106 4) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 daselbst: „Die Verwendung der Marken muß außer dem in Ziffer 9 Absatz 5 vorgesehenen Fall in folgender Weise bewirkt werden.“ 5) An die Stelle des Eingangs der Ziffer 19: „Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempel- marken, sowie für die Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst verdorbene For- mulare oder Werthypapiere versehen sind u. s. w.“ Vorstehendes wird hiemit unter Bezugnahme auf die Verfügung des Finanzministe- riums zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 5. August 1881, Reg. Blatt S. 405 ff. bekannt gemacht. Stuttgart, den 29. März 1882. Renner. Versügung des Steuerkollegiums, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude- und Gewerbe- 1. April 1882. . . fleuekfardagctatsiahkm MMM Vom 30. März 1882. Nach Art. 3 Ziffer 1 des Finanzgesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 175) ist die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Ge- werben, letztere mit Ausnahme der Wandergewerbe, für das Etatsjahr 1. April 1882 bis 31. März 1883 auf 8 723 315 festgesetzt, woran das Grundeigenthum und die Gefällel . 6 die Gebäude und Gewerbe zusammen . ...«J.« und zwar letztere je zur Hälfte zu tragen haben. Hienach haben beizutragen: das Grundeigenthum und die Gefälle, und zwar a) das Grundeigenthm 47723061 4 b) die Gefälll 2 068 M. —.. 4725 129 M. die Gebännnd 1999093 — die Gewereee 1999093 — —:. 8723 315