97 V9 Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 5. April 1882. Inhalt. Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten. Vom 27. März 1882. — Verfügung der Mintsterien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen von Militärpersonen des aktiven Dienststandes. Vom 17. März 1882.— Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben. Bom 29. März 1882. — Verfügung des Steuer- kollegiums, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer für das Etatstahr 1. April 1882/ 81. März 1888. Vom 30. März 1882 gekanntmachung des Instizministeriums, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Osfziere und Militärbeamten. Vom 27. März 1882. . . .... 31.Dc-1881 Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des Justizministeriums vom — (Reg. Blatt von 1882 S. 2) wird in der Anlage die für den Bereich der Königlich bayerischen Militärverwaltung aufgestellte, im Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 92 ff. veröffentlichte Nachweisung der bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten zur Mitwirkung berufenen Militär- behörden und -Beamten bekannt gemacht. Stuttgart, den 27. März 1882. Faber.