Werth.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
für  dee  für  die  für  i*
Aichung  Berichtigung  Stempelung
—.————
Waagen  sür  eine  größte  zuläffige  Lastv  von  250  oks!  und
weniger  1  .  —  ½  80
von  mehr  als  250  kg.e  1  500  —.  —  1  10
urH  Höterwaagen.
A.  B.  C.
für  die  s  für  die  für  grbsung
Aichung  Berichtigung  Stempelung
KJ4  ¼  3
Waagen  für  jede  größte  zulässige  Last  —  40  1½  —  20

 

 

Für  eine  aichamtliche  Anbringung  der  die  Bezeichnung  EH.  W.  enthaltenden  Blechstreifen  werden

  20  J  erhoben.
        <pb n="248" />
        241

Alkoholometer  und  Thermometer.

 

 

 

A.  B.  C.  D.
»,  für  die  Prüfung  für  die  Prüfung  für  die  Erfür
  die  jje  einer  Stelle  derje  einer  Stelle  dermittelung
Aichung'  Thermometer-  Alkoholometer-  des
skale  skale  Gewichts
39  3  19  39
Gewöhnliche  Thermo-Alkoholometer.  1  —  5  —  101  —  10
Normal-Thermo-Alkoholometer  2  —  10  —  25  —  10

 

 

 

Die  in  jedem  Falle  zu  erhebenden  Gebühren  berechnen  sich  nach  Maßgabe  der  wirklich  ausgeführten
  Prüfungsarbeiten.

Für  die  Aichung  eines  Instruments,  welche  die  Prüfung  der  Alkoholometer=  und  der  Thermometerskale
  an  je  5  Stellen,  die  Ermittelung  des  Gewichts  und  die  Stempelung  umfaßt,  sind
lediglich  die  Sätze  der  Kolumne  A  zu  erheben.  Wenn  jedoch  die  Prüfung  auf  mehr  als  5  Stellen
einer  Skale  hat  ausgedehnt  werden  müssen,  tritt  für  jede  zusätzliche  Prüfung  eine  Zuschlagsgebühr
  zu  A  hinzu,  welche  nach  Kolumne  B  bezw.  C  zu  berechnen  ist.

Soobald  der  Prüfung  des  Instruments  eine  Stempelung  desselben  nicht  folgt,  sind  ausschließlich
  die  Sätze  der  Kolumne  B,  C  und  D  in  Ansatz  zu  bringen.

Für  Verabfolgung  einer  gestempelten  Reduktionstabelle  sind  15  .#  zu  berechnen.

Uebergangsbestimmungen.

Bei  der  gesonderten  Vorlage  von  Thermometern  und  Alkoholometern  sind  zu  berechnen  für
die  Aichung  eines
gewöhnlichen  Alkoholometes
Thermometers  für  gewöhnliche  Alkoholometer.  —
Normal-Alkoholometes  109960
Thermometers  für  Normal-Alkoholometer  I%00#
Für  bloße  Prüfung  ohne  Stempelung  oder  zusätzliche  Prüfungen,  sowie  für  Gewichtsermittelungen
  treten  die  oben  in  den  Kolumnen  B,  C,  D  enthaltenen  Sätze  ein.

Berlin,  den  3.  Dezember  1880.
Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission:
Foerster.

