80 Versügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in einer Strafanstalt oder in einem Untersuchungsgesängniß geborenen, sowie der mit ihren Eltern zur Haft gebrachten Kinder. Vom 14. März 1882. In Betreff der Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in einer Straf- anstalt oder in einen Untersuchungsgefängniß geborenen, sowie der mit ihren Eltern zur Haft gebrachten Kinder wird unter Aufhebung der Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. Dezember 1826, betreffend die Verpflegung der Kinder unbemittelter gerichtlicher Gefangenen, (Reg. Blatt von 1827, S. 5ff.) und vom 4. Mai 1836, betreffend die Ablieferung der von Strafgefangenen in den Strafanstalten geborenen Kinder an ihre Heimathgemeinde, (Reg. Blatt S. 208) Nachstehendes angeordnet: 1) Untersuchungs= und Strafgefangenen ist nicht zu gestatten, Kinder in das Ge- fängniß mitzubringen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn (nach Maßgabe der Ziff. 2) ein Säugling von der Mutter nicht getrennt werden kann. Werden außer diesem Falle Kinder von den Eltern mitgebracht oder mit denuselben eingeliefert, so sind sie ohne Verzug der Ortsarmenbehörde des Ortes, an welchem das Gefängniß sich befindet, behufs ihrer anderweiten Unterbringung zu übergeben. 2) Wenn eine Weibsperson mit einem von ihr gesäugten Kinde zur Haft gebracht wird oder wenn eine Gefangene in einer Strafanstalt oder in einem Untersuchungs- gefängnisse entbunden und das Kind von der Mutter gesäugt wird, so muß das Kind solange bei der Mutter belassen werden, als es ohne Gefahr von derselben nicht getrennt werden kann. Wie lange dies zu dauern habe, ist von dem Hausarzte, beziehungsweise dem Gerichtsarzte nach den Umständen des einzelnen Falls zu bestimmen. Die während dieser Zeit entstehenden Verpflegungs= und ärztlichen Kosten werden auf die Gefängniß- kasse, beziehungsweise den Inquisitionskostenfonds übernommen. 3) Im Falle der Ziffer 2 ist das Kind nach seiner Trennung von der Mutter der Ortsarmenbehörde des Ortes, an welchem die Strafanstalt oder das Untersuchungs- gefängniß sich befindet, behufs fernerer Fürsorge zu übergeben. Mindestens zwei Wochen vor dem für diese Uebergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkte aber ist der genannten Ortsarmenbehörde von der bevorstehenden Ablieferung Mittheilung zu machen. Hiebei sind derselben gleichzeitig sämmtliche der Strafanstaltsverwaltung oder der Behörde, unter