Wallis. 1. 26 Getränke schweizerischen Ursprungs werden nicht besteuert. Auf aus- ländischen Getränken wird nachstehende Gebühr bezogen: Wein und Bier in Fässen. per 100 Kilogramm brutto 2. Branntwein, Liköre, Wein in Flaschen und 3. andere geistige Getränke Weingeist * r * 7 77 tt Neuenburg bezieht keine Ehngengetühren. Genf ebenfalls nicht, mit Ausnahme der Oktroigebühren der Städte Genf und Carouge. 1— A. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Genf. Wein aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkantonen und ab genferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der Landschaft n 4 per Hektoliter 2. Weine, ausländische » » 3.erürweme’« ... . » » 4. Wein und Essig in Flaschen .·.... „Flasche „ „ ..... ,,V.·.Flasche 5. Essig und verdorbener Wein „, Hektoliter 6. Weindruse (vom 15. September bis 31. Mär) „ „ 7. „ (vom 1. April bis 15. September) » 8. Bier .. 9. Bier in Krügen oder in Fiaschen. ... . per gug oder Flasche 10. Obstwein ... . per Hettoliter 11. Branntwein und Weingeisti in Fasern dur ieden Hektoliter darin ent- haltenen Alkohol) ..... . 12. Liköre aller Art in Fässen per Hektoliter 13. Branntwein und Liköre aller Art, in Flaschen von 1 ½ Liter und wenigere per Flosche Bemerkungen. Frk. Rp. 4 40 20 — 12 — 20 — 14 83 — 20 * Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne Unter einer Gebühr von 3 Frk. 26 Rp. per Hektoliter.