0½8  ⁊*
0%%  *
        <pb n="249" />
        245
Die  zu  Berlin  am  28.  Juni  1880  ausgegebene  Nummer  15  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus  Anmerika.
Vom  25.  Juni  1880.
Die  am  30.  Juni  1880  ausgegebene  Nummer  16  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Vom  23.  Juni  1880.
Die  am  29.  Juli  1880  ausgegebene  Nummer  17  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Klasseneintheilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres  und  der  Marine.
Vom  29.  Juni  1880.
Die  am  20.  Juli  1880  ausgegebene  Nummer  18  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  32  der  Gewerbeordnung.  Vom  15.  Juli  1880.
Die  am  6.  August  1880  ausgegebene  Nummer  19  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.  Vom  25.  März  1880.
Verordnung,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs.  Vom  28.  Juli  1880.
Die  am  29.  September  1880  ausgegebene  Nummer  20  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  29.  Sept.  1880.
Die  am  26.  Oktober  1880  ausgegebene  Nummer  21  enthält:
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  Vom  13.  Oktober  1880.
Die  am  9.  November  1880  ausgegebene  Nummer  22  enthält:
Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Uebergangsabgabe  für  Branntwein  und  Einführung  einer
Steuerrückvergütung  für  solchen  in  Bayern.  Vom  9.  November  1880.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  in
Baden.  Vom  9.  November  1880.

Berichtigung.

In  Regierungsblatt  Nr.  25  S.  237  soll  es  heißen:

Amygdalae  dulces  10  Gramm  5  Ff.
100  Gramm  50  Pf.
500  Gramm  240  Pf.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        Regisler
über

das  Regierungs-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1880.

 

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1880  des  Regierungsblattes  enthaltenen

Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1879.

26.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den

29.

Eisenbahnstationen  Beihingen  a.  N.,  Marbach  a.  N.,  Kirchberg  a.  M.,  Burgstall,  Gaildorf,  Wilhelmsglück.
  Seite  47.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.
  1.

—  Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz.  45.

13.

14.

Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien.  45.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  zu  den  pharmazeutischen
Prüfungen.  46.

Januar  1880.

f.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  49.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsvertrag

  mit  Belgien.  50.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsvertrag

  mit  Oesterreich-Ungarn.  51.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung
neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart.  54.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  53.
        <pb n="252" />
        248

15.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  in
Württemberg.  69.

24.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Fi—
nanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Verwaltungsstrafsachen.
  77.

31.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  73.

Februar.

5.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Verfügung,  betreffend  Abänderung  der  Postordnung  vom  31.  Dez.  1874.  78.

6.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Auflösung  des  Amtsnotariats  Liebenzell,  Ober--amts
  Calw.  75.

12.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  militärische  Vorspannleistungen  im  Frieden.  83.

13.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung
  vom  1.  Juli  1878.  76.

März.

11.  Königliche  Verordnun,,  betreffend  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe.  79.

—  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Zollamts  in  Eßlingen.  84.

—  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  von  Zollämtern  in  Heidenheim  und
Reutlingen.  85.

16.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Sachverständigen-Vereinen
in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni  1870.  87.

23.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Zollamts  in  Tübingen.  88.

30.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Amtsdistrikte  der  Hauptzoll=  und  Hauptsteuer-Aemter  89.

—  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen  der  provisorisch
  berechtigten  Anstalten.  91.

April.
16.  Steuerkollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  —.#ril-1880  109.

31.  März  1881.  .
—  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung  über  Ausführungsbestimmungen
  zu  den  Reichsgesetzen  vom  9.  10.  u.  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken
der  bildenden  Künste,  den  Schutz  der  Photographien  gegen  unbefugte  Nachbildung  und  das  Urheberrecht

  an  Mustern  und  Modellen.  115.
        <pb n="253" />
        30.

11.

14.

18.

28.

15.

16.

19.

249

Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  aus
Anlaß  der  Feier  des  50  jährigen  Jubiläums  des  Polytechnikums  in  Stuttgark  gegründete  technische
Stipendienstiftung.  117.

Mai.

Finanzministerium.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  16.  Juli  1879,
betreffend  die  Besteuerung  des  Tabaks.  119.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Erlbschen  der  Berechtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  139.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  den  evang.  Verein  in  Eßlingen.  140.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Jurisdiktionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  135.

Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zwischen
Württemberg  und  Hessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen  abgeschlossene
  Uebereinkunft.  136.

Civilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung
  des  von  dem  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Hipfelhof  über  seinen  sämmtlichen  Liegenschaftsbesitz
  auf  Markung  Hipfelhof  errichteten  Familienstatuts.  149.

Juni.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Inner  n.  Verfügung,  betreffend  die  Instandhaltung  der

Familien-Register  und  die  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.  143.

.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Gerichtskosten

  unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden  Beistand.  137.

f.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den

Eisenbahnstationen  Fornsbach  und  Fichtenberg.  140.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Abzugs=  und  Nachsteuerfreiheit  gegenüber  dem  Königreich  Ungarn.  160.
Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Sterbefällen  an  das  Standesamt
  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  157  der  Reichsstrafprozeßordnung.  155.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffengerichte  und
der  Schwurgerichte.  156.  "

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Backnang.  151.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  das  polizeiliche  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen  der  Selbstmörder.
  161.
        <pb n="254" />
        19.

21.

250

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Volkszählung
am  1.  Dezember  1880.  163.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Behandlung  der  Geburts=  und  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.  171.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsund

  Zollvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn.  172.

—  Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz.  173.
—  Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsvertrag  mit  Belgien.  174.

30.

24.

30.

13.

10.

18.

29.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“
  im  Sinne  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung.
  177.

Juli.

.  Ministerien  der  Justiz,  der  aus  wärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,

des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  zu
vorgängiger  Heirathsanzeige  nicht  verpflichteten  Beamten  und  Funktionäre.  183.
Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  vollstreckkaren  Unterpfandsurkunden.  187.

.Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zwischen

Württemberg  und  Bayern  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen
abgeschlossene  Uebereinkunft.  189.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Verfolgung  forstlicher  Vergehen  und  Uebertretungen
  in  den  Grenzbezirken  des  Königreichs.  190.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im
Abschnitt  II  6  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  190.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramtes  an  der
Station  Ratzenried.  194.

August.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  an  der  Station
Stethen  a.  H.  208.  .

September.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  Rettungsanstalt  St.  Conradihaus  in  Schelklingen.  195.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung
  der  Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875.  195.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Wahlen  zu  den  Handels=  und  Gewerbekammern.
  208.
        <pb n="255" />
        251

29.  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  nach  §.  167  der  Reichs--Civilprozeß-Ordnung  zum  Zwecke
der  Zustelluug  niedergelegten  Schriftstücke.  209.

Oktober.
4.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  in  Tuttlingen  211.
6.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen
für  die  Oberamtsbezirke  Nagold  und  Ravensburg  und  für  die  Stadt  Reutlingen.  211.

13.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  ein
Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;  —  deßgleichen
Namhaftmachung  einer  provisorisch  berechtigten  Anstalt;  —  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  Anstalten.
  215.

17.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Befugnisse  des  Nebenzollamts  erster  Klasse
zu  Langenargen.  219.

November.
2.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt
  und  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1881.  215.  1
19.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.  221.
22.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für
das  Jahr  1881.  221.

Dezember.
3.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Maß=  und  Gewichtswesen.  222.
13.  Medizinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Arzneitaxe.  237.
Berichtigung.  245.
24.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eichgebühren.  239.
        <pb n="256" />
        252

II.

Alphabetisches  Sachregister.
A.

Abgeordnetenwahl  für  den  Amtsbezirk  Backnang.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
19.  Juni  1880.  151.  Berichtigung  162.
für  die  Oberamtsbezirke  Nagold  und  Ravensburg  und  für  die  Stadt  Reutlingen.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  6.  Oktober  1880.  211.

Abonnementspreis  für  das  Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1881.  Bekanntmachung
  des  Justizministeriums  vom  2.  November  1880.  215.

Abzug  s.  Nachsteuerfreiheit.

Adelige  Familienstatute  s.  Familienstatute.

Aichwesen  s.  Eichwesen.

Apotheker.  Zulassung  zu  den  pharmazeutischen  Prüfungen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  29.  Dezember  1879.  46.

