68 8. 23. Von jeder Erkrankung eines Eingewiesenen, mit welcher eine dauernde und wesent- liche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist, hat die Arbeitshausverwaltung unter Anschluß einer Aeußerung des Arbeitshausarztes der Kreisregierung behufs Er- wägung der Frage der Wiederaufhebung oder Unterbrechung der Einweisung Anzeige zu erstatten. Die Unterbrechung ist anzuordnen, wenn innerhalb der Zeit, auf die der Erkrankte: der Landespolizeibehörde überwiesen ist, eine Wiedergenesung und Wiedereinlieferung in das Arbeitshaus in Aussicht genommen werden kann; andernfalls ist die Wiederauf- hebung der Einweisung auszusprechen. Jedoch steht im ersten Fall der Kreisregierung frei, nach einer länger dauernden Unterbrechung der Einweisung deren Wiederaufhebung dann zu beschließen, wenn sichere Anzeichen dafür vorliegen, daß sich bei dem Eingewiesenen eine zu günstigen Erwartungen bezüglich seiner ferneren Aufführung berechtigende Sinnes- änderung vollzogen habe, oder wenn der Zeitraum von der erfolgten Heilung bis zum Ablauf der Einweisungsfrist ein unverhältnißmäßig kurzer ist. Eine Unterbrechung beziehungsweise Wiederaufhebung der Einweisung ist auch dann zu verfügen, wenn sich bei einer eingewiesenen Frauensperson ergibt, daß sie in der Schwangerschaft über den fünften Monat vorgerückt ist. Endlich erfolgt eine Wiederaufhebung, wenn ein Eingewiesener durch Gebrechen arbeits- unfähig geworden ist. 8. 24. Die Eingewiesenen haben — vorbehältlich der in der Hausordnung getroffenen be- sonderen Bestimmungen für die Angehörigen anderer Konfessionen, als der evangelischen — an Sonn= und Festtagen den im Arbeitshaus abgehaltenen Hausgottesdienst zu besuchen, wofern nicht Einzelnen derselben der Besuch der öffentlichen Gottesdienste am Sitze der Anstalt unter Aufsicht gestattet wird. Findet im Arbeitshaus kein Hausgottesdienst statt, so sind die Eingewiesenen verpflichtet, die öffentlichen Gottesdienste am Sitze des Arbeits- hauses unter Aufsicht zu besuchen. Außerdem wird für die religiöse Erbauung und sitt- liche Belehrung derselbeu durch die Geistlichen und den Lehrer des Arbeitshauses gesorgt, welch'’ letzterem auch die Ertheilung des für die Eingewiesenen eingeführten Elementar= unterrichts obliegt. §. 25. Die im Arbeitshaus zur Anwendung kommenden Disciplinarstrafen sind: