Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 28. Februar 1882. 
  
Inhalt. 
Verfüguns mucher Ministerien, betreffend die Bezeichnung der frankirten Postsendungen öffentlicher Behörden. 
A. Februar 1882. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Hand- 
— der Jagdpolizei. Vom 17. Februar 1882. 
  
Versügung sämmtlicher Ministerien, bekreffend die Bezeichnung der frankirten Postsendungen öffentlicher 
Gehörden. 
Vom 3. Februar 1882. 
Unter Bezugnahme auf die Verfügung sämmtlicher Ministerien vom 30. März v. J., 
betreffend die Frankirung von Postsendungen öffentlicher Behörden (Reg. Blatt Seite 283), 
werden die Staatsbehörden und sonstigen öffentlichen Behörden, welche sich bei der Fran- 
kirung amtlicher Sendungen der für den amtlichen Verkehr bestimmten besondern Post- 
werthzeichen bedienen, darauf aufmerksam gemacht, daß den unter Verwendung solcher 
besondern Werthzeichen frankirten Sendungen eine Bezeichnung, wie „Dienstsache,“ „porto- 
pflichtige Dienstsache“ 2c. nicht gegeben werden darf. 
Stuttgart, den 3. Februar 1882. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. FHölder.