Arzneitaxe.  Anderungen  in  derselben.  Bekanntmachung  des  Medicinalkollegiums  vom  13.  Dezember
1880.  237.  Berichtigung  245.

Ausführung  der  deutschen  Rechtsanwaltsordnung.  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  13.  Februar  1880.  76.

Ausführungs-Bestimmungen  zu  den  Reichsgesetzen  vom  9.  10.  und  11.  Januar  1876,  betreffend
das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste,  den  Schutz  der  Photographien  gegen  unbefugte
  Nachbildung  und  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  16.  April  1880.  115.

Ausland  s.  Waarenberkehr.

Auswärtige  Lotterien  s.  Lotterien.

B.

Baden.  Jurisdiktionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  Bekanntmachung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Mai  1880.  135.

Bayern.  übereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Bayern  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den
beiderseitigen  Grenzwaldungen.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
vom  15.  Juli  1880.  189.

Beamte.  Verzeichniß  derjenigen,  welche  zu  vorgängiger  Heirathsanzeige  nicht  verpflichtet  sind.  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen  vom  12.  Juli  1880.  183.

Belgien.  Handelsvertrag  mit  Belgien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  7.  Januar  1880.  50.  und  vom  21.  Juni  1880.  174.  «
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        253
Besteuerung  des  Tabacks  s.  Taback.
Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  s.  Forstvergehen.
Bevölkerung  s.  Volkszählung.
Bildende  Künste  s.  Urheberrecht.
Bodensee.  Behandlung  der  Geburts=  und  Sterbefälle  auf  demselben.  Bekanntmachung  des  Ministeriums

  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  21.  Juni  1880.  171.
Brandschaden  s.  Gebäudebrandschaden.

C.

Civilprozeßordnung.  Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde.“  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
  vom  30.  Juni  1880.  177.
Vollstreckkare  Unterpfands-Urkunden.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  12.  Juli
1880.  187.  ·
Behandlung  der  nach  8.  167  der  Reichs-Civilprozeßordnung  zum  Zweck  der  Zustellung
niedergelegten  Schriftstücke.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Ange—
legenheiten  und  des  Innern  vom  29.  September  1880.  209.
Civilstandsurkunden  s.  Bodensee  und  Standesämter.
Conradihaus,  Rettungsanstalt  in  Schelklingen,  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Sept.  1880.  195.
von  Cotta,  Freiherr  Georg  Astolph  —  zu  Hipfelhof.  Bestätigung  des  von  demselben
über  seinen  sämmtlichen  Liegenschaftsbesitz  auf  Markung  Hivfelhof  errichteten  Familienstatuts.
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn  vom  28.  Mai  1880.  149.
Croatien  s.  Nachsteuerfreiheit.

E.

Ehesachen.  Zu  vorgängiger  Heirathsanzeige  nicht  verpflichtete  Beamte  und  Funktionäre.  Verfügung
der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  der  Finanzen  vom  12.  Juli  1880.  183.

Eichwesen.  Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  3.  Dezember  1880.  222.

Nachtrag  zur  Eichgebührentaxe.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
24.  Dezember  1880.  239.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur
Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind;  deßgleichen  der  provisorisch  berechtigten  Anstalten.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  30.  März  1880.  91.

Erlöschen  der  Berechtigung  einer  Anstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Bekanntmachung  der  Ministerien
  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  11.  Mai  1880.  139.

2
        <pb n="258" />
        254
Nachtragsverzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind;
deßgleichen  Namhaftmachung  einer  provisorisch  berechtigten  Anstalt;  Erlöschen  der  Berechtigung
einiger  Anstalten.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom
13.  Oktober  1880.  215.
Eisenbahnen.  Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  Il  b  der  Signalordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  24.  Juli  1880.  190.
Ersatzordnung  s.  Wehrordnung.
Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  in  Tuttlingen.  Verleihung  der  juristischen
  Persönlichkeit.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Oktober  1880.  211.
Evangelischer  Verein  in  Eßlingen.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  Mai  1880.  140.

