27 Von der Weinernte an bis zum 15. November wird die Gebühr für den neuen, mit der Hefe eingeführten Wein im Verhältniß von 106 zu 100 berechnet. Mit Alkohol angemachte Firnisse mit mehr als 45% Alkoholgehalt bezahlen wie Alkohol. B. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Carouge. Rp. 1. Wein, schweizerischen Ursprungs. . .. per Liter — 2 2. „ fremden Ursprungs .. ......»»—«3 3·Bier....... .... .··.»,,——3 4. Obstwein „„ —1 5. Branntwein „„ 6 6. Liköre in Flasches . . „Flasche — 15 Berlin, den 20. Dezember 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Bekanntmachnng des Ministerinms des Innern, betreffend Zusahprolokoll zu dem Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 24. Januar 1882. Nachdem zum Vollzug des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich nd der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. April 1876 (Reichsgesetzblatt 1877 . 3ö) durch Zusatz-Protokoll vom 21. Dezember v. J. Vereinbarungen in Bezug auf die olizeilichen Zuweisungen von Angehörigen der vertragenden Theile abgeschlossen worden ind, wird dieses Zusatz-Protokoll zur Darnachachtung durch die betheiligten Behörden it dem Anfügen bekannt gemacht, daß als diejenigen Behörden, welche in Württemberg erufen sind, über die Frage der Staatsangehörigkeit eine Entscheidung und gegenüber en schweizerischen Behörden ein Anerkenntniß abzugeben, die Kreisregierungen bezeichnet orden sind. Stuttgart, den 24. Januar 1882. Hölder.