7. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 27. März 1882. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher. Vom 15. März 1882. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefssend den Gewerbebetrieb der Trödler. Vom 15. März 1882. Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Pandleiher. Vom 15. März 1882. Auf Grund des §. 38 der Reichsgewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1879 Seite 269) und des §. 360 Ziffer 12 des Reichsstrafgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt von 1880 Seite 110) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher) Nachstehendes verfügt: 8. 1. Jeder Pfandleiher hat der Behörde zur Sicherstellung der aus seinem Gewerbebetrieb erwachsenden Verpflichtungen durch Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines Deutschen Bundesstaats bei dem Oberamt des Bezirks seiner Nieder- lassung eine Kaution zu leisten, deren Verwahrung sportelfrei erfolgt. Der Betrag dieser Kaution ist von dem Oberamt nach Vernehmung des Gemeinde- raths mit Rücksicht auf die persönlichen und örtlichen Verhältnisse und den Umfang des *) Anmerkung: Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewãhrung des Rlickkaufsrechts. (8. 934 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung, Art. 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 Reichs-Gesetzblatt Seite 268).