F.

Familien-Register.  Instandhaltung  derselben.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  2.  Juni  1880.  143.

Familien-Statut.  Bestätigung  des  von  dem  Freiherrn  Georg  Astolph  von  Cotta  zu  Hipfelhof
über  seinen  sämmtlichen  Liegenschaftsbesitz  auf  Markung  Hipfelhof  errichteten  Familienstatuts.
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Heilbronn  vom  28.  Mai  1880.  149.

Forstvergehen.  Übereinkünfte  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen,
mit  Hessen:  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  vom  18.  Mai
1880.  136.  mit  Bayern:  desgl.  vom  15.  Juli  1880.  189.

Verfolgung  der  Forstvergehen  und  Übertretungen  in  den  Grenzbezirken.  Verfügung  des
Justizministeriums  vom  15.  Juli  1880.  190.
Freiheitsstrafen  s.  Zuchthaus.

G.

Gebäudebrandschadens-Umlage  für  das  Jahr  1881.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  22.  November  1880.  221.

Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Verwaltungsstrafsachen.
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  24.  Januar  1880.  77.
Eichgebühren.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember  1880.  239.

Geburtsfälle.  Behandlung  derselben  auf  dem  Bodensee.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten  vom  21.  Juni  1880.  171.  .

Gerichtskosten.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  3.  Juni  1880,  betreffend  den  zum
Zweck  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  unter  den  Bundesstaaten  zu  leistenden  Beistand.  137.
        <pb n="259" />
        255

Gerichtsschreiberei.  Behandlung  der  bei  derselben  nach  8.  167  der  Reichs-Civilprozeßordnung  zum
Zweck  der  Zustellung  niedergelegten  Schriftstücke.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  29.  September  1880.  209.

Gerichtsvollzieher.  Vollstreckbare  Unterpfandsurkunden.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
12.  Juli  1880.  187.

s.  Zustellungswesen.
Geschworene.  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffen-  und  der  Schwurgerichte.  Verfügung  des
Justizministeriums  vom  16.  Juni  1880.  156.
Gewerbekammern  (.  Handelskammern.
Gewichtswesen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Dezember  1880,  betreffend
Nachtragsbestimmungen  zur  Eichordnung.  222.
Glücksspiele  s.  Lotterien.  ,
Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  solchen
an  den  Eisenbahnlinien  Hessenthal-Gaildorf  und  Bietigheim-Backnang.  Verfügung  des  Finanzministeriums
  vom  26.  Dezember  1879.  47.

an  der  Bahnstrecke  Murrhardt-Gaildorf.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  4.  Juni
1880.  140.

an  der  Station  Ratzenried.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  30.  Juli  1880.  194.

an  der  Station  Stethen  a/H.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  13.  August  1880.  208.
s.  Zollwesen.

Grenzwaldungen  (.  Forstvergehen.

Grund-,  Gefäll--,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.  Umlage  derselben  für  das  Etatsjahr
  1880/81.  Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  16.  April  1880.  109.

H.

Handels=  und  Gewerbekammern.  Wahlen  zu  denselben.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  29.  September  1880.  208.

Handelsverträge  (.  Staatsverträge.

Hauptsteuerämter  s.  Zollwesen  und  Grenzsteuerämter.

Heirathsanzeigen.  Verzeichniß  der  zu  vorgängiger  Heirathsanzeige  nicht  verpflichteten  Beamten
und  Funktionäre.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  vom  12.  Juli  1880.  183.

Hessen.  üÜbbereinkunft  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  vom  18.  Mai  1880.  136.

Hinrichtung  s.  Todesstrafe.

