5 6. 25 Bier, ausländisches, in Fässern oder anderen Gefäßen per Liter Gebrannte Wasser, schweizerischen Urspruns „ „ fremden Ursprus„ „ 7 n Thurgan bezieht keine Ohmgeldgebühren. Tessin besteuert Getränke schweizerischen Ursprungs nicht. — — Ot Waadt —x.a-- — S Es bezieht von ausländischen: VlVRE .... .pcr100Kilogrammbrutto Wemgetst... .... »,, » » . Bier, Obstwein und Meth .... ,,« » » .WemallerArtundWermuthm Füssetn »,, » «» Liköre: Arak, Absynthe, Cognac, Kirsch- wasser 2c. in Fässern oder Flaschen, „ Wein aller Art in Flaschen und Krügen „,„ „ bezieht auf Getränke schweizerischen Ursprungs keine Konsumgebühr; aus- ländische Getränke werden wie folgt besteuert: Bier in Fässen .per 100 Kilogramm brutto Wein in Fässern Wermuth in Fässern Bier in Flaschen Wein und Wermuth in Flaschen Branntwein und Kirschwasser Likörweine in Fässern oder Flaschen * Weingeist Liköre in Fässern ider Flaschen Rum * Bemerkung. Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne Unterschied einer Gebühr von 3 Frk. per 100 kg. Frk. 45 Oi Rp. 2 10