21 3. Wein, schweizerischen Ursprungs per Liter 4. „ ausländischer „ „ 5. „ „ feiner? „ „ 6. Bier «» 7. Most ... .... „ „ * Bemerkung. Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne Unterschied einer Gebühr von 4 Rp. per Liter. Glarus. 1. Wein, schweizerischen Ursprungs, in Fässern per Hektoliter 2. „ fremden Ursprungs, in Fässern .» , 3. * Luxusweine und geistige Getränke aller Art, andere als obige, in Fässern oder Flaschen . . per O,„sLiter 4. Obstwein pPer Hektoliter 5. Branntwein und Weingein. ob eingeführt oder im Kanton fabrizirt, zahlt, wenn er für den inneren Konsum bestimmt ist per Liter * Bemerkung. Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiete unterliegen ohne Unterschied einer Gebühr von 2 Frk. 90 Np. per Hektoliter Ing. 1. Wein, ausländischer, in Fässen per Liter 2. „ „ „Schlegelflaschen. „ Stück 3. , schweizerischer ., Liter 4. Bier „ „ 5. Obstwein „ „ Auf Weingeist und Branniwein n wird keine Steuer arhoben. Freiburg. 1. Freiburger Weine und alle im Kanton fabrizirten Getränke, per 500 Liter 2. Bier, schweizerischen Ursprungs . .perLiter-s- 3.,,fremdenUriprungs. »» Frk. 3½