J.
Italien.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  demselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
  und  der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1879.  45.
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        256

Jurisdiktionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  Bekanntmachung
der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  vom  18.  Mai  1880.  135.
s.  auch  Staatsverträge.
Juristische  Persönlichkeit.  Verleihung  derselben  an
den  evangelischen  Verein  in  Eßlingen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
14.  Mai  1880.  140.
die  Rettungsanstalt  St.  Conradihaus  in  Schelklingen.  Bekanntmachung  vom  10.  September
1880.  195.
die  Erziehungsanstalt  für  hilfsbedürftige  Kinder  in  Tuttlingen.  Bekanntmachung  vom
4.  Oktober  1880.  211.
die  aus  Anlaß  der  Feier  des  50jährigen  Jubiläums  des  Polytechnikums  in  Stuttgart  gegründete
  technische  Stipendienstiftung.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  30.  April  1880.  117.

K.

Kontrolordnung  s.  Wehrordnung.

L.

Lehranstalten  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.

Leichen.  Polizeiliches  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen  der  Selbstmörder.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  19.  Juni  1880.  161.

Liebenzell.  Auflösung  des  dortigen  Amtsnotariats.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  6.  Februar
  1880.  75.

Lotterien.  Zulassung  auswärtiger  Lotterien  in  Württemberg.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  15.  Januar  1880.  69.

M.
Maß=  und  Gewichtswesen  s.  Eichwesen.
Medicinalwesen.  Zulassung  zu  den  pharmazeutischen  Prüfungen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  29.  Dezember  1879.  46.
Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  fsür  die  Thierarzneischule  in  Stuttgart.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  13.  Januar  1880.  54.
Anderungen  in  der  Arzneitaxe.  Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums  vom  13.  Dezember
  1880.  237.  Berichtigung.  245.
s.  Leichen.
Militärwesen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1880.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  5.  Januar  1880.  49.
Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  militärische  Vorspannleistungen  im  Frieden.  Bekanntmachung
  vom  12.  Februar  1880.  83.
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        257
Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“  im  Sinn  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reichs-Civilund
  Strafprozeßordnungen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni  1880.  177.
Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,
s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.
Ergänzungen  und  Aenderungen  der  Wehrordnung.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom  18.  September  1880.  195.
Muster  und  Modelle  (.  Urheberrecht.
Musterregister.  Führung  desselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  16.  April  1880.  115.

N.
Nachsteuerfreiheit  gegenüber  dem  Königreich  Ungarn.  Bekanntmachung  der  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  8.  Juni  1880.  160.
Namensänderung  (.  Standesämter.

Naturalverpflegung  der  Truppen.  Vergütung  für  dieselbe  im  Jahr  1880.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  5.  Januar  1880.  49.
Niedergelegte  Schriftstücke.  Behandlung  der  nach  §.  167  der  Reichscivilprozeßordnung  zum

Zweck  der  Zustellung  niedergelegten  Schriftstücke.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  29.  September  1880.  209.
Notariatswesen.  Auflösung  des  Amtsnotariats  Liebenzell,  O.  A.  Calw.  Verfügung  des  Justizministeriums

  vom  6.  Februar  1880.  75.

O.
Oesterreich=  Ungarn.  Handelsvertrag  mit  demselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  9.  Januar  1880.  51.
Handels=  und  Zollvertrag  mit  demselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  21.  Juni  1880.  172.
Nachsteuerfreiheit  gegenüber  dem  Königreich  Ungarn.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  8.  Juni  1880.  160.

P.

Personenstandsänderungen  s.  Standesämter.

Pfandscheine  (.  Unterpfandsurkunden.

Pharmazeutische  Prüfungen  s.  Prüfungen.

Photographien,  Schutz  derselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
vom  16.  April  1880.  115.

Polytechnikum  technische  Stipendienstiftung.

Postanstalt  s.  Zustellungswesen.

