64 S. 11. Gegen die von der Kreisregierung verfügte Maßregel (§. 1 Abs. 1) ist eine Beschwerde bei dem Ministerium zulässig, welcher jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. In gleicher Weise steht im Fall der Unterbringung des Verurtheilten in einem Arbeitshaus dem für vorläufig kostenersatzpflichtig erklärten Landarmenverband das Recht der Beschwerde zu. II. Einlieferung und Aufnahme des in ein Arbeitshaus Eingewiesenen. g. 12. Der Eingewiesene darf nur in gesundem Zustand in das Arbeitshaus eingeliefert werden. Im Fall seiner Krankheit bleibt die Einlieferung bis nach der amtlich einzuleitenden und zu beaufsichtigenden Heilung ausgesetzt. Die Einlieferung einer Frauensperson, welche im Zustand der Schwangerschaft über den dritten Monat vorgerückt ist, hat bis nach ihrer Entbindung und der Entwöhnung des Kindes zu unterbleiben. Das mit der Einlieferung beauftragte Oberamt hat über den Gesundheitszustand des Einzuliefernden ein ärztliches Zeugniß einzuziehen. §. 13. Wegen der in §. 12 angeführten, die sofortige Einlieferung verhindernden Umstände kann das Oberamt (§. 12 Abs. 4) die Einlieferung eines Eingewiesenen bis zu vier Wochen aufschieben. Außer diesen Fällen kann das Oberamt einen Aufschub der Ein- lieferung nur wenn dringende Gründe für einen solchen vorliegen, bis zur Dauer von acht Tagen bewilligen. Ist ein längerer Aufschub nothwendig, so ist die Entscheidung der Kreisregierung einzuholen. Sollte in solchen Aufschubsfällen während der Dauer des Aufschubs in den der Einweisung zu Grunde liegenden Umständen eine wesentliche Aenderung eintreten, so ist hierüber der Kreisregierung Bericht zu erstatten und die Einlieferung bis auf deren Bescheid auszusetzen. S. 14. Der Eingewiesene hat zum mindesten eine vollständige Werktagskleidung neben den