164 und die darauf gestellten Fragen beantwortet, so ist die vorgenommene Prüfung der Zähl- papiere zu beurkunden. Die Zählformulare und Kontrollisten sind sodann nach Zählbezirken und Nummern geordnet nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen in ausreichender Verpackung sobald als thunlich, für Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern längstens bis zum 22. Juni, für größere Gemeinden längstens bis 5. Juli 1882 an das Oberamt einzusenden. S. 14. Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die bevorstehende statistische Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung genau nach den Bestimmungen des Bundesraths und nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfügung in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirks durchgeführt wird. Die Oberämter haben sich insbesondere Gewißheit darüber zu verschaffen, daß in allen Gemeinden ihres Bezirks und insbesondere in den größeren die nöthige Zahl von Zählbezirken eingerichtet, daß hiefür gewissenhafte und tüchtige Zähler aufgestellt werden und daß die Zählformulare und Kontrollisten zur rechtzeitigen Vertheilung vorbereitet sind. Nach Beendigung der Zählung haben die Oberämter darauf zu sehen, daß die Ge- meindebogen ordnungsmäßig ausgestellt, die Kontrollisten mit den dazu gehörigen Zähl- formularen vorhanden und keine zu den Gemeinden gehörige Ortschaften übergangen sind; erforderlichenfalls sind die Ergänzungen und Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen. Die Ergebnisse der Gemeindebogen sind darauf von den Oberämtern streng in der Reihenfolge des Staatshandbuchs in die Oberamtsliste einzutragen, wofür denselben die nöthigen Formulare gleichfalls zugehen werden. Die Oberamtslisten endlich haben die Oberämter unter Beischluß der Gemeinde- bogen und sammt Beilagen längstens bis zum 20. Juli 1882 in guter Verpackung an das statistisch-topographische Bureau einzusenden. §. 15. Die Verarbeitung des durch die Zählung gewonnenen Materials wird nach den vom Bundesrath hiefür gegebenen besonderen Vorschriften durch das statistisch-topographische Bureau vorgenommen werden. Da aber, bevor die Zusammenstellungen gefertigt werden, eine eingehende Prüfung der Angaben in den Zählformularen vorzunehmen ist und daher dieselben den Ober- ämtern und Gemeindebehörden in Anstandsfällen zu weiterer Aufklärung wieder zugehen werden, so haben sich die Lokalbehörden bis zu Beendigung der Prüfungs= und Zusam- menstellungs-Arbeiten zur Auskunftertheilung bereit zu halten. Stuttgart, den 2. April 1882. Hölder. Renner.