Postordnung.  Abänderung  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  5.  Februar  1880.  78.
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        258
Prüfungen.  Zulassung  zu  den  pharmazeutischen  Prüfungen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  29.  Dezember  1879.  46.
s.  Einjährigfreiwilliger  Militärdienst.
R.
Rechtsanwaltsordnung,  deutsche,  Ausführung  derselben.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
13.  Februar  1880.  76.
Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreis  für  das  Kalenderjahr  1881.  Bekanntmachung
  des  Justizministeriums  vom  2.  November  1880.  215.
Reichs-Civilprozeßordnung  s.  Civilprozeßordnung.
Reichs-Strafprozeßordnung  s.  Strafprozeßordnung.
Rettungsanstalt  St.  Conradihaus  in  Schelklingen.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  September  1880.  195.

S.

Sachverständige  in  Verwaltungsstrafsachen.  Deren  Gebühren.  Verfügung  der  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  24.  Januar  1880.  77.

Sachverständigen-Vereine.  Bildung  von  solchen  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Juni
1870.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  16.  März  1880.  87.
künstlerische,  photographische  und  gewerbliche.  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz

und  des  Innern  vom  16.  April  1880.  115.

Schifffahrtsverträge  (.  Staatsverträge.

Schöffen  und  Geschworene.  Vorbereitungen  zur  Bildung  der  Schöffen=  und  der  Schwurgerichte.
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  16.  Juni  1880.  156.

Schulwesen  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.

Schweiz.  Handels=  und  Zollvertrag  mit  derselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1879.  45.  und  vom  21.  Juni  1880.  173.

Schwurgerichte  s.  Schöffen  und  Geschworene.

Selbstmörder.  Sektion  der  Leichen  der  Selbstmörder.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  19.  Juni  1880.  161.

Sieben  bürgen  (.  Nachsteuerfreiheit.

Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Aenderung  und  Ergänzung
der  Bestimmungen  im  Abschnitt  IIb.  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  24.  Juli  1880.  190.

Staatsverträge.  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schweiz.  Bekanntmachungen  der  Ministerien

.  -.  .  des  Innern  und  der  Finanzen
Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Italien.  vom  or-  Dezember  sni  )..—

Handelsvertrag  mit  Belgien  vom  7.  Januar  1880.  50.

Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  9.  Januar  1880.  51.

Jurisdiktionsverhältnisse  zwischen  Württemberg  und  Baden.  Bekanntmachung  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  18.  Mai  1880.  135.
        <pb n="263" />
        259

Uebereinkunft  mit  Hessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  vom  18.  Mai  1880.  136.
Handels=  und  Zollverträge  mit  Oesterreich-Ungarn  und  der  Schweiz.  Bekanntmachungen  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  21.  Juni  1880.  172.  17)3.
Handelsvertrag  mit  Belgien.  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1880.  174.
Uebereinkunft  mit  Bayern  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  vom  15.  Juli  1880.  189.
Ständeversammlung.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten
Ständeversammlung,  vom  14.  Januar  1880.  53.
Königl.  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  der  Ständeversammlung,  vom  31.  Januar  1880.  73.
Standesämter.  Instandhaltung  der  Familienregister  und  Mittheilungen  über  Personenstandsänderungen.
  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  2.  Juni  1880.  143.
Mittheilung  von  Sterbefällen  an  das  Standesamt  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  157  der
Reichsstrafprozeßordnung.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  15.  Juni  1880.  155.
Behandlung  der  Geburts=  und  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  21.  Juni  1880.  171.
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.  Bekanntmachung  der
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1879.  1.
Sterbefälle.  Mittheilungen  von  solchen  an  das  Standesamt  unter  den  Voraussetzungen  des
§.  157  der  Reichs-Strafprozeßordnung.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
15.  Juni  1880.  155.
Polizeiliches  Verfahren  hinsichtlich  der  Leichen  der  Selbstmörder.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juni  1880.  161.
Behandlung  der  Sterbefälle  auf  dem  Bodensee.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  21.  Juni  1880.  171
Steuerwesen.  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1880  8Sl.
Verfügung  des  Steuerkollegiums  vom  16.  April  1880.  109.
Besteuerung  des  Tabaks.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  11.  Mai  1880.  119.
s.  Zollwesen.
Stiftung  .  technische  Stipendienstiftung.
Strafanstalten  s.  Zuchthaus.
Strafprozeßordnung.  Mittheilung  von  Sterbefällen  an  das  Standesamt  unter  den  Voraussetzungen
  des  §.  157  der  Reichsstrafprozeßordnung.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
15.  Juni  1880.  155.
Feststellung  des  Begriffs  „Militärbehörde“  im  Sinn  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Reichsstrafprozeßordnung.
  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni  1880.  177.
Verfolgung  forstlicher  Vergehen  und  Uebertretungen  in  den  Grenzbezirken  des  Königreichs.
Verfügung  des  Justizministeriums  vom  15.  Juli  1880.  190.
Strafvollstreckung.  Vollstreckung  der  Todesstrafe.  K.  Verordnung  vom  11.  März  1880.  79.
Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  19.  November
  1880.  221.
T.

