35 S. 7. Die Formularien und sonstigen Drucksachen, welche der Leichenschauer bedarf, sind von der Gemeinde anzuschaffen. 8. 8. Jeder Sterbefall ist alsbald und, wenn der Tod zur Nachtzeit erfolgte, spätestens am nächsten Morgen dem für die Gemeinde aufgestellten Leichenschauer anzuzeigen. Zu der Anzeige, welche auch schriftlich oder durch Mittelspersonen erfolgen kann, ist verpflichtet das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. Bei Sterbefällen, welche in Erziehungs-, Kranken-, Eutbindungs-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten sich ereignen, trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde aufgestellten Beamten. Die Pflicht zu der Anzeige besteht auch in Ansehung aller todtgeborenen Kinder, deren Geburt nach dem Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats erfolgt ist. §. 9. Vor Ankunft des Leichenschauers darf mit der Leiche keinerlei Veränderung vorge- nommen werden. Außerdem darf keine Leiche vor dem Ablauf von mindestens 6 Stunden, von dem Zeitpunkt des anscheinend eingetretenen Todes an gerechnet, von dem Sterbelager ent- fernt werden. Alle jzrasch Verstorbene und insbesondere Wöchnerinnen, welche während oder unmittelbar nach der Entbindung sterben, dürfen vor Ablauf von 12 Stunden nicht von dem Sterbelager entfernt werden, wenn nicht zuvor sichere Zeichen von dem Eintritt der Verwesung durch den Leichenschauer wahrgenommen worden sind. Von diesen Vorschriften darf nur abgegangen werden, wenn von einem öffentlich ermächtigten Arzt oder Wundarzt die frühere Fortschaffung der Leiche von dem Sterbe- lager nach genauer Untersuchung derselben für zulässig erklärt wird. Außerdem kann wegen etwaiger Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe sich aufhaltenden Personen die frühere Fortschaffung des Leichnams von der Ortspolizeibehörde angeordnet werden. 8. 10. Die Oeffnung eines Leichnams darf nur von öffentlich ermächtigten Aerzten (ein-