39 Alle die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß betreffenden gesund- heitspolizeilichen Vorschriften, soweit dieselben nicht bereits auf Grund des Art. 57 Ab- satz 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 außer Kraft getreten sind, werden durch gegenwärtige Verordnung ersetzt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verord- nung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 24. Jannar 1882. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Hölder.