99 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 1. 2. 8. 4. Lau- fend wem? bei Pfändung Bemerkungen. Nr. A. des Diensteinkommens I. Den Militär--Intendan-] 13 der sämmtlichen nicht regimentirten Militärärzte ad 13. Wegen der turen der betreffenden (mit Ausnahme jener des Kriegsministeriums), Ausnahme siehe Armee-Korps. 14 der Korps-Stabsveterinäre, A VI. 15,der Beamten der Magazins-Verwaltungen, 16E der Beamten der Montirungs-Depots, 17 der Beamten der Garnisons-Verwaltungen, 18 der Korps-Stabs-Apotheker, 19 der Beamten der Garnisons-Lazarethe, 20 des Kommandeurs der Militär-Schießschule, 211 des technischen Vorstandes der Mililär-Lehr- miede, 22, der Offiziere und des Rendanten der Militär= Strafanstalt, 23 des Führers der Arbeiter-Abtheilung, 24 der Offiziere, Beamten und Bediensteten der tech- nischen Institute der Artillerie (Artillerie-Werk- stätten, Geschützgießerei, Geschoßfabrik, Haupt- aboratorium, Kubrerfoorih, der Gewehrfabrik und der Oberfeuerwerkerschule, 25H der Fortifikationsbeamten bei den Festungs-Do- · tirungskassen Ingolstadt und Germersheim; II. Den Regiments-Komman= der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Of- iad Il. deuren, den Komman= deuren der selbständigen regimentirten) Bataillone, dem Kom- mandeur der Eauita-= tions-Anstalt, dem Chef der Eisenbahn-Kompag= nie und dem Komman- deur der Militär-Schieß- schule. (richt fiziere und Beamten mit Ausnahme der à la suite der Truppentheile stehenden Offiziere; — a) Bei Pfändung des Diensteinkommens der à la Suite der Truppentheile ste- henden Offiziere 8 die Zustellung, oweit die veuchk fenden nicht unter den Nummern Al und IV inbeyrifen sind, an das Kriegsministerium (siehe A VI) zu erfolgen. Wegen der Abzüge von den Gehältern jener Offiziere rc.,