11 2) Für arme Schwangere, welche nicht im Stande sind, die Reisekosten zu bestreiten, werden diese auf Ansuchen für Her= und Rückreise von dem Institut bezahlt. 3) Schwangere, welche in die geburtshilfliche Klinik aufgenommen zu werden wün- schen, haben sich über ihre Staatsangehörigkeit durch Vorlegung eines Heimathscheins oder einer diesem gleichkommenden Urkunde auszuweisen. Ausländerinnen und Angehörige von Bayern und Elsaß-Lothringen haben außer dem Nachweise ihrer Staatsangehörigkeit auch ein amtlich beglaubigtes Zeugniß ihrer Heimaths= behörde darüber vorzulegen, daß sie nach ihrer Entbindung, zutreffenden Falls mit ihren Kindern, von ihrer Heimathgemeinde wieder aufgenommen werden. 4) Diejenigen, welche in die geburtshilfliche Klinik aufgenommen zu werden wünschen, haben sich entweder vorher bei der Verwaltung des Instituts unter Beischluß der erfor- derlichen Zengnisse anzumelden, oder aber, wenn vorherige schriftliche Anmeldung nicht möglich ist, die Zeugnisse bei der persönlichen Meldung vorzulegen. Stuttgart, den 24. Dezember 1881. Geßler. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).