82 und Schulwesens vom 30. März 1855, Reg. Blatt S. 77 ff.) die juristische Persönlich= keit unter der Bedingung gnädigst verliehen, daß mit der etwa erfolgenden Zurückziehung der staatskirchenpolizeilichen Zulassung des Ordens in Württemberg oder mit seiner kirchlichen Aufhebung auch die juristische Persönlichkeit desselben erlösche, und daß im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Ordens die Bestimmung derjenigen der katho- lischen Kirche innerhalb des Königreichs gewidmeten Fonds, auf welche nach einer früher mit dem Bischof von Rottenburg getroffenen Vereinbarung das Vermögen des Ordens zur Verwendung für dem Zwecke des Ordens verwandte Zwecke übergehen soll, nur mit Genehmigung der K. Staatsregierung erfolge. Stuttgart, den 14. Februar 1882. Hölder. Geßler. Ged#ut bei G. Hasselbrint Gir Sheufel0.