77 8. 3. Bei der Uebertragung der polizeilichen Jagdaufsicht und der Aufsicht über den Schutz der nützlichen Vögel sind die in 8. 2 genannten Privatdiener vom Oberamt auf die gesetz- und ordnungsmäßige Ausübung der ihnen übertragenen polizeilichen Funltionen durch Gelöbniß an Eidesstatt zu verpflichten, soweit sie nicht schon zuvor vom Forstamt oder von einem anderen Oberamt auf den Jagdschutz verpflichtet worden sind. Auch ist die erfolgte Uebertragung jener Aufsicht und der räumliche Bezirk, inner- halb dessen die letztere von dem verpflichteten Privatdiener ausgeübt werden soll, vom Oberamt im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen. 8. 4. Die sämmtlichen im Vorstehenden genannten mit Handhabung der Jagdpolizei und mit der Aufsicht über den Vogelschutz betrauten Beamten und Diener haben sich die Verhütung, die Entdeckung und die Verfolgung der Verfehlungen gegen die jagdpolizei- lichen und die zum Schutz der nützlichen Vögel bestehenden Vorschriften angelegen sein zu lassen. Stutt gart, den 17. Februar 1882. Der Staatsminister des Innern: Der Staatsminister der Finanzen: Hölder. Renner. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).