Tabak.  Dessen  Besteuerung.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  11.  Mai  1880.  119.

Technische  Stipendienstiftung.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  vom  30.  April  1880.  117.

Thierarzneischule  in  Stuttgart.  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  dieselbe.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  13.  Januar  1880.  54.

Todesfälle  s.  Sterbefälle.

Todesstrafe.  Vollstreckung  derselben.  K.  Verordnung  vom  11.  März  1880.  79.

Truppenverpflegung  s.  Militärwesen.
        <pb n="264" />
        260

u.

Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1880/81.  Verfügung
des  Steuerkollegiums  vom  16.  April  1880.  109.
des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1881.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  22.  November  1880.  221.
Ungarn,  Königreich.  Abzugs=  und  Nachsteuerfreiheit  gegenüber  demselben.  Bekanntmachung  der  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  8.  Juni  1880.  160.
Unterpfandsurkunden,  vollstreckbare.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  12.  Juli  1880.  187.
Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  an  Mustern  und  Modellen.  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  16.  April  1880.  115.
Urliste  s.  Schöffen  und  Geschworene.
V.

Verkehrsanstalten  s.  Eisenbahnen  und  Postordnung.

Verpflegung  der  Truppen  s.  Militärwesen.

Verwaltungsstrafsachen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen.  Verfügung  der  Ministerien
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  24.  Januar  1880.  77.

Volkszählung  am  1.  Dezember  1880.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  19.  Juni  1880.  163.

Vorspannleistungen  s.  Militärwesen.

W.

Waarenverkehr  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Ausland,  Statistik  desselben.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  29.  Dezember  1879.  1.

Waagen  s.  Eichwesen.

Wehrordnung.  Ergänzungen  und  Aenderungen  derselben.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom  18.  September  1880.  195.

Zeugen.  Deren  Gebühren  in  Verwaltungsstrafsachen.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  24.  Januar  1880.  77.
Zollverträge  s.  Staatsverträge.
Zollwesen.  Errichtung  eines  Zollamts  in  Eßlingen.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
11.  März  1880.  84.
Errichtung  von  Zollämtern  in  Heidenheim  und  Reutlingen.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  11.  März  1880.  85.
Errichtung  eines  Zollamts  in  Tübingen.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
23.  März  1880.  88.
Amtsdistrikte  der  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  30.  März  1880.  89.
Befugnisse  des  Nebenzollamts  I.  Klasse  zu  Langenargen.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  7.  Oktober  1880.  219.
s.  Grenzsteuerämter.
Zuchthaus.  Vollziehung  der  zeitigen  Zuchthausstrafe.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  19.  November
  1880.  221.
Zustellungswesen.  Behandlung  der  nach  §.  167  der  Reichs-Civilprozeßordnung  zum  Zweck  der
Zustellung  niedergelegten  Schriftstücke.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  und  des  Innern  vom  29.  September  1880.  209.
Zustellungsurkunden  s.  Postordnung.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)
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</TEI>
