100 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 1. 2. 3. 4. Lau- . .. fende wem? bei Pfändung Bemerkungen. Nr. A. des Diensteinkommens welche vorüber- gecend zu anderen theilungen kommandirt sind, haben die Zustellungen an den Kommandeur K. jener Abthei- lung, zu der sie ständi ge- höre ii (Stamm- eilung), zu geschehen. III. Der Remonte-Inspektion. der Beamten der Remonte-Depots; IV. Der Inspektion lder Mi- der sämmtlichen Offiziere, Aerzte, Beamten, Pro= ad IV. Wegen der litär-Bildungsanstalten. fessoren und Lehrer der Miltär-Bildungsan- Ausnahme #ne A stalten (mit Ausnahme des Inspekteurs); VI. Im übrigen vergl. Bemerkung b ad A II, welche hier gleich- miige Anwendung ndet. V.Der Militär-Fonds-Ver- der Beamten der Militär-Fonds-Verwaltung und waltung. des Militär-Fiskalats: VI.Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen, unter den Nummern Al " mit V nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. B. der Pension und des sonstigen aus Militärfonds fließenden Einkommens Dem Kriegsministerium. er sämmtlichen mit Pension zur Disposition ge-Die Abzüge der Pen- stellten oder verabschiedeten Offiziere, sionisten 2c. werden 2 der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Warte-in allen Fällen geld gesetzten Offiziere und Beamten der Mili-, vom Kriegsministe- tärverwaltung. rium festgesetzt, auch 3 der zeitlich oder für immer in den Ruhestand ver-wenn sie in der setten Beamten #er Miltärverwalturg, sowie Armee aktive eer quiescirten Civil-Professoren und Lehrer ienste leisten. der Militär-Bildungsanstalten. "